AS 2013 295
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial
Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)
Änderung vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 6. Juni 20111, beschliesst:
I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 7
2. Kapitel: Verbotenes Kriegsmaterial
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Es ist verboten:
a. Antipersonenminen zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder ander- weitig über sie zu verfügen; b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2 Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von
Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.
2011-0907 295
Kriegsmaterialgesetz AS 2013
Art. 8a Streumunition
1 Es ist verboten:
a. Streumunition zu entwickeln, herzustellen, zu vermitteln, zu erwerben, jemandem zu überlassen, ein-, aus-, durchzuführen, zu lagern oder ander- weitig über sie zu verfügen; b. jemanden zu einer Handlung nach Buchstabe a zu verleiten; c. eine Handlung nach Buchstabe a zu fördern.
2 Absatz 1 ist auch anwendbar auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt
sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freige- geben zu werden.
3 Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von
Streumunition, für die Ausbildung in diesen Verfahren und für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition kann eine beschränkte Menge davon zurück- behalten, erworben oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestmenge darf jedoch nicht überschritten werden.
Art. 8b Verbot der direkten Finanzierung
1 Die direkte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von
verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.
2 Als direkte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt die unmittelbare Gewäh-
rung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen zur Bezahlung oder Bevorschussung von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Erwerb von verbotenem Kriegsmate- rial verbunden sind.
Art. 8c Verbot der indirekten Finanzierung 1 Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finan- zierung umgangen werden soll.
2 Als indirekte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt:
a. die Beteiligung an Gesellschaften, die verbotenes Kriegsmaterial entwickeln, herstellen oder erwerben; b. der Erwerb von Obligationen oder anderen Anlageprodukten, die durch sol- che Gesellschaften ausgegeben werden.
Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
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3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessät- zen.
Art. 34 Abs. 1 Einleitungssatz, 2, 3 und 5 1 Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
5 Artikel 7 Absätze 4 und 5 des Strafgesetzbuches3 sind anwendbar.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8 Absatz 2 in Anspruch nehmen kann:
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Art. 35a Widerhandlungen gegen das Verbot der Streumunition 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätz- lich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann: a. Streumunition entwickelt, herstellt, vermittelt, erwirbt, jemandem überlässt, einführt, ausführt, durchführt, lagert oder anderweitig über sie verfügt; b. jemanden zu einer der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen verleitet; oder c. eine der unter Buchstabe a bezeichneten Handlungen fördert.
2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Art. 35b Widerhandlungen gegen das Finanzierungsverbot 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass er eine Ausnahme nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 8a Absatz 3 in Anspruch nehmen kann, gegen das Finanzierungsverbot nach den Artikeln 8b oder 8c verstösst.
3 SR 311.0
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2 Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden.
3 Nimmt der Täter die Möglichkeit einer Widerhandlung gegen das Finanzierungs-
verbot gemäss den Artikeln 8b oder 8c lediglich in Kauf, so macht er sich nach die- ser Bestimmung nicht strafbar.
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz und 4
1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
4 Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren.
II Die Strafprozessordnung4 wird wie folgt geändert:
Art. 269 Abs. 2 Bst. d
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführ-
ten Straftaten angeordnet werden: d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19965: Artikel 33 Absatz 2 und 34–35b;
Art. 286 Abs. 2 Bst. d
2 Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln
aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: d. Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19966: Artikel 33 Absatz 2 und 34–35b;
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. März 2012 Nationalrat, 16. März 2012 Der Präsident: Hans Altherr Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
4 SR 312.0 5 SR 514.51 6 SR 514.51
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Juli 2012 unbenützt abgelaufen.7
2 Es wird auf den 1. Februar 2013 in Kraft gesetzt.8
23. Januar 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 BBl 2012 3451
8 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 17. Jan. 2013 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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