AS 2013 907
Tierseuchengesetz
Tierseuchengesetz (TSG)
Änderung vom 16. März 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. September 20111, beschliesst:
I Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 19662 wird wie folgt geändert:
Randtitel Die Randtitel werden im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt.
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Bundesamt für Veterinärwesen» durch
«BVET» ersetzt, unter Vornahme der damit zusammenhängenden grammatika- lischen Änderungen.
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Ingress gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b der Bundesverfassung3,
Art. 1 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Er unterscheidet dabei hochansteckende Seuchen und andere Seuchen. …
Art. 3 Einleitungssatz und Ziff. 1 Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:
1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amt-
liche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Auf- sicht der kantonalen Regierung.
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Art. 3a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2 Prüfungskommissionen
1 Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen
durchführen von:
2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü-
gung.
Art. 4, 5 Abs. 2 und Art. 6 Aufgehoben
Art. 10 Abs. 3
3 Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vor-
schriften zur Betriebshygiene erlassen.
Art. 10a Vorbereitungsmassnahmen Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und der Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Entsorgungs- und Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Bekämpfung von hoch- ansteckenden Tierseuchen verfügen müssen.
Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz
2 … Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metzger, das
Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizei- und Zollorgane.
Art. 21 Abs. 1
1 Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten.
Art. 22 Sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlacht- und Ent- sorgungsanlagen, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.
Art. 24 Abs. 2
2 Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes
und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durch- und Ausfuhr von einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) abhängig gemacht werden.
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Art. 25 Abs. 3
3 Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschlep-
pung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, anordnen.
Art. 26 Aufgehoben
Art. 27 Abs. 2
2 Der Bundesrat setzt die Bedingungen fest, unter denen Stoffe und Stoffgemische
sowie einfache und zusammengesetzte Präparate angeboten oder verkauft werden dürfen, sofern sie zur Verhütung oder Behandlung von Tierseuchen dienen, zu deren Bekämpfung staatliche Massnahmen getroffen werden.
Art. 31 Abs. 2 Aufgehoben
Art. 31a Finanzierung von Programmen zur Bekämpfung von Tierseuchen
1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für Programme zur Bekämpfung von Tier-
seuchen bei den Tierhaltern zeitlich befristet Abgaben erhoben werden.
2 Er regelt die Abgabe für das einzelne Programm sowie die Entschädigung für im
Rahmen des Programms geleistete Drittleistungen; er legt insbesondere die anre- chenbaren Kosten, die Höhe der Abgabe und die Dauer ihrer Erhebung sowie die Höhe der Entschädigung für die Drittleistungen fest. 3 Bei der Festlegung, welcher Kostenanteil durch die Abgabe und welcher durch die Kantone zu tragen ist, berücksichtigt er den Nutzen des Programms für die Tier- gesundheit, für die öffentliche Gesundheit und für die Volkswirtschaft.
4 Das BVET erhebt die Abgabe; es kann dafür Dritte beiziehen.
Art. 34 Abs. 2 Ziff. 4 und Abs. 3 Aufgehoben
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b, f und g Forschung, Diagnostik, Impfstoffe
1 Der Bund:
b. betreibt für die Erforschung und Diagnostik hochansteckender Seuchen das Institut für Virologie und Immunologie (IVI);
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f. kann Impfstoffe gegen Tierseuchen beschaffen und sie unentgeltlich oder verbilligt abgeben; g. kann Impfstoffbanken betreiben.
Art. 47 Übertretungen und Vergehen
1 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich zuwiderhandelt:
a. den Bestimmungen der Artikel 10, 11, 12, 24, 25 und 27; b. den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden; c. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichte- ten Verfügung. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
Art. 48 Übertretungen 1 Mit Busse wird bestraft, sofern nicht Artikel 47 anwendbar ist, wer vorsätzlich zuwiderhandelt: a. den Bestimmungen der Artikel 13 Absatz 2, 14 Absätze 1 und 3, 15 Absatz 1, 15a Absatz 2, 16, 18 Absätze 1 und 2, 21, 23 und 30; b. den Vorschriften, die von den Behörden des Bundes oder eines Kantons in Ausführung der Bestimmungen nach Buchstabe a erlassen wurden; c. einer unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichte- ten Verfügung.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 5000 Franken.
Art. 52 Strafverfolgung
1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstel- len festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 20054 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20095 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.
3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb
der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlun- gen.
