AS 2014 4453
Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung
Verordnung des EDA zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA)
Änderung vom 16. November 2014
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), verordnet:
I Die Verordnung des EDA vom 20. September 20021 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Ingress Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 48 Absatz 2, 52 Absatz 5, 70 Absatz 3 sowie 114 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20012 (BPV), verordnet:
Art. 3 Bst. a und f In dieser Verordnung bedeuten: a. versetzungspflichtige Angestellte: Angestellte des EDA, die den Karriere- diensten zugeteilt sind, das Rotationspersonal sowie die nach Arbeitsvertrag der Versetzungspflicht unterstehenden Angestellten, die jederzeit an einen Einsatzort im Ausland oder an einen Arbeitsort an der Zentrale versetzt wer- den können; f. Rotationspersonal: Personal, das Aufgaben im Bereich der internationalen Zusammenarbeit übernimmt und wiederholt auch im Ausland eingesetzt wird.
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Bundespersonalverordnung. V des EDA AS 2014
Art. 6 Versetzung (Art. 2 BPV)
Über die Versetzung von versetzungspflichtigen Angestellten entscheiden: a. der Bundesrat für Missionschefs und Missionschefinnen; b. das EDA für die übrigen Angestellten des diplomatischen Dienstes in den Lohnklassen 32–38; c. der Staatssekretär oder die Staatssekretärin, unter Vorbehalt von Buch- stabe b, für:
1. die ersten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an diplomatischen Vertre-
tungen,
2. Geschäftsträger und Geschäftsträgerinnen,
3. Chefs und Chefinnen von konsularischen Vertretungen;
d. die DEZA für das Rotationspersonal; e. die DR für die übrigen Angestellten.
Art. 11 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung (Art. 15 BPV)
1 Die Missionschefs und Missionschefinnen vereinbaren ihre Ziele mit dem Chef
oder der Chefin der zuständigen Abteilung der Politischen Direktion. 2 Das Verfahren zur Festlegung der Ziele (Zielvereinbarung) des Missionschefs oder der Missionschefin einer integrierten Vertretung leitet die Politische Direktion gemeinsam mit der DEZA. Die Leiter und Leiterinnen der zuständigen geografi- schen Abteilungen der Politischen Direktion und der DEZA unterzeichnen gemein- sam die Zielvereinbarung.
3 Die Vereinbarung kann auf dem Korrespondenzweg erfolgen.
4 Die Leistungsbeurteilungen für Missionschefs und Missionschefinnen werden
durch die jeweils zuständige Abteilung der Politischen Direktion vorgenommen. 5 Bei integrierten Vertretungen erfolgt die Leistungsbeurteilung des Missionschefs oder der Missionschefin gemeinsam durch die Politische Direktion und die DEZA und wird von beiden Direktionen unterzeichnet.
Art. 12 Abs. 2 2 Die Vorgesetzten erstellen einen Bericht über die zu beurteilenden Kompetenzen, die von der DR auf der Grundlage des Kompetenzmodells Bund und in Absprache mit den betroffenen Direktionen des EDA festgelegt werden.
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Gliederungstitel vor Art. 13
1. Abschnitt:
Anstellungsvoraussetzungen für die Karrieredienste und das Rotationspersonal
Art. 13 Allgemeines (Art. 23 und 24 BPV)
1 Wer sich um eine Anstellung in den Karrierediensten bewirbt, muss:
a. einen Zulassungswettbewerb bestehen und im Jahr des Zulassungswettbe- werbs höchstens 35 Jahre alt sein; b. einen unbescholtenen Leumund haben; c. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; d. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
2 Wer sich für den diplomatischen Dienst bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraus-
setzungen nach Absatz 1 ein Lizenziat oder einen Master einer schweizerischen Universität oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen.
3 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich Betriebsführungsfunktionen
bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 ein Diplom einer Höheren Fachschule für Wirtschaft und Verwaltung oder einen gleichwertigen Abschluss vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Führungsposition nachweisen. 4 Wer sich für den konsularischen Dienst im Bereich konsularische Dienstleistungen und Administration bewirbt, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Absatz 1 eine abgeschlossene kaufmännische Grundbildung E- oder M-Profil oder eine gleichwertige Ausbildung vorweisen und eine mindestens zweijährige Berufs- erfahrung nachweisen.
5 Der Chef oder die Chefin des EDA kann zur Gewinnung hervorragender Arbeits-
kräfte für den diplomatischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a und 2 abwei- chen.
6 Der Direktor oder die Direktorin der DR kann zur Gewinnung hervorragender
Arbeitskräfte für den konsularischen Dienst von den Absätzen 1 Buchstabe a, 3 und
4 abweichen.
7 Wer sich um eine Anstellung als Rotationspersonal bewirbt, muss:
a. einen unbescholtenen Leumund haben; b. das schweizerische Bürgerrecht besitzen; c. sich bereit erklären, die Versetzungspflicht zu erfüllen.
