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AS 2014 2193

Energieverordnung

Energieverordnung (EnV)

Änderung vom 25. Juni 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Energieverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Übergangsregelung» ersetzt durch «Übergangsbestim- mung».

Art. 10 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 5

1 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und

Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1–2.21 festgelegt.

2 Wer Anlagen und Geräte nach den in Absatz 1 genannten Anhängen in Verkehr

bringt oder abgibt, muss:

5 Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und

Abgeben gemäss den in Absatz 1 genannten Anhängen gelten auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.

Art. 11 Abs. 1

1 Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energie-

technischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhän- gen 2.1–3.11 angeben.

Art. 28 Bst. b und h Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: b. beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Gerä- ten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1–3.11 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);

1 SR 730.01

2012-3101 2193

Energieverordnung AS 2014

h. Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen 2.1–3.11 füh- ren können (Art. 11).

II

1 Die Anhänge 2.5, 2.7–2.10 und 2.13 werden gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung erhält neu die Anhänge 2.15–2.21, und 3.9–3.11 gemäss Bei-

lage.

3 Die Anhänge 3.4 und 3.8 werden aufgehoben.

III Die Verordnung vom 19. Mai 20102 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst c Ziff. 5 Vom Grundsatz nach Artikel 16a Absatz 1 THG ausgenommen sind: c. die folgenden übrigen Produkte:

5. die folgenden Geräte, welche die technischen Vorschriften gemäss den

Artikeln 7, 10 und 11 sowie den Anhängen 2.1, 2.2, 2.5–2.7, 2.9 und

3.9 der Energieverordnung vom 7. Dezember 19983 nicht einhalten:

– Wassererwärmer, Warmwasser- und Wärmespeicher – netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte sowie deren Kombinationen – netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner – netzbetriebene kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten – netzbetriebene Elektrobacköfen – netzbetriebene komplexe Set-Top-Boxen – netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen

2 SR 946.513.8 3 SR 730.01

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Energieverordnung AS 2014

IV Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

25. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

2195

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.5 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Tro- ckenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 611214 und dem Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/20125 einen Energieeffizienzindex von kleiner als 42 aufweisen.

Ziff. 3

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 611216 oder durch ein anderes zuverlässi- ges, genaues und reproduzierbares Messverfahren gemessen, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die gemessenen Werte dürfen höchstens

10 Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

Ziff. 8

Bisherige Ziffer 9

Ziff. 9

9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli

2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014

in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

4 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

5 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Ener- gieverbrauch, Fassung gemäss ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1.

6 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

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Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.7 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie den folgenden Energieverbrauch, bestimmt nach Artikel 2 und Anhang II der Richtlinie 2002/40/EG7 und der europäischen Norm EN 503048 unterschreiten: a. Geräte mit kleiner Backröhre von weniger als 35 Liter Nettovolumen:

0.60 kWh elektrische Energie;

b. Geräte mit mittlerer Backröhre von 35 bis weniger als 65 Liter Netto- volumen: 0.80 kWh elektrische Energie; c. Geräte mit grosser Backröhre von 65 Liter Nettovolumen und grösser:

1.00 kWh elektrische Energie.

Ziff. 7.1 Bst. b

7.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit

Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: b. den Artikeln 3 und 4 sowie den Anhängen I–VII und VIII, Tabelle 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/20149.

Ziff. 8

8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli

2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014

in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7 Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 zur Durchführung der Richt- linie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Elektrobacköfen, ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 45; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 62. 8 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch

9 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

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Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.8 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand

Ziff. 1.1 und 1.2 Bst. e

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG)

Nr. 1275/200810 für serienmässig hergestellte elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren.

1.2 Ausgenommen sind:

e. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Com- puter gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/201311

Ziff. 7

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli

2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014

in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

10 Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchfüh- rung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1. 11 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.

2198

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen

Ziff. 1

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Geräte für den Empfang, die Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies: a. komplexe Set-Top-Boxen gemäss Ziffer 2 des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9) der Europäischen Kommission vom 1. Juli 201312. b. einfache Set-Top-Boxen gemäss den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/200913.

