AS 2013 977
Beschluss Nr. 4/2012 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlage III des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren
Berichtigung
Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 4/2012 des Gemischten Ausschusses EU-EFTA zur Änderung der Anlage III des Übereinkommens
vom 26. Juni 2012 (AS 2013 827; SR 0.631.242.04)
Art. 2 Abs. 2
statt:
2. Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wiedergegebe-
nen Vordrucke dürfen höchstens bis zum 30. Juni 2013 weiter verwendet werden, sofern die notwendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorge- nommen werden.
muss es heissen:
2. Die in den Anhängen C1, C2, C3, C4, C5 und C6 der Anlage III wieder-
gegebenen Vordrucke dürfen höchstens bis zum Ende des zwölften Monats ab Geltungsbeginn dieses Beschlusses weiter verwendet werden, sofern die not- wendigen geografischen Änderungen und die Änderungen hinsichtlich eines Wahldomizils oder eines Zustellungsbevollmächtigten entsprechend vorge- nommen werden
2. April 2013 Bundeskanzlei
2013-0787 977
Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 4/2012. Berichtigung AS 2013