AS 2014 2007
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China (mit Anhängen)
Übersetzung1
Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China
Unterzeichnet in Peking am 5. Juli 2013 In Kraft getreten am 5. Juli 2013
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Zentralamt für Qualitätsüberwachung, Inspektion und Quarantäne (AQSIQ) der Volksrepublik China (nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragspar- teien» bezeichnet): zur Stärkung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und China; in Anerkennung, dass durch die Stärkung der bilateralen wirtschaftlichen Zusam- menarbeit Handelshemmnisse verringert werden und für die Schweiz und China gegenseitiger Nutzen entsteht; in Anerkennung, dass kein Land daran gehindert werden soll, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um ein rechtmässiges Ziel im Rahmen des WTO-Überein- kommens über technische Handelshemmnisse2 (nachfolgend als das «TBT-Überein- kommen» bezeichnet) und im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die An- wendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen3 (nachfolgend als das «SPS-Übereinkommen» bezeichnet) zu erfüllen; bedenkend, dass die Reduktion, wo immer möglich, unnötiger Kosten im Zusam- menhang mit dem Handel zwischen der Schweiz und China den Handel zusätzlich fördern wird; in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Normen zur Förderung des Handels; mit dem Wunsch, den Zugang zu den jeweiligen Märkten zu erleichtern und die Umsetzung des TBT- und des SPS-Übereinkommens voranzutreiben; haben folgendes Abkommen zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen getroffen:
SR 0.946.292.492.1
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 2007).
2 SR 0.632.20, Anhang 1A.6
3 SR 0.632.20, Anhang 1A.4
2013-3240 2007
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Art. 1 Ausschuss
1. Die Vertragsparteien errichten hiermit einen chinesisch-schweizerischen Aus-
schuss zu technischen Handelshemmnissen und gesundheitspolizeilichen und pflan- zenschutzrechtlichen Massnahmen (nachfolgend als der «TBT/SPS-Ausschuss» bezeichnet).
2. Die Aufgaben des TBT/SPS-Ausschusses sind:
(a) Koordination der Aktivitäten der technischen Zusammenarbeit; (b) Erleichterung der technischen Konsultationen; (c) Bestimmung von Sektoren zur Vertiefung der Zusammenarbeit, einschliess- lich der wohlwollenden Prüfung von sektorspezifischen Vorschlägen einer Vertragspartei; (d) Schaffen von Dialogen zwischen den Regulierungsbehörden in Überein- stimmung mit den Zielen dieses Abkommens; (e) gegebenenfalls Vorschlag von Vereinbarungen; (f) gegebenenfalls Durchführung von Konsultationen zu verschiedenen Fragen vor den Treffen relevanter internationaler Organisationen; und (g) weitere von den Vertragsparteien vereinbarte Aufgaben;
3. Der TBT/SPS-Ausschuss steht unter gemeinsamer Leitung und trifft sich einmal
im Jahr, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Treffen des TBT/SPS-Unterausschusses können gemäss beliebigen von Fall zu Fall vereinbarten Methoden durchgeführt werden.
4. Der TBT/SPS-Ausschuss führt ein regelmässig aktualisiertes Arbeitsprogramm
und eine Liste seiner Tätigkeiten.
5. Der TBT/SPS-Ausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung spezi-
fischer Aufgaben bilden. 6. Die in Artikel 4 bestimmten Kontaktpunkte sind für die Erstellung der Traktan- denliste und die Organisation der Treffen zuständig. Der TBT/SPS-Ausschuss umfasst Vertreter der Behörden beider Vertragsparteien mit Erfahrung in den zu diskutierenden Bereichen.
7. In gegenseitigem Einvernehmen und fallweise können die Vertragsparteien
Vertreter der Industrie, der Wirtschaftsverbände oder anderer relevanter Organisa- tionen zur Teilnahme an gewissen Traktanden der Treffen des TBT/SPS-Aus- schusses einladen.
Art. 2 Spezifische Zusammenarbeit In den Anhängen I–IV, die Bestandteil dieses Abkommens sind, sind die Bereiche und Mittel der Zusammenarbeit zwischen schweizerischen und chinesischen Behör- den in spezifischen Sektoren aufgeführt. Der TBT/SPS-Ausschuss kann weitere Bereiche für eine Zusammenarbeit vereinbaren.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Art. 3 Vertraulichkeit der Informationen Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die ihnen die andere Vertragspartei unterbreitet und als vertraulich bezeichnet.