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

sie die Anforderungen des Code of Conduct on Energy Efficiency of Digital TV Service Systems (Version 9) der europäischen Kommission vom 1. Juli

201314 erfüllen. Die Zeiten für die Bestimmung des 24-Stunden-Zyklus

(Headed) sind dabei in Abweichung von Ziffer 8.2 des Code of Conduct wie folgt zu definieren: a. TOn = 4.5 h; b. TStandby = 3 × APD-Timeout; c. TAPD = 24 h – TOn – TStandby.

2.2 Für Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die im Vergleich zu den Funktionen

gemäss Ziffer 8 des Code of Conduct wesentliche zusätzliche Funktionen er- füllen, kann das BFE auf begründetes Gesuch hin einen zusätzlichen Ener- gieverbrauch bewilligen.

12 Der Code of Conduct kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik. 13 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top- Boxen, Fassung gemäss ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8.

14 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe a.

2199

Energieverordnung AS 2014

2.3 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 2–4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/200915 erfüllen.

Ziff. 7

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

7.1 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inver-

kehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfül- len, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2015 in Verkehr gebracht und längs- tens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden

7.2 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b, die die Anforderungen an das Inver-

kehrbringen gemäss Ziffer 2.3 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

15 Siehe Fussnote zu Ziffer 1 Buchstabe b.

2200

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.10 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektromotoren

Ziff. 1

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische eintourige 3-Phasen-

50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmoto- ren), die: a. für Dauerbetrieb ausgelegt sind; b. eine Nennspannung bis 1000 V aufweisen; c. eine Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW aufweisen; und d. über 2, 4 oder 6 Pole verfügen.

1.2 Ausgenommen sind Elektromotoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung

(EG) Nr. 640/200916.

Ziff. 2

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Motoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie min-

destens die Anforderungen gemäss Artikel 3 Ziffer 1 und Anhang I der Ver- ordnung (EG) Nr. 640/200917 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Januar 2015 gilt Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG)

Nr. 640/200918.

2.3 Ab dem 1. Januar 2017 gilt Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EG)

Nr. 640/200919.

16 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 4/2014, ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1.

17 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

18 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

19 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

2201

Energieverordnung AS 2014

Ziff. 8

8 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

8.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum

31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

8.2 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum

31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

2202

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.13 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen netzbetriebenen Nassläufer-Umwälzpumpen

Ziff. 1 Fussnote

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungs- fragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/200920 verwiesen.

20 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläu- fer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191 vom 27.3.2009, S. 35; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 622/2012, ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4.

2203

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.15 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische:

a. Lampen mit gebündeltem Licht; b. LED-Lampen; c. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder meh- reren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.

1.2 Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen

Produkten fest eingebaut sind.

1.3 Ausgenommen sind:

a. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruck- entladungslampen; b. LED-Module, die als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht wer- den.

1.4 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 und Anhang II der

Verordnung (EU) Nr. 1194/201221.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden,

wenn sie die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 1194/201222 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. September 2014 gelten die Vorschriften der Stufen 1 und 2.

2.3 Ab dem 1. September 2016 gelten zusätzlich die Vorschriften der Stufe 3.

21 Verordnung (EU) 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1

22 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

2204

Energieverordnung AS 2014

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lam- pen und Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 6256023 und den weiteren für die einzelnen Lampen und Geräte massgebenden EN-Normen gemes- sen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung der Lampe oder des Gerätes; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe oder das Gerät die Anforderun- gen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bautei- len, Montageuntergruppen und Schaltkreisen; c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforder- lich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Be- schreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen; e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

23 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch

2205

Energieverordnung AS 2014

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.

6.2 Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen

gemäss Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/201224. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU be- reits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.3 Produktinformationen für Spezialprodukte sind gemäss Anhang I der Ver-

ordnung (EU) Nr. 1194/2012 auszuführen.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

7.1 Lampen und Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen,

dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längs- tens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2 Lampen und Geräte, die die ab dem 1. September 2016 neu geltenden An-

forderungen der Stufe 3 gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.

24 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

2206

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.16 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz von Computern und Computerservern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für Computer und Computerserver gemäss Artikel 1

Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/201325.

1.2 Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU)

Nr. 617/2013.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU)

Nr. 617/2013.

2 Anforderungen für das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die An-

forderungen gemäss Anhang II Kapitel 1.1, 1.3, 2–7 der Verordnung (EU) Nr. 617/201326 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Januar 2016 ist zusätzlich Anhang II Ziffer 1.2 und 1.4 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 617/2013 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden gemäss Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/201327 gemessen und be- rechnet.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nie- dergelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

25 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.

