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AS 2014 2309

Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen

Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG)

Änderung vom 21. März 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Oktober 20131, beschliesst:

I Das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20122 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Bst. c In diesem Gesetz gelten als: c. Gruppenersuchen: Amtshilfeersuchen, mit welchen Informationen über mehrere Personen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltens- muster vorgegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind.

2bis Der Bundesrat bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Gruppenersuchens.

3 Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht erfüllt, so teilt die

ESTV dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.

Art. 14 Abs. 1 und 2 1 Die ESTV informiert die betroffene Person über die wesentlichen Teile des Ersu- chens.

2 Sie informiert die weiteren Personen, von deren Beschwerdeberechtigung nach

Artikel 19 Absatz 2 sie aufgrund der Akten ausgehen muss, über das Amtshilfe- verfahren.

Art. 14a Information bei Gruppenersuchen

1 Auf Verlangen der ESTV muss die Informationsinhaberin oder der Informations-

inhaber die von einem Gruppenersuchen betroffenen Personen identifizieren.

2013-2563 2309

Steueramtshilfegesetz AS 2014

2 Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz

in der Schweiz über das Ersuchen.

3 Sie ersucht die Informationsinhaberin oder den Informationsinhaber darum, die

beschwerdeberechtigten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland über das Ersuchen zu informieren und sie gleichzeitig aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen.

4 Sie

informiert zudem die vom Gruppenersuchen betroffenen Personen ohne Namensnennung durch Publikation im Bundesblatt: a. über den Eingang und den Inhalt des Ersuchens; b. über ihre Pflicht, der ESTV ihre Schweizer Adresse anzugeben, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben, oder eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, sofern sie ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben; c. über das vereinfachte Verfahren nach Artikel 16; und d. darüber, dass eine Schlussverfügung für jede beschwerdeberechtigte Person erlassen wird, sofern diese nicht dem vereinfachten Verfahren zugestimmt hat. 5 Die Frist zur Bezeichnung der Schweizer Adresse oder der zur Zustellung bevoll- mächtigten Person beträgt 20 Tage; sie beginnt am Tag nach der Publikation im Bundesblatt zu laufen.

6 Kann die ESTV eine Schlussverfügung den beschwerdeberechtigten Personen

nicht zustellen, so notifiziert sie diesen die Verfügung ohne Namensnennung durch Mitteilung im Bundesblatt. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Notifika- tion im Bundesblatt zu laufen.

Art. 15 Abs. 2

2 Soweit die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser

Aktenstücke glaubhaft macht, kann die ESTV einer beschwerdeberechtigten Person die Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke nach Artikel 27 VwVG3 verweigern.

Gliederungstitel vor Art. 21a 4a. Abschnitt: Verfahren mit nachträglicher Information der beschwerdeberechtigten Personen

1 Die ESTV informiert die beschwerdeberechtigten Personen ausnahmsweise erst

nach Übermittlung der Informationen mittels Verfügung über ein Ersuchen, wenn die ersuchende Behörde glaubhaft macht, dass der Zweck der Amtshilfe und der Erfolg ihrer Untersuchung durch die vorgängige Information vereitelt würden.

3 SR 172.021

Steueramtshilfegesetz AS 2014

2 Wird gegen die Verfügung Beschwerde erhoben, so kann lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt werden.

3 Die ESTV informiert die Informationsinhaberinnen, Informationsinhaber und

Behörden, denen das Ersuchen zur Kenntnis gebracht wurde, über den Informations- aufschub. Diese Personen und Behörden dürfen die beschwerdeberechtigten Per- sonen bis zu deren nachträglicher Information nicht über das Ersuchen informieren. 4 Verstösst eine Person vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Informationsverbot, so wird sie mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. 5 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV. Artikel 7 Absatz 1 des Bundes- gesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

Art. 24a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2014

1 Die Artikel 6 Absatz 2bis und 14a gelten für Gruppenersuchen, die seit dem

1. Februar 2013 eingereicht worden sind.

2 Die Artikel 14 Absätze 1 und 2, 15 Absatz 2 sowie 21a der Änderung vom

21. März 2014 des vorliegenden Gesetzes gelten auch für Amtshilfeersuchen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. März 2014 bereits eingereicht waren.

II Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20055 wird wie folgt geändert:

Art. 103 Abs. 2 Bst. d

2 Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung:

d. in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 21. März 2014 Ständerat, 21. März 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

4 SR 313.0 5 SR 173.110

Steueramtshilfegesetz AS 2014

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2014 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. August 2014 in Kraft gesetzt.

23. Juni 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

6 BBl 2014 2887

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