AS 2014 3609
Protokoll vom 30. November 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Protokoll von Göteborg)
Protokoll vom 30. November 1999 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend die Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon (Protokoll von Göteborg)
SR 0.814.327; AS 2006 259
Beschluss 2012/1: Änderung von Anhang I des Protokolls von Göteborg Von den Vertragsparteien angenommen am 4. Mai 2012 In Kraft getreten am 5. Juni 2013
Anlässlich der in Genf abgehaltenen 30. Tagung des Exekutivorgans haben die anwesenden Vertragsparteien des Protokolls mit Beschluss 2012/1 am 4. Mai 2012 die folgende Änderung von Anhang I des Protokolls gemäss Absatz 4 des Artikels
13 des Protokolls angenommen. Gemäss Absatz 5 des Artikels 13 des Protokolls
sind die Änderungen für alle Vertragsparteien am 5. Juni 2013 in Kraft getreten.
Übersetzung1
1. In Absatz 1 werden:
a) die Worte «Manual on methodologies and criteria for mapping critical levels/loads and geographical areas where they are exceeded» durch den Wortlaut «Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Map- ping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends» ersetzt; b) die Worte «Bei den schwefelbezogenen kritischen Säureeintragsraten ist dies nicht der Fall» durch den Wortlaut «Die schwefelbezogenen kritischen Säu- reeintragsraten sind Eintragsraten, die – auf lange Sicht – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen eines Ökosystems haben» ersetzt; c) die Worte «wie zum Beispiel die Aufnahme durch die Vegetation» am Ende des fünften Satzes eingefügt; d) die Worte «und vom Exekutivorgan des Übereinkommens genehmigten» im letzten Satz nach den Worten «Vertragsparteien gemeldeten» hinzugefügt; und e) im letzten Satz wird das Wort «Emissionshöchstmengen» durch das Wort «Emissionsreduktionsverpflichtungen» ersetzt.
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2014 3609).
2014-2596 3609
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot. AS 2014
2. Absatz 2 wird durch den folgenden Text ersetzt:
2. In Kanada werden die für die Säuredeposition relevanten kritischen Eintragsraten und die geographischen Räume, in denen diese überschritten werden, für die Seen und die Waldökosysteme des Hochlandes anhand von ähnlichen wissenschaftlichen Methoden und Kriterien ermittelt und kartographiert, wie sie in dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends beschrieben sind. Die Werte der kritischen Einträge für die Gesamtheit der Schwe- fel- und Stickstoffdepositionen sowie die Höhe der Überschreitungen wurden für ganz Kanada (südlich des 60. nördlichen Breitengrades) kartographiert und werden in Säureäquivalenten pro Hektare und Jahr (eq/ha/a) ausgedrückt (Canadian Acid Deposition Science Assessment 2004 / Wissenschaftliche Beurteilung der Säurede- position in Kanada, 2004; Kanadischer Umweltministerrat 2008). Die Provinz Alberta hat zudem die in Europa für die potentielle Azidität verwendeten generi- schen Klassierungssysteme für kritische Eintragsraten angepasst, um die Böden zu bestimmen, die bezüglich der Säuredeposition als empfindlich, mässig empfindlich oder unempfindlich einzustufen sind. Dabei wurden für jede Bodenkategorie kriti- sche Eintragsraten, sowie Ziel- und Überwachungswerte für Eintragsraten definiert, und wo nötig werden Lenkungsmassnahmen gemäss dem Alberta Acid Deposition Management Framework vorgeschrieben.
3. Absatz 3 wird durch den folgenden Text ersetzt:
3. Diese Einträge und Auswirkungen werden bei den integrierten Bewertungsaktivi-
täten, einschliesslich der Bereitstellung von Daten im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Beurteilung der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung, berücksichtigt und dienen bei der Festle- gung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen Kanadas als Richtschnur.
4. Absatz 4 wird durch den folgenden Text ersetzt:
4. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen der Versaue-
rung durch die Untersuchung der Sensitivität und der Reaktion der Ökosysteme auf den Eintrag von Verbindungen mit versauernder Wirkung anhand von durch Peer- Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berück- sichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten abgeschätzt. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO2 und SO2 berücksichtigt. Die integrierten Bewertungs- modelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
5. In der dem Absatz 5 vorangestellten Überschrift wird vor den Worten «Für
Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP» die Zeichenfolge «A.» eingefügt.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot. AS 2014
6. In Absatz 5 werden:
a) die Worte «Manual on methodologies and criteria for mapping critical le- vels/loads and geographical areas where they are exceeded» durch den Wortlaut «Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Map- ping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends» ersetzt; b) die Worte «von einem Ökosystem langfristig ohne Schädigung tolerierba- ren» gestrichen; stattdessen wird nach den Worten «Stickstoffdeposition dar» am Ende des Satzes der folgende Wortlaut eingefügt: «, die – langfristig – keine schädlichen Auswirkungen auf die Struktur und die Funktionen ei- nes Ökosystems hat»; und c) im letzten Satz wird das Wort «Emissionshöchstmengen» durch das Wort «Emissionsreduktionsverpflichtungen» ersetzt.
7. Ein neuer Teil B und ein Absatz 5bis werden wie folgt hinzugefügt:
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika 5bis. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die Auswirkungen von Stick- stoff mit düngender Wirkung (Eutrophierung) auf die Ökosysteme abgeschätzt, indem die Sensitivität und die Reaktion der Ökosysteme auf die Einträge von Stick- stoffverbindungen anhand von durch Peer-Reviews validierten wissenschaftlichen Methoden und Kriterien und unter Berücksichtigung der mit dem Stickstoffkreislauf innerhalb der Ökosysteme verbundenen Unsicherheiten bestimmt werden. Die schädlichen Auswirkungen auf die Vegetation und die Ökosysteme werden sodann bei der Erarbeitung der sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für NO2 und SO2 berücksichtigt. Die integrierten Bewertungsmodelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsver- pflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
8. Die Absätze 6, 7 und 8 werden durch den folgenden Text ersetzt:
6. Die kritischen Belastungswerte (im Sinne des Art. 1) von Ozon werden festge-
legt, um die Pflanzen gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen. Sie werden in Form von kumulativen Werten – entweder von stomatären Flüssen oder von Kon- zentrationen auf Bestandshöhe der Vegetationsdecke – ausgedrückt. Die kritischen Belastungswerte basieren vorzugsweise auf stomatären Flüssen, da diese aus biolo- gischer Sicht als aussagekräftiger gelten, weil sie die verändernde Wirkung von klima-, boden- und pflanzenbezogenen Faktoren auf die Ozonaufnahme durch die Vegetation berücksichtigen.
7. Kritische Belastungswerte wurden für eine Anzahl von Kulturpflanzen, die
(semi-)natürliche Vegetation und bestimmte Arten von Waldbäumen berechnet. Die berücksichtigten kritischen Belastungswerte stehen im Zusammenhang mit den wichtigsten ökologischen Auswirkungen (wie zum Beispiel Abnahme der Sicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung, verminderte Speicherung von Kohlenstoff in der
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot. AS 2014
lebenden Biomasse der Bäume und weitere schädliche Auswirkungen auf Wald- und andere (semi-)natürliche Ökosysteme.
8. Die für die menschliche Gesundheit kritische Ozonkonzentration wird gemäss
den Luftqualitätsrichtlinien der Weltgesundheitsorganisation bestimmt, um die menschliche Gesundheit vor einer ganzen Reihe von gesundheitlichen Folgen zu schützen, einschliesslich des erhöhten Risikos eines vorzeitigen Todes und von Erkrankungen.
9. Absatz 9 wird durch den folgenden Text ersetzt:
9. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt,
unter dem das Ozon keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen wurden bei allen in Kanada gemes- senen Ozonkonzentrationen beobachtet. Die für Ozon festgelegte kanadische Norm hat zum Ziel, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Aus- wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzie- ren.
10. In Absatz 10 werden:
a) die Worte «Ozonkonzentrationen bestimmt» durch den Wortlaut «Konzent- rationen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnor- men ausgedrückt» ersetzt; b) «(…)»2; c) der Wortlaut «, einschliesslich der Vegetation,» nach den Worten «und das Gemeinwohl» eingefügt; d) die Worte «, und werden zur Festlegung einer nationalen Luftqualitätsnorm herangezogen» am Ende des ersten Satzes gestrichen; e) die Worte «die Luftqualitätsnorm» durch den Wortlaut «die Luftqualitäts- normen» ersetzt; und f) im letzten Satz werden die Worte «Emissionshöchstmengen und/oder -verringerungen für die» durch den Wortlaut «Emissionsreduktionsver- pflichtungen der» ersetzt.
11. Neue Abschnitte IV, V und VI werden wie folgt hinzugefügt:
2 Die unter 10. b) aufgeführte Änderung ist aufgrund einer abweichenden Satzstruktur für die deutsche Fassung nicht relevant.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot. AS 2014
IV. Kritische Konzentrationen für Feinstaub A. Für Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP
11. Die für die menschliche Gesundheit kritische Feinstaubkonzentration wird
gemäss den Luftqualitätsrichtlinien der WHO aufgrund der Massenkonzentration von PM2,5 bestimmt. Die Umsetzung der in den Richtlinien festgelegten Konzentra- tion dürfte die Gesundheitsrisiken wirksam vermindern. Die langfristige PM2,5- Konzentration, ausgedrückt als Jahresmittelwert, verhält sich proportional zum Gesundheitsrisiko, einschliesslich der Verringerung der Lebenserwartung. Dieser Indikator wird in der integrierten Bewertungsmodellierung verwendet, um Zielvor- gaben für die Reduktion der Emissionen festzulegen. Neben dem in den Richtlinien angegebenen Jahresmittelwert ist eine kurzfristige Konzentration (24-Stunden- Mittelwert) definiert, um den Schutz vor Schadstoffbelastungsspitzen zu gewährleis- ten, die einen erheblichen Einfluss auf die Morbidität oder die Sterblichkeit haben.
B. Für Vertragsparteien in Nordamerika
12. Im Fall von Kanada geht man davon aus, dass es keinen Schwellenwert gibt,
unter dem die Feinstaubbelastung keine Auswirkungen auf die menschliche Ge- sundheit hat. Anders ausgedrückt: schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit wurden bei allen in Kanada beobachteten Feinstaubkonzentrationen festgestellt. Die kanadische Norm für Feinstaub wurde mit dem Ziel festgelegt, die auf nationaler Ebene wie auch auf Ebene der einzelnen Behörden unternommenen Anstrengungen zur Luftreinhaltung zu unterstützen, um die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt signifikant zu reduzieren.
13. Für die Vereinigten Staaten von Amerika werden die kritischen Konzentratio-
nen in Form von primären und sekundären nationalen Luftqualitätsnormen für Feinstaub ausgedrückt, um die Gesundheit der Bevölkerung mit einem angemesse- nen Sicherheitsspielraum und das Gemeinwohl (einschliesslich einer ungetrübten Sicht und der vom Menschen geschaffenen Materialien) vor allen bekannten oder erwarteten nachteiligen Auswirkungen zu schützen. Die integrierten Bewertungs- modelle und die Luftqualitätsnormen dienen bei der Festlegung der in Anhang II angegebenen Emissionsreduktionsverpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als Richtschnur.
V. Kritische Konzentrationen für Ammoniak
14. Es werden kritische Konzentrationen (im Sinne des Art. 1) für Ammoniak
festgelegt, um die Pflanzen nach den Vorgaben des Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu schützen.
Verringerung von Versauerung, Eutrophierung und bodennahem Ozon. Prot. AS 2014
VI. Zum Schutz von Materialien akzeptable Konzentrationen von Luftschadstoffen
15. Es werden akzeptable Konzentrationen von säurebildenden Schadstoffen, von
Ozon und Feinstaub festgelegt, um den Schutz von Materialien und des Kulturerbes gemäss dem aufgrund des Übereinkommens erarbeiteten Manual on Methodologies and Criteria for Modelling and Mapping Critical Loads and Levels and Air Pollution Effects, Risks and Trends zu gewährleisten. Die akzeptablen Schadstoffkonzentra- tionen stellen die maximale Exposition dar, der ein Material langfristig standhalten kann, ohne dass Schäden auftreten, die über die als Zielwerte spezifizierten Korrosi- onsraten hinausgehen. Diese Schäden, die sich anhand der verfügbaren Dosis- Wirkungs-Funktionen berechnen lassen, sind auf mehrere Schadstoffe zurückzufüh- ren, die je nach Material auf unterschiedliche Weise zusammenwirken: Säure (Schwefeldioxid [SO2], Salpetersäure [HNO3]), Ozon und Feinstaub.