4 SR 631.0 5 SR 641.20
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4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine
durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tier- schutzgesetz vom 16. Dezember 20056, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 19927, das Jagdgesetz vom 20. Juni 19868 oder das Bundesgesetz vom 21. Juni
19919 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung ange-
drohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 53 Abs. 1, 1bis und 3 1 Der Bundesrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes die erforderlichen Vorschrif- ten. 1bis Er regelt die Aus- und Weiterbildung der Personen, die Funktionen beim Voll- zug dieses Gesetzes wahrnehmen.
3 Er kann die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und über
Kontroll- und Untersuchungsergebnisse zu informieren.
Art. 53b Internationale Zusammenarbeit
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen über die Diagnostik,
die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen, die Entwicklungszusammen- arbeit und den Informationsaustausch im Bereich der Tiergesundheit. 2 Er kann mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, völ- kerrechtliche Verträge abschliessen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der veterinärhygienischen und tierzüchterischen Vorschriften im Handel mit Tieren und Tierprodukten.
Art. 54 Abs. 1, 1bis und 1ter
1 Soweit dieses Gesetz oder die Vorschriften des Bundesrates keine Ausnahmen
vorsehen, ist der Vollzug Sache der Kantone; für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten an den zugelassenen Grenzkontrollstellen ist er Sache des Bundes. 1bis Werden strafbare Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes festgestellt, so erstatten die für den Vollzug zuständigen Behörden Strafanzeige. 1ter In leichten Fällen kann die für den Vollzug zuständige Behörde auf eine Straf- anzeige verzichten.
6 SR 455 7 SR 817.0 8 SR 922.0 9 SR 923.0
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Art. 56a10 Abs. 1 und 3
1 Wer Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zur Schlachtung
bringt, hat für jedes Tier eine Abgabe zu entrichten.
3 Der Bund setzt den Ertrag aus den Abgaben für die Tierseuchenprävention ein.
Art. 57 Abs. 2 Bst. b, 3 Bst. b und 4
2 Es kann in dringlichen Fällen:
b. vorübergehende Massnahmen nach Artikel 10 Absatz 1 Ziffern 4 und 6 lan- desweit oder für bestimmte Gebiete anordnen, wenn eine hochansteckende Seuche auftritt oder auf die Schweiz überzugreifen droht.
3 Das BVET:
b. fördert die Tierseuchenprävention; insbesondere kann es Früherkennungs- und Überwachungsprogramme durchführen;
4 Das BVET kann die Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungspro-
grammen an Dritte übertragen. Es kann ihnen für die Erfüllung dieser Aufgabe Abgeltungen ausrichten.
Art. 59b Einsprache
1 Verfügungen des BVET können mit Einsprache angefochten werden.
2 Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung; diese kann auf Gesuch hin
gewährt werden.
3 Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage.
Art. 62a Koordinationsbestimmung Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 16. März 201211 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) oder die Änderung vom 16. März 2012 des TSG zuerst in Kraft tritt, wird Artikel 52 TSG mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
10 In der Fassung gemäss Änderung vom 5. Okt. 2007; AS 2008 2269
11 SR 453; BBl 2012 3465
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Art. 52 Strafverfolgung
1 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind Sache der Kantone.
2 Das BVET verfolgt und beurteilt Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und
Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, die an den zugelassenen Grenzkontrollstel- len festgestellt werden. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 200512 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200913 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlungen.
3 Liegt bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten ausserhalb
der zugelassenen Grenzkontrollstellen gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 oder das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 vor, so verfolgt und beurteilt die Eidgenössische Zollverwaltung die Widerhandlun- gen.
4 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 1, 2 oder 3 sowie eine
durch die gleiche Bundesbehörde zu verfolgende Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz vom 16. März 201214 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten, das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 200515, das Zollgesetz vom 18. März 2005, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009, das Lebensmittel- gesetz vom 9. Oktober 199216, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198617 oder das Bun- desgesetz vom 21. Juni 199118 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 16. März 2012 Ständerat, 16. März 2012 Der Präsident: Hansjörg Walter Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
12 SR 631.0 13 SR 641.20
14 SR 453; BBl 2012 3465
15 SR 455 16 SR 817.0 17 SR 922.0 18 SR 923.0
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Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz ist vom Volk am 25. November 2012 angenommen worden.19
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 5 Absatz 2 und 56a Absätze 1 und 3 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
15. März 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
19 BBl 2013 1695
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