AS 2013 2415
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen)
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (Änderung von Anhang III des Abkommens, gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und über die Umsetzung des Beschlusses (Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen)
vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 4. April 20122, beschliesst:
Art. 1 Der Beschluss Nr. 2/2011 vom 30. September 20113 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz, der mit Artikel 14 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, über die Änderung von Anhang III (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifika- tionen) wird genehmigt.
Art. 2 Das Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifika- tionen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Beru- fen wird in der Fassung gemäss Beilage angenommen.5
3 AS 2011 4859 4 SR 0.142.112.681
5 Das BG vom 14. Dezember 2012 ist publiziert in AS 2013 2417
2008-3018 2415
Genehmigung des Beschlusses Nr. 2/2011 des AS 2013 Gemischten Ausschusses EU-Schweiz zum Freizügigkeitsabkommen (gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) und Umsetzung des Beschlusses (BG über die Mel-depflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen). BB
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-
gesetzes.
Ständerat, 14. Dezember 2012 Nationalrat, 14. Dezember 2012 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. April 2013 unbenützt abge-
laufen.6
2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 1. September
2013 in Kraft gesetzt.
26. Juni 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova