AS 2013 4009
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft
Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
vom 23. Oktober 2013
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 165c Absatz 3 Buchstabe d, 165g, 177 Absatz 1, 181 Absatz 1bis und 185 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19922 sowie Artikel 54a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19663, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Daten in folgenden Informationssys- temen: a. Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (Art. 165c LwG); b. Informationssystem für Kontrolldaten (Art. 165d LwG); c. geografisches Informationssystem (Art. 165e LwG); d. zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (Art. 165f LwG); e. Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem; f. Internetportal Agate; g. Entscheidunterstützungssystem. 2 Sie regelt ausserdem, wie die Daten nach Absatz 1 beschafft und übermittelt wer- den.
3 Als Beschaffung gilt die Erhebung und Erfassung der Daten.
SR 919.117.71
2013-0237 4009
Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
2. Abschnitt:
Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten
Art. 2 Daten Das Informationssystem für Betriebs-, Struktur- und Beitragsdaten (AGIS) enthält folgende Daten: a. Betriebsdaten nach Anhang 1 Ziffer 1; b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2; c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen nach Anhang 1 Ziffer 3.
Art. 3 Beschaffung der Daten
1 Die Kantone beschaffen die Daten.
2 Sie können die Beschaffung der Daten den Bewirtschaftern und Bewirtschafterin-
nen, den Gemeinden oder geeigneten Organisationen übertragen, sofern der Daten- schutz gewährleistet ist.
3 Sie beschaffen die Daten in folgendem Rhythmus:
a. Betriebsdaten: laufend; b. Strukturdaten: jährlich; c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu Direktzahlungen: jährlich.
Art. 4 Fristen für die Datenübermittlung
1 Die Kantone übermitteln die Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
innerhalb folgender Fristen: a. aktualisierte Betriebsdaten: wöchentlich; b. Strukturdaten:
1. wöchentlich, mit Übermittlung aller Daten bis zum 31. Juli,
2. Übermittlung der bereinigten Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Oktober,
3. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezem-
ber; c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten für das Folgejahr: bis zum 31. Oktober; d. Daten zu Direktzahlungen, mit Ausnahme der Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen:
1. bis zum 31. Oktober,
2. Übermittlung der definitiven Daten nach Ziffer 1 bis zum 31. Dezem-
ber;
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
e. Daten zu den Sömmerungs- und Übergangsbeiträgen: bis zum 31. Dezem- ber. 2 Die Daten nach den Buchstaben b Ziffer 3, d Ziffer 2 und e sind gleichzeitig zu übermitteln.
Art. 5 Weitergabe der Daten an andere Bundesstellen Die Daten nach Artikel 2 können an folgende Stellen zur Erfüllung der ihnen über- tragenen Aufgaben weitergegeben oder von diesen online aus AGIS abgerufen werden (Art. 165c Abs. 3 Bst. d LwG): a. Bundesamt für Statistik; b. Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung; c. Institut für Virologie und Immunologie; d. Eidgenössische Zollverwaltung; e. Eidgenössische Alkoholverwaltung; f. Schweizerisches Heilmittelinstitut; g. Schweizerische Akkreditierungsstelle.
3. Abschnitt: Informationssystem für Kontrolldaten
Art. 6 Daten Das Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) enthält folgende Daten: a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informati- onen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2; b. Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffer 2; c. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten nach Anhang 1 Ziffer 3.1; d. Kontrollgrunddaten und Kontrollergebnisse nach Anhang 2 Ziffern 1 und 2; e. Informationen zu allgemeinen Vollzugsmassnahmen und Strafverfahren nach Anhang 2 Ziffer 3; f. Informationen zu Kürzungen oder zur Verweigerung von Direktzahlungen nach Anhang 2 Ziffer 4.
Art. 7 Beschaffung der Daten
1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 6 Buchstaben d–f auf Basis der
durchgeführten Kontrollen. 2 Sie erfassen die Daten direkt oder durch Hochladen aus eigenen Informationssys- temen in Acontrol.
