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AS 2014 3703

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Deutschland

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Deutschland

vom 11. November 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz

verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus Deutschland.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus den in Anhang 1 aufgeführten Schutzzonen in Deutschland ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Deutschland ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen in Deutschland ist verboten.

SR 916.443.102

2014-3005 3703

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2014 aus Deutschland. V des BLV

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 12. November 2014 in Kraft.3

11. November 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Diese Verordnung wurde am 11. Nov. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2014 aus Deutschland. V des BLV

Anhang 1 (Art. 2–4)

Schutzzonen

Folgende Gebiete in Deutschland sind als Schutzzonen definiert worden:

Postleitzahl Gemeinde/Gemeindeteil

17379 Heinrichswalde, Heinrichswalde
17379 Rothemühl, Rothemühl
17379 Wilhelmsburg, Mühlenhof

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2014 aus Deutschland. V des BLV

Anhang 2 (Art. 3 und 4 )

Überwachungszonen

Folgende Gebiete in Deutschland sind als Überwachungszonen definiert worden:

Postleitzahl Gemeinde/Gemeindeteil

17098 Friedland
17099 Galenbeck, Friedrichshof
17099 Galenbeck, Galenbeck
17099 Galenbeck, Klockow
17099 Galenbeck, Kotelow
17099 Galenbeck, Rohrkrug
17099 Galenbeck, Schwichtenberg
17099 Galenbeck, Wittenborn
17309 Jatznick, Klein Luckow
17309 Jatznick, Waldeshöhe
17337 Gross Luckow, Gross Luckow
17337 Gross Spiegelberg, Gross Spiegelberg
17337 Schönhausen
17349 Schönbeck, Schönbeck
17349 Voigtsdorf, Voigtsdorf
17379 Altwigshagen, Altwigshagen
17379 Altwigshagen, Demnitz
17379 Ferdinandshof, Ferdinandshof
17379 Heinrichsruh, Heinrichsruh
17379 Rothemühl, Rothemühl
17379 Wilhelmsburg, Eichhof
17379 Wilhelmsburg, Fleethof
17379 Wilhelmsburg, Friedrichshagen
17379 Wilhelmsburg, Mariawerth
17337 Uckerland mit den Ortsteilen Hansfelde und Wismar.

Das Gebiet wird östlich, nördlich und westlich von der Landesgrenze Brandenburgs zu Mecklenburg- Vorpommern und südlich von der Autobahn A20 begrenzt.

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