Art. 4 Kontaktpunkte
1. Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen der Kontaktpunkte für
Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Abkommen aus, um die Kommuni- kation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
2. Die Vertragsparteien notifizieren einander wesentliche Änderungen bei den
Strukturen und Verantwortlichkeiten der als Kontaktpunkte fungierenden Behörden.
Art. 5 Schlussbestimmungen
1. Dieses Abkommen wurde parallel zum Freihandelsabkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China (nachfolgend als das «Freihandelsabkommen» bezeichnet) erstellt.
2. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und endet automatisch
am Tag der Inkraftsetzung des Freihandelsabkommens4. Eine Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei beenden.
Unterzeichnet zu Peking am 5. Juli 2013 in je zwei Urschriften in englischer, chine- sischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversionen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für das SECO: Für das AQSIQ: Christian Etter Wei Chuanzhong
4 SR 0.946.292.492
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Anhang I
Gegenseitige Anerkennung der Prüfergebnisse von Messmittel zwischen dem AQSIQ und dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 1 Geltungsbereich
1.1 Das AQSIQ und das METAS kommen überein, die Prüfergebnisse von Mess-
mitteln als Grundlage für ihre jeweiligen nationalen Zulassungsverfahren gemäss diesem Abkommen gegenseitig anzuerkennen.
1.2 Die Arten von Messmitteln, die unter dieses Abkommen fallen, sind in Appen-
dix I aufgeführt.
1.3 Dieses Abkommen gilt nur für Prüfergebnisse, die nach dem Inkrafttreten des
Abkommens erzielt wurden.
Art. 2 Prüfung und Ausstellung von OIML-Zertifikaten
2.1 Die mit der Umsetzung des Abkommens betrauten Prüflaboratorien sind das
Nationale Metrologieinstitut (NIM) der Volksrepublik China und das METAS. Für die Überprüfung der Unterlagen und Messmittel kommen das AQSIQ und das METAS überein, Prüfungen auf der Grundlage der entsprechenden Empfehlungen der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) und gege- benenfalls gemäss den in Appendix I erwähnten nationalen Abweichungen durchzu- führen. Es ist Sache des Herstellers, im Einklang mit den jeweiligen technischen Vorschrif- ten den Zulassungsantrag gemäss den chinesischen oder schweizerischen Verfahren zu stellen. Die jeweils andere Behörde verwendet die von den chinesischen oder schweizeri- schen Stellen im Einklang mit dem Abkommen ausgestellten OIML- Konformitätszertifikate und -Prüfberichte, um das Bauartzulassungszertifikat für ihr Hoheitsgebiet auszustellen. Die erforderlichen technischen Unterlagen für das jewei- lige chinesische oder schweizerische Zulassungsverfahren sind in Appendix II beschrieben.
2.2 Die Prüfungen werden von Mitarbeitenden des NIM oder des METAS durchge-
führt.
2.3 Sofern das Prüfverfahren nichts anderes vorsieht oder unter Berücksichtigung
der dem Benutzer zur Verfügung stehenden Mittel, werden sämtliche Prüfungen mit dem gleichen Gerät ohne Justierung während oder zwischen den Prüfungen durch- geführt.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Findet im Ausnahmefall eine Justierung oder ein Eingriff statt, gibt der Prüfbericht Folgendes an: (a) den Grund für die Justierung oder den Eingriff; (b) die Art der Justierung oder des Eingriffs; und (c) die vor der Justierung oder dem Eingriff durchgeführten Prüfungen und die danach nicht mehr durchgeführten Prüfungen. Wurden nicht alle Prüfungen auf dem gleichen Messmittel durchgeführt, gibt Prüf- liste an, welche Prüfungen auf welchem Messmitteln durchgeführt wurden. Bei nicht absolut identischen Messmitteln sind im Bericht die Unterschiede detailliert aufzu- führen.
2.4 Das AQSIQ und das METAS kommen überein, ein gültiges OIML-Konformi-
tätszertifikat mit dem entsprechenden OIML-Prüfbericht und den technischen Unter- lagen auszustellen. 2.5 Muss die Prüfung im Falle einer Funktionsstörung bei einem Prüfgerät abgebro- chen werden und kann das Problem ohne Auswirkungen auf die Messergebnisse gelöst werden, so darf die Prüfung fortgesetzt werden. In diesem Fall wird im Prüf- bericht das Auftreten der Funktionsstörung erwähnt.
Art. 3 Überprüfung der Anträge auf Anerkennung und Ausstellung von Bauartzulassungszertifikaten 3.1 Der Hersteller oder sein ermächtigter Vertreter beantragen die Anerkennung der Prüfergebnisse entweder beim AQSIQ oder beim METAS.
