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AS 2014 147

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Übersetzung1

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 20. Januar 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. November 2013

Der Schweizerische Bundesrat (im Folgenden die «Schweiz») und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden «Ägypten»), im Folgenden die «Vertragsparteien», Bezug nehmend auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den zwei Län- dern; vom Wunsch geleitet, diese Freundschaftsbande enger zu knüpfen und eine frucht- bare technische und finanzielle Zusammenarbeit zwischen den zwei Ländern aufzu- bauen; in der Absicht, einen rechtlichen Rahmen für die bestehende und zukünftige Zu- sammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu errichten; in Anerkennung der fruchtbaren Zusammenarbeit im Rahmen des Memorandum of Understanding über die Intensivierung der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ägypten; in Anerkennung der Tatsache, dass der Aufbau dieser technischen und finanziellen Zusammenarbeit sowie der humanitären Hilfe zu einer Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen und zur Förderung der politischen, wirtschaftli- chen und sozialen Reformen in Ägypten beitragen wird; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit Die Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert sind, bildet die Grundlage für die Innen- und Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien sowie für die Zusam- menarbeit zwischen den Vertragsparteien und für die Bestimmungen dieses Abkommens und stellt einen wesentlichen Bestandteil dieses Abkommens dar.

SR 0.974.232.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 147).

2012-1355 147

Technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe. AS 2014

Art. 2 Ziele

2.1 Dieses Abkommen legt die allgemeinen Bedingungen für sämtliche Arten der

Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Schweiz und Ägypten fest. Diese Bedingungen gelten für die zwischen den Vertragsparteien gemäss Artikel 5 vereinbarten Projekte/Programme der Entwicklungszusammenarbeit.

2.2 Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen

Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der technischen und finan- ziellen Zusammenarbeit in Ägypten. Diese Projekte/Programme sollen die eigenen Entwicklungsanstrengungen Ägyptens ergänzen.

2.3 Ägypten soll diese Bedingungen auch auf nationale Aktivitäten anwenden,

die sich aus von der Schweiz mitfinanzierten regionalen Projekten/Pro- grammen der Entwicklungszusammenarbeit oder aus von der Schweiz über multilaterale Institutionen mitfinanzierten Projekten/Programmen ergeben, sofern in diesen Projekten/Programmen explizit auf dieses Rahmenabkom- men verwiesen wird.

2.4 Das Abkommen soll ebenfalls ein Regelwerk und Vorgehensweisen für die

Planung und Umsetzung dieser Projekte/Programme festlegen.

2.5 Zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projek-

ten/Programmen, die von anderen Gebern finanziert werden, sowie zur Si- cherstellung der grösstmöglichen Wirksamkeit der Projekte werden die zwei Vertragsparteien alle Mittel bereitstellen und alle relevanten Informationen austauschen, die für eine wirksame Koordination erforderlich sind.

2.6 Sollte ein spezifisches Projektabkommen zwischen der Schweiz und Ägyp-

ten Aktivitäten der Entwicklungszusammenarbeit definieren, die über dieses Abkommen hinausgehen, hat das spezifische Projektabkommen gegenüber diesem Abkommen Vorrang, solange es diesem Abkommen nicht wider- spricht.

2.7 Das Abkommen soll zudem Einsätze der humanitären Hilfe der Schweiz in

Ägypten ermöglichen, wenn Ägypten darum ersucht.

Art. 3 Definitionen Spezifische Projekte/Programme und andere gemeinsame Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden als «Projekte» bezeichnet. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff «Projektträger» (Executing Agen- cy) jede öffentliche Behörde, jede öffentliche oder private Körperschaft und jede öffentliche oder private Organisation/Institution, die von beiden Vertragsparteien akzeptiert und mit der Umsetzung spezifischer Projekte gemäss Artikel 8.1 unten betraut wurde. «SECO» steht für das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartements der Schweiz. «DEZA» steht für die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidge- nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten der Schweiz.

Technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe. AS 2014

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit Formen

4.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von technischer und finanzieller Zu-

sammenarbeit sowie in Form von humanitärer Hilfe erfolgen.

