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AS 2013 5301

AS 2013 5301

Verordnung des EDI über Gegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt sowie über Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel (Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt)

Änderung vom 25. November 2013

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 20051 über Gegenstände für den Humankontakt wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «BAG» ersetzt durch « BLV».

Art. 1 Bst. a Ziff. 1 und 8 Diese Verordnung legt die Anforderungen fest an: a. die folgenden Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haar- kontakt:

1. metallhaltige Gegenstände mit Hautkontakt,

8. Kordeln und Zugbänder an Kinderbekleidung;

Gliederungstitel vor Art. 2

2. Kapitel:

Gebrauchsgegenstände für den Schleimhaut-, Haut- und Haarkontakt

1. Abschnitt:

Anforderungen an metallhaltige Gegenstände für den Hautkontakt

Art. 2 Abs. 2 und 4

2 Sind Gegenstände nach Absatz 1 mit einem Überzug versehen, so muss dieser so

beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normaler Verwendung des Gegenstandes während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht überschritten wird.

1 SR 817.023.41

2012-1959 5301

Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2013

4 Bei Gegenständen nach den Absätzen 1–3, die mit den in Anhang 1 aufgeführten

technischen Normen übereinstimmen, wird vermutet, dass sie die in diesem Ab- schnitt festgelegten Anforderungen erfüllen, soweit diese von diesen Normen abge- deckt sind

Art. 2b Bleihaltige Gegenstände

1 Gegenstände nach Artikel 2a Absatz 1 dürfen in ihren von aussen zugänglichen

Metallteilen Blei nicht in einer Konzentration von mehr als 0,05 Gewichtsprozent enthalten.

2 Absatz 1 gilt nicht für gebrauchte Gegenstände nach Artikel 1 Absatz 4 Buch-

stabe a des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit.

3bis Sie dürfen Schwermetalle und bestimmte weitere Stoffe höchstens bis zu den in Anhang 2a aufgelisteten Konzentrationen enthalten. 3ter Ist in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben Chrom6+ in Spuren nachweis- bar, so muss auf der Packung folgender Warnhinweis angebracht werden: «Enthält Chrom. Kann allergische Reaktionen auslösen.»

Art. 9 Berufsspezifische Richtlinien Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) kann berufs- spezifische Richtlinien zur Guten Arbeitspraxis für Piercing, Tätowierung und Permanent-Make-up begutachten und zur Anwendung empfehlen.

Aufgehoben

II

1 Die Anhänge 1 und 8 erhalten die neuen Fassungen gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.

3 In den Anhängen 3, 4, 5, 8a und 9 wird der folgende Fussnotentext:

Die Texte dieser Normen können bezogen werden beim Schweizerischen Informations- zentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon: 052 224 54 54, Fax: 052 224 54 74; www.snv.ch. Sie können auch beim Bundesamt für Gesundheit, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern gratis eingesehen werden. durch folgenden Fussnotentext ersetzt: Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweize- rische Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

2 SR 930.11

Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2013

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. November 2013

1 Gegenstände, die der Änderung vom 25. November 2013 dieser Verordnung nicht

entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2015 nach bisherigem Recht einge- führt, hergestellt, und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Vorbehal- ten bleibt Absatz 2.

2 Gegenstände, die Artikel 2b in der Fassung vom 25. November 2013 dieser Ver-

ordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2014 nach bisheri- gem Recht eingeführt, hergestellt, gekennzeichnet und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

25. November 2013 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2013

Anhang 1 (Art. 2 Abs. 4)

Technische Normen für Gegenstände, die Nickel abgeben3

Nummer Titel

SN EN 1811:2011 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit von mit Berichtigung AC:2012 sämtlichen Stäben, die in durchstochene Körperteile eingeführt werden und Erzeugnissen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen SN EN 12472:2005 + Simulierte Abrieb- und Korrosionsprüfung zum Nachweis der A1:2009 Nickelabgabe von mit Auflagen versehenen Gegenständen SN EN 16128:2011 Referenzprüfverfahren zur Bestimmung der Nickellässigkeit derjenigen Teile von Brillenfassungen und Sonnenbrillen, die bestimmungsgemäss und länger mit der Haut in Berührung kommen

3 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweizeri- schen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2013

Anhang 2a

Liste mit Schwermetallen und anderen Stoffen, die in Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben höchstens bis zu den aufgelisteten Konzentrationen enthalten sein dürfen

Element oder Verbindung Höchstkonzentration im gebrauchsfertigen Produkt

1 Schwermetalle

Arsen (As) 2 mg/kg Barium (Ba) 50 mg/kg Cadmium (Cd) 0,2 mg/kg Chrom (Cr) 0,2 mg/kg Kobalt (Co) 25 mg/kg Quecksilber (Hg) 0,2 mg/kg Selen 2 mg/kg

2 Weitere Stoffe

Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) 0,5 mg/kg Benz-a-pyren (BaP) 5 g/kg

4 Nach Extraktion in wässeriger Lösung bei pH 5,5

Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt AS 2013

Anhang 8 (Art. 21 Abs. 2)

Technische Normen für die Bestimmung aromatischer Amine5

Nummer Titel

SN EN 14362-1:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromati- scher Amine aus Azofarbstoffen – Teil 1: Nachweis der Verwen- dung bestimmter Azofarbstoffe mit oder ohne Extraktion SN EN 14362-3:2012 Textilien – Verfahren für die Bestimmung bestimmter aromati- scher Amine aus Azofarbstoffen – Teil 3: Nachweis der Verwen- dung gewisser Azofarbstoffe, die 4-Aminoazobenzol freisetzen können

5 Die aufgeführten Normen können eingesehen und bezogen werden bei der Schweize- rischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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