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
3 Sie können die Beschaffung der Daten den Stellen übertragen, die sie nach Arti- kel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 20134 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) mit der Durchführung von Kontrollen beauf- tragt haben.
Art. 8 Fristen für die Datenerfassung
1 Die Kantone erfassen die Daten innerhalb der folgenden Fristen:
a. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
1. bei wesentlichen oder schwerwiegenden Mängeln: innerhalb von
5 Arbeitstagen nach der Kontrolle,
2. ohne oder mit geringfügigen Mängeln: innerhalb eines Monats nach der
Kontrolle; b. Daten nach Artikel 6 Buchstabe d in den Bereichen Umwelt, Direktzahlun- gen und weiterer Beiträge: innerhalb eines Monats nach der Kontrolle; c. Daten nach Artikel 6 Buchstaben e und f: innerhalb eines Monats nach Vor- liegen der Angaben.
2 Sievervollständigen alle Daten eines Kalenderjahres nach Artikel 6 Buchsta-
ben d–f bis spätestens am 31. Januar des Folgejahres.
Art. 9 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 6 Buchstaben a–c können aus AGIS bezogen werden.
4. Abschnitt: Geografisches Informationssystem
Art. 10 Daten Das geografische Informationssystem (GIS) enthält die folgenden Geodaten: a. Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 1; b. Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbaukataster gemäss den minimalen Geodatenmodellen nach Anhang 3 Ziffer 2; c. weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG nach Anhang 3 Ziffer 3.
Art. 11 Beschaffung der Daten
1 Das BLW beschafft periodisch die Daten nach Artikel 10 Buchstaben a und c.
2 Die Kantone beschaffen jährlich die Daten nach Artikel 10 Buchstabe b.
4 SR 910.15
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
3 Die Kantone können die Beschaffung der Daten nach Artikel 10 Buchstabe b den
Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen, den Gemeinden oder geeigneten Organi- sationen übertragen, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
Art. 12 Datenerfassung und -übermittlung 1 Die Kantone erfassen und bearbeiten die Geodaten nach Artikel 10 Buchstabe b in den kantonalen geografischen Informationssystemen. 2 Sie übermitteln die definitiven Geodaten bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres an das BLW.
Art. 13 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten im GIS können mit Daten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2 verknüpft werden.
5. Abschnitt:
Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
Art. 14 Daten Das zentrale Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen (HODUFLU) enthält folgende Daten: a. Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin und Informati- onen zum Betrieb nach Anhang 1 Ziffern 1.1 und 1.2; b. Verträge zu Nährstoffverschiebungen zwischen Betrieben; c. Daten zu den verschobenen Produkten und Mengen an Nährstoffen.
Art. 15 Bearbeitung der Daten
1 Die Daten nach Artikel 14 Buchstaben b und c werden vom Bewirtschafter oder
von der Bewirtschafterin direkt in HODUFLU erfasst und aktualisiert.
2 Die zuständige kantonale Behörde beschafft, berichtigt oder ergänzt die Daten
nach Artikel 14 Buchstaben a und c im Rahmen ihrer Vollzugskompetenz.
Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 14 Buchstabe a können aus AGIS bezogen werden.
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6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Art. 17 Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem
1 Das BLW betreibt ein Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem
(E-Mapis). Dieses System dient den für den Vollzug zuständigen Behörden zur Gewährung von Finanzhilfen im Bereich der sozialen Begleitmassnahmen (4. Titel LwG) und der Strukturverbesserungen (5. Titel LwG).
2 Das E-Mapis enthält:
a. Angaben zum Gesuchsteller oder zur Gesuchstellerin; b. betriebliche und projektbezogene Daten; c. finanzielle Daten, insbesondere die Berechnung der Unterstützung und ihre Höhe.
Art. 18 Beschaffung der Daten für E-Mapis
1 Die Kantone erheben die Daten nach Artikel 17 Absatz 2.
2 Sie erfassen die Daten direkt in E-Mapis.
Art. 19 Verknüpfung von E-Mapis mit anderen Informationssystemen Zur Überprüfung der Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a und b können Daten aus AGIS verwendet werden.