26 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

27 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

2207

Energieverordnung AS 2014

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/201328; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

6.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längs-

tens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

6.2 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2016 neu geltenden Anforderungen gemäss

Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

28 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

2208

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.17 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Wasserpumpen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Wasserpumpen.

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU)

Nr. 547/201229.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderun- gen gemäss den Anhängen II Ziffer 1 Buchstabe b und III der Verordnung (EU) Nr. 547/201230 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere damit zusammenhängende Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/201231 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nieder- gelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

29 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpum- pen, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28.

30 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

31 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

2209

Energieverordnung AS 2014

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förder- leistung und –Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonder- heiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 547/201232; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss

Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 547/201233 auszuführen.

6.2 Wer Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sor-

gen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexempla- ren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

32 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

33 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

2210

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.18 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Raumklimageräte mit

einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfort- ventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Geräte, die auch nichtelektrische Energiequellen verwenden; b. Raumklimageräte, bei denen auf der Verflüssiger- oder der Verdamp- ferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforde- rungen an den Schallleistungspegel und die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 206/201234 erfüllen: a. Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstaben b Tabelle 5 und c; b. Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buch- staben a Tabelle 3 und d.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482535 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Gerätes;

34 Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung

der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklima- geräten und Komfortventilatoren, Fassung gemäss ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7. 35 Der Text der EN-Normen kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Ener- gie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch

2211

Energieverordnung AS 2014

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merk- male der Kompressoren und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für die Komfortventilato- ren gemäss Anhang I Ziffer 3 Buchstaben a, b und e der Verordnung (EU) Nr. 206/201236; e. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Ein- kanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 1482537 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I– VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201138; f. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/201139 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte in

Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Ver-

36 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

37 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

38 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergän- zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fas- sung gemäss ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1.

39 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. e.

2212

Energieverordnung AS 2014

kaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) er- scheint.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs

nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr ge- bracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2 Geräte, bei denen die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeich-

nung den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften entspricht, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

2213

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.19 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Ventilatoren

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Ventilatoren mit einer

Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0.125 und 500 kW.

1.2 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss den Artikeln 1 und 2 der Ver-

ordnung (EU) Nr. 327/201140.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderun- gen gemäss den Anhängen I Ziffer 2 Tabelle 2 und II der Verordnung (EU) Nr. 327/201141 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 327/201142 gemessen.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Zif- fer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

40 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 666/2013, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24.

41 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

42 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

2214

Energieverordnung AS 2014

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förder- leistung und Nenn-Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Beson- derheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/201143; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss

Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/201144 auszuführen.

6.2 Wer Anlagen und Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt,

muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstel- lungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunter- lagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

43 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

44 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

2215

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.20 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeschirrspülern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler.

1.2 Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche

Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

1.3 Ausgenommen sind Geräte, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen

betrieben werden können.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 1, 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/201045 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. Dezember 2016 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 2.3 der Verord-

nung EU Nr. 1016/2010 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1 Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten

Geräte werden nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201046 und der europäischen Norm EN 5024247 gemessen.

3.2 Es gelten die Toleranzen gemäss Anhang III der Verordnung (EU)

Nr. 1016/2010.

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelas- senen Vertreters;

45 Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durch-

führung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspüler, Fassung gemäss ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31.

46 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

47 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

2216

Energieverordnung AS 2014

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Geräte- eigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 5024248, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/201049 sowie Artikel 2 und den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201050; e. die Energieeffizienzklasse gemäss Anhang VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010; f. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und den Anhängen I–VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/201051 auszuführen. Soweit EU- Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

48 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

49 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

50 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energie- verbrauch, Fassung gemäss ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1.

51 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

2217

Energieverordnung AS 2014

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

7.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs

nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr ge- bracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2 Geräte, die die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung

gemäss den bis am 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften vornehmen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

2218

Energieverordnung AS 2014

Anhang 2.21 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1–4, 11 Abs. 1 und 3 und 21a Abs. 1 Bst. c)

Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Staubsaugern

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybrid-

staubsauger.

1.2 Ausgenommen sind:

a. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsau- ger; b. Bohnermaschinen; c. Staubsauger für den Aussenbereich.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU)

Nr. 666/201352.

2 Anforderungen an das Inverkehrbringen

2.1 Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die

Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 666/201353 erfüllen.

