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AS 2013 1739

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Verordnung des WBF über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV)

Änderung vom 15. Mai 2013

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 8, 9 Absatz 1, 11, 15 Absatz 2, 16, 19 Absatz 3, 20, 21 Absatz 2, 25 Absätze 2 und 3, 27 Absatz 2, 30 Absatz 6, 31 Absatz 1,

32 Absatz 6, 36 Absätze 1 und 2, 42 Absätze 5 und 6, 43 Absatz 2, 58 Absätze 1

und 2 und 69 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20112 (FMV),

Art. 1a Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen Die Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, richtet sich nach Anhang 1.4.

II

1 Diese Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 1.4 gemäss Beilage.

2 Die Anhänge 2, 9, 10 und 11 werden gemäss Beilage geändert.

2013-0307 1739

Futtermittelbuch-Verordnung. V des WBF AS 2013

III

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Juli 2013 in Kraft.

2 Die Änderung von Anhang 11 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

15. Mai 2013 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

Futtermittelbuch-Verordnung. V des WBF AS 2013

Anhang 1.4

Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen (Katalog der Einzelfuttermittel)

Die Liste der Einzelfuttermittel, die nicht gemeldet werden müssen, entspricht dem Katalog der Einzelfuttermittel im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 68/20133.

3 Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Jan. 2013 zum Katalog der

Einzelfuttermittel, ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 3.

Futtermittelbuch-Verordnung. V. des WBF AS 2013

Anhang 2 (Art. 17)

Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe (Zusatzstoffliste)

1. Kategorie: Technologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: g) Bindemittel und i) Trennmittel Der Futtermittelzusatzstoff Praffinöl erhält folgende Fassung:

EG-Nr. Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie mg/kg des Alleinfuttermittels

1 2 3 4 5 6 7 8 9

– 1 g; i Paraffinöl Medizinisches Weissöl Alle – – 50000 Nur zugelassen in Zusatzstoffvormi- schungen und in Mineralfuttermit- teln. Höchstgehalt für Vormischungen und Mineralfuttermittel. Mischfuttermittel: Höchstgehalt gemäss Vormi- schungsanteil.

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2. Kategorie: Sensorische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: a) Farbstoffe

EG-Nr. Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindest Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels

1 2 3 4 5 6 7 8 9

2a(ii)167 2 a(ii) Panaferd Wirkstoff: Lachse, – – 100 1. Der Höchstgehalt An roten Carotinoiden Astaxanthin Forellen wird ausgedrückt als reiches Paracoccus (C40H52O4, Summe aus: Asta- carotinifaciens CAS: 472-61-7) xanthin, Adonirubin und Canthaxanthin. Adonirubin (C40H52O3, 2. Verabreichung an 3-Hydroxy-beta,beta- Tiere unter sechs carotene-4,4'-dione, Monaten oder leich- CAS: 511-23801) ter als 50 g nicht zulässig. Canthaxanthin (C40H52O2, 3. Die Mischung des CAS: 514-78-3) Zusatzstoffs mit Astaxanthin oder Zusammensetzung des Canthaxanthin ist Zusatzstoffs: zulässig, sofern die Zubereitung von Gesamtkonzentration getrocknetem, sterili- der Summe aus siertem Paracoccus Astaxanthin, Adoni- carotinifaciens (NITE rubin und Canta- SD 00017) mit xanthin aus anderen 20–23 g/kg Quellen 100 mg/kg im Alleinfuttermittel Astaxanthin, nicht übersteigt.

Futtermittelbuch-Verordnung. V. des WBF AS 2013

EG-Nr. Kate- Funktions- Futtermittelzusatzstoff Chemische Bezeichnung, Tierart oder Höchstalter Mindest Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen gorie Gruppe Beschreibung Tierkategorie gehalt

mg/kg des Alleinfutter- mittels

1 2 3 4 5 6 7 8 9

7–15 g/kg Adonirubin, Canthaxanthin. Analysemethode: Normalphasen- Hochleistungsflüssig- keitschromatografie (HPLC) verbunden mit Bestimmung von Astaxanthin, Adoniru- bin und Canthaxanthin in Futtermitteln und Fischgewebe

Futtermittelbuch-Verordnung. V. des WBF AS 2013

3. Kategorie: Ernährungsphysiologische Futtermittelzusatzstoffe

Funktionsgruppe: b) Verbindungen von Spurenelementen Die Kennnummer E5 erhält folgende Fassung:

E5 3 b Mangan – Mangan-(II)-carbonat MnCO3 Fische 100 (insgesamt) – Mn Mangan-(II)-chlorid, MnCl2 · 4H2O sonstige Tierarten 150 – Tetrahydrat (insgesamt) phosphat, Trihydrat Mangan-(II)-oxid MnO – Tetrahydrat Monohydrat Hydrat von Aminosäuren aus hydro- lisiertem Sojaprotein) Mole- kulargewicht höchstens 1500 Glycin-Manganchelat- Mn (x)1–3 · nH2O (x = Anion – Hydrat des synthetischen Glycins)

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2013

Anhang 9 (Art. 21)

Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle

Die Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Futtermittelkontrolle ent- sprechen den Anhängen I–VIII der Verordnung (EG) Nr. 152/20094.

4 Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Jan. 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futter- mitteln, ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 51/2013, ABl. L 20 vom 23.1.2013, S. 33.

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Anhang 10 (Art. 19) Unerwünschte Stoffe in Futtermitteln

Teil 1 Teil 1 Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln Die Höchstkonzentrationen an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln entsprechen den Vorschriften von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG5.

Teil 2 Teil 2 Aktionsgrenzwerte (Auslösewerte) für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln Die für Futtermittel geltenden Auslösewerte entsprechen den Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG5. Die Kolonne 4 dieses Anhangs enthält die Massnahmen, die im Fall einer Überschreitung der Auslösewerte zu treffen sind.

5 Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung, ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 107/2013, ABl. L 35 vom 6. 2. 2013, S. 1.

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2013

Anhang 11 (Art. 20)

Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden oder sich in der Primärproduktion befinden und nach den Artikeln 47 und 48 FMV registriert oder zugelassen sein müssen

Einfügen vor dem Kapitel «Einrichtungen und Ausrüstungen» Definition Der Ausdruck Erzeugnisse aus pflanzlichen Ölen bezeichnet Öl-Nebenprodukte, mit Ausnahme von raffiniertem Öl, die hergestellt wurden aus rohen pflanzlichen Ölen oder aus zurückgewonnenen pflanzlichen Ölen aus:

1. der oleochemischen Verarbeitung,

2. der Biodieselverarbeitung,

3. der Destillation, oder

4. der chemischen oder physikalischen Raffination.

Herstellung Ziff. 7 und 8

7. Hersteller von Mischölen oder Mischfetten, die zur Verwendung als Futter-

mittel bestimmte Erzeugnisse in Verkehr bringen, müssen diese räumlich getrennt halten von Erzeugnissen, die zu anderen Zwecken bestimmt sind, es sei denn, die zu anderen Zwecken bestimmten Erzeugnisse erfüllen die Anforderungen nach Anhang 10.

8. Aus der Kennzeichnung von Erzeugnissen muss eindeutig hervorgehen, ob

sie zur Verwendung als Futtermittel oder für andere Zwecke wie zum Bei- spiel für technische Zwecke bestimmt sind. Erklärt der Hersteller auf der Kennzeichnung ausdrücklich, dass eine bestimmte Partie eines Erzeugnisses nicht als Futtermittel oder nicht als Lebensmittel bestimmt ist, so darf diese Erklärung nicht später von einem Unternehmer in einer nachgeordneten Phase der Produktionskette geändert werden.

Einfügen vor dem Kapitel «Lagerung und Beförderung» Dioxinüberwachung

1. Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer, die Fette, Öle oder daraus

gewonnene Erzeugnisse, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, in Verkehr bringen, lassen diese Fette, Öle und Erzeugnisse in akkredi- tierten Labors nach Verfahren und Methoden nach Anhang 9 auf den Gehalt an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB analysieren. Die Analysen sind in

Futtermittelbuch-Verordnung. V. des WBF AS 2013

Ergänzung des Systems «Gefahrenanalyse und kritische Lenkungspunkte» (HACCP-Grundsätze) nach Artikel 44 FMV durchzuführen.

2. Die Analysen nach Ziffer 1 sind wie folgt durchzuführen:

2.1 Verarbeiter von rohen pflanzlichen Ölen:

2.1.1 Analysiert werden müssen 100 Prozent der Partien roher Kokosöle. Eine

Partie darf höchstens 1000 Tonnen rohen Kokosöls umfassen.

