AS 2014 909
Raumplanungsverordnung
Raumplanungsverordnung (RPV)
Änderung vom 2. April 2014
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20001 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «Departement» ersetzt durch «UVEK».
2 Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «ARE».
Art. 4 Abs. 1 und 3
1 Die Grundlagen bestehen aus Planungen über die einzelnen Sachbereiche (Art. 6
Abs. 2 und 3 RPG); sie befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungs- gebiets vom Nichtsiedlungsgebiet.
3 Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1 1 Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammen- arbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.
Art. 5a Vorgaben im Richtplan zu den Bauzonen
1 Ergänzend zu den Festlegungen nach Artikel 8a Absatz 1 RPG bestimmt der
Kanton im Richtplan, von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten er zur Ermittlung seines Bauzonenbedarfes ausgeht.
2 Wachstumsannahmen über dem mittleren Szenario des Bundesamts für Statistik
(BFS) für die Bevölkerungsentwicklung sind für die Bestimmung der im Kanton insgesamt benötigten Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe Szenario des BFS nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so sind sie nur zu berücksichtigen, soweit:
1 SR 700.1
2014-0226 909
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a. die reale Entwicklung sie bestätigt hat; oder b. sie die Beschäftigten betreffen und der Kanton im Richtplan nachweist, dass seine Annahmen plausibler sind als diejenigen der BFS-Szenarien für das Wachstum der Wohnbevölkerung.
3 Der Kanton erteilt im Richtplan die Aufträge, die nötig sind, um:
a. die Grösse und Lage der Bauzonen periodisch zu überprüfen und die not- wendigen Massnahmen zu treffen; b. die bestehenden und neu geschaffenen Bauzonen bodensparend und effi- zient zu bebauen und zu verdichten; c. die für Rückzonungen vorgesehenen Flächen planungsrechtlich zu sichern; d. zeitgerecht, spätestens aber fünf Jahre nach Festlegung der planungsrecht- lichen Massnahmen, zum Mittel der Ersatzvornahme zu greifen, sofern die zuständige Gemeinde bis dahin keinen Beschluss zur Umsetzung gefasst hat.
4 Kantone mit zu grossen Bauzonen zeigen zusätzlich, mit welchen Massnahmen
und innerhalb welcher Frist sie die Anforderungen nach Artikel 15 RPG erfüllen werden. Sind die Bauzonen deutlich zu gross, so macht der Kanton die notwendigen Vorgaben, um die Bauzonen insgesamt zu verkleinern.
Art. 8 Richtlinien Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erlässt nach Anhörung der Kantone und der Bundesstellen technische Richtlinien für die Erstellung der Richtpläne.
Art. 9 Abs. 1
1 Die Kantone orientieren das ARE mindestens alle vier Jahre über den Stand der
Richtplanung, über deren Umsetzung und über wesentliche Änderungen der Grund- lagen.
Art. 10 Abs. 4
4 Vorprüfung und Prüfung der vollständigen Unterlagen sollen bei Richtplananpas-
sungen in der Regel zusammen nicht mehr als sechs Monate, bei Gesamtüberarbei- tungen nicht mehr als zwölf Monate beanspruchen.
Art. 11 Abs. 1
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nach- barkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).
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Art. 27 Abs. 1
1 Das UVEK legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirt-
schaft, Bildung und Forschung Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfol- geflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
Art. 30 Abs. 1bis und 2 erster Satz 1bis Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
a. ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und b. sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Erkenntnisse optimal genutzt werden.
2 Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolge-
flächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt. …
Gliederungstitel vor Art. 30a
5. Kapitel: Nutzungspläne
1. Abschnitt: Gesamtgrösse der Bauzonen im Kanton
Art. 30a
1 Die pro Einwohnerin und Einwohner und pro Beschäftigten-Vollzeitäquivalent
beanspruchte Bauzonenfläche, die sich ein Kanton bei der Beurteilung seiner Wohn-, Misch- und Zentrumszonen nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 RPG höchstens anrechnen lassen darf, entspricht dem für die Gemeinden des Kantons ermittelten Wert. Ist der Wert für eine Gemeinde höher als der Wert, den die Hälfte der ver- gleichbaren Gebietseinheiten erreicht, so darf nur dieser tiefere Wert angerechnet werden. 2 Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen setzt voraus, dass der Kanton eine Arbeits- zonenbewirtschaftung einführt, welche die haushälterische Nutzung der Arbeits- zonen insgesamt gewährleistet.
3 Das UVEK ist zuständig für die Erarbeitung der Richtlinien nach Artikel 15 Ab-
satz 5 RPG mit den Kantonen.
Gliederungstitel vor Art. 31
2. Abschnitt: Erschliessung
Art. 32 Massnahmen der Kantone
1 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschlies-
sungsaufgaben erfüllt und bei Bedarf die Erschliessung etappiert.
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2 Im Kanton dürfen insgesamt nicht mehr Bauzonen erschlossen sein, als unter
Annahme eines Wachstums gemäss dem mittleren Szenario des BFS für die Bevöl- kerungsentwicklung für die jeweils nächsten 15 Jahre benötigt werden.