3.2 Das AQSIQ oder das METAS können Folgendes verlangen:
(a) Unterlagen der Prüflaboratorien mit Beschreibung der Bauart des Geräts, um die Konformität mit der geprüften Bauart zu kontrollieren; (b) den/die OIML-Prüfbericht(e) und die technischen Unterlagen der Prüflabo- ratorien; und (c) eine Bestätigung des Prüflaboratoriums für den gesamten Satz an Unter- lagen, die der Hersteller eingereicht hat.
3.3 Das AQSIQ oder das METAS stellen das erforderliche Zulassungszertifikat aus,
ausser es besteht der begründete Verdacht, dass das Gerät die nationalen Anforde- rungen nicht erfüllt.
3.4 Das AQSIQ und das METAS unterstützen sich gegenseitig im Falle von
Schwierigkeiten während des Anerkennungsverfahrens.
3.5 Das AQSIQ und das METAS kommen überein, sich einmal pro Jahr gegenseitig
die Namen und Unterschriften der Mitarbeitenden zukommen zu lassen, die zur Unterzeichnung der OIML-Prüfberichte und -Konformitätszertifikate bevollmächtigt sind. Diese Informationen sind schriftlich zu übermitteln.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
3.6 Die Prüflaboratorien werden für den Geltungsbereich des Abkommens im
Einklang mit den Anforderungen nach ISO/IEC 17025 und OIML D 30 durch Gleichrangige einer Begutachtung unterzogen («Peer Assessment»). Von Prüflabo- ratorien anderer Länder als die Schweiz und China durchgeführte entsprechende Begutachtungen werden gegenseitig anerkannt, sofern sie mit dem Geltungsbereich des Abkommens im Einklang stehen.
Art. 4 Konsultationen Das AQSIQ und das METAS prüfen Beschwerden oder Probleme, die die andere Behörde vorbringt, und arbeiten zusammen, um eine zufriedenstellende Lösung der betreffenden Angelegenheiten zu finden. Die Kontaktpersonen sind in Appendix III aufgeführt.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Appendix I
Messmittelart Nichtselbsttätige Waagen (NAWI) NIM, Nationales Metrologieinstitut (China)
Klasse I Klasse II Klasse III Klasse IV
Maximale Prüflast (kg) 60 3 000 3 000 3 000 Maximale Anzahl der Eichwerte (Max/e) 1 000 000 100 000 10 000 1 000 Minimaler Eichwert (g) 0,001 0,001 0,1 5
Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS (Schweiz)
Klasse I Klasse II Klasse III Klasse IV
Maximale Prüflast (kg) 50 100 100 000 100 000 Maximale Anzahl der Eichwerte (Max/e) 500 000 100 000 10 000 1 000 Minimaler Eichwert (g) 0,001 0,001 0,1 5
Hinweis: Die Verwendung eines modularen Ansatzes für die Prüfung kann zu höhe- ren Kapazitäten führen. Nationale Abweichungen von OIML R76-1:2006/R76-2:2007 China: keine Schweiz: keine
Wägezellen NIM, Nationales Metrologieinstitut (China)
Klasse A Klasse B Klasse C Klasse D
Mindestlast Dmin (kg) k.A. 0 0 0 Höchstlast Dmax (kg) k.A. 100 000 100 000 100 000 Maximal zulässige Anzahl der Teilungswerte nmax k.A. 100 000 10 000 1 000
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Klasse A Klasse B Klasse C Klasse D
Mindestteilungswerte der Wägezelle vmin (g) k.A. 0,1 0,1 0,1 Art der zu prüfenden Belastung Zug Druck Balken (Scherung) Balken (Biegung) Universal Art der Prüfungen im Zusammenhang Feuchte Hitze, konstant mit Feuchtigkeitseinflüssen Feuchte Hitze, zyklisch Bereich für Temperatureinflüsse von –10 °C bis +40 °C
Eidgenössisches Institut für Metrologie METAS (Schweiz)
Klasse A Klasse B Klasse C Klasse D
Mindestlast Dmin (kg) 5 5 5 5 Höchstlast Dmax (kg) 11 000 200 000 200 000 200 000 Maximal zulässige Anzahl der Teilungswerte nmax 50 000 50 000 10 000 1 000 Mindestteilungswerte der Wägezelle vmin (g) 11 11 11 11 Art der zu prüfenden Belastung Zug Druck Balken (Scherung) Balken (Biegung) Universal Art der Prüfungen im Zusammenhang Feuchte Hitze, konstant mit Feuchtigkeitseinflüssen Feuchte Hitze, zyklisch Bereich für Temperatureinflüsse von –18 °C bis +50 °C
Nationale Abweichungen von OIML R60:2000 China: keine Schweiz: keine
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Appendix II
Technische Unterlagen Nichtselbsttätige Waagen (NAWI) und Wägemodule 1. Liste der erforderlichen Unterlagen für schweizerisches oder chinesisches Zulas- sungsverfahren: (a) OIML-Zertifikat falls erforderlich; (b) vollständiger OIML-Prüfbericht (R76-2:2007), d.h. einschliesslich Check- liste; und (c) beschreibende Dokumentation gemäss OIML R76-1:2006 Abschnitt 8.2.1.2 und ggf. Abschnitt 5.5.2.2 d.
