AS 2014 2819
Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung
Verordnung über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB)
vom 27. August 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 34 Absatz 1 und 65 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Diese Verordnung legt den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der
Berufsbildung (Qualifikationsrahmen) sowie die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze für solche Abschlüsse fest. 2 Mit dem Qualifikationsrahmen sollen die nationale und die internationale Transpa- renz und Vergleichbarkeit der Berufsbildungsabschlüsse hergestellt und damit die Mobilität im Arbeitsmarkt gefördert werden.
Art. 2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) geregelten Bildungsgänge und ihre Abschlüsse (Berufsbildungs- abschlüsse): a. der beruflichen Grundbildung; b. der höheren Berufsbildung; c. der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen.
2. Abschnitt:
Qualifikationsrahmen, Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze
Art. 3 Qualifikationsrahmen
1 Der Qualifikationsrahmen umfasst acht Niveaustufen mit den drei Anforderungs-
kategorien «Kenntnisse», «Fertigkeiten» und «Kompetenzen». Die Niveaustufen und Anforderungskategorien sind in Anhang 1 definiert. Sie orientieren sich an
SR 412.105.1 1 SR 412.10
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Nationaler Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung. V AS 2014
Anhang 2 der Empfehlung des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 20082 zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebens- langes Lernen.
2 Jeder Berufsbildungsabschluss wird einer Niveaustufe zugeordnet.
Art. 4 Zeugniserläuterungen und Diplomzusätze 1 Zu jedem Abschluss der beruflichen Grundbildung wird eine standardisierte Zeug- niserläuterung erstellt.
2 Zu jedem Abschluss der höheren Berufsbildung und der Bildung von Berufsbil-
dungsverantwortlichen wird ein personalisierter Diplomzusatz erstellt.
3 Die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze umfassen namentlich:
a. eine Zuweisung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Qualifikations- rahmens; b. eine Beschreibung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, über welche die Personen mit dem entsprechenden Abschluss verfügen.
4 Die Zeugniserläuterungen und die Diplomzusätze werden gemäss Anhang 2 gestal-
tet.
5 Die Zeugniserläuterungen werden in Deutsch, Französisch, Italienisch und Eng-
lisch zur Verfügung gestellt. 6 Die Diplomzusätze werden wahlweise in Deutsch, Französisch oder Italienisch und immer in Englisch ausgestellt.
7 Die Zeugniserläuterung und der Diplomzusatz entfalten ihre Wirkung in Verbin-
dung mit dem entsprechenden Abschluss.
Art. 5 Abgabe der Zeugniserläuterungen und der Diplomzusätze 1 Das SBFI stellt die zu den eidgenössischen Berufsattesten und zu den eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnissen gehörenden Zeugniserläuterungen auf seiner Website3 zur Verfügung. 2 Die Stellen, welche die Fachausweise und die Diplome ausstellen, geben auch die Diplomzusätze ab.
Art. 6 Einstufung der Berufsbildungsabschlüsse und Grundlagendokumente
1 Die Einstufung jedes Berufsbildungsabschlusses erfolgt nach den in den Grund-
lagendokumenten beschriebenen Anforderungen.
2 Als Grundlagendokumente gelten:
a. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung: die Bildungsverord- nung, der Bildungsplan und das Qualifikationsprofil;
2 ABl. C 111 vom 06.05.2008, S. 1
3 www.sbfi.admin.ch
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b. bei einem Abschluss mit eidgenössischem Fachausweis oder mit eidgenös- sischem Diplom: die Prüfungsordnung und die Wegleitung; c. bei einem Abschluss einer höheren Fachschule: der einschlägige Rahmen- lehrplan gemäss den Bestimmungen, die das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 BBG und auf Artikel 46 Absatz 2 BBG in Verbindung mit Arti- kel 41 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20034 (BBV) erlässt; d. bei einem Abschluss von Berufsbildungsverantwortlichen: die Rahmenlehr- pläne gemäss Artikel 49 BBV.
Art. 7 Verfahren
1 Das SBFI stuft einen Berufsbildungsabschluss sinngemäss nach dem Verfahren
ein, das nach der Berufsbildungsgesetzgebung für den Erlass der Vorschriften über die Bildungsinhalte und den Gegenstand des Qualifikationsverfahrens vorgesehen ist. Für die Niveauzuordnung der Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung stellen die Organisationen der Arbeitswelt dem SBFI Antrag.
2 Die Einstufung wird durch die Aufnahme des Abschlusses in das Verzeichnis nach
Artikel 8 verbindlich.
3 Die Einstufungen werden zudem in den folgenden Regelungen aufgeführt:
a. bei einem Abschluss der beruflichen Grundbildung: im Bildungsplan b. bei einem Abschluss mit eidgenössischem Fachausweis oder eidgenössi- schem Diplom: in der vom SBFI zu genehmigenden Prüfungsordnung (Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG; Art. 26 BBV); c. bei einem Abschluss einer höheren Fachschule: im Rahmenlehrplan gemäss den Bestimmungen, die das WBF gestützt auf Artikel 29 Absatz 3 BBG und auf Artikel 46 Absatz 2 BBG in Verbindung mit Artikel 41 BBV erlässt; d. bei einem Abschluss von Berufsbildungsverantwortlichen: in den Rahmen- lehrplänen (Art. 49 BBV).
Art. 8 Verzeichnis Das SBFI erlässt ein Verzeichnis der Berufsbildungsabschlüsse in alphabetischer Reihenfolge mit den zugehörigen geschützten Titeln oder, im Falle der Abschlüsse für Berufsbildungsverantwortliche, mit dem zugehörigen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Diplom sowie mit der Einstufung.
4 SR 412.101 5 SR 412.101
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3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 9 Einstufung der Abschlüsse
1 Die Organisationen der Arbeitswelt beantragen dem SBFI die Einstufung der
Abschlüsse der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Das SBFI stuft die Abschlüsse der Bildung von Berufsbildungsverantwortlichen
innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein.
Art. 10 Übergangsbestimmung zur Abgabe von Zeugniserläuterungen für Abschlüsse vor Inkrafttreten dieser Verordnung Personen, die einen Abschluss der beruflichen Grundbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben haben, sind berechtigt, die Zeugniserläuterung zu demjenigen Abschluss zu verwenden, dessen Titel zu führen sie berechtigt sind.
Art. 11 Übergangsbestimmungen zur Abgabe von Diplomzusätzen für Abschlüsse der höheren Berufsbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung
1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Abschluss der höheren
Berufsbildung erworben haben, können beim SBFI ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen. 2 Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Abschlusses der höheren Berufsbildung berechtigt ist, den entsprechen- den geschützten Titel zu führen, und dass: a. die Grundlagendokumente nach der Erlangung des Abschlusses keine wesentlichen Änderungen erfahren haben; oder b. wenn die Grundlagendokumente nach der Erlangung des Abschlusses wesentliche Änderungen erfahren haben: sie oder er mindestens fünf Jahre einschlägige Berufspraxis nachweisen kann.
3 Das SBFI entscheidet über die Abgabe.
Art. 12 Übergangsbestimmungen zur Abgabe von Diplomzusätzen für eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Diplome für Berufsbildungsverantwortliche vor Inkrafttreten dieser Verordnung 1 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein eidgenössisches oder eidge- nössisch anerkanntes Diplom für Berufsbildungsverantwortliche erworben haben, können beim SBFI ein Gesuch um Abgabe des dazugehörigen Diplomzusatzes stellen. 2 Voraussetzung für die Abgabe des Diplomzusatzes ist, dass die Inhaberin oder der Inhaber über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom verfügt und dass:
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a. die Grundlagendokumente nach der Erlangung des Diploms keine wesent- lichen Änderungen erfahren haben; oder b. wenn die Grundlagendokumente nach der Erlangung des Diploms wesent- liche Änderungen erfahren haben: sie oder er mindestens fünf Jahre ein- schlägige Berufspraxis nachweisen kann.
