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AS 2013 1983

Verordnung über den Wald

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV)

Änderung vom 14. Juni 2013

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Waldverordnung vom 30. November 19921 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Verweis in Klammer unter Sachüberschrift (Art. 7 Abs. 1)

Art. 8a Gebiete mit zunehmender Waldfläche (Art. 7 Abs. 2 Bst. a)

Die Kantone bezeichnen nach Anhörung des Bundesamtes die Gebiete mit zuneh- mender Waldfläche. Deren Abgrenzung stützt sich auf Erhebungen des Bundes und der Kantone, erfolgt grundsätzlich entlang topografischer Einheiten und berücksich- tigt die bestehende Besiedlung und Nutzung.

Art. 9 Sachüberschrift, Verweis in Klammer und Abs. 1 Schonung von landwirtschaftlichem Kulturland sowie ökologisch oder landschaftlich wertvoller Gebiete (Art. 7 Abs. 2 Bst. b)

1 Auf Realersatz kann insbesondere bei Fruchtfolgeflächen verzichtet werden.

Art. 9a Verzicht auf Rodungsersatz (Art. 7 Abs. 3 Bst. b)

Bei Projekten zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes und zur Revitalisierung von Gewässern kann auf Rodungsersatz insbesondere bei Flächen verzichtet werden, die nicht mehr mit Wald bestockt werden können.

Art. 10 Aufgehoben

1 SR 921.01

2012-1909 1983

Waldverordnung AS 2013

Art. 11 Abs. 1

1 Auf Anmeldung der zuständigen kantonalen Forstbehörde ist im Grundbuch anzu-

merken die Pflicht zur Leistung: a. von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschafts- schutzes; b. des nachträglichen Rodungsersatzes bei Nutzungsänderungen nach Artikel 7 Absatz 4 WaG.

2. Abschnitt: Waldfeststellung

Art. 12 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Waldfeststellungsverfügung (Art. 10 Abs. 1)

Art. 12a Festlegung statischer Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen (Art. 10 Abs. 2 Bst. b)

Gebiete, in denen der Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will, sind im kantonalen Richtplan zu bezeichnen.

4. Abschnitt: Bauten und Anlagen im Wald

Art. 13a Forstliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b und 11 Abs. 1) 1 Forstliche Bauten und Anlagen, wie Forstwerkhöfe, gedeckte Energieholzlager und Waldstrassen, dürfen mit behördlicher Bewilligung nach Artikel 22 RPG2 errichtet oder geändert werden.

2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:

a. die Bauten und Anlagen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen; b. für diese Bauten und Anlagen der Bedarf ausgewiesen, ihr Standort zweck- mässig und ihre Dimensionierung den regionalen Verhältnissen angepasst ist; und c. ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben

vorbehalten.

2 SR 700

1984

Waldverordnung AS 2013

Art. 14 Sachüberschrift und Verweis in Klammer Einbezug der kantonalen Forstbehörde (Art. 11 Abs. 1 und 16)

II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

14. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1985

Waldverordnung AS 2013

1986