2.1.2 Analysiert werden müssen 100 Prozent der Partien von Erzeugnissen aus

pflanzlichen Ölen, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, aus- genommen Glycerin, Lecithin und Gummen. Eine Partie darf höchstens

1000 Tonnen von Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen umfassen.

2.2 Hersteller von tierischem Fett:

Pro 2000 Tonnen tierischen Fetts und daraus gewonnener Erzeugnisse der Kategorie 3 nach Artikel 7 der Verordnung vom 25. Mai 20116 über die Ent- sorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) erfolgt eine repräsentative Analyse.

2.3 Hersteller von Fischöl:

2.3.1 Analysiert werden müssen 100 Prozent der Partien von Fischöl, falls dieses

hergestellt wurde aus: – Erzeugnissen aus rohem Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl; – Fisch ohne Überwachungshistorie, mit ungeklärtem Ursprung oder mit Ursprung in der Ostsee; – Fischnebenprodukten aus Betrieben, die Fischerzeugnisse für den menschlichen Verzehr herstellen und die gemäss Lebensmittelgesetz- gebung nicht zugelassen sind; – Blauem Wittling oder Menhaden. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen Fischöl umfassen.

2.3.2 Analysiert werden müssen 100 Prozent der ausgehenden Partien an Erzeug-

nissen aus rohem Fischöl, ausgenommen raffiniertes Fischöl. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen Erzeugnisse aus rohem Fischöl umfassen; 2.3.3 Bei Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3.1 fällt, erfolgt je 2000 Tonnen eine repräsentative Analyse.

2.3.4 Fischöl, das mittels einer amtlich zugelassenen Behandlung dekontaminiert

wurde, wird nach den HACCP-Grundsätzen nach Artikel 44 FMV analy- siert.

2.4 Oleochemische Industrie und Biodieselindustrie:

2.4.1 Analysiert werden müssen 100 Prozent der als Futtermittel bestimmten

eingehenden Partien: – roher Kokosöle und von Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausge- nommen Glycerin, Lecithin und Gummen;

6 SR 916.441.22

Futtermittelbuch-Verordnung AS 2013

– tierischer Fette, die nicht unter Ziffer 2.2 fallen; – von Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 fällt; – zurückgewonnener Öle aus der Lebensmittelindustrie; – von Mischfetten. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen.

2.4.2 Analysiert werden müssen 100 Prozent der Partien von Erzeugnissen, die

aus der Verarbeitung der Erzeugnisse nach Ziffer 2.4.1 gewonnen wurden, ausgenommen Glycerin, Lecithin und Gummen.

2.5 Hersteller von Mischölen oder Mischfetten:

Der Hersteller von Mischölen oder Mischfetten teilt der zuständigen Behör- de im Rahmen seiner Risikobewertung mit, welche der folgenden zwei Ana- lysen nach den Ziffern 2.5.1 und 2.5.2 er wählt:

2.5.1 Analysiert werden müssen 100 Prozent der eingehenden Partien:

– roher Kokosöle und von Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausge- nommen Glycerin, Lecithin und Gummen; – tierischer Fette, die nicht unter Ziffer 2.2 fallen; – von Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 fällt; – zurückgewonnener Öle aus der Lebensmittelindustrie; – von Mischfetten, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen. 2.5.2 Analysiert werden müssen 100 Prozent der Partien von Mischfetten, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens

1000 Tonnen solcher Mischfette umfassen.

2.6 Hersteller von Mischfuttermitteln für Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung

bestimmt sind, ausgenommen die Betriebe nach Ziffer 2.5:

2.6.1 Analysiert werden müssen 100 Prozent der eingehenden Partien:

– roher Kokosöle und von Erzeugnissen aus pflanzlichen Ölen, ausge- nommen Glycerin, Lecithin, Gummen und Futtermittelzusatzstoffe; – tierischer Fette, die nicht unter Ziffer 2.2 fallen; – von Fischöl, das nicht unter Ziffer 2.3 fällt; – zurückgewonnener Öle aus der Lebensmittelindustrie; – von Mischfetten, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind. Eine Partie darf höchstens 1000 Tonnen dieser Erzeugnisse umfassen. 2.6.2 Analysiert werden müssen 1 Prozent der Mischfuttermittel, die Erzeugnisse nach Ziffer 2.6.1 enthalten.