Art. 20 Internetportal Agate 1 Das BLW betreibt das Internetportal Agate. Dieses dient der Benutzerauthentifizie- rung der an das Portal angeschlossenen Informationssysteme (Teilnehmersysteme). 2 Das Internetportal Agate enthält folgende Daten zu seinen Benutzern und Benutze- rinnen: a. Identifikationsnummern nach Anhang 4 Ziffer 1; b. Adressdaten nach Anhang 4 Ziffer 2; c. Kontaktdaten nach Anhang 4 Ziffer 3; d. Geburtsdatum nach Anhang 4 Ziffer 4; e. Organisation oder Amt nach Anhang 4 Ziffer 5; f. Zugriffsrechte nach Anhang 4 Ziffer 6.
Art. 21 Beschaffung der Daten für Agate Die Daten, die nicht aus AGIS bezogen werden können, müssen vom Benutzer oder von der Benutzerin direkt im Internetportal Agate erfasst werden.
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Art. 22 Verknüpfung von Agate mit anderen Informationssystemen
1 Die Daten nach Artikel 20 Buchstaben a–d können aus AGIS bezogen werden.
2 DieDaten nach Artikel 20 Buchstaben a und b können von den Agate-Teil-
nehmersystemen bezogen werden.
Art. 23 Entscheidunterstützungssystem
1 Das BLW betreibt ein Entscheidunterstützungssystem (Astat). Dieses dient der
Verknüpfung von Daten der Informationssysteme nach dieser Verordnung sowie der Modellierung und Bereitstellung von Informationen.
2 Das BLW nutzt Astat zur Ausübung seiner Aufgaben, insbesondere um:
a. den Vollzug des LwG sicherzustellen und die Massnahmen auf ihre Wirk- samkeit hin zu überprüfen; b. Rechenschaft über die Verwendung der Mittel abzulegen; c. die Weiterentwicklung der Agrarpolitik zu unterstützen; d. die Erstellung von Statistiken und Publikationen zu unterstützen.
7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 24 Weisungen zur Datenbeschaffung und Datenübermittlung
1 Das BLW erlässt in Absprache mit den involvierten Bundesämtern Weisungen
über: a. den Zeitraum der Beschaffung; b. den Umfang und die Inhalte der Datenbeschaffung; c. die Datenformate für die Datenübermittlung.
2 In den Bereichen, für die das BLW nicht zuständig ist, stellen die zuständigen
Bundesämter ihre Weisungen online zur Verfügung.
3 Benutzen die Kantone oder die übrigen Stellen und Personen, welche die Daten
beschaffen, eigene Datenkataloge oder Fragebogen, so müssen diese inhaltlich den Vorgaben des BLW entsprechen.
Art. 25 Datenqualität und Berichtigung der Daten
1 Die Bundesstellen überprüfen regelmässig die Qualität der Daten. Kantons- und
Bundesstellen können die Stellen und Personen, welche die Daten beschaffen, bei ungenügender Qualität zur Datenberichtigung verpflichten. 2 Die Stellen und Personen, welche die Daten in die Informationssysteme eingeben, sorgen für die frühzeitige Berichtigung mangelhafter Daten in der jeweils laufenden Bearbeitungsperiode.
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Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten
1 Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssyste-
me nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung.
2 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommuni- kation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der System- entwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberech- nungsservices (BBS) nach Artikel 114 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135 (DZV) verantwortlich.
Art. 27 Bekanntgabe von Daten
1 Das BLW kann anonymisierte Daten der Öffentlichkeit zugänglich machen oder
weitergegeben.
2 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für die Evaluation und
das Monitoring nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG Daten gemäss den Artikeln 2, 6 Buchstaben a–d, 10 und 14 dieser Verordnung pseudonymisiert an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weitergabe möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.
