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AS 2014 3969

AS 2014 3969

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 29. Oktober 2014

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird «Bundesamt» durch «BLW» ersetzt.

Art. 4 Bst. f In dieser Verordnung bedeuten: f. Kontrolldossier: alle für die Kontrolle und die Zertifizierung eines Unter- nehmens relevanten Informationen und Dokumente.

Art. 5 Abs. 2

2 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) kann auf Gesuch hin einen Biobetrieb

abweichend von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der landwirtschaftlichen Begriffs- verordnung vom 7. Dezember 19982 als selbstständig anerkennen, wenn er über einen unabhängigen und räumlich getrennten Warenfluss verfügt.

3 Für die Verwendung von Tierarzneimitteln in der biologischen Produktion gelten

folgende Grundsätze: c. Die Verwendung von Kokzidiostatika und die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken sind nicht zulässig; die Hormone dürfen jedoch im Falle einer therapeutischen tierärztlichen Be- handlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.

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Bio-Verordnung AS 2014

2 Das BLW kann für gewisse geografische Gebiete festlegen, dass die Verwendung

von Schwefeldioxid bis zu den nach der Lebensmittelgesetzgebung festgelegten Höchstwerten zugelassen ist, falls die aussergewöhnlichen Witterungsbedingungen in einem bestimmten Erntejahr den Gesundheitszustand von biologischen Trauben in diesen Gebieten durch heftigen Bakterien- oder Pilzbefall beeinträchtigen und falls davon ausgegangen werden muss, dass mehr Schwefeldioxid als in den Vorjahren verwendet werden muss, um ein vergleichbares Enderzeugnis zu erhalten.

Art. 24 Aufgehoben

Einfügen nach Gliederungstitel des 5. Kapitels 1. Abschnitt

Art. 24abis Allgemeine Pflichten

1 Das Unternehmen ist verpflichtet:

a. alle Arbeitsgänge gemäss den Vorschriften dieser Verordnung durchzufüh- ren; b. im Fall eines Verstosses oder von Unregelmässigkeiten die Durchsetzung der für die biologische Produktion vorgesehenen Massnahmen zu akzeptie- ren; c. im Fall eines Verstosses oder von Unregelmässigkeiten die Käufer des Erzeugnisses schriftlich zu informieren, um sicherzustellen, dass die Bezüge auf die biologische Produktion von den Erzeugnissen entfernt werden; d. für den Fall, dass das Unternehmen oder dessen Subunternehmen von ver- schiedenen Zertifizierungsstellen kontrolliert wird, den Informationsaus- tausch zwischen diesen Stellen zu akzeptieren; e. für den Fall, dass das Unternehmen oder dessen Subunternehmen seine Zer- tifizierungsstelle wechselt, die Übermittlung ihrer Kontrollakten an die neue Zertifizierungsstelle zu akzeptieren; f. für den Fall, dass sich das Unternehmen oder dessen Subunternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht, die betreffende zuständige Behörde und die Zertifizierungsstelle unverzüglich darüber zu informieren; g. für den Fall, dass sich das Unternehmen oder dessen Subunternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht, zu akzeptieren, dass sein Kontrolldossier mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt wird; h. die betreffende Zertifizierungsstelle unverzüglich über etwaige Unregelmäs- sigkeiten oder Verstösse zu informieren, die den biologischen Status ihres Erzeugnisses oder von biologischen Erzeugnissen, die sie von anderen Unternehmern oder Subunternehmern bezogen haben, beeinträchtigen.

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2 Das Unternehmen muss schriftlich erklären, dass es die Pflichten nach Absatz 1

einhält. In der Erklärung sind zudem die Beschreibung und die Massnahmen nach Anhang 1 Ziffer 1.1. Absatz 1 festzuhalten.

Art. 28 Abs. 2 und 3

2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a. Sie müssen über eine festgelegte Organisation sowie Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind. b. Sie müssen über die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur verfügen, die zur Wahrnehmung der Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss die- ser Verordnung notwendig sind. c. Sie müssen über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern verfügen, die ausreichendes Fachwissen und ausreichende Kenntnisse der den biologischen Status von Erzeugnissen beeinträchtigenden Elemente haben. d. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung im Bereich der bio- logischen Produktion im Allgemeinen und der Vorschriften dieser Verord- nung im Besonderen verfügen. e. Sie müssen im Hinblick auf die Kontroll- und Zertifizierungstätigkeit gemäss dieser Verordnung unabhängig und frei von jeglichem Interessen- konflikt sein. f. Sie müssen über eine geeignete Regelung für die Unabhängigkeit und die Rotation der Kontrolleurinnen und Kontrolleure verfügen.

3 Sie müssen zudem die Aufgaben nach Anhang 1 wahrnehmen.

Art. 29 Ausländische Zertifizierungsstellen

1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungs-

stelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.

