AS 2014 2753
Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)
Verordnung über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfeverordnung, StAhiV)
vom 20. August 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Steueramtshilfegesetz vom 28. September 20121 (StAhiG), verordnet:
Art. 1 Gruppenersuchen 1 Gruppenersuchen nach Artikel 3 Buchstabe c StAhiG sind zulässig für Informatio- nen über Sachverhalte, welche die Zeit seit dem 1. Februar 2013 betreffen.
2 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren
Abkommens.
Art. 2 Inhalt eines Gruppenersuchens
1 Ein Gruppenersuchen muss folgende Angaben enthalten:
a. eine detaillierte Umschreibung der Gruppe und der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände; b. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen zu erhalten wünscht; c. den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; d. die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen sich im ersuch- ten Staat oder im Besitz oder unter der Kontrolle einer Informationsinha- berin oder eines Informationsinhabers befinden, die oder der im ersuchten Staat ansässig ist; e. soweit bekannt, den Namen und die Adresse der mutmasslichen Informa- tionsinhaberin oder des mutmasslichen Informationsinhabers; f. eine Erläuterung des anwendbaren Rechts; g. eine klare und auf Tatsachen gestützte Begründung der Annahme, dass die Steuerpflichtigen der Gruppe, über welche die Informationen verlangt wer- den, das anwendbare Recht nicht eingehalten haben; h. eine Darlegung, dass die verlangten Informationen helfen würden, die Rechtskonformität der Steuerpflichtigen der Gruppe zu bestimmen;
SR 672.51 1 SR 672.5
2014-1828 2753
Steueramtshilfeverordnung AS 2014
i. sofern die Informationsinhaberin oder der Informationsinhaber oder eine andere Drittpartei aktiv zum nicht rechtskonformen Verhalten der Steuer- pflichtigen der Gruppe beigetragen hat, eine Darlegung dieses Beitrages; j. die Erklärung, dass das Ersuchen den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben sowie der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht, sodass die ersuchende Behörde diese Informationen, wenn sie sich in ihrer Zuständigkeit befinden würden, in Anwendung ihres Rechts oder im ordent- lichen Rahmen ihrer Verwaltungspraxis erhalten könnte; k. die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach seinem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Auskunftsquellen ausgeschöpft hat. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so teilt die Eidgenössische Steuerver- waltung dies der ersuchenden Behörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu ergänzen.
Art. 3 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 16. Januar 20132 über die Amtshilfe bei Gruppenersuchen nach internationalen Steuerabkommen wird aufgehoben.
Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2014 in Kraft.
20. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 AS 2013 245