3 Das SBFI entscheidet über die Abgabe.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft.
27. August 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)
Nationaler Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über grundlegende Fachkenntnisse des Arbeits- In der Lage sein, grundlegende standardisierte Über erste praktische Erfahrungen in einem oder Lernbereichs und über grundlegende All- Aufgaben in einem Fachgebiet ansatzweise zu Betrieb oder in einem betriebsähnlichen Umfeld gemeinbildung verfügen. erkennen. verfügen, auf dem weitere Kenntnisse und Fertigkeiten aufgebaut werden können. Die Verstehen: Sensomotorische Fertigkeiten: Mitarbeit kann nach Anleitung stattfinden. Grundlegende, allgemeine Zusammenhänge im Zur Lösung von grundlegenden standardisierten Arbeits- oder Lernkontext verstehen und mit Aufgaben in standardisierten Situationen aus Personale Kompetenzen:
Niveau 1 eigenen Worten erklären können. einem Fachgebiet fachspezifische Hilfsmittel und Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die gefor- Instrumente gemäss konkreten Vorgaben anwen- derten Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anlei- den können. tung bzw. nach betrieblichen Vorgaben in klar definierten zugewiesenen Aufgaben im Betrieb oder einem betriebsähnlichen Umfeld anzuwen- den und verbindliche Vorschriften einhalten zu können. Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation anzupassen und sich gegenüber Mitmenschen korrekt zu verhalten, teamorientiert zu handeln sowie sich mündlich und schriftlich mitzuteilen.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über grundlegende Fachkenntnisse des Arbeits- In der Lage sein, standardisierte Aufgaben in Durch erste berufliche Praxiserfahrung führen oder Lernbereichs und über grundlegende All- einem Fachgebiet ansatzweise zu erkennen. die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse gemeinbildung verfügen. Basierend auf den betrieblichen Vorgaben und Fertigkeiten zu geordnetem und geplantem handeln können. Arbeiten im Betrieb. Die Mitarbeit kann nach Verstehen: Anleitung stattfinden. Allgemeine Zusammenhänge im konkreten Sensomotorische Fertigkeiten: Arbeits- oder Lernkontext oder der Branche Zur Lösung von standardisierten Aufgaben in Personale Kompetenzen:
Niveau 2 verstehen und mit eigenen Worten erklären ziemlich vertrauten oder standardisierten Situa- Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die gefor- können. tionen aus einem Fachgebiet fachspezifische derten Kenntnisse und Fertigkeiten in zugewie- Hilfsmittel und Instrumente vorschriftsgemäss senen Aufgaben in einem Fachgebiet teilweise anwenden können. selbstständig anzuwenden. Innerhalb des Fach- gebiets einfache Aufgaben mitgestalten und verbindliche Vorschriften einhalten können. Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation anzupassen und sich gegenüber Mitmenschen korrekt zu verhalten, teamorientiert zu handeln sowie einfache Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich in angemessener Form zu kom- munizieren.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über Fachkenntnisse des Arbeits- oder Lernbe- In der Lage sein, Aufgaben in einem Fachgebiet Durch berufliche Praxiserfahrung führen die auf reichs und über Allgemeinbildung verfügen. zu erkennen. Basierend auf den betrieblichen diesem Niveau geforderten Kenntnisse und Vorgaben bekannte Problemlösungsstrategien Fertigkeiten zu erfolgreichen Arbeitstechniken, Verstehen: umsetzen können. die grundlegende Arbeitsprozesse im Betrieb Zusammenhänge im konkreten Arbeits- oder sicherstellen. Die Mitarbeit kann teilweise Lernkontext oder der Branche verstehen und mit Sensomotorische Fertigkeiten: selbstständig stattfinden. eigenen Worten erklären können. Zur Lösung von standardisierten Aufgaben in Personale Kompetenzen:
Niveau 3 vertrauten Situationen aus einem Fachgebiet fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die gefor- vorschriftsgemäss anwenden können. derten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Fachgebiet teilweise selbstständig anzuwenden. Innerhalb des Fachgebiets Mitverantwortung für einfache Aufgaben übernehmen und verbindli- che Vorschriften einhalten können. Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation und den Bedürfnissen der Mitmenschen anzupassen, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachge- biet mündlich und schriftlich in angemessener Form zu kommunizieren.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über erweiterte Fachkenntnisse des Arbeits- oder In der Lage sein, Aufgaben in einem Fachgebiet Durch berufliche Praxiserfahrung führen die auf Lernbereichs und über Allgemeinbildung verfü- zu erkennen. Basierend auf den betrieblichen diesem Niveau geforderten Kenntnisse und gen. Zudem fähig sein, sich selbstständig fach- Vorgaben oder durch die Anwendung bekannter Fertigkeiten zur Sicherstellung des reibungs- spezifische Kenntnisse zu erschliessen. Problemlösungsstrategien Aufgaben umsetzen losen Ablaufs der eigenen Arbeitsprozesse im können. Betrieb. Die Mitarbeit kann selbstständig Verstehen: stattfinden. Routinearbeiten anderer Personen Zusammenhänge im konkreten Arbeits- oder Sensomotorische Fertigkeiten: können beaufsichtigt werden. Lernkontext oder der Branche sowie aus thema- Zur Lösung von ziemlich schwierigen Aufgaben tisch verwandten Fachgebieten verstehen und mit in vertrauten Situationen aus einem Fachgebiet Personale Kompetenzen: eigenen Worten erklären können. fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die gefor-
Niveau 4 basierend auf den betrieblichen Vorgaben derten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem vorschriftsgemäss oder mit Hilfe bekannter Fachgebiet grösstenteils selbstständig anzuwen- Methoden oder Werkzeuge anwenden können. den. Innerhalb des Fachgebiets Verantwortung Grundlegende Kommunikationsmittel anwenden für klar definierte Aufgaben übernehmen können. können und wechselnden Anforderungen gerecht werden. Sozialkompetenzen: In der Lage sein, das Verhalten der Situation und den Bedürfnissen der Mitmenschen anzupassen, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachge- biet mündlich und schriftlich in angemessener Form zu kommunizieren. Führungskompetenzen: In der Lage sein, Arbeitskräfte in einen konkreten Aufgabenbe- reich des Arbeitskontextes einzuführen.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über umfassende Fachkenntnisse der bedeuten- In der Lage sein, Aufgaben in einem Fachgebiet Durch berufliche Praxiserfahrung führen die auf den Arbeitsbereiche und über erweiterte Allge- zu erkennen und zu analysieren. Basierend auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und meinbildung verfügen. Zudem fähig sein, sich den betrieblichen Vorgaben oder durch die Fertigkeiten zur Sicherstellung des reibungs- selbstständig fachspezifische Kenntnisse zu Anwendung bekannter Problemlösungsstrategien losen Ablaufs der eigenen Arbeitsprozesse im erschliessen. Aufgaben umsetzen können. Betrieb. Die geleistete Arbeit kann in Form von selbstständiger und strategischer Mitarbeit Verstehen: Sensomotorische Fertigkeiten: stattfinden. Routinearbeiten anderer Personen Zusammenhänge in- oder ausserhalb des konkre- Zur Lösung von ziemlich schwierigen Aufgaben können beaufsichtigt und angeleitet werden. ten Arbeitskontextes oder der Branche verstehen in verschiedenen Situationen aus einem Fachge- und mit eigenen Worten erklären können. biet fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente Personale Kompetenzen:
Niveau 5 basierend auf den betrieblichen Vorgaben Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die gefor- vorschriftsgemäss oder mit Hilfe bekannter derten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Methoden oder Werkzeuge angemessen vorbe- Fachgebiet selbstständig anzuwenden. Innerhalb reiten und anwenden können. Grundlegende des Fachgebiets Verantwortung für Aufgaben Kommunikationsmittel sinnvoll anwenden und übernehmen können sowie wechselnden Anfor- Informationen aus dem Fachgebiet präsentieren derungen gerecht werden. können. Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle zu reflektieren und das Verhalten der Situation und den Bedürfnissen der Mitmen- schen anzupassen, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend und in ange- messener Form zu kommunizieren. Führungskompetenzen: In der Lage sein, Arbeitskräfte in mehreren konkreten Aufgaben- bereichen des Arbeitskontextes anzuleiten.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über fortgeschrittene Fachkenntnisse aller In der Lage sein, komplexe Aufgaben in einem Durch vielseitige berufliche Praxiserfahrung führen bedeutenden Arbeitsbereiche und über erwei- Fachgebiet zu erkennen, zu analysieren und zu die auf diesem Niveau geforderten Kenntnisse und terte Allgemeinbildung verfügen. Zudem fähig bewerten. Basierend auf den betrieblichen Fertigkeiten zum reibungslosen Ablauf der eigenen sein, sich selbstständig fachspezifische und Vorgaben oder durch die Anwendung bekannter Arbeitsprozesse und zu strategischen Ergebnissen fachübergreifende Kenntnisse zu erschliessen. Problemlösungsstrategien Aufgaben umsetzen im Betrieb. Die geleistete Arbeit kann in Form von können. selbstständiger und strategischer Mitarbeit sowie Verstehen: Beratungstätigkeit stattfinden. Komplexe fachliche Zusammenhänge in- oder ausserhalb des Sensomotorische Fertigkeiten: Tätigkeiten und Projekte können angeleitet und die konkreten Arbeitskontextes oder der Branche Zur Lösung von schwierigen Aufgaben in Verantwortung für Entscheidungen getragen verstehen und mit thematisch verwandten verschiedenen Situationen aus den Fachgebieten werden. Fachgebieten verknüpfen können. fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente basierend auf geeigneten und bekannten Metho- Personale Kompetenzen: den oder Werkzeugen angemessen vorbereiten Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die geforder-
Niveau 6 und anwenden können. Kommunikationsmittel ten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Fachge- sinnvoll und adressatengerecht anwenden und biet und den thematisch verwandten Fachgebieten Informationen aus dem Fachgebiet präsentieren selbstständig anzuwenden. Innerhalb des gesamten können. Fachgebiets Verantwortung für Aufgaben und Prozesse tragen können sowie wechselnden Anforderungen gerecht werden. Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle und die Rolle des Gegenübers zu reflektieren und sich im Umgang mit Mitmenschen verantwor- tungsbewusst zu verhalten, teamorientiert zu handeln sowie Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend, verständlich und in angemessener Form zu kommunizieren. Führungskompetenzen: In der Lage sein, Arbeits- kräfte in mehreren Aufgabenbereichen des Arbeitskontexts zu leiten, die Verantwortung für diese teilweise zu übernehmen sowie sie zu för- dern.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über fortgeschrittene, fundierte und detaillierte In der Lage sein, komplexe Aufgaben in einem Durch vielseitige berufliche Praxiserfahrung Fachkenntnisse aller bedeutenden Arbeitsberei- interdisziplinären Fachgebiet zu erkennen, zu führen die auf diesem Niveau geforderten che und über umfassende Allgemeinbildung analysieren und zu bewerten. Basierend auf den Kenntnisse und Fertigkeiten zum reibungslosen verfügen. Zudem fähig sein, sich selbstständig betrieblichen Vorgaben oder durch die Anwen- Ablauf der eigenen Arbeitsprozesse und zu fachspezifische und fachübergreifende Kenntnis- dung von geeigneten, innovativen Problem- strategischen Ergebnissen im Betrieb. Die se zu erschliessen. lösungsstrategien Aufgaben umsetzen können. geleistete Arbeit, die Teil eines komplexen Arbeitsprozesses ist und zur Weiterentwicklung Verstehen: Sensomotorische Fertigkeiten: des Betriebes oder zur Verbesserung von Komplexe Zusammenhänge in- oder ausserhalb Zur Lösung von sehr schwierigen und an- Arbeitsprozessen beiträgt, kann in Form einer
