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AS 2015 1389

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d'action financière

Bundesgesetz zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière

vom 12. Dezember 2014

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20131, beschliesst:

I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch2

Art. 52 Abs. 2

2 Keiner Eintragung bedürfen die öffentlich-rechtlichen Körper-

schaften und Anstalten sowie die Vereine, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

2bis Kirchliche Stiftungen und Familienstiftungen, die beim Inkraft- treten der Änderung vom 12. Dezember 2014 (Art. 52 Abs. 2) nicht im Handelsregister eingetragen sind, bleiben als juristische Personen anerkannt. Sie müssen die Eintragung ins Handelsregister binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten vornehmen. Der Bundesrat berücksichtigt bei den Anforderungen an die Eintragung ins Handelsregister die be- sonderen Verhältnisse der kirchlichen Stiftungen.

2. Obligationenrecht3

Art. 627 Ziff. 7 Aufgehoben

2013-2340 1389

Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI. BG AS 2015

Art. 686 Abs. 1 zweiter Satz und 5

1 … Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zuge-

griffen werden kann.

5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während

zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahrt werden.

K. Meldepflicht 1 Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, deren Aktien nicht an des Aktionärs einer Börse kotiert sind, muss den Erwerb, seinen Vor- und seinen I. Meldung des Erwerbs von Nachnamen oder seine Firma sowie seine Adresse innert Monatsfrist Inhaberaktien der Gesellschaft melden.

2 Der Aktionär hat den Besitz der Inhaberaktie nachzuweisen und sich

wie folgt zu identifizieren: a. als natürliche Person: durch einen amtlichen Ausweis mit Fo- tografie, namentlich durch den Pass, die Identitätskarte oder den Führerausweis, im Original oder in Kopie; b. als schweizerische juristische Person: durch einen Handels- registerauszug; c. als ausländische juristische Person: durch einen aktuellen be- glaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister o- der durch eine gleichwertige Urkunde.

3 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung seines Vor- oder

seines Nachnamens oder seiner Firma sowie seiner Adresse melden.

4 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Inhaberaktien nach dem

Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 20084 als Bucheffekten ausge- staltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Inhaberaktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwahrungsstelle muss in der Schweiz sein.

II. Meldung der 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien einer an Aktien wirt- schaftlich berech- Gesellschaft, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, erwirbt tigten Person und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natür- lichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

4 SR 957.1

Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI. BG AS 2015

2 Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder

des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

3 Die Meldepflicht besteht nicht, wenn die Aktien nach dem Buchef-

fektengesetz vom 3. Oktober 20085 als Bucheffekten ausgestaltet sind. Die Gesellschaft bezeichnet die Verwahrungsstelle, bei der die Aktien hinterlegt oder ins Hauptregister eingetragen werden; die Verwah- rungsstelle muss in der Schweiz sein.

III. Meldung an 1 Die Generalversammlung kann vorsehen, dass die Meldungen nach einen Finanz- intermediär und den Artikeln 697i und 697j, die Inhaberaktien betreffen, nicht der Auskunftspflicht Gesellschaft zu erstatten sind, sondern einem Finanzintermediär im des Finanzinter- mediärs Sinne des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19976.

2 Der Verwaltungsrat bezeichnet den Finanzintermediär und macht

den Aktionären bekannt, wen er bezeichnet hat.

3 Der Finanzintermediär hat der Gesellschaft jederzeit darüber Aus-

kunft zu geben, für welche Inhaberaktien die vorgeschriebenen Mel- dungen erstattet und der Besitz nachgewiesen wurden.

IV. Verzeichnis 1 Die Gesellschaft führt ein Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.

2 Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen oder die

Firma sowie die Adresse der Inhaberaktionäre und der wirtschaftlich berechtigten Personen. Es enthält die Staatsangehörigkeit und das Geburtsdatum der Inhaberaktionäre.

3 Die Belege, die einer Meldung nach den Artikeln 697i und 697j

zugrunde liegen, müssen während zehn Jahren nach der Streichung der Person aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

4 Hat die Gesellschaft nach Artikel 697k einen Finanzintermediär

bezeichnet, so ist dieser für die Führung des Verzeichnisses und die Aufbewahrung der Belege zuständig.

5 Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jeder-

zeit darauf zugegriffen werden kann.

5 SR 957.1 6 SR 955.0

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V. Nicht- 1 Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen einhaltung der Meldepflichten ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss.

