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AS 2013 3493

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG)

Änderung vom 21. Juni 2013

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Juni 20121, beschliesst:

I Das Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19972 wird wie folgt geändert:

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95 und 98 der Bundesverfassung3,

Gliederungstitel vor Art. 11a

3. Abschnitt: Herausgabe von Informationen

1 Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB4 ein- gegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Auf- forderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind.

2 Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzinter-

mediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Melde- stelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen heraus- geben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind.

3 Die Meldestelle setzt den nach den Absätzen 1 und 2 betroffenen Finanzinterme-

diären eine Frist für die Herausgabe.

4 Die Finanzintermediäre unterstehen dem Informationsverbot nach Artikel 10a

Absatz 1.

5 Der Straf- und Haftungsausschluss nach Artikel 11 gilt sinngemäss.

2012-1141 3493

Geldwäschereigesetz AS 2013

Art. 23 Abs. 2

2 Die Meldestelle prüft und analysiert die eingegangenen Meldungen. Soweit nötig

holt sie nach Artikel 11a zusätzliche Informationen ein.

Art. 30 Zusammenarbeit mit ausländischen Meldestellen

1 Die Meldestelle kann die Personendaten und übrigen Informationen, die bei ihr

vorhanden sind oder von ihr nach diesem Gesetz beschafft werden können, an eine ausländische Meldestelle weitergeben, wenn diese: a. gewährleistet, dass sie die Informationen ausschliesslich zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfinanzierung verwendet; b. gewährleistet, dass sie einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen ent- spricht; c. gewährleistet, dass das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird; d. gewährleistet, dass sie die erhaltenen Informationen nicht ohne ausdrück- liche Zustimmung der Meldestelle an Dritte weitergibt; und e. die Auflagen und Verwendungsbeschränkungen der Meldestelle beachtet.

2 Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:

a. den Namen des Finanzintermediärs, soweit dadurch die Anonymität der Per- son gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informations- pflicht nach vorliegendem Gesetz nachgekommen ist; b. Kontoinhaber, Kontonummern und Kontosaldi; c. die wirtschaftlich berechtigte Person; d. Angaben zu Transaktionen.

3 Die Weitergabe erfolgt in Berichtsform.

4 Die Meldestelle kann einer Weiterleitung durch die ausländische Meldestelle an

eine Drittbehörde zustimmen, wenn letztere Gewähr dafür bietet, dass: a. sie die Informationen ausschliesslich verwendet:

1. zu Analysezwecken im Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei

und von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terro- rismusfinanzierung, oder

2. für die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Geldwäscherei und

deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismus- finanzierung oder zur Substantiierung eines Rechtshilfegesuches im Rahmen eines solchen Strafverfahrens; b. sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet, die nach schweizerischem Recht keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen; c. sie die Informationen nicht als Beweismittel verwendet; und d. das Amts- oder Berufsgeheimnis gewahrt wird.

Geldwäschereigesetz AS 2013

5 Betrifft das Ersuchen um Weiterleitung an eine ausländische Drittbehörde einen

Sachverhalt, der in der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens ist, so holt die Meldestelle vorgängig die Genehmigung der für das Verfahren zuständigen Staats- anwaltschaft ein.

6 Die Meldestelle ist befugt, mit ausländischen Meldestellen die Modalitäten der

Zusammenarbeit näher zu regeln.

Art. 31 Auskunftsverweigerung Dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle wird nicht entsprochen, wenn: a. das Ersuchen keinen Bezug zur Schweiz aufweist; b. das Ersuchen die Anwendung prozessualen Zwangs oder sonstige Mass- nahmen und Handlungen erfordert, für die das schweizerische Recht den Rechtshilfeweg oder ein anderes spezialgesetzlich oder staatsvertraglich geregeltes Verfahren vorschreibt; c. die nationalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beein- trächtigt werden.

Art. 31a Anwendbare Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes Soweit dieses Gesetz bezüglich Datenbearbeitung und Amtshilfe durch die Melde- stelle keine Bestimmungen enthält, werden der erste und der vierte Abschnitt des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19945 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes sinngemäss angewendet.

Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3 Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden

2 Aufgehoben

3 Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs erstattet hat oder

die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Mel- destelle nicht an ausländische Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden.

5 SR 360

Geldwäschereigesetz AS 2013

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 21. Juni 2013 Nationalrat, 21. Juni 2013 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2013 unbenützt abge-

laufen.6

2 Es wird auf den 1. November 2013 in Kraft gesetzt.

16. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2013 4773

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