2. Für chinesische Bauartzulassungen können die Hersteller die Unterlagen auf
Chinesisch oder Englisch einreichen. Für schweizerische Bauartzulassungen müssen die Unterlagen Englisch sein. Wägezellen 1. Liste der erforderlichen Unterlagen für schweizerisches oder chinesisches Zulas- sungsverfahren: (a) OIML-Zertifikat falls erforderlich; (b) vollständiger OIML-Prüfbericht (R60:2000); (c) Bild der zugelassenen Bauart(en); (d) Schemazeichnungen; (e) Verbindungsschema; (f) Betriebsanleitung für Wägezellen, die mit Elektronik und Wägemodulen ausgestattet sind; (g) Spezifizierungen und Zusatzinformationen, die gemäss der internationalen Richtlinie OIML R60:2000 erforderlich sind; (h) erforderliche Informationen, die auf den einzelnen Messmitteln stehen soll- ten; (i) Zeichnungen und technische Angaben zu den Stromkreisen für Wägezellen, die mit Elektronik und Wägemodulen ausgestattet sind.
2. Für chinesische Bauartzulassungen können die Hersteller die Unterlagen auf
Chinesisch oder Englisch einreichen. Für schweizerische Bauartzulassungen müssen die Unterlagen Englisch sein.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Appendix III
Kontaktpersonen
Nichtselbsttätige Waagen (NAWI) Für das METAS: Herr Gulian Couvreur Für das AQSIQ: Frau Wang Yingjun, Frau Zheng Huaxin Für das NIM: Frau Cai Changqing
Wägezellen Für das METAS: Herr Christian Wüthrich, Herr Gulian Couvreur Für das AQSIQ: Frau Wang Yingjun, Frau Zheng Huaxin Für das NIM: Herr Zhang Yue
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Anhang II
Zusammenarbeit im Bereich Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit und elektrische Geräte zwischen dem AQSIQ und dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 1 Zusammenarbeit In Bezug auf Telekommunikationsgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und elektrische Geräte arbeiten das AQSIQ und das BAKOM insbesondere in folgenden Bereichen zusammen: (a) Regulierungsfragen und Vollzug der Gesetze; (b) Verwaltung der für die Konformitätsbewertung und die Inspektion der Her- steller zuständigen Stellen; (c) innerstaatliche Praktiken und Programme zur Produkt- und Marktüber- wachung; (d) gute Regulierungspraxis; (e) Entwicklung und Umsetzung von Grundsätzen des Risikomanagements, ein- schliesslich Verfahren zur Produktüberwachung, Sicherheit, Einhaltung von Vorschriften und deren Durchsetzung; (f) Informationsaustausch über: (i) Regulierungssysteme, (ii) Analyse von Zwischenfällen, (iii) Gefahrenmeldungen, (iv) Verbot von Produkten und Produktrückrufe, (v) erforderliche Produktinformationen, und (vi) Revisionen von technischen Vorschriften und deren Umsetzung.
Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit Das AQSIQ und das BAKOM fördern: (a) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, Studienreisen und Praktika für Regierungsvertreter; (b) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen, Studienreisen für technische Experten, unter anderem für technische Experten aus den Berei- chen Inspektion, Prüfung und Standardisierung; (c) den Informationsaustausch, den Transfer von Fachwissen sowie die Aus- und Weiterbildung;
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
(d) die Durchführung gemeinsamer Massnahmen, wie Seminare oder Work- shops; (e) die technische und administrative Zusammenarbeit; (f) die Information der relevanten Akteure über die Vorschriften des anderen Landes; und (g) weitere Formen der Zusammenarbeit, die der TBT/SPS-Ausschuss be- schliesst.