3 Das BLW kann für Studien- und Forschungszwecke sowie für die Evaluation und
das Monitoring nach Artikel 185 Absätze 1bis und 1ter LwG auf Anfrage die Adress- oder Kontaktdaten von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen an inländische Hochschulen und ihre Forschungsanstalten weitergeben. An Dritte ist die Weiterga- be möglich, wenn diese im Auftrag des BLW handeln.
4 Das BLW kann für Vollzugszwecke Angaben aus Agate nach Artikel 20 Buchsta-
ben a–d an die zuständigen kantonalen Behörden weitergeben.
5 Das BLW und das BLV können mit dem Einverständnis des Bewirtschafters oder
der Bewirtschafterin Betriebs- und Strukturdaten nach Anhang 1 Ziffern 1 und 2, Kontrolldaten nach Anhang 2 Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 und Geodaten nach Anhang 3 für privatrechtliche Kontrollen zur Verfügung stellen.
6 Behörden, die im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben Daten aus den Informa-
tionssystemen im Bereich der Landwirtschaft nach Artikel 1 Buchstaben a–d bear- beiten, dürfen nicht besonders schützenswerte Daten zugänglich machen oder wei- tergeben, wenn dies im Bundesrecht oder in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist. 7 Für die Bekanntgabe von Kontrolldaten nach Artikel 6 Buchstaben d und e aus den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz, für die das BLV zuständig ist, gelten die Artikel 15–17 der Verordnung vom 29. Oktober 20086 über das Informationssystem für den öffentlichen Veterinärdienst.
5 SR 910.13; AS 2013 … 6 SR 916.408
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
Art. 28 Aufbewahrung und Vernichtung der Daten
1 Die Daten der Informationssysteme nach Artikel 1 sind mindestens 5 Jahre lang
aufzubewahren.
2 Sie dürfen höchstens während folgender Dauer aufbewahrt werden:
a. besonders schützenswerte Daten: während 16 Jahren; b. die anderen Daten: während 30 Jahren. 3 Die Daten nach Artikel 17 Absatz 2 sind von der für die Beschaffung verantwortli- chen Stelle während 20 Jahren nach erfolgter Schlusszahlung aufzubewahren.
4 Anonymisierte Daten dürfen über die Fristen nach Absatz 2 hinaus aufbewahrt
werden.
5 Die Daten müssen vor der Vernichtung dem Bundesarchiv angeboten werden,
wenn das BLW nicht selber für die Archivierung zuständig ist.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Landwirtschaftliche Datenverordnung vom 7. Dezember 19987 wird aufge- hoben.
Art. 30 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 23. November 20058 über die Primärproduktion
Art. 3 Abs. 1 1 Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zustän- digen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung vom 23. Oktober 20139 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bun- desamt für Landwirtschaft weiter.
2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 200810
Anhang 1 Identifikator 151: Rebbaukataster SR 910.1 Art. 61, 178 Abs. 5; SR 916.140 Art. 4 Identifikator 152: Hanglagen SR 910.1 Art. 178 Abs. 5; SR 910.13 Art. 43, 45
7 AS 1999 540, 2000 1492, 2001 3554, 2003 3687 4963, 2006 897, 2007 141 6443, 2008 3857, 2010 2551 5885, 2011 5297 5453, 2012 6859 8 SR 916.020 9 SR 919.117.71 10 SR 510.620
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Identifikator 153: Landwirtschaftliche Kulturflächen SR 910.1 Art. 178 Abs. 5; SR 910.13 Art. 38, 45, 55, 56, 58–60, 63, 64, 113, Anhang 1–4; SR 910.91 Art. 6, 9, 13, 14, 16, 24
Art. 31 Übergangsbestimmungen 1 Für das Jahr 2014 gilt als Liefertermin der Daten nach Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe b Ziffer 1 der 30. September 2014.
2 Die Daten nach Artikel 11 Absätze 2 und 3 sind ab dem Zeitpunkt der Umsetzung
der Geodatenmodelle durch den jeweiligen Kanton nach der Geoinformations- verordnung vom 21. Mai 200811 (GeoIV), spätestens jedoch bis zum 1. Juni 2017 zu beschaffen.
