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AS 2014 4449

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

Verordnung über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (GebV-ESA)

vom 19. November 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1 Grundsatz Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeine Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

Art. 3 Gebührenansätze

1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben; diese

werden nach Zeitaufwand berechnet und innerhalb der nachstehenden Gebühren- rahmen festgelegt:

Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken

a. Übernahme der Stiftungsaufsicht 800–4000 b. Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation 900–4500 c. Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde 600–3000 d. Genehmigung von Reglementen und von deren Ände- 300–1500 rungen e. Prüfung der jährlichen Berichterstattung 350–2000 f. Aufsichtsmassnahme 500–25 000

SR 172.041.18

2014-2502 4449

Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht. V AS 2014

Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken

g. Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der 600–1500 Befreiung h. Fusion/Vermögensübertragung 1000–5000

2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine

pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben.

3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtli-

chen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Ver- fügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit

können die Gebühren, gegebenenfalls über die Rahmenhöchstgebühren nach Absatz 1 hinaus, höchstens verdoppelt werden.

Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110–

250 Franken.

Art. 5 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 24. August 20053 über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

19. November 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

3 AS 2005 4543

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