AS 2014 357
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Elterliche Sorge)
Änderung vom 21. Juni 2013
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. November 20111, beschliesst:
I Der erste Teil des Zivilgesetzbuches2 wird wie folgt geändert:
Art. 25 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.
Der zweite Teil des Zivilgesetzbuches wird wie folgt geändert:
Art. 133 F. Kinder 1 Das Gericht regelt die Elternrechte und -pflichten nach den Bestim- I. Elternrechte mungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses. Insbesondere und -pflichten regelt es:
1. die elterliche Sorge;
2. die Obhut;
3. den persönlichen Verkehr (Art. 273) oder die Betreuungsan-
teile; und
4. den Unterhaltsbeitrag.
2 Es beachtet alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände. Es berück-
sichtigt einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, die Meinung des Kindes.
3 Es kann den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit
hinaus festlegen.
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Art. 134 Abs. 2–4
2 Die Voraussetzungen für eine Änderung der übrigen Elternrechte
und -pflichten richten sich nach den Bestimmungen über die Wirkun- gen des Kindesverhältnisses.
3 Sind sich die Eltern einig, so ist die Kindesschutzbehörde für die
Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut und die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages zuständig. In den übrigen Fällen entscheidet das für die Abänderung des Scheidungsurteils zuständige Gericht.
4 Hat das Gericht über die Änderung der elterlichen Sorge, der Obhut
oder des Unterhaltsbeitrages für das minderjährige Kind zu befinden, so regelt es nötigenfalls auch den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile neu; in den andern Fällen entscheidet die Kindes- schutzbehörde über die Änderung des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile.
Art. 179 Randtitel und Abs. 1 6. Änderung der 1 Ändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren Verhältnisse eines Ehegatten die Massnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist. Die Bestimmungen über die Änderung der Verhält- nisse bei Scheidung gelten sinngemäss.
Art. 270a II. Kind unver- 1 Steht die elterliche Sorge einem Elternteil zu, so erhält das Kind heirateter Eltern dessen Ledignamen. Steht die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen.
2 Wird die gemeinsame elterliche Sorge nach der Geburt des ersten
Kindes begründet, so können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandbeamtin oder dem Zivil- standbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge.
3 Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, so erhält das Kind
den Ledignamen der Mutter.
4 Änderungen bei der Zuteilung der elterlichen Sorge bleiben ohne
Auswirkungen auf den Namen. Vorbehalten bleiben die Bestimmun- gen über die Namensänderung.
Art. 275 Abs. 2
2 Regelt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung
und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge, die Obhut oder den Unterhaltsbeitrag, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.
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Art. 296 A. Grundsätze 1 Die elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes.
2 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemein-
samen elterlichen Sorge von Vater und Mutter.
3 Minderjährigen Eltern sowie Eltern unter umfassender Beistand-
schaft steht keine elterliche Sorge zu. Werden die Eltern volljährig, so kommt ihnen die elterliche Sorge zu. Wird die umfassende Beistand- schaft aufgehoben, so entscheidet die Kindesschutzbehörde entspre- chend dem Kindeswohl über die Zuteilung der elterlichen Sorge.
Art. 297 Abis. Tod eines 1 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteils Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu.
2 Stirbtder Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zustand, so
überträgt die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge auf den über- lebenden Elternteil oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nach- dem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
Art. 298 Ater. Scheidung 1 In einem Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht und andere eherechtliche einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung Verfahren des Kindeswohls nötig ist.
2 Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen
Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aus- sicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen.
3 Es fordert die Kindesschutzbehörde auf, dem Kind einen Vormund
zu bestellen, wenn weder die Mutter noch der Vater für die Über- nahme der elterlichen Sorge in Frage kommt.
Art. 298a Aquater. Aner- 1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater kennung und Vaterschafts- das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und urteil die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils I. Gemeinsame Erklärung der verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer Eltern gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande.
2 In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:
1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu
übernehmen; und
2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die
Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben.
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3 Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern von der
Kindesschutzbehörde beraten lassen.
4 Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab,
so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten.
5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mut-
ter zu.
Art. 298b II. Entscheid der 1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame Kindesschutz- behörde elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindes- schutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.
2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge,
sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elter- lichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die
Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts.
4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Bei-
standschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindeswohls besser geeignet ist.
Art. 298c III. Vater- Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, so verfügt es die ge- schaftsklage meinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes- wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.
Art. 298d IV. Veränderung 1 Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen der Verhältnisse regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.
2 Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Ver-
kehrs oder der Betreuungsanteile beschränken.
Art. 299 Randtitel Aquinquies. Stiefeltern
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Art. 300 Randtitel Asexies. Pflege- eltern
Art. 301 Abs. 1bis 1bis Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
1. die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
2. der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu er-
reichen ist.
Art. 301a II. Bestimmung 1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des des Aufenthalts- ortes Kindes zu bestimmen.
2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein
Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn: a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.
3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den
Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.
4 Dieselbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen
Wohnsitz wechseln will.
5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wah-
rung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elter- lichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unter- haltsbeitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
Art. 302 Randtitel III. Erziehung
Art. 303 Randtitel IV. Religiöse Erziehung
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Art. 304 Randtitel V. Vertretung
1. Dritten
gegenüber a. Im Allgemei- nen
Art. 308 Randtitel, Abs. 1 und 2 II. Beistand- 1 Betrifft nur den französischen Text schaft
2 Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich
die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.
Art. 309 Aufgehoben
Art. 310 Randtitel III. Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungs- rechts
Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1
1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder
erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindes- schutzbehörde die elterliche Sorge:
1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen,
Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausser- stande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
Schlusstitel: Anwendungs- und Einführungsbestimmungen Erster Abschnitt: Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Art. 12 Abs. 4 und 5
4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche
Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Artikel 298b findet sinngemäss Anwendung.
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5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzo-
gen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wen- den, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ände- rung vom 21. Juni 2013 weniger als fünf Jahre zurückliegt.
II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 21. Juni 2013 Ständerat, 21. Juni 2013 Die Präsidentin: Maya Graf Der Präsident: Filippo Lombardi Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Der Sekretär: Philippe Schwab
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Oktober 2013 unbenützt abge-
laufen.3
2 Es wird auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt.
29. November 2013 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ueli Maurer Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 BBl 2013 4763
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Anhang (Ziff. II)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20054
Art. 100 Abs. 2 Bst. c
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
c. bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 19805 über die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 19806 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindes- entführung.
2. Zivilprozessordnung7
Art. 299 Abs. 2 Bst. a und c Ziff. 1, 300 Bst. a und 301 Bst. c Betrifft nur den französischen Text.
3. Bundesgesetz vom 18. Dezember 19878 über das Internationale
Privatrecht
Art. 63 Abs. 1
1 Die für Klagen auf Scheidung oder Trennung zuständigen schweize-
rischen Gerichte sind auch für die Regelung der Nebenfolgen zustän- dig. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigen- schutz (Art. 85) bleiben vorbehalten.
Art. 85 Abs. 4 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
4 SR 173.110 5 SR 0.211.230.01 6 SR 0.211.230.02 7 SR 272 8 SR 291
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4. Strafgesetzbuch9
Art. 220 Entziehen von Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestim- Minderjährigen mung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurück- zugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
9 SR 311.0
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