Art. 3 Spezifische Zusammenarbeit Das AQSIQ und das BAKOM kommen überein: (a) die andere Behörde über aus deren Hoheitsgebiet stammende Produkte zu informieren, die nicht konform sind; (b) der anderen Behörde relevante Informationen über nicht konforme Produkte zugänglich zu machen, damit diese gegebenenfalls notwendige Massnahmen ergreifen kann; und (c) sich gegenseitig über solche Massnahmen zu informieren.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Anhang III
Zusammenarbeit im Bereich Zertifizierung und Akkreditierung zwischen dem Amt für Zertifizierung und Akkreditierung (CNCA) der Volksrepublik China und dem SECO
Art. 1 Zusammenarbeit Das CNCA und das SECO arbeiten insbesondere auf folgenden Gebieten zusam- men: (a) obligatorische Zertifizierungssysteme; (b) freiwillige Zertifizierungssysteme, insbesondere in neuen Bereichen; (c) Akkreditierung; und (d) andere Bereiche von gemeinsamem Interesse.
Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit Das CNCA und das SECO fördern: (a) die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behör- den; (b) die Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen Zertifizierungs- und Akkreditierungsstellen der beiden Länder; (c) falls erforderlich, die Organisation von Seminaren, um die Branchenvertreter der zwei Länder über technische Vorschriften, Konformitätsbewertungsver- fahren und damit zusammenhängende Normen zu informieren; und (d) gegebenenfalls gemeinsame Forschungsprojekte.
Art. 3 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen Die Akkreditierungs-, Zertifizierungs-, Prüf- und Inspektionsstellen Chinas und der Schweiz können im Rahmen des Abkommens zusammenarbeiten, darunter fällt auch die Zusammenarbeit zwischen zugelassenen Stellen bei Inspektionen, Prüfungen, Bewilligungen mit nationaler Geltung und obligatorischen Zertifizierungen.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Anhang IV
Zusammenarbeit im Bereich gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen zwischen dem AQSIQ und dem Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 1 Zusammenarbeit Das AQSIQ und das BVET5 kommen überein, über den TBT/SPS-Ausschuss: (a) Wissen und Erfahrungen auszutauschen, unter anderem durch den gegensei- tigen Austausch von Regierungsvertretern; (b) ihre Positionen im Rahmen der Tätigkeiten von regionalen und internationa- len Organisationen zu koordinieren; (c) gemeinsame Forschungsprojekte durchzuführen und entsprechende Ergeb- nisse in wichtigen Bereichen auszutauschen, so in den Bereichen: (i) Überwachung von Tier- und Pflanzenkrankheiten, (ii) Verhütung und Bekämpfung von Tier- und Pflanzenseuchen und -krankheiten, (iii) Nachweismethoden für pathogene Mikroorganismen in Nahrungsmit- teln, (iv) Überwachung und Kontrolle von schädlichen Substanzen, agrochemi- schen und veterinärmedizinischen Rückständen und anderer Aspekte der Lebensmittelsicherheit, und (v) sonstige Lebensmittelsicherheitsaspekte oder pflanzen- und tierschutz- rechtliche Fragen von gemeinsamem Interesse; (d) bei Zertifikaten im Bereich gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrecht- liche Massnahmen zusammenzuarbeiten, insbesondere bei: (i) der Entwicklung und Verwendung von elektronischen Zertifikaten, und (ii) der Einführung und Überarbeitung von Zertifikaten im Bereich gesund- heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen; (e) Informationen auszutauschen über: (i) Regulierungssysteme, und (ii) innerstaatliche Praktiken und Programme für Tätigkeiten im Bereich Lebensmittelsicherheit; (f) weitere Formen der Zusammenarbeit zu pflegen.
5 Wegen Änderungen bei den Strukturen und Verantwortlichkeiten innerhalb der schweize- rischen Bundesverwaltung wird das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) per 1. Januar 2014 in Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) umbenannt.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.
Art. 2 Mittel der Zusammenarbeit Im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern das AQSIQ und das METAS: (a) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen und Praktika für Regierungsvertreter; (b) das Angebot von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für technische Mit- arbeitende, unter anderem für technische Mitarbeitende aus den Bereichen Inspektion, Prüfung und Normung; (c) den Informationsaustausch, den Transfer von Fachwissen sowie die Aus- und Weiterbildung; (d) die Durchführung gemeinsamer Massnahmen, wie Seminare oder Work- shops; (e) die technische und administrative Zusammenarbeit; (f) die Information der relevanten Akteure über die Vorschriften des anderen Landes; und (g) weitere Formen der Zusammenarbeit, die der TBT/SPS-Ausschuss be- schliesst.
Zusammenarbeit im Bereich technische Handelshemmnisse und AS 2014 gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen.