AS 2015 1535
Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes)
Bundesgesetz über die Ausweitung der Strafbarkeit der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Änderung des Kollektivanlagen-, des Banken- und des Börsengesetzes)
vom 12. Dezember 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 19. Mai 20141 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. August 20142, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20063
Art. 148 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. l sowie Abs. 1bis Verbrechen und Vergehen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vor- sätzlich: l. ein ihr oder ihm nach Buchstabe k offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt. 1bis Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich oder einer anderen Person durch eine Handlung nach Absatz 1 Buchstabe k oder l einen Vermögensvorteil verschafft.