Niveau 7 des konkreten Arbeitskontextes oder der Branche spruchsvollen Aufgaben in thematisch verwand- Führungsfunktion sowie Beratungstätigkeit verstehen und interdisziplinär mit thematisch ten Fachgebieten in jeder Situation fachspezifi- stattfinden. Komplexe, unvorhersehbare Tätig- verwandten oder nicht verwandten Fachgebieten sche Hilfsmittel und Instrumente basierend auf keiten und Projekte können mit neuen strategi- verknüpfen können. geeigneten und gegebenenfalls weitgehend schen Ansätzen angeleitet und gestaltet werden. neuartigen Methoden oder Werkzeugen ange- messen vorbereiten und anwenden können. Die Personale Kompetenzen: Möglichkeiten, die verschiedene Kommunikati- Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die gefor- onsmittel bieten, ausschöpfen und komplexe derten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Informationen aus dem Fachgebiet präsentieren anspruchsvollen Fachgebiet und den thematisch können. verwandten Fachgebieten selbstständig und verantwortungsbewusst anzuwenden. Innerhalb des gesamten anspruchsvollen Fachgebietes Verantwortung für zunehmend komplexe Aufgaben und Prozesse tragen können sowie wechselnden Anforderungen gerecht werden.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle und die Rolle des Gegenübers zu reflek- tieren, zu bestimmen und sich im Umgang mit Mitmenschen verantwortungsbewusst zu verhal- ten, teamorientiert zu handeln sowie komplexe
Niveau 7 Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend, verständlich und in angemessener Form mit der intendierten Wir- kung adressatengerecht zu kommunizieren. Führungskompetenzen: In der Lage sein, Arbeitskräfte im gesamten Aufgabenbereich des Arbeitskontexts zu führen, vollständig die Verantwortung für diese zu übernehmen sowie sie gezielt zu fördern.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Wissen: Prozedurale Fertigkeiten: Berufliche Kompetenzen: Über fortgeschrittene, fundierte, spezialisierte, In der Lage sein, komplexe und hoch anspruchs- Durch umfassende berufliche Praxiserfahrung detaillierte und systematische Fachkenntnisse volle Aufgaben in einem interdisziplinären führen die auf diesem Niveau geforderten aller Arbeitsbereiche und über umfassende Fachgebiet umfassend zu erkennen, zu analysie- Kenntnisse und Fertigkeiten zielgerichtet zum Allgemeinbildung verfügen. Zudem fähig sein, ren und zu bewerten. Basierend auf den betrieb- reibungslosen Ablauf der eigenen Arbeitspro- sich selbstständig fachspezifische und fachüber- lichen Vorgaben oder durch geeignete, innova- zesse und zu strategischen Ergebnissen im greifende Kenntnisse zu erschliessen. tive Problemlösungsstrategien Aufgaben Betrieb. Die geleistete Arbeit, die Teil eines umsetzen können sowie darauf aufbauend oder mehrerer komplexer Arbeitsprozesse ist Verstehen: Prognosen oder Empfehlungen erstellen können. und die zur Weiterentwicklung des Betriebes Komplexe Zusammenhänge in- oder ausserhalb oder zur Verbesserung von Arbeitsprozessen
Niveau 8 des konkreten Arbeitskontextes oder der Branche Sensomotorische Fertigkeiten: beiträgt, kann in Form einer Führungsfunktion verstehen und interdisziplinär mit thematisch Zur Lösung von neuartigen, sehr schwierigen sowie Beratungstätigkeit stattfinden. verwandten oder nicht verwandten komplexen und hoch anspruchsvollen Aufgaben in thema- Fachgebieten verknüpfen können. tisch verwandten Fachgebieten in jeder Situation Personale Kompetenzen: fachspezifische Hilfsmittel und Instrumente Selbstkompetenzen: In der Lage sein, die gefor- basierend auf geeigneten, weitgehend neuartigen derten Kenntnisse und Fertigkeiten in einem oder innovativen Methoden oder Werkzeugen hoch anspruchsvollen Fachgebiet und den angemessen vorbereiten und anwenden können. thematisch verwandten Fachgebieten völlig Die Möglichkeiten, die verschiedene Kommuni- selbstständig und verantwortungsbewusst kationsmittel bieten, vollständig ausschöpfen und anzuwenden. Innerhalb des gesamten hoch komplexe und differenzierte Informationen aus anspruchsvollen Fachgebietes Verantwortung dem Fachgebiet präsentieren können. für komplexe Aufgaben und Prozesse tragen können sowie wechselnden Anforderungen gerecht werden.