Art. 32 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.
2 Die Artikel 17–19 treten am 1. Juli 2015 in Kraft.
23. Oktober 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
11 SR 510.620
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Anhang 1 (Art. 2, 6 Bst. a–c, 13, 14 Bst. a, 27 Abs. 5)
1. Betriebsdaten
1.1 Informationen zum Bewirtschafter oder zur Bewirtschafterin
1.1.1 kantonale Personennummer
1.1.2 Name, Zustelladresse und Wohnsitzgemeinde der Person oder Sitzgemeinde
der Personengesellschaft
1.1.3 Telefonnummer, E-Mail-Adresse
1.1.4 Jahrgang des Bewirtschafters / der Bewirtschafterin oder Gründungsjahr der juristischen Person
1.1.5 berufliche Haupttätigkeit
1.1.6 Rechtsform
1.1.7 Sprache
1.2 Informationen zum Betrieb
1.2.1 Identifikationsnummern der jeweiligen Betriebsform: Kantonale Betriebs-
nummer, Identifikationsnummer im Betriebs- und Unternehmensregister (BUR-Nummer), Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), Nummer für die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Nummer)
1.2.2 Betriebs- und Gemeinschaftsformen (inkl. Anzahl Mitgliedsbetriebe)
1.2.3 Betriebsadresse der Betriebsform
1.2.4 Koordinaten der Betriebsform
1.2.5 Höhe der Betriebsform in m ü. M.
1.2.6 Gebiets- und Zonenzugehörigkeit
1.2.7 Tiergattungsinformationen
2. Strukturdaten
2.1 Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche
2.1.1 Ackerfläche (offene Ackerfläche und Kunstwiesen)
2.1.2 Dauergrünfläche
2.1.3 Flächen mit Dauerkulturen
2.1.4 Flächen mit Kulturen in ganzjährig geschütztem Anbau
2.1.5 weitere Flächen innerhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
2.1.6 Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche
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2.1.7 Angaben zur Parzelle mit Hangneigung, Bewirtschaftung (biologisch, Öko-
elemente)
2.2 Informationen zu Tieren
2.2.1 gehaltene Tiere pro Tierkategorie (nach Alters- oder Gewichtsklasse) ein- schliesslich Bienen und Wassertiere (Durchschnittsbestand und Stichtags- bestände nach Artikel 108 DZV12)
2.2.2 Art der Haltung/Produktionsform
2.2.3 Anzahl und Kategorien gesömmerter Tiere, Dauer der Sömmerung
2.3 Allgemeine Angaben
2.3.1 Anzahl beschäftigte Personen aufgeteilt nach Geschlecht, Beschäftigungs-
kategorie und Beschäftigungsgrad
2.3.2 vertragliche und abgelieferte Zuckermengen
2.4 Direktvermarktung
2.4.1 Angaben zur Direktvermarktung
3. Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und zu
Direktzahlungen
3.1 Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten
3.1.1 Daten zur Anmeldung für Direktzahlungsarten und für den ökologischen
Leistungsnachweis (ÖLN) nach Artikel 97 DZV
3.1.2 Daten zu Kontrollstellen nach Artikel 97 DZV
3.2 Daten zu Direktzahlungen
3.2.1 Art der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb
3.2.2 Höhe der Beiträge pro Bewirtschafter/in und Betrieb
3.2.3 Grunddaten zur Beitragsberechnung einschliesslich Zwischenergebnisse
3.2.4 Kürzungen von Beiträgen in Franken und unter Angabe der gesetzlichen
Grundlage der Kürzung gemäss DZV
3.2.5 Rückforderungen und Nachzahlungen von Beiträgen von Vorjahren in
Franken
12 SR 910.13; AS 2013 …
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
Anhang 2 (Art. 6 Bst. d–f, 27 Abs. 5)
Kontrolldaten
1 Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL13
1.1 Identifikation der kontrollierten Betriebseinheit
1.2 Kontrollinhalt (eine oder mehrere Kontrollrubriken)
1.3 Kontrolldatum
1.4 Kontrollstelle
1.5 Kontrollgrund
1.6 Kontrollart (angemeldet oder nicht angemeldet)
1.7 Kontrollstatus (Status der Erfassung der Ergebnisse und der Massnahmen)
2 Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL
2.1 festgestellte Mängel mit Beschreibung (Ausmass/Umfang, Wiederholung
usw.)