2 Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann

der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist.

3 Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Mo-

nats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen.

4 Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Ver-

letzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.

3. Umwandlung Der Beschluss der Generalversammlung über die Umwandlung von

von Inhaber- in Namenaktien Inhaberaktien in Namenaktien kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die Statuten dürfen die Umwandlung nicht erschweren.

Art. 718 Abs. 4

4 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können,

die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied des Verwaltungsrates oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Aktien- buch sowie zum Verzeichnis nach Artikel 697l haben, soweit dieses Verzeichnis nicht von einem Finanzintermediär geführt wird.

Art. 747 V. Aufbewahrung 1 Das Aktienbuch, die Geschäftsbücher und das Verzeichnis nach von Aktienbuch, Geschäftsbüchern Artikel 697l sowie die diesem zugrunde liegenden Belege müssen und Verzeichnis während zehn Jahren nach der Löschung der Gesellschaft an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Dieser Ort wird von den Liquida- toren bezeichnet oder, wenn sie sich nicht einigen können, vom Han- delsregisteramt.

2 Das Aktienbuch sowie das Verzeichnis sind so aufzubewahren, dass

in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

Art. 790 Abs. 1 zweiter Satz und 5

1 … Sie muss es so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zuge-

griffen werden kann.

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5 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während

zehn Jahren nach der Streichung der eingetragenen Person aus dem Anteilbuch aufbewahrt werden.

IIIbis. Meldung 1 Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Stamm- der an Stamm- anteilen wirt- anteile erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des schaftlich berech- Stammkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der tigten Person Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person).

2 Der Gesellschafter muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor-

oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.

3 Die Bestimmungen des Aktienrechts betreffend das Verzeichnis über

die wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 697l) und die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflichten (Art. 697m) sind sinngemäss anwendbar.

Art. 814 Abs. 3

3 Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können,

die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Arti- kel 697l haben.

Art. 837 3. Genossen- 1 Die Genossenschaft führt ein Verzeichnis, in dem der Vor- und der schafter- verzeichnis Nachname oder die Firma der Genossenschafter sowie die Adresse eingetragen werden. Sie muss das Verzeichnis so führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.

2 Die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, müssen während

zehn Jahren nach der Streichung des Genossenschafters aus dem Verzeichnis aufbewahrt werden.

Art. 898 Abs. 2

2 Die Genossenschaft muss durch eine Person vertreten werden kön-

nen, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Mitglied der Verwaltung, Geschäftsführer oder Direktor sein. Diese Person muss Zugang zum Verzeichnis nach Artikel 837 haben.

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Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 20147

Art. 1 A. Allgemeine 1 Die Artikel 1–4 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches8 gelten für Regel dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

2 Die Bestimmungen der Änderung vom 12. Dezember 2014 werden

mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Gesellschaften anwendbar.

Art. 2 B. Anpassung 1 Gesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung von Statuten und Reglementen vom 12. Dezember 2014 im Handelsregister eingetragen sind, jedoch den neuen Vorschriften nicht entsprechen, müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Statuten und Reglemente den neuen Bestimmungen anpas- sen.

2 Bestimmungen der Statuten und Reglemente, die mit dem neuen

Recht nicht vereinbar sind, bleiben bis zur Anpassung, längstens aber noch zwei Jahre in Kraft.

Art. 3 C. Meldepflichten 1 Personen, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember

2014 bereits Inhaberaktien halten, müssen den Meldepflichten nach-

kommen, die nach den Artikeln 697i und 697j beim Aktienerwerb gelten.

2 Die Frist für die Verwirkung der Vermögensrechte (Art. 697m

Abs. 3) läuft in diesem Fall sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember 2014 ab.

3. Bundesgesetz vom 11. April 18899 über Schuldbetreibung

und Konkurs

Art. 129 Abs. 1 und 2

1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden.

Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchs- tens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar ge-

leistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag

7 AS 2015 1389 8 SR 210 9 SR 281.1

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übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäscherei- gesetz vom 10. Oktober 199710 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.

Art. 136 c. Zahlungsmodus 1 Der Betreibungsbeamte legt den Zahlungsmodus in den Steigerungs- bedingungen fest; er kann einen Zahlungstermin von höchstens sechs Monaten gewähren.

