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AS 2014 4223

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus dem Vereinigten Königreich

Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus dem Vereinigten Königreich

vom 21. November 2014

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz

verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus dem Vereinigten Königreich.

Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone im Vereinigten Königreich ist verboten.

Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus der in Anhang 1 aufge- führten Schutzzone und aus der in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszone im Vereinigten Königreich ist verboten.

Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus der in Anhang 1 aufgeführten Schutzzone und der in Anhang 2 aufgeführten Überwachungszone im Vereinigten Königreich ist verboten.

SR 916.443.102.2

2014-3108 4223

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2014 aus dem Vereinigten Königreich. V des BLV

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 22. November 2014 in Kraft.3

21. November 2014 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss

3 Diese Verordnung wurde am 21. Nov. 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2014 aus dem Vereinigten Königreich. V des BLV

Anhang 1 (Art. 2–4)

Schutzzone

Folgendes Gebiet im Vereinigten Königreich ist als Schutzzone definiert worden:

Postleitzahl Das Gebiet umfasst:

00053 den Teil des East Riding von Yorkshire innerhalb

eines Radius von 3 km um den Koordinatenpunkt TA0654959548; die Koordinate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:100 000

Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2014 aus dem Vereinigten Königreich. V des BLV

Anhang 2 (Art. 3 und 4 )

Überwachungszone

Folgendes Gebiet im Vereinigten Königreich ist als Überwachungszone definiert worden:

Postleitzahl Das Gebiet umfasst:

00053 den Teil des East Riding von Yorkshire ausserhalb

des in der Schutzzone nach Anhang 1 umschriebenen Gebiets und innerhalb eines Radius von 10 km um den Koordinatenpunkt TA0654959548; die Koordi- nate bezieht sich auf die Reihe Ordnance Survey Landranger 1:100 000

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