2 Die Zertifizierungsstellen haben insbesondere:

a. die Anforderungen nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 zu erfüllen; b. die Pflichten nach den Artikeln 30–30e wahrzunehmen; c. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen.

3 Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den

Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.

4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 THG.

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5 Das BLW kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden. Insbeson-

dere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden: a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen, insbesondere die Massnahmen nach den Artikeln 32–33a; b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz nach Artikel 30d Absatz 3 detailliert Bericht zu erstatten; c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen aus- schliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten; d. jede geplante Änderung der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen; e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.

6 Das BLW kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten

und Auflagen nicht erfüllt werden.

Art. 30 Kontrollen 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle pro Unternehmen durch. Sie überprüft alle der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vor- schriften dieser Verordnung vollständig einhalten. 2 Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise Kontrollen durch. Die Häufigkeit der Stichprobenkontrollen richtet sich nach der Risikobewertung der Unternehmen nach Artikel 30abis; sie muss bei mindestens 10 Prozent der nach Absatz 1 der Zertifizierungspflicht unterstehenden Unternehmen durchgeführt werden.

3 Mindestens 10 Prozent aller nach den Absätzen 1 und 2 durchgeführten Inspekti-

ons- und Kontrollbesuche müssen unangekündigt sein.

Art. 30a Probenahme 1 Die Zertifizierungsstelle muss Proben entnehmen und diese auf in der biologischen Produktion unzulässige Produktionsmittel oder Produktionsverfahren oder Spuren davon untersuchen, wenn der Verdacht besteht, dass solche Produktionsmittel oder Produktionsverfahren verwendet werden.

2 Die Zertifizierungsstelle kann auch in jedem anderen Fall Proben entnehmen und

untersuchen. 3 Die Zahl der von der Zertifizierungsstelle jährlich zu entnehmenden und zu unter- suchenden Proben muss mindestens 5 Prozent der Zahl der ihrer Kontrolle unterste- henden Unternehmen entsprechen. Die Auswahl der Unternehmen, bei denen Proben zu entnehmen sind, richtet sich nach der allgemeinen Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften für die biologische Produktion. Bei der allgemei-

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nen Bewertung des Risikos werden alle Stadien der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs berücksichtigt.

Art. 30abis Risikobewertung von Unternehmen Die Zertifizierungsstellen legen dem BLW Unterlagen über ihr Verfahren der Risi- kobewertung der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmen vor. Die Risikobewer- tung berücksichtigt die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betroffenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware. Die Risikobewertung ist die Grundlage für die Festlegung: a. der Intensität der unangekündigten oder angekündigten jährlichen Kontrol- len; b. der unter Vertrag stehenden Unternehmen, bei denen zusätzliche Stichpro- benkontrollen nach Artikel 30 Absatz 2 durchgeführt werden; c. der nach Artikel 30 Absatz 3 durchgeführten Inspektions- und Kontrollbesu- che, die unangekündigt sind; d. der Unternehmen, bei denen unangekündigte Inspektionen und Besuche durchzuführen sind.

Art. 30ater Bescheinigung

1 Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die

Kontrollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Bescheinigung muss über die Identität des Unternehmens, die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben. 2 Die Bescheinigung kann auch elektronisch ausgestellt werden, sofern ihre Authen- tizität mittels einer anerkannten fälschungssicheren elektronischen Methode gewähr- leistet ist. 3 Die Zertifizierungsstellen sind verpflichtet, ein gemeinsames, aktualisiertes Ver- zeichnis der gültigen Bescheinigungen zu veröffentlichen. Das BLW kann ihnen vorschreiben, wo die Bescheinigungen veröffentlicht werden müssen.

3 Das WBF kann Vorschriften betreffend die Übermittlung der Daten nach den

Absätzen 1 und 2 erlassen.

Art. 30e Meldepflicht und Informationsaustausch

1 Werden das Unternehmen oder seine Auftragnehmer von verschiedenen Zertifizie-

rungsstellen oder durch von diesen beauftragte Dritte kontrolliert, so tauschen die beteiligten Zertifizierungsstellen untereinander beziehungsweise mit den von ihnen beauftragten Dritten die relevanten Informationen über die von ihnen kontrollierten Arbeitsgänge aus.