2 Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar ge-

leistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geld- wäschereigesetz vom 10. Oktober 199711 abzuwickeln.

4. Strafgesetzbuch12

1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der

Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 1bis. Als qualifiziertes Steuervergehen gelten die Straftaten nach Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199013 über die direkte Bundessteuer und nach Artikel 59 Absatz 1 erstes Lemma des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199014 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, wenn die hinterzo- genen Steuern pro Steuerperiode mehr als 300 000 Franken betragen.

2 Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle

für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Arti-

10 SR 955.0 11 SR 955.0 12 SR 311.0 13 SR 642.11 14 SR 642.14

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Übergangsbestimmung der Änderung vom 12. Dezember 201415 Artikel 305bis ist nicht anwendbar auf qualifizierte Steuervergehen im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 1bis, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Dezember

2014 begangen wurden.

5. Bundesgesetz vom 22. März 197416 über das Verwaltungsstrafrecht

Art. 14 Abs. 4

4 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Wider-

handlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegen- heiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheb- lichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden.

6. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200617

Titel Betrifft nur den französischen Text.

Änderung eines Ausdrucks Betrifft nur den französischen Text.

2. Abschnitt, Gliederungstitel vor Art. 46

2. Abschnitt: Rechte und Pflichten der Aktionärinnen und Aktionäre

Art. 46 Abs. 3 zweiter Satz 3 … Sie führt zudem nach Artikel 697l des Obligationenrechts18 ein Verzeichnis der Personen, die an den Aktien der Unternehmeraktionärinnen und -aktionären wirt- schaftlich berechtigt sind.

15 AS 2015 1389 1395 16 SR 313.0 17 SR 951.31 18 SR 220

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Art. 46a Meldepflicht der Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre

1 Die Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre, deren Aktien nicht an einer Börse

kotiert sind, unterstehen der Meldepflicht nach Artikel 697j des Obligationen- rechts19.

2 Die Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht bestimmen sich nach Arti-

kel 697m des Obligationenrechts.

Art. 149 Abs. 1 Bst. f

1 Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

f. das Aktienbuch im Sinne von Artikel 46 Absatz 3 nicht korrekt führt.

7. Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199720

Titel Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG)

Art. 2 Abs. 1

1 Dieses Gesetz gilt:

a. für Finanzintermediäre; b. für natürliche und juristische Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen (Händlerinnen und Händler).

Art. 2a Begriffe

1 Als politisch exponierte Person im Sinne dieses Gesetzes gelten:

a. Personen, die im Ausland mit führenden öffentlichen Funktionen betraut sind oder waren, insbesondere Staats- und Regierungschefinnen und -chefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funk- tionärinnen und Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationa- ler Bedeutung (ausländische politisch exponierte Personen); b. Personen, die in der Schweiz auf nationaler Ebene mit führenden öffent- lichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Militär und Justiz betraut sind oder waren sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäfts- leitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung (inländische poli- tisch exponierte Personen);

19 SR 220 20 SR 955.0

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c. Personen, die in zwischenstaatlichen Organisationen und in internationalen Sportverbänden mit führender Funktion betraut sind oder waren, insbesonde- re Generalsekretärinnen und Generalsekretäre, Direktorinnen und Direkto- ren, Vizedirektorinnen und Vizedirektoren, Mitglieder der Verwaltungs- organe sowie Personen mit gleichwertigen Funktionen (politisch exponierte Personen bei internationalen Organisationen).

2 Als politisch exponierten Personen nahestehend gelten natürliche Personen, die

Personen nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen. 3 Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person gelten die natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrollieren, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.

4 Inländische politisch exponierte Personen gelten 18 Monate nach Aufgabe der

Funktion nicht mehr als politisch exponiert im Sinne dieses Gesetzes. Die allgemei- nen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten.

5 Als internationale Sportverbände im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c gelten das

Internationale Olympische Komitee sowie die von ihm anerkannten nichtstaatlichen Organisationen, die auf globaler Ebene eine oder mehrere offizielle Sportarten regeln.

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Kapitel: Pflichten

1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre

Art. 4 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1 Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlich berechtigte Person mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt feststellen. Ist die Vertragspartei eine börsenkotierte Gesellschaft oder eine von einer solchen Gesellschaft mehrheitlich kontrollierte Tochtergesellschaft, so kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person verzichtet werden.

2 Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung

darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte natürliche Person ist, wenn: a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft oder eine operativ tätige juristische Person ist; oder c. ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.

Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI. BG AS 2015

3 Er muss von Vertragsparteien, die bei ihm Sammelkonten oder Sammeldepots

halten, verlangen, dass sie eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringen und jede Änderung unverzüglich melden.

Art. 6 Besondere Sorgfaltspflichten 1 Der Finanzintermediär ist verpflichtet, Art und Zweck der von der Vertragspartei gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren. Der Umfang der einzuholenden Informationen, die Hierarchiestufe, auf der der Entscheid, eine Geschäftsbeziehung einzugehen oder weiterzuführen, getroffen werden muss, sowie die Periodizität von Kontrollen richten sich nach dem Risiko, das die Vertragspartei darstellt.

2 Der Finanzintermediär muss die Hintergründe und den Zweck einer Transaktion

oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung ungewöhnlich erscheinen, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit ist erkennbar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB21 herrühren, der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen; c. die Transaktion oder die Geschäftsbeziehung mit einem erhöhten Risiko be- haftet ist; d. die Daten einer Vertragspartei, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Trans- aktion mit den Daten übereinstimmen, welche dem Finanzintermediär durch die FINMA nach Artikel 22a Absatz 2, durch eine Selbstregulierungsorgani- sation nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe c oder durch die Spielbanken- kommission nach Artikel 22a Absatz 3 weitergeleitet wurden, oder diesen Daten sehr ähnlich sind.

3 Geschäftsbeziehungen zu ausländischen politisch exponierten Personen sowie zu

ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten in jedem Fall als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko.

4 Geschäftsbeziehungen zu inländischen politisch exponierten Personen und poli-

tisch exponierten Personen bei internationalen Organisationen sowie zu ihnen nahe- stehenden Personen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 gelten im Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien als Geschäftsbeziehungen mit erhöh- tem Risiko.

21 SR 311.0

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Gliederungstitel vor Art. 8a 1a. Abschnitt: Sorgfaltspflichten der Händlerinnen und Händler

1 Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b müssen folgende

Pflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100 000 Franken in bar entgegennehmen: a. Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 Abs. 1); b. Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 Bst. a und b); c. Dokumentationspflicht (Art. 7).

2 Sie müssen die Hintergründe und den Zweck eines Geschäfts abklären, wenn:

a. es ungewöhnlich erscheint, es sei denn, seine Rechtmässigkeit ist erkennbar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB22 herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 StGB) unterliegen.

3 Sie unterstehen den Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 auch dann, wenn die

Barzahlung in mehreren Tranchen erfolgt und die einzelnen Tranchen unter 100 000 Franken liegen, zusammengezählt diesen Betrag jedoch überschreiten.

4 Sie unterstehen den Pflichten nicht, wenn die Zahlungen, die 100 000 Franken

übersteigen, über einen Finanzintermediär abgewickelt werden. 5 Der Bundesrat konkretisiert die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

Art. 9 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 und c sowie 1bis und 1ter

1 Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23

(Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er: a. weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäfts- beziehung involvierten Vermögenswerte:

2. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen

nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, c. aufgrund der nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d durchgeführten Abklä- rungen weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die von der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission oder einer Selbstregulierungs- organisation weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Da- ten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Trans- aktion entsprechen.

22 SR 311.0

Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI. BG AS 2015

1bis Eine Händlerin oder ein Händler muss der Meldestelle unverzüglich Meldung erstatten, wenn sie oder er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die Bar- zahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft: a. im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter Ziffer

1 oder 305bis StGB stehen;

b. aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder c. der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen. 1ter Aus den Meldungen gemäss den Absätzen 1 und 1bis muss der Name des Finan- zintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers ersichtlich sein. Das mit dem Fall befasste Personal des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers kann in der Meldung anonymisiert werden, sofern die Möglichkeit der Meldestelle und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur unverzüglichen Kontaktaufnahme gewährleistet bleibt.

Art. 9a Kundenaufträge betreffend die gemeldeten Vermögenswerte Während der durch die Meldestelle durchgeführten Analyse nach Artikel 23 Ab- satz 2 führt der Finanzintermediär Kundenaufträge, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB23 gemeldete Vermögenswerte betreffen, aus.