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Kenntnisse Fertigkeiten Kompetenzen
Sozialkompetenzen: In der Lage sein, die eigene Rolle und die Rolle des Gegenübers zu reflek- tieren, zu bestimmen und sich im Umgang mit Mitmenschen verantwortungsbewusst zu verhal- ten, teamorientiert zu handeln und die Refle- xionsfähigkeiten im Arbeitskontext strategisch einzusetzen sowie komplexe und differenzierte
Niveau 8 Informationen aus dem Fachgebiet mündlich und schriftlich treffend, verständlich, in ange- messener Form, professionell und mit der intendierten Wirkung adressatengerecht zu kommunizieren. Führungskompetenzen: In der Lage sein, Arbeitskräfte im gesamten hoch anspruchsvol- len Aufgabenbereich des Arbeitskontexts zu führen, vollständig die Verantwortung für diese zu übernehmen sowie sie eigenverantwortlich und gezielt zu fördern.
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Anhang 2 (Art. 4 Abs. 4)
Logo Zeugniserläuterung Logo
Diese Zeugniserläuterung stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Oktober 2014 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB, SR 412.105.1). Die Vorlage für diese Zeugniserläute- rung wurde vom Europäischen Parlament und Rat empfohlen (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Die Zeugniserläuterung stellt hinreichende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemessene berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Sie beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Quali- fikation, die von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abge- schlossen wurde. Diese Zeugniserläuterung ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Die Zeugniserläuterung ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenz- aussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch
1. Geschützter Titel (de), Beruf
2. Übersetzter Titel (en), Profession
3. Profil der beruflichen Tätigkeit
4. Berufliche Tätigkeitsfelder
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5. Amtliche Grundlagen des Abschlusses
Zuständige Trägerschaft Nationale Behörde, die für den (Organisationen der Arbeitswelt) Erlass des Abschlusses zuständig ist für den Abschluss
Niveau (national oder international) Bestehensregeln/Notenskala des Abschlusses
Zugang zu weiterführenden Internationale Abkommen Ausbildungen (optional) (optional)
Rechtsgrundlage
6. Offiziell anerkannte Wege zur Erlangung des Abschlusses
Zusätzliche Informationen:
Nationale Referenzstelle:
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Logo Diplomzusatz Logo
Dieser Diplomzusatz stützt sich auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 1. Oktober 2014 über den nationalen Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung (V-NQR-BB, SR 412.105.1). Die Vorlage zu diesem Diplomzusatz wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt (Entscheidung Nr. 2241/2004/EG). Dieser Diplomzusatz stellt hinrei- chende Daten zur Verfügung, welche die internationale Transparenz und angemes- sene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate etc.) verbessern. Er beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art der Qualifikation, die von der in der Origi- nalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Diplomzu- satz ist nur mit der Originalurkunde zu verwenden. Der Diplomzusatz ist frei von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Weitere Informationen finden Sie unter: www.sbfi.admin.ch
1. Angaben zur Person der Inhaberin oder des Inhabers
der Qualifikation
1.1 Familienname
1.2 Vorname
1.3 Geburtsdatum
1.4 Matrikelnummer
2. Angaben zur Qualifikation
2.1 Bezeichnung der Qualifikation und verliehener Titel
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
2.3 Name der Einrichtung, welche die Qualifikation verliehen hat
2.4 Name der Einrichtung, welche die Qualifikation durchgeführt hat
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2.5 Im Unterricht / in der Prüfung verwendete Sprache(n)
3. Angaben zum Niveau der Qualifikation
3.1 Niveau der Qualifikation
3.2 Dauer und Umfang der Ausbildung
3.3 Zulassungsvoraussetzungen
4. Angaben zum Inhalt und zu den erzielten Ergebnissen
4.1 Qualifikationsart
4.2 Anforderungen der Qualifikation
4.3 Einzelheiten zur Qualifikation
4.4 Notenskala und Anmerkungen zur Vergabe von Noten
4.5 Gesamtbewertung
Nationaler Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung. V AS 2014
5. Angaben zum Zweck der Qualifikation
5.1 Zugangsberechtigung zu weiterführenden Qualifikationen
5.2 Beruflicher Status
6. Weitere Angaben
6.1 Weitere Angaben
6.2 Informationsquellen für ergänzende Angaben
7. Beurkundung des Zusatzes
Ausgestellt durch:
Nationaler Qualifikationsrahmen für Abschlüsse der Berufsbildung. V AS 2014
8. Angaben zum nationalen Bildungssystem
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