4.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder gemeinsam mit anderen Entwick-

lungspartnern, multilateralen Organisationen sowie lokalen und ausländi- schen zivilgesellschaftlichen Organisationen erfolgen, die im Einklang mit den für die Arbeit und die Tätigkeit dieser Organisationen geltenden ägypti- schen Gesetzen und Rechtsvorschriften eingetragen sind.

4.3 Die Zusammenarbeit wird durch die Bereitstellung von nicht rückzahlbaren

Beiträgen (in Form von Sachwerten, Dienstleistungen oder Kapital) umge- setzt. Technische Zusammenarbeit

4.4 Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Wissenstransfer, sei

dies durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen sowie durch die Bereitstellung der für die erfolgreiche Projektdurchführung erforderli- chen Ausrüstung und des nötigen Materials.

4.5 Die Projekte der technischen Zusammenarbeit, die in Ägypten durchgeführt

werden, sollen zur Lösung gemeinsam ausgewählter Probleme im Zusam- menhang mit den wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen und politischen Entwicklungsprozessen beitragen. Besondere Bedeutung wird folgenden Be- reichen beigemessen: – Beitrag an den Aufbau nachhaltiger Infrastrukturen; – Unterstützung für ein konkurrenzfähiges Branchenwachstum durch Reformen der wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen auf verschie- denen Stufen, Stärkung der Finanzintermediation durch die Bereitstel- lung langfristiger Finanzierungen und die Optimierung der Finanzinfra- strukturen sowie Unterstützung von Unternehmen durch Vertiefung ihrer Kenntnisse im Kerngeschäft; – Beitrag zur Schaffung integrativer und gerechter wirtschaftlicher Op- portunitäten, insbesondere für arbeitslose junge Frauen und Männer, beispielsweise durch die Förderung von Mikro-, kleinen und mittleren Unternehmen, durch eine angemessene Berufsausbildung und durch die Stärkung lokaler/nationaler und internationaler Wertschöpfungsketten; – Förderung eines nachhaltigen Handels durch die Schaffung von Rah- menbedingungen für den Handel, durch die Stärkung der internationa- len Wettbewerbsfähigkeit und durch einen verbesserten Marktzugang; – Beitrag zur Stärkung des öffentlichen Finanzmanagements und des Finanzsektors; – Unterstützung der ägyptischen Anstrengungen beim Aufbau eines par- tizipativen, integrativen, rechenschaftspflichtigen und transparenten Staats, der auf der Einhaltung der Menschenrechte und auf der Rechts- staatlichkeit basiert;

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– Unterstützung der ägyptischen Anstrengungen beim Aufbau geeigneter Strukturen und Mechanismen, um den Schutz und den Zugang zur Grundversorgung für hilfsbedürftige Personen zu gewährleisten und um zu einem rechtsbasierten Migrationsmanagement beizutragen, bei dem besonderes Augenmerk darauf gerichtet wird, welchen Beitrag die Mig- ration zur Entwicklung leisten kann. Finanzielle Zusammenarbeit

4.6 Finanzielle Zusammenarbeit wird Ägypten zur Finanzierung von Produkten,

Ausrüstung und Material sowie von damit zusammenhängenden Dienstleis- tungen und für den Wissenstransfer gewährleistet, die für die erfolgreiche Projektumsetzung erforderlich sind.

4.7 Finanzielle Zusammenarbeit wird für Schwerpunktprojekte im Bereich

Infrastruktur und Sanierung gewährt, die wirtschaftlich nicht tragbar sind. Bevorzugt werden Projekte im Wasser-, Abfall- und Energiesektor. Humanitäre Hilfe

4.8 Die Einsätze der humanitären Hilfe in Ägypten, einschliesslich Nothilfe,

werden von der Schweiz in Form von Gütern, Dienstleistungen, finanziellen Beiträgen oder durch die Entsendung von Fachleuten geleistet.

4.9 Die nicht rückzahlbaren Beiträge an Einsätze der humanitären Hilfe werden

je nach Fall gewährt und richten sich nach den international anerkannten dringlichen Bedürfnissen der von Natur- oder von durch Menschen verur- sachten Katastrophen betroffenen Bevölkerung.

