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AS 2014 707

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik

vom 14. März 2014

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20021 (EmbG), in Ausführung der Resolutionen 2127 (2013) und 2134 (2014)2 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, verordnet:

1. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

1 Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern

aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach der Zent- ralafrikanischen Republik oder zur Verwendung in der Zentralafrikanischen Repu- blik sind verboten. 2 Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleis- tungen, Vermittlungsdiensten, technischer Beratung und Bereitstellung bewaffneter Söldner, und die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Ver- kauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwen- dung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Zentralaf- rikanischen Republik sind verboten.

3 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:

a. die Lieferung von Gütern, die ausschliesslich für die Mission der Afrikani- schen Union (MISCA), das Integrierte Büro der Vereinten Nationen für die Friedenskonsolidierung in der Zentralafrikanischen Republik (BINUCA) und seine Wacheinheit, den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union und die französischen Truppen, die diese unterstützen, oder zur Ver- wendung durch diese bestimmt sind; b. die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsiche- rer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und des Bundes, Medienvertreter und humanitäres Per- sonal;

SR 946.231.123.6 1 SR 946.231 2 Die Texte der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden: www.un.org > Peace and Security > Security Council > Documents > Resolutions.

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Massnahmen gegenüber der Zentralafrikanischen Republik. V AS 2014

c. die Ausfuhr von Kleinwaffen und anderer damit zusammenhängender Aus- rüstung, die ausschliesslich zur Verwendung durch internationale Patrouillen bestimmt sind, die im trinationalen Schutzgebiet am Sangha-Fluss für Sicherheit sorgen, in dem sie Wilderei, Elfenbein- und Waffenschmuggel und andere Aktivitäten bekämpfen, die gegen das innerstaatliche Recht der Zentralafrikanischen Republik oder gegen ihre völkerrechtlichen Verpflich- tungen verstossen.

4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den

zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen- heiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komi- tees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen für: a. die Lieferung von nichtletalem militärischem Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Hilfe und Ausbildung; b. die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem letalem Gerät an die staat- lichen Organe der Zentralafrikanischen Republik zu dem ausschliesslichen Zweck, die Reform des Sicherheitssektors zu unterstützen oder dabei ver- wendet zu werden; c. sonstige Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und anderer damit zusammenhängender Ausrüstung oder die Bereitstellung von Hilfe und Per- sonal.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom

13. Dezember 19963 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19964.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1 Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Eigentum oder unter

direkter oder indirekter Kontrolle: a. der im Anhang aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Orga- nisationen; b. der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisa- tionen nach Buchstabe a handeln; c. der Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kon- trolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

2 Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unter-

nehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3 SR 946.202 4 SR 514.51

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3 DasSECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter

Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen aus- nahmsweise bewilligen zur: a. Vermeidung von Härtefällen; b. Erfüllung bestehender Verträge; c. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; d. Wahrung schweizerischer Interessen.

4 Das SECO bewilligt Ausnahmen nach Absatz 3 nach Rücksprache mit den zustän-

digen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements sowie gemäss den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

Art. 3 Begriffsbestimmungen In dieser Verordnung bedeuten: a. Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuld- titel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressour- cen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte; b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Ver- waltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von nor- malen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten; c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbe- sondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a; d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

Art. 4 Ein- und Durchreiseverbot

1 Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz ist den im

Anhang aufgeführten natürlichen Personen verboten.

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2 Das Bundesamt für Migration (BFM) kann Ausnahmen gewähren, wenn die Ein-

oder Durchreise zur Durchführung eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheits- rats der Vereinten Nationen.

2. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

1 Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1

und 2.

2 Das BFM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung.

4 Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sper-

rung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versie- gelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten 1 Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaft- lichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2 Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert

der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Wer gegen Artikel 1, 2 oder 4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2 Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3 Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und

beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 8 Veröffentlichung Der Inhalt des Anhangs wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

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Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. März 20145 in Kraft.

14. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

5 Diese Verordnung wurde am 14. März 2014 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).

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Anhang6 (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und 4 Abs. 1)

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

6 In der AS nicht veröffentlicht. Der Inhalt des Anhangs kann beim SECO, Ressort

Sanktionen, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, bestellt oder unter www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Sanktionen/Embargos eingesehen werden.

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