2.2 Ab dem 1. September 2017 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der

Verordnung (EU) Nr. 666/2013 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 4 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 666/201354 gemessen.

52 Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, Fas- sung gemäss ABl. L192 vom 13.7.2013, S. 24.

53 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

54 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

2219

Energieverordnung AS 2014

4 Konformitätserklärung

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz nie- dergelassenen Vertreters; b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeich- net.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind; b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang I Ziffer 2 der Verord- nung (EU) Nr. 666/201355; c. die Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 666/2013. e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

6.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Aus-

nahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I–IV und VI der dele- gierten Verordnung (EU) Nr. 665/201356 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheits- zeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss

dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedie- nungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

55 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

56 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3.Mai 2013 zur Ergän- zung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1.

2220

Energieverordnung AS 2014

7 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

7.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längs-

tens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2 Geräte, die die ab dem 1. September 2017 neu geltenden Anforderungen

gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben wer- den.

2221

Energieverordnung AS 2014

Anhang 3.9 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschi-

nen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressoma- schinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten.

1.2 Ausgenommen sind Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben

werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

2 Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind

gemäss der Vereinbarung vom 28. Mai 200857 zwischen dem Fachverband Elektroapparate für Haushalt und Gewerbe Schweiz (FEA) und dem Bun- desamt für Energie (BFE) über die Anwendung einer Energieetikette für Kaffeemaschinen auszuführen.

2.2 Wer Haushaltskaffeemaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung usw.) erscheint.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 5056458 und der in Ziffer 2.1 genannten Vereinbarung zwischen FEA und BFE gemessen.

4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Geräte, die die Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und der Kenn- zeichnung dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember

2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

57 Die Vereinbarung kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter

www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Haushalt- geräte > Kaffeemaschinen 58 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim SEV Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltdorf, www.electrosuisse.ch

2222

Energieverordnung AS 2014

Anhang 3.10 (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1)

Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen

1 Geltungsbereich

1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verord-

nung (EG) Nr. 1222/200959 für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

1.2 Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG)

Nr. 1222/2009.

1.3 Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verord-

nung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/200960.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss

dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit Angabe der Treibstoff- effizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechen- den Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verord- nung (EG) Nr. 1222/200961 gekennzeichnet sind.

2.2 Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des

Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein.

2.3 Wer Reifen gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die

Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar sind, hat den Abneh- mern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben.

2.4 Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen

verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzugeben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbemate- rial enthalten sein.

59 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoff- effizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17. 60 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hin- sichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8.

61 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

2223

Energieverordnung AS 2014

2.5 Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigen-

schaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheits- zeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

2.6 In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Falt-

blätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss Ziffer 1.1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/200962 und dem UNECE-Reglement Nr. 11763 ermittelt.

4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

Reifen, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

62 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

63 UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Ände- rungsserie 02 Ergänzung 4, in Kraft seit 13.2.2014 (Add.116 Rev.3).

2224

Energieverordnung AS 2014

Anhang 3.11 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1)

Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von Haushaltsdunstabzugshauben

1 Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsdunstabzugshauben.

2 Angaben und Kennzeichnung

2.1 Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sind

mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I-VII und VIII Tabelle 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/201464 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

2.2 Wer Haushaltsdunstabzugshauben in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür

sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungs- anleitung usw.) erscheint.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden durch zuverlässige, genaue, reproduzierbare Messverfahren, die dem aner- kannten Stand der Berechnungs- und Messmethoden Rechnung tragen, ermittelt. Für die zulässigen Toleranzen ist der Anhang VIII Tabelle 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 massgebend.

4 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014

4.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längs-

tens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. De- zember 2016 abgegeben werden.

4.2 Ab dem 1. Januar 2016 dürfen nur noch Geräte mit den Etiketten 2, 3 und 4

gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette 1 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

64 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur

Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

2225

Energieverordnung AS 2014

4.3 Ab dem 1. Januar 2018 dürfen nur noch Geräte mit den Etiketten 3 und 4

gemäss Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette 2 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

4.4 Ab dem 1. Januar 2020 dürfen nur noch Geräte mit der Etikette 4 gemäss

Anhang I Ziffer 2.a) Tabelle 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 in Verkehr gebracht werden, Geräte mit der Etikette 3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

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Energieverordnung AS 2014

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