AS 2014 2045
Übereinkommen zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur
Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur
SR 0.975.1; AS 1989 641
I Änderung der Artikel 11 und 12 des Übereinkommens Angenommen am 30. Juli 2010 In Kraft getreten am 14. November 2010
Übersetzung1
I) Artikel 11 des MIGA-Übereinkommens lautet neu wie folgt:
Art. 11 Risikodeckung a) Unter Vorbehalt der Absätze (b) und (c) dieses Artikels kann die Agentur versi- cherbare Investitionen gegen eines oder mehrere der folgenden Risiken versichern: i) Transferrisiko Restriktionen der Regierung des Empfängerlandes für den Transfer der Lan- deswährung ausser Landes in eine frei konvertible Währung oder in eine andere vom versicherten Investor akzeptierte Währung. Als Transferrisiken gelten auch Fälle, in denen die Regierung des Empfängerlandes einem Gesuch des Investors für einen solchen Transfer nicht binnen angemessener Frist stattgibt. ii) Enteignung und ähnliche Massnahmen Gesetzgeberische oder administrative Massnahmen oder Unterlassungen der Regierung des Empfängerlandes, die dem Investor das Eigentum an seinen Investitionen oder die Kontrolle darüber entziehen oder seine Erträge wesentlich schmälern. Davon ausgenommen sind die üblichen allgemein anwendbaren und nichtdiskriminierenden Massnahmen, die eine Regierung zur gesetzlichen Regelung der Wirtschaftstätigkeit auf ihrem Hoheitsgebiet ergreift. iii) Vertragsverletzung Vertragskündigung oder -verletzung vonseiten der Regierung des Empfän- gerlandes, falls (a) dem betreffenden Investor zur Geltendmachung seiner Forderungen aus Vertragskündigung oder -verletzung der Zugang zu einer Gerichts- oder Schiedsgerichtsbehörde verwehrt ist, (b) ein Entscheid einer
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2014-1560 2045
Schaffung der Multilateralen Investitionsgarantieagentur. Übereink. AS 2014
solchen Behörde nicht binnen angemessener Frist ergeht, die gemäss den Statuten der Agentur in den Garantieverträgen vorgeschrieben ist, oder (c) eine ergangene Entscheidung nicht vollstreckt werden kann. iv) Krieg und Bürgerkriegsunruhen Bewaffnete Konflikte oder Bürgerkriegsunruhen in den Gebieten des Emp- fängerlandes, die gemäss Artikel 66 zum Geltungsbereich des Übereinkom- mens gehören. b) Ausserdem kann der Exekutivrat die Garantie mit qualifizierter Mehrheit auf bestimmte andere nichtkommerzielle Risiken als die in Absatz (a) dieses Artikels aufgeführten ausdehnen. Durch Entwertung oder Abwertung einer Währung beding- te Risiken bleiben jedoch auf jeden Fall ausgeschlossen. c) Nicht gedeckt werden Verluste, die zurückzuführen sind auf: i) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes, mit welcher der Investor einverstanden oder für die er verantwortlich war; und ii) eine Massnahme oder Unterlassung der Regierung eines Empfängerlandes oder auf ein anderes Ereignis, die vor Abschluss des Garantievertrags erfolg- ten.
II) Artikel 12 des MIGA-Übereinkommens lautet neu wie folgt:
Art. 12 Versicherbare Investitionen a) Als versicherbare Investitionen gelten Beteiligungen, einschliesslich von den Kapitalinhabern des betreffenden Unternehmens gewährte oder garantierte mittel- und langfristige Darlehen, sowie die vom Exekutivrat als versicherbar bezeichneten Formen von Direktinvestitionen. b) Andere als in Absatz (a) genannte Darlehen sind versicherbar, falls (i) sie der Finanzierung von bestimmten Investitionen oder Projekten dienen oder anderweitig mit bestimmten Investitionen oder Projekten verbunden sind, die bereits eine andere durch die Agentur versicherte oder nicht versicherte Form der Direktinvestition enthalten, unabhängig vom Zeitpunkt dieser anderen Investition; oder falls (ii) der Exekutivrat einer anderen Garantie mit qualifizierter Mehrheit zustimmt. c) Der Exekutivrat kann die Versicherbarkeit mit qualifizierter Mehrheit auf jede Form von mittel- oder langfristigen Investitionen ausdehnen. d) Die Versicherung ist in der Regel auf Investitionen beschränkt, die erst nach Registrierung des Antrags auf Garantie bei der Agentur vorgenommen werden oder nachdem die Agentur einen anderen glaubwürdigen Nachweis dafür erhalten hat, dass der Investor eine Garantie der Agentur anzufordern gedenkt. Zu den versicher- baren Investitionen gehören auch: i) der Transfer von Devisen zur Modernisierung, zum Ausbau oder zur Erwei- terung bestehender Investitionen, wobei sowohl die bestehende als auch die zusätzliche Investition versicherbar sind;
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ii) die Anlage der Erträge aus einer bestehenden Investition, die sonst ins Aus- land ausgeführt werden könnten; iii) der Erwerb einer bestehenden Investition durch einen neuen versicherbaren Investor; iv) bestehende Investitionen, die Teil einer Gruppe aus bestehenden und neuen Investitionen eines versicherbaren Investors sind; v) bestehende Investitionen im Besitz eines versicherbaren Investors, bei denen das zugrundeliegende Projekt verbessert oder erweitert wird oder der Inves- tor sein mittel- und langfristiges Interesse am Projekt anderweitig unter Beweis stellt und sich die Agentur vergewissert hat, dass das Projekt weiter- hin einen bedeutenden Beitrag zur Entwicklung des Empfängerlandes leistet; und vi) andere vom Exekutivrat mit qualifizierter Mehrheit angenommene Investi- tionen. e) Bevor die Agentur eine Investition versichert, vergewissert sie sich: i) dass diese wirtschaftlich begründet ist und dass sie zur Entwicklung des Empfängerlandes beiträgt; ii) dass die Investition dem Recht und den Vorschriften des Empfängerlandes entspricht; iii) dass die Investition mit den entwicklungspolitischen Zielen und Prioritäten des Empfängerlandes übereinstimmt; iv) wie die Rahmenbedingungen für Investitionen im Empfängerland sind und dass, insbesondere, eine gerechte Behandlung und ein angemessener Rechts- schutz gewährleistet sind.
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II Geltungsbereich am 11. Juni 2014, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Komoren 25. Februar 2013 B 25. Februar 2013 Niederlande Curaçao3 9. Oktober 1987 12. April 1988 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)3 9. Oktober 1987 12. April 1988 Sint Maarten3 9. Oktober 1987 12. April 1988 Niger 10. Mai 2012 10. Mai 2012 São Tomé und Príncipe 20. Dezember 2012 B 20. Dezember 2012 Südsudan 18. April 2012 B 18. April 2012
2 Diese Veröffentlichung ergänzt und ändert die früheren in AS 2005 2103 und 2010 4949. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege). 3 Veröffentlichung infolge einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehun- gen innerhalb des Königreichs der Niederlande.