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2 Die Zertifizierungsstelle meldet dem BLW und den zuständigen Organen der

kantonalen Lebensmittelkontrolle unverzüglich, wenn ein ihr unterstehendes Unter- nehmen oder dessen Auftragnehmer zu einer anderen Zertifizierungsstelle wechselt. 3 Die bisherige Zertifizierungsstelle übergibt der neuen Zertifizierungsstelle die relevanten Bestandteile des Kontrolldossiers des betreffenden Unternehmens und die Berichte nach Anhang 1 Ziffer 1.1.4. 4 Die neue Zertifizierungsstelle stellt sicher, dass das Unternehmen im Bericht der bisherigen Zertifizierungsstelle festgehaltene Nichtkonformitäten behoben hat oder dabei ist, diese zu beheben. 5 In folgenden Fällen informiert die Zertifizierungsstelle unverzüglich das BLW und das zuständigen Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle: a. wenn sich ein Unternehmen aus dem Kontrollsystem zurückzieht; b. wenn sie Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellt, durch die der biolo- gische Status von Erzeugnissen beeinträchtigt wird; c. wenn sie bei Erzeugnissen, die der Kontrolle anderer Zertifizierungsstellen unterliegen, Unregelmässigkeiten oder Verstösse feststellt.

6 Das BLW und das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle können

bei der Zertifizierungsstelle jede weitere Information über Unregelmässigkeiten oder Verstösse anfordern. Die Zertifizierungsstelle übermittelt diese Informationen un- verzüglich.

Einfügen nach Gliederungstitel des 8. Kapitels 1. Abschnitt

Art. 31 BLW

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 34. Sind keine

Lebensmittel betroffen, so vollzieht das BLW diese Verordnung nach der Landwirt- schaftsgesetzgebung.

2 Das BLW:

a. führt eine Liste mit Namen und Adressen der dem Kontrollverfahren unter- liegenden Unternehmen; b. führt eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditier- ten oder anerkannten Zertifizierungsstellen; c. erfasst die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen; d. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG; e. überwacht die Zertifizierungsstellen (Art. 32 und 33).

3 Es kann Expertinnen und Experten beiziehen.

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Art. 32 Überwachung der Zertifizierungsstellen

1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:

a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kon- trollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.

2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.

3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anfor-

derungen nach den Artikeln 28 und 29 Absatz 2 erfüllt sind.

4 Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung im

Sinne von Artikel 21 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19963 für den Bereich der Bio-Verordnung beantragen, wenn eine Zertifi- zierungsstelle die Vorschriften der vorliegenden Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen nach dieser Verordnung nicht erfüllt.

5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfas-

sen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstel- len bei Unregelmässigkeiten.

Art. 33 Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 28 und 29 in der Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. Dabei überprüft das BLW insbesondere: a. ob das Standardkontrollverfahren der Zertifizierungsstelle nach Artikel 28 Absatz 2 eingehalten wird; b. ob die Zertifizierungsstelle die Anforderungen nach Artikel 28 Absatz 3 er- füllt; c. ob die Zertifizierungsstelle über schriftliche Verfahren und Vorlagen für fol- gende Aufgaben verfügt und diese anwendet:

1. jährliche Risikobewertung nach Artikel 30abis Absatz 1,

2. Aufstellung einer risikobasierten Probennahmestrategie, Entnahme und

Laboranalyse der Proben,

3. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von die-

sen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behörden,

4. Durchführung von Erst- und Folgekontrollen der ihrer Kontrolle unter-

liegenden Unternehmen,

5. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach

Artikel 32 Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen,

3 SR 946.512

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6. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924

über den Datenschutz.

Art. 34 Kantone

1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen diese Verordnung

gemäss der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Die kantonalen Veterinärdienste kontrollieren die Einhaltung der Bestimmungen

dieser Verordnung in Schlachtanlagen im Rahmen der veterinärrechtlichen Kontrol- len.

3 Stellendie Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle oder der kantonalen

Veterinärdienste Verstösse fest, so informieren sie das BLW und die Zertifizierungs- stellen. 4 Bei Verstössen gegen die Vorschriften der Tierschutz-, der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung informieren die betreffenden Vollzugsorgane die Zertifizierungsstellen und die Organe der kantona- len Lebensmittelkontrolle.

5 Die Nichteinhaltung von Vorschriften der Gewässerschutz-, der Umweltschutz und

der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung muss mit einem rechtskräftigen Ent- scheid festgestellt werden.

Art. 34a Vollzug bei Futtermitteln 1 Der Vollzug der Vorschriften nach dieser Verordnung bei Futtermitteln auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs der Futtermittel obliegt dem BLW im Rahmen der Regelung nach Artikel 70 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20115. 2 Stellt das BLW Verstösse bei Futtermitteln fest, so trifft es die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen. Es informiert das zuständige Organ der kantonalen Lebensmittelkontrolle und die Zertifizierungsstellen.

Art. 39l Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Oktober 2014 Wurde vom BLW eine Einzelermächtigung nach Artikel 24 des bisherigen Rechts erteilt, so können die Erzeugnisse noch bis zum Ablauf der Einzelermächtigung als biologische Produkte vermarktet werden. Gesuche um Erteilung einer Einzelermäch- tigung, die bis zum 31. Dezember 2014 eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht behandelt.

4 SR 235.1 5 SR 916.307

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II Anhang 1 wird wie folgt geändert. Verweis in der Klammer bei der Anhangnummer

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

29. Oktober 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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