2.2 nicht kontrollierte und nicht zutreffende Elemente einer Kontrollrubrik
3 Informationen zu allgemeinen Vollzugsmassnahmen und Strafverfahren
3.1 Verwaltungsmassnahmen wie Mängelbehebung, Tierhalteverbot, Beschlag-
nahmung, Sperre (Seuchenrecht), Sperre (Lebensmittelrecht), Bewilligungs- entzug, Nachkontrolle
3.2 weitere Massnahmen wie Rückforderung und Ausschluss von Finanzhilfen,
Kostenverrechnung
3.3 eingeleitete Strafverfahren
4 Informationen zu Kürzungen oder zur Verweigerung von Direktzah-
lungen
4.1 Kürzungstyp (Kürzung des Totals der Direktzahlungen oder gewisser
Direktzahlungsarten)
4.2 von der Kürzung betroffene Kategorien, abhängig vom Kürzungstyp
4.3 Kürzung in Franken beziehungsweise in Punkten
13 SR 910.15
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
Anhang 3 (Art. 10, 27 Abs. 5)
Geodaten
1 Geodaten zu landwirtschaftlichen Zonengrenzen und zu Hanglagen
nach Anhang 1 der GeoIV14 sowie den minimalen Geodatenmodellen
1.1 landwirtschaftliche Zonengrenzen nach der Landwirtschaftlichen Zonen-
Verordnung vom 7. Dezember 199815 (149.1)
1.2 Hanglagen (152.1)
1.3 Rebflächen in Hanglagen (152.2)
2 Geodaten zu landwirtschaftlichen Kulturflächen und zum Rebbau-
kataster nach Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen
2.1 Rebbaukataster (151.1)
2.2 Nutzungsflächen (153.1)
2.3 Perimeter Terrassenreben (153.2)
2.4 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II, Qualität (153.3)
2.5 Biodiversitätsförderflächen Qualitätsstufe II, Vernetzung (153.4)
2.6 Perimeter LN- und Sömmerungsflächen (153.5)
2.7 Bewirtschaftungseinheit (153.6)
2.8 Biodiversitätsförderflächen, Qualitätsstufe III (153.7)
2.9 Elemente mit Landschaftsqualität (153.8)
3 Weitere Geodaten zur Unterstützung des Vollzugs des LwG
3.1 Klimaeignungskarte für die Landwirtschaft nach Anhang 1 GeoIV sowie den
minimalen Geodatenmodellen (77.1)
3.2 digitale Bodeneignungskarte der Schweiz nach Anhang 1 GeoIV sowie den
minimalen Geodatenmodellen (77.2)
3.3 Register Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geografische Angaben nach
Anhang 1 GeoIV sowie den minimalen Geodatenmodellen (150)
3.4 amtliche Vermessungsdaten sowie Luftbilder des Bundesamts für Landes-
topografie
3.5 Erosionsrisikokarte
14 SR 510.620 15 SR 912.1
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Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft. V AS 2013
Anhang 4 (Art. 20 Abs. 2)
Benutzerdaten in Agate
1 Identifikationsnummern
1.1 Agate-Nummer
1.2 kantonale Personennummer
2 Adressdaten
2.1 Name
2.2 Vorname
2.3 Strasse
2.4 PLZ
2.5 Ort
3 Kontaktdaten
3.1 Telefon (Festnetz oder Mobile)
3.2 E-Mail-Adresse
4 Geburtsdatum
5 Organisation oder Amt
6 Zugriffsrechte generell oder spezifisch nach Informationssystem
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