Art. 5 Geltungsbereich

5.1 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

– Projekte, die wie von beiden Vertragsparteien gemeinsam vereinbart von der Schweiz finanziert oder mitfinanziert werden; – Projekte mit Körperschaften, Institutionen, Organisationen, Partner- schaften, Einrichtungen oder anderen öffentlichen oder privatrechtli- chen Rechtssubjekten der beiden Länder, für die sich die beiden Ver- tragsparteien gemeinsam entschieden haben; – nationale Aktivitäten, die sich aus von der Schweiz mitfinanzierten in- ternationalen Projekten der Entwicklungszusammenarbeit oder aus von der Schweiz über multilaterale Institutionen mitfinanzierten Projekten ergeben.

Art. 6 Verpflichtungen

6.1 Ägypten räumt den in Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichte-

ten ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden, die nicht ägyptische Staatsangehörige sind und die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Ägypten haben, die gleichen Privilegien ein wie ausländischen Fachleuten und Mitar- beitenden anderer Missionen im Bereich Entwicklungszusammenarbeit und

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ermöglicht ihnen sowie ihren Familien im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften gegebenenfalls die Repatriierung oder Evakuierung.

6.2 Um die Durchführung aller im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten

Projekte zu ermöglichen, befreit Ägypten die von der Schweiz unentgeltlich bereitgestellten Ausrüstungen, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Güter sowie Ausrüstungen, die vorübergehend für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte eingeführt werden, von jeglichen Steuern, MWST, Zollgebühren, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben und erteilt unter den gleichen Bedingungen die erforderlichen Bewilligungen für die Wiederausfuhr.

6.3 Ägypten erteilt unentgeltlich die erforderlichen Bewilligungen für die Ein-

und Ausfuhr von Ausrüstungen, die für die Projektdurchführung notwendig sind.

6.4 Ägypten gewährt den ausländischen Fachleuten und Mitarbeitenden, die in

Projekten im Rahmen dieses Abkommens verpflichtet sind, sowie ihren Familien eine Befreiung von jeglichen Einkommens-, Mehrwert- und Ver- mögenssteuern, sofern ihr Einkommen mit den in Artikel 4.3 definierten Beiträgen finanziert wird, sowie von jeglichen Steuern, Zollgebühren, Ge- bühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Gütern. Sie sind berechtigt, ihre persönlichen Güter (Hausrat, Auto sowie persönli- che und berufliche Ausrüstungen) gebührenfrei ein- und nach Beendigung des Auftrags wieder auszuführen. Ägypten stellt den ausländischen Fachleu- ten, den Mitarbeitenden und ihren Familien kostenlos die notwendigen Auf- enthalts- und Arbeitsbewilligungen aus.

6.5 Ägypten erteilt unverzüglich und unentgeltlich die Einreisevisa für die in

Artikel 6.4 erwähnten Personenkategorien.

6.6 Ägypten unterstützt die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt ihnen alle entsprechenden erforderli- chen Unterlagen und ihnen zugänglichen Informationen zur Verfügung und bietet ihnen die nötige Unterstützung, insbesondere in administrativen Belangen, um eine reibungslose Umsetzung des Projekts zu ermöglichen.

6.7 Ägypten erleichtert die Abwicklung von internationalen Transfers mit aus-

ländischen Devisen, die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Fachleute getätigt werden.

6.8 Solange dies im Einklang mit dem Völkerrecht steht, respektieren die

Vertreterinnen und Vertreter der Schweizer Botschaft, die ausländischen Fachleute und Mitarbeitenden, die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens nach Ägypten entsandt wurden, sowie deren Familien das Landesrecht und die Bestimmungen Ägyptens und mischen sich nicht in interne Angelegenheiten des Landes ein.

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6.9 Die beauftragten Projektträger sind ermächtigt, zur Erreichung der Ziele des

Projekts für lang- wie auch für kurzfristige Aufträge direkt ägyptische Staatsangehörige als Mitarbeitende anzustellen.