Art. 10 Vermögenssperre

1 Der Finanzintermediär sperrt die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der

Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a dieses Gesetzes oder nach Arti- kel 305ter Absatz 2 StGB24 im Zusammenhang stehen, sobald ihm die Meldestelle mitteilt, dass sie diese Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet. 1bis Er sperrt unverzüglich die ihm anvertrauten Vermögenswerte, die mit der Mel- dung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c im Zusammenhang stehen. 2 Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Straf- verfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeit- punkt, in dem ihm die Meldestelle im Falle von Absatz 1 die Weiterleitung der Meldung mitgeteilt hat oder er im Falle von Absatz 1bis der Meldestelle Meldung erstattet hat.

Art. 10a Abs. 1, 3 Einleitungssatz, 5 und 6

1 Der Finanzintermediär darf weder Betroffene noch Dritte darüber informieren,

dass er eine Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Ab- satz 2 StGB25 erstattet hat. Nicht als Dritte gilt die Selbstregulierungsorganisation, welcher der Finanzintermediär angeschlossen ist. Dasselbe gilt für die FINMA und

23 SR 311.0 24 SR 311.0 25 SR 311.0

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die Eidgenössische Spielbankenkommission in Bezug auf die ihnen unterstellten Finanzintermediäre.

3 Er darf einen anderen diesem Gesetz unterstellten Finanzintermediär ebenfalls

darüber informieren, dass er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat, soweit dies zur Einhaltung der Pflichten gemäss diesem Gesetz erforderlich ist und sofern beide Finanzintermediäre: 5 Die Händlerin oder der Händler darf weder Betroffene noch Dritte darüber infor- mieren, dass sie oder er eine Meldung nach Artikel 9 erstattet hat.

6 Ausgenommen vom Informationsverbot nach den Absätzen 1 und 5 bleibt die

Wahrung eigener Interessen im Rahmen eines Zivilprozesses oder eines Straf- oder Verwaltungsverfahrens.

Art. 15 Prüfpflicht für Händlerinnen und Händler

1 Händlerinnen und Händler, die den Sorgfaltspflichten nach Artikel 8a nachzu-

kommen haben, beauftragen eine Revisionsstelle mit der Prüfung der Einhaltung ihrer Pflichten nach dem zweiten Kapitel.

2 Als Revisionsstelle beauftragt werden können Revisorinnen und Revisoren nach

Artikel 5 oder Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200526, die das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung aufweisen. 3 Die Händlerinnen und Händler sind verpflichtet, der Revisionsstelle alle für die Prüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr die nötigen Unterlagen heraus- zugeben.

4 Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und

verfasst darüber einen Bericht zuhanden des verantwortlichen Organs der geprüften Händlerin oder des geprüften Händlers. 5 Kommt eine Händlerin oder ein Händler ihrer oder seiner Meldepflicht nicht nach, erstattet die Revisionsstelle der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie be- gründeten Verdacht schöpft, dass: a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB27 vor- liegt; b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; oder c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation un- terliegen.

Art. 16 Abs. 1 Bst. b

1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Melde-

stelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

26 SR 221.302 27 SR 311.0

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b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;

Gliederungstitel nach Artikel 22 3b. Abschnitt: Weiterleitung von Daten über terroristische Aktivitäten

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) leitet der FINMA und der Eidge-

nössischen Spielbankenkommission Daten weiter, die es von einem anderen Staat erhalten hat und die von diesem Staat veröffentlicht wurden, zu Personen und Orga- nisationen, die im betreffenden Staat gestützt auf die Resolution 1373 (2001)28 des UNO-Sicherheitsrates wegen terroristischer Aktivitäten oder deren Unterstützung auf eine Liste gesetzt worden sind.

2 Die FINMA leitet die vom EFD erhaltenen Daten weiter an:

a. die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2; b. die ihr unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3; c. die Selbstregulierungsorganisationen zuhanden der diesen angeschlossenen Finanzintermediäre. 3 Die Weiterleitungspflicht nach Absatz 2 Buchstabe a gilt auch für die Eidgenös- sische Spielbankenkommission.

4 Das EFD leitet der FINMA und der Eidgenössischen Spielbankenkommission

keine Daten weiter, wenn es nach Anhörung des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung annehmen muss, dass die Menschenrechte oder Grundsätze der Rechtstaatlichkeit verletzt würden.