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3. Fette und Öle, die mit einem anerkannten Prozess raffiniert sind, sodass die

Maximalwerte nach Anhang 10 Teil 1 (Abschnitt V der Richtlinie 2002/32/EG7) eingehalten werden, müssen nach den allgemeinen HACCP- Grundsätzen nach Artikel 44 der FMV analysiert werden.

4. Weist ein Futtermittelunternehmer nach, dass eine homogene Sendung die

maximale Partiegrösse nach Ziffer 2 übersteigt und dass sie in repräsentati- ver Weise beprobt wurde, so werden die Analysenergebnisse der ordnungs- gemäss entnommenen und verplombten Probe als akzeptabel erachtet.

5. Jeder Lieferung von Erzeugnissen nach den Ziffern 2.4.1, 2.5.1 und 2.6.1

liegt ein Nachweis darüber bei, dass diese Erzeugnisse oder alle Bestandteile analysiert wurden oder dass die Anforderungen nach Ziffer 2.2 oder 2.3.3 erfüllen.

6. Weist ein Futtermittelunternehmer nach, dass eine Partie eines Erzeugnisses

oder alle Bestandteile einer Partie nach Ziffer 2, die in seinen Betrieb einge- hen, bereits in einer früheren Phase der Herstellung, Verarbeitung oder Ver- teilung analysiert wurden oder die Anforderungen nach Ziffer 2.2 oder 2.3.3 erfüllen, so wird er von seiner Verpflichtung entbunden, diese Partie analy- sieren zu lassen, und er analysiert sie nach den HACCP-Grundsätzen nach Artikel 44 der FMV.

7. Wurden alle eingehenden Partien von Erzeugnissen nach den Ziffern 2.4.1,

2.5.1 und 2.6.1, die in einen Produktionsprozess eingeführt werden, entspre-

chend den Anforderungen der vorliegenden Verordnung analysiert oder kann gewährleistet werden, dass Produktionsprozess, Handhabung und Lagerung die Dioxinkontamination nicht erhöhen, so wird der Futtermittel- unternehmer von seiner Verpflichtung entbunden, das Enderzeugnis analy- sieren zu lassen, und er analysiert es nach den HACCP-Grundsätzen nach Artikel 44 der FMV.

8. Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor mit der Durchführung

einer Analyse nach Ziffer 1, so muss er das Labor anweisen, die Ergebnisse der zuständigen Behörde des Landes, in dem das Labor angesiedelt ist, zu melden, wenn die Analyse ergibt, dass die Dioxinhöchstgehalte nach Anhang 10 Teil 1 (Abschnitt V Ziffern 1 und 2 der Richtlinie 2002/32/EG8) überschritten wurden. Beauftragt ein Futtermittelunternehmer ein Labor aus einem Drittstaat mit der Durchführung einer Analyse nach Ziffer 1, so informiert er das BLW.

7 Siehe Fussnote zu Anhang 10 Teil 1.

8 Siehe Fussnote zu Anhang 10 Teil 1.

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Lagerung und Beförderung Lagerung und Beförderung

Ziff. 7

7. Behälter:

7.1 Behälter, die zur Lagerung oder Beförderung von Mischfetten, Ölen

pflanzlichen Ursprungs oder daraus gewonnenen Erzeugnissen, die zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind, genutzt werden sollen, dürfen nicht zur Lagerung oder Beförderung anderer Erzeugnisse ver- wendet werden, es sei denn, letztere Erzeugnisse entsprechenden den Anforderungen dieser Verordnung.

7.2 Sie werden von jeglicher anderer Ladung getrennt gehalten, wenn das

Risiko einer Kontamination besteht.

7.3 Ist eine solche getrennte Nutzung nicht möglich und wurden die Behäl-

ter vorher für Erzeugnisse verwendet, die den Anforderungen von Anhang 10 nicht entsprechen, so sind die Behälter gründlich zu reini- gen und ist jede Spur des zuvor enthaltenen Erzeugnisses zu beseitigen.

7.4 Nach den Bestimmungen von Anhang 4 Ziffern 21–24 VTNP9 werden

tierische Fette der Kategorie 3, die zur Verwendung in Futtermitteln be- stimmt sind, im Einklang mit der VTNP gelagert und befördert.

9 SR 916.441.22

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