Art. 7 Antikorruptionsklausel Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, eine geeignete Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Darum erklären die Vertragsparteien ihre Absicht, mit gemeinsamen Anstrengungen die Korruption zu bekämpfen, und insbesondere erklären sie, dass sie nicht irgendjemandem direkt oder indirekt im Hinblick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgendwelche Angebote, Geschen- ke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile, die als rechtswidrige oder korrupte Handlungen bezeichnet werden, gemacht haben oder werden zukommen lassen. Jegliche Handlung dieser Art ist hinreichend Grund, die unmittelbare Beendigung dieses Rahmenabkommens oder von im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekten und das Einstellen von öffentlichen Ausschreibungen und den daraus resultierenden Zuschlägen zu rechtfertigen, sofern nicht innerhalb von 30 Tagen geeignete Massnahmen getroffen wurden, welche die Situation zur Zufriedenheit der Schweiz wie auch von Ägypten regeln.

Art. 8 Zuständige Behörden, Koordination und Verfahren

8.1 Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit

sowie der humanitären Hilfe zuständigen schweizerischen Behörden sind das SECO, die DEZA und andere Schweizer Bundesstellen. Diese Behörden – einschliesslich des SECO und der DEZA – werden in Ägypten durch die Schweizer Botschaft in Kairo vertreten.

8.2 Die für die Durchführung der technischen und finanziellen Zusammenarbeit

zuständige ägyptische Behörde ist das Ministerium für internationale Zusammenarbeit.

8.3 Auf der Grundlage dieses Abkommens wird jedes Projekt Gegenstand eines

Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern; darin werden die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners sowie die Ziele und die zu erreichenden Ergebnisse des Projekts festgehalten und definiert.

8.4 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen und ausführlichen

Information über die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Pro- jekte. Sie tauschen Meinungen aus und treffen sich regelmässig nach gemeinsamer Vereinbarung mit dem Ziel, die Programme der technischen und finanziellen Zusammenarbeit zu diskutieren und zu evaluieren sowie angemessene Verbesserungsmassnahmen einzuleiten. Bei dieser Gelegenheit können die beiden Vertragsparteien in den oben erwähnten Bereichen der Zusammenarbeit und/oder Verfahren Änderungen einbringen, die sich aus den Evaluationsergebnissen ergeben.

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8.5 Die Projekte können im Auftrag beider oder einer der Vertragsparteien

jederzeit durch einen Dritten evaluiert werden. Die Vertragsparteien können die Evaluationsergebnisse gegebenenfalls austauschen. Projekte können bis fünf Jahre nach ihrem offiziellen Abschluss noch evaluiert werden.

Art. 9 Schlussbestimmungen

9.1 Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn sich beide Vertragsparteien darüber

in Kenntnis gesetzt haben, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens er- forderlichen nationalen Verfahrensschritte abgeschlossen sind.

9.2 Das Abkommen kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.

9.3 Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens behalten die darin enthaltenen

Bestimmungen für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung ver- einbart wurden.

9.4 Dieses Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis

der beiden Vertragsparteien geändert oder ergänzt werden. Änderungen oder Ergänzungen sind in einem separaten Protokoll festzuhalten und nach dem unter Artikel 9.1 festgelegten Vorgehen in Kraft zu setzen.

9.5 Jegliche Streitigkeiten, die aus diesem Abkommen erwachsen, werden auf

diplomatischem Wege beigelegt.

9.6 Um dies zu bezeugen, haben die Vertragsparteien über ihre ordnungsgemäss

dazu bevollmächtigte Vertreterin bzw. über ihren ordnungsgemäss dazu bevollmächtigten Vertreter dieses Abkommen unterzeichnet.

Ausgestellt in Kairo am 20. Januar 2013 in Originalexemplaren in englischer, arabi- scher und französischer Sprache, wobei jede Version in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle einer gegensätzlichen Auslegung oder von Abweichungen gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für den Für die Regierung Schweizerischen Bundesrat: der Arabischen Republik Ägypten: Dominik Furgler Ashraf El-Sayed El-Arabi

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