AS 2014 3335
Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
Verordnung 15 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
vom 15. Oktober 2014
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG), verordnet:
1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 1 Sinkende Beitragsskala Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt: Franken
a. obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 56 400 b. untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG 9 400
Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8
Absatz 2 AHVG wird auf 9300 Franken festgesetzt.
2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG
und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 392 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Absät- ze 4 und 5 AHVG 784 Franken im Jahr.
SR 831.108
2014-1693 3335
Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO. V 15 AS 2014
Art. 3 Ordentliche Renten
1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird
auf 1175 Franken festgesetzt.
2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher mass-
1175 1170 gebende durchschnittliche Jahreseinkommen um = 0,4 Prozent erhöht 1170 wird. Anwendbar sind die ab 1. Januar 2015 gültigen Rententabellen.
3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.
Art. 4 Indexstand Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 213,6 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mit- telwert aus: a. 192,0 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Lan- desindexes der Konsumentenpreise von 99,5 Punkten (Dezember 2010 = 100); b. 235,2 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2361 Punkten (Juni 1939 = 100).
Art. 5 Andere Leistungen Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.
2. Abschnitt: Invalidenversicherung
Art. 6 Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG beträgt für obligatorisch versi- cherte Nichterwerbstätige unverändert 65 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige 130 Franken im Jahr.
3. Abschnitt: Erwerbsersatz
Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung
1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt unver-
ändert 245 Franken im Tag.
2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt
unverändert 196 Franken im Tag.
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Art. 8 Indexstand Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht unverändert einem Stand von
2218 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).
Art. 9 Mindestbeitrag Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt unverändert 23 Franken im Jahr.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung 13 vom 21. September 20124 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
2 Artikel 9 gilt bis zum 31. Dezember 2015.
15. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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