3 Die kantonale Behörde prüft, ob in den Fällen, in denen die Bauzonen durch das
Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.
Gliederungstitel vor Art. 32a
3. Abschnitt: Solaranlagen
Art. 32a Bewilligungsfreie Solaranlagen
1 Solaranlagengelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18a Abs. 1
RPG), wenn sie: a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen; b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen; c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und d. als kompakte Fläche zusammenhängen. 2 Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.
3 Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder
einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.
Art. 32b Solaranlagen auf Kulturdenkmälern Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18a Abs. 3 RPG) gelten: a. Kulturgüter von internationaler, nationaler oder regionaler Bedeutung gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c der Kulturgüterschutzverordnung vom 17. Oktober 19842; b. Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schüt- zenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A3; c. Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in einem anderen Inventar verzeichnet sind, das der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) beschlossen hat;
2 SR 520.31 3 Die einzelnen Objekte können beim Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes kostenlos abgerufen werden unter map.geo.admin.ch > Geokatalog > Bevölkerung und Wirtschaft > Gesellschaft, Kultur > Bundesinventar ISOS. 4 SR 451
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d. Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, für die Bundesbei- träge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden; e. Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Schutzes unter Artikel 24d Absatz 2 RPG oder unter Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung fallen; f. Objekte, die im vom Bund genehmigten Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18a Absatz 3 RPG bezeichnet werden.
Gliederungstitel vor Art. 33
4. Abschnitt: Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
Gliederungstitel vor Art. 34
5. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
Art. 34b Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden (Art. 16abis RPG)
1 Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19915 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
2 Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach
Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewil- ligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. 3 Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 20086 (Allwetteraus- lauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein. b. Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetz- gebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die emp- fohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten. 4 Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen: a. dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden;
5 SR 211.412.11 6 SR 455.1
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b. können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden; c. dürfen eine Fläche von höchstens 800 m2 umfassen; Führanlagen werden nicht an die Fläche angerechnet; d. sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errich- ten; e. dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig; f. können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden; g. dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden; h. müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
5 Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung
neuer Wohnbauten nicht zulässig.
6 Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein.
Art. 42b Sachüberschrift und Abs. 3–7 Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24e RPG)
3 Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewoh-
ner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können.
4 Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderun-
gen an eine tierfreundliche Haltung festlegt, müssen die Einrichtungen in den Ge- bäuden diese Anforderungen erfüllen. Davon ausgenommen ist die in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober
20137 vorgesehene Gruppenhaltung von Pferden.
5 Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig
und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen insbesondere: a. Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tie- ren dienen, wie Reit- oder Übungsplätze; b. Weideunterstände. 6 Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errich- tet werden. Für die zulässige Fläche gilt Artikel 34b Absatz 3 Buchstabe b.
7 Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24e RPG nicht mehr
erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest.
Art. 42c Aufgehoben
7 SR 910.13
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Art. 46 Mitteilungen der Kantone
1 Die Kantone eröffnen dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung von Nut-
zungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Folgendes betreffen: a. Ausscheidung von Bauzonen in Kantonen, in denen Artikel 38a Absatz 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangt; b. Änderungen von Nutzungsplänen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden.
2 Das ARE kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung von Entscheiden zu bestimm-
ten Sachbereichen verlangen.
Art. 47 Abs. 2
2 Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen
bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergrif- fen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkon- formen Überbauung zuzuführen.
Art. 52a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2014
1 Istim Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. April 2014 eine
Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Artikel 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Artikel 38a Absatz 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist.
2 Während der Übergangsfrist nach Artikel 38a Absatz 2 RPG dürfen Einzonungen
nur genehmigt werden, wenn: a. im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt; b. Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant; oder c. andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des ge- nehmigten Richtplans erübrigt.
3 In Kantonen, die ausschliesslich die Gemeinden für die Bestimmung von Pla-
nungszonen (Art. 27 RPG) als zuständig erklärt haben, steht diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nach Artikel 38a Absatz 2 RPG auch der Kantonsregierung zu.
4 Die Kompetenz zur Aufhebung und zur Verlängerung der Dauer der nach Absatz 3
bestimmten Planungszonen verbleibt auch nach der Genehmigung der Richtplan- anpassung bei der Kantonsregierung.
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5 Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38a Absatz 5 zweiter Satz RPG erfolgt
auf Ablauf der Frist hin in einem Anhang zu dieser Verordnung.
6 Solange der Richtplan mit den nach Artikel 32b Buchstabe f bezeichneten
Objekten nicht durch den Bund genehmigt ist, längstens aber mit Wirkung von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung, kann die Kantonsregierung die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen.
II Die Verordnung vom 16. Januar 19918 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:
Art. 27 Abs. 2 Bst. f
2 Die zuständigen Behörden teilen dem BAFU folgende Verfügungen mit:
f. Genehmigungen von Nutzungsplanungen (Art. 26 des Raumplanungsgeset- zes vom 22. Juni 19799), wenn Landschaften, Naturdenkmäler, Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.
2. April 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
8 SR 451.1 9 SR 700
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Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.
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