8 Vorbehalten sind Ausnahmen zu Absatz 7 Buchstabe b, wenn das anzustellende
Personal keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen muss oder dies nicht regelmässig oder nur zu einem sehr geringen Teil seiner Tätigkeit.
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Art. 14 Aufgehoben
Art. 16 Zulassungswettbewerb (Art. 24 BPV) 1 Der Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) besteht aus einer Eintrittsprü- fung, einer internen Ausbildung und einer Schlussprüfung.
2 Im Zulassungswettbewerb werden die allgemeine Eignung, die Persönlichkeit und
die notwendigen Kenntnisse in zwei Fremdsprachen geprüft.
3 Der Zulassungswettbewerb kann einmal wiederholt werden. Die Altersbeschrän-
kung für die Teilnahme am Zulassungswettbewerb (Art. 13 Abs. 1 Bst. a) gilt auch für dessen Wiederholung.
Art. 17 Abs. 2 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 34
2. Abschnitt:
Funktionsbewertung in den Karrierediensten
Art. 34 Sachüberschrift Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 35 2a. Abschnitt: Versetzungsbedingte Ausübung einer tiefer bewerteten Funktion durch das Rotationspersonal
Art. 35 Beim Rotationspersonal, das versetzungsbedingt eine tiefer bewertete Funktion ausübt, beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse nach Artikel 52a Absatz 1 BPV maximal vier Jahre. Neben dem bisherigen Lohn erhält das betroffene Rotationspersonal auch den Teuerungsausgleich. Artikel 52a Ab- satz 2 BPV ist nicht anwendbar.
Art. 36 Abs. 3
3 Die Zulage wird für eine zeitlich befristete Dauer ausgerichtet. Die Dauer der
Ausrichtung der Zulage wird periodisch überprüft. Die Einzelheiten werden in einer Weisung geregelt.
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Art. 88 Höhe (Art. 82 Abs. 3 Bst. a BPV)
Die Pauschale setzt sich aus einem Grundbetrag von 8059 Franken pro Jahr und einem Zuschlag von 9 Prozent des Jahreslohnes zusammen.
Art. 96 Abs. 1bis 1bis Bei versetzungspflichtigen Angestellten können die Kosten für eine Konsul- tationsreise auch vergütet werden, wenn ein mindestens zweijähriger Einsatz im Ausland im Verlauf des Kalenderjahrs, jedoch vor dem 1. Juli beginnt.
Art. 120 Abs. 1
1 Der Begleitpersonenzuschlag zum pauschalen Kostenersatz beträgt 11 452 Franken
pro Jahr.
Art. 123 Abs. 2 2 Absatz 1 gilt für Begleitpersonen von Angestellten nach Artikel 1 Absatz 1 auch bei einem Arbeitsort in der Schweiz, frühestens aber nach der ersten Versetzung, oder wenn ein Anspruch auf Leistungen nach Artikel 93 besteht.
Art. 125 Bst. a Der Anspruch auf Beteiligung an den Kosten für die berufliche Vorsorge der Begleitperson erlischt, wenn: a. ein Angestellter oder eine Angestellte nach Artikel 1 Absatz 1 acht Jahre in Folge in der Schweiz im Einsatz gestanden ist und keine Versetzung ins Ausland erfolgt;
Art. 127 Abs. 1 1 Den Angestellten wird für die Kinder ein pauschaler Kostenersatz von 1675 Fran- ken pro Jahr und Kind entrichtet.
Art. 130 Ausbildungskostenbeiträge in der Schweiz Versetzungspflichtigen Angestellten können nach erfolgtem Einsatz im Ausland oder im Hinblick auf einen solchen auch in der Schweiz Beiträge an Ausbildungs- kosten entrichtet werden.
Art. 161a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. November 2014
1 Arbeitsverhältnisse mit dem Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des
bisherigen Rechts richten sich mit Ablauf der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1–3 BPV nach dem neuen Recht. Vorbehalten sind Ausnahmen für Angestellte, denen die Erfüllung der Versetzungspflicht nicht zumutbar ist. Diese Angestellten werden
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in der bisherigen oder einer zumutbaren neuen Funktion weiterbeschäftigt, gehören aber nicht mehr zum Rotationspersonal.
2 Für die Ausrichtung der Mobilitätsvergütung nach Artikel 81 Absatz 2 BPV und
Artikel 84–86 dieser Verordnung werden beim Rotationspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten zwölf Jahren vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.
3 Für die Kostenbeteiligung des EDA nach Artikel 123 Absatz 2 werden beim Rota-
tionspersonal nach Artikel 3 Buchstabe f des bisherigen Rechts, soweit es nach neuem Recht versetzungspflichtig ist, die Auslandeinsätze in den letzten vier Jahren vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 16. November 2014 wie Versetzungen angerechnet.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
16. November 2014 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: Didier Burkhalter
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