Art. 23 Abs. 4 Bst. b, 5 und 6 4 Sie erstattet der zuständigen Strafverfolgungsbehörde unverzüglich Anzeige, wenn sie begründeten Verdacht schöpft, dass: b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren; 5 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär innert 20 Arbeitstagen darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a an eine Strafverfol- gungsbehörde weiterleitet oder nicht. 6 Sie informiert den betroffenen Finanzintermediär darüber, ob sie die Meldung nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB an eine Strafverfolgungsbehörde weiterleitet oder nicht.

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Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der GAFI. BG AS 2015

Art. 27 Abs. 4 Bst. b

4 Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Ver-

dacht schöpfen, dass: b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steu- ervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren;

2 Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden übermitteln der Mel-

destelle oder den kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes auf Ersuchen hin alle erforderlichen Daten, die sie für die Analysen zur Bekämpfung der Geldwäsche- rei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismusfi- nanzierung benötigen. Dazu gehören namentlich Finanzinformationen sowie andere, in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren beschaffte besonders schüt- zenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, einschliesslich solcher aus hängigen Verfahren. 2bis Die Meldestelle kann den Behörden gemäss Absatz 2 im Einzelfall Auskunft erteilen, sofern diese die Informationen ausschliesslich zur Bekämpfung der Geld- wäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität oder der Terrorismus- finanzierung verwenden. Artikel 30 Absätze 2–5 gilt sinngemäss. 2ter Informationen ausländischer Meldestellen darf die Meldestelle nur mit deren ausdrücklicher Zustimmung an die Behörden gemäss Absatz 2 zu den in Absatz 2bis genannten Zwecken weitergeben.

Art. 30 Abs. 2 Bst. a

2 Sie darf namentlich folgende Informationen weitergeben:

a. den Namen des Finanzintermediärs oder der Händlerin oder des Händlers, soweit dadurch die Anonymität der Person gewahrt bleibt, die eine Meldung erstattet hat oder einer Informationspflicht nach vorliegendem Gesetz nach- gekommen ist;

Art. 32 Abs. 3

3 Der Name der Person, die die Meldung des Finanzintermediärs oder der Händlerin

oder des Händlers erstattet hat oder die der Informationspflicht nach Artikel 11a nachgekommen ist, darf von der Meldestelle nicht an ausländische Strafverfolgungs- behörden weitergegeben werden.

Art. 34 Abs. 3

3 Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom

19. Juni 199229 über den Datenschutz ist ab Erstattung einer Meldung nach Artikel 9

29 SR 235.1

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Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB30 bis zum Zeit- punkt, an dem die Meldestelle den Finanzintermediär nach Artikel 23 Absatz 5 oder 6 informiert, sowie während einer Vermögenssperre nach Artikel 10 ausgeschlossen.

Art. 38 Verletzung der Prüfpflicht 1 Eine Händlerin oder ein Händler, die oder der vorsätzlich seine Pflicht nach Arti- kel 15 verletzt, eine Revisionsstelle zu beauftragen, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft.

2 Handelt sie oder er fahrlässig, wird er mit einer Busse bis zu 10 000 Franken

bestraft.

8. Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200831

Art. 23a Weiterleitung von Informationen Die von einer Aktiengesellschaft nach Artikel 697i Absatz 4 oder Artikel 697j Absatz 3 des Obligationenrechts32 bezeichnete Verwahrungsstelle muss sicherstel- len, dass ihr die in der Kette nachgelagerten Verwahrungsstellen auf Anfrage die folgenden Informationen weiterleiten: a. Vor- und Nachname oder Firma sowie Adresse der Aktionärin oder des Ak- tionärs; und b. Vor- und Nachname sowie Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 12. Dezember 2014 Nationalrat, 12. Dezember 2014 Der Präsident: Claude Hêche Der Präsident: Stéphane Rossini Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

30 SR 311.0 31 SR 957.1 32 SR 220

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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 2. April 2015 unbenützt abge-

laufen.33

2 Es werden auf den 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt:

a. Ziff. 2 (Obligationenrecht); b. Ziff. 6 (Kollektivanlagengesetz); c. Ziff. 8 (Bucheffektengesetz).

3 Es werden auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt:

a. Ziff. 1 (Zivilgesetzbuch); b. Ziff. 3 (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs); c. Ziff. 4 (Strafgesetzbuch); d. Ziff. 5 (Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht); e. Ziff. 7 (Geldwäschereigesetz).

29. April 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

33 BBl 2014 9689

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