AS 2015 1573
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Madagaskar über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Madagaskar über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 19. November 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 20092 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Mai 2015
Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Madagaskar, vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken, im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten, in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Inves- titionen zur Belebung von Kapital- und Technologieflüssen und auf diese Weise zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen, in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein an- wendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards zu lockern, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens: (1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbe- sondere, jedoch nicht ausschliesslich: (a) das Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte, Nutzniessungsrechte und gleichartige Rechte; (b) Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
SR 0.975.252.3
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 1573).
2 AS 2015 1571
2008-2994 1573
Förderung und gegenseitiger Schutz von Investitionen. AS 2015
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt- schaftlichen Wert aufweisen; (d) Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchs- muster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungs- marken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»; (e) öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden. Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt, sofern diese Änderung nicht einer allfälligen Bewilligung widerspricht, die in Bezug auf die ursprünglich investierten Vermö- genswerte erteilt wurde. (2) umfasst der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei: (a) natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden; (b) juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, eingetragener Gesell- schaften, Personengesellschaften und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten. (3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Gebühren und Vergütungen. (4) schliesst der Begriff «Hoheitsgebiet» die Meereszone der betroffenen Vertrags- partei ein, nachfolgend definiert als Wirtschaftszone und Festlandsockel, die sich über die Grenze der Küstengewässer dieser Vertragspartei hinaus erstrecken und über die sie gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit hat.
Art. 2 Anwendungsbereich Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechts- vorschriften getätigt worden sind und direkt oder indirekt Investoren der anderen Vertragspartei gehören oder von solchen kontrolliert werden. Das Abkommen ist auf solche Investitionen anwendbar, die vor oder nach seinem Inkrafttreten getätigt worden sind, nicht aber auf Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind.
Art. 3 Förderung, Zulassung (1) Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi- tionen von Investoren der anderen Vertragspartei, einschliesslich durch Informa- tionsaustausch zwischen den Vertragsparteien über Investitionsmöglichkeiten, und
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lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu. (2) Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvor- schriften, die erforderlichen Bewilligungen und Zulassungen im Zusammenhang mit dieser Investition, einschliesslich solcher für die Ausführung von Lizenzverträgen, von Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie für die Tätigkeit von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Investors. (3) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich oder macht sonstwie öffentlich verfügbar ihre Gesetze, Rechts- und Verfahrensvorschriften und behördliche Ent- scheidungen von allgemeiner Anwendung sowie internationale Abkommen, welche Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei berühren können.
Art. 4 Schutz und allgemeine Behandlung (1) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei getätigten Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und ständigen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen den Betrieb, die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen. (2) Keine Bestimmung dieses Abkommens wird in einer Weise ausgelegt, die eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen im öffentlichen Interesse wie solche hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit oder Umwelt zu ergreifen, die mit dem Abkom- men vereinbar sind.
Art. 5 Inländerbehandlung und Meistbegünstigung (1) Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investo- ren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (2) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Betrieb, Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investi- tionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. (3) Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor- teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zoll- union oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs- abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
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Art. 6 Freier Transfer (1) Jede Vertragspartei gewährt den Investoren der anderen Vertragspartei den uneingeschränkten und unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Wäh- rung von Beträgen im Zusammenhang mit deren Investitionen, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich von: (a) Erträgen; (b) Zahlungen aufgrund vertraglicher Verpflichtungen, einschliesslich aus Dar- lehen; (c) Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ver- waltung der Investition; (d) Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wird; (e) dem Anfangskapital und weiteren, für den Erhalt oder die Ausweitung der Investition erforderlichen Kapitalbeiträgen; (f) Erlösen aus der Veräusserung oder aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen; (g) Zahlungen, die sich aus den Artikeln 7 und 8 dieses Abkommens ergeben. (2) Sofern nicht anders mit dem Investor vereinbart, erfolgen Transfers zu dem zum Zeitpunkt des Transfers anwendbaren Wechselkurs gemäss den geltenden Wechsel- kursbestimmungen derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investi- tion getätigt wurde. (3) Ein Transfer gilt als «unverzüglich» erfolgt, sofern er innerhalb einer Frist geschieht, die für die Erfüllung der Transferformalitäten üblich ist. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Transfergesuch gestellt wird und dauert in keinem Fall länger als drei Monate.
Art. 7 Enteignung, Entschädigung (1) Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat- lichungsmassnahmen oder irgendwelche anderen Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und gegen eine wertentsprechende und tatsächlich verwertbare Entschädigung. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme mitgeteilt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Ent- schädigungsbetrag wird in einer frei konvertierbaren Währung festgelegt und ohne ungerechtfertigte Verzögerung an die berechtigte Person ausbezahlt, ungeachtet von deren Aufenthalt oder Wohnsitz.
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(2) Der von der Enteignung betroffene Investor hat das Recht, gemäss dem Recht der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung seiner Investition in Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieses Artikels innert nützlicher Frist durch eine gerichtliche oder andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen. (3) Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendei- nem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und gemäss ihren Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.
Art. 8 Entschädigung von Verlusten Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, eines Aufstandes, von zivilen Unruhen oder anderer ähnlicher Ereignisse, die sich auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ereignet haben, werden seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer anderen Regelung gemäss Artikel 5 dieses Abkommens behandelt.
Art. 9 Andere Verpflichtungen Jede Vertragspartei hält alle anderen Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf eine spezifische Investition eines Investors der anderen Vertragspartei eingegangen ist und auf die sich dieser Investor bei der Vornahme, Übernahme oder Vergrösserung der Investition in guten Treuen verlassen durfte.
Art. 10 Günstigere Bestimmungen Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günsti- gere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
Art. 11 Subrogationsprinzip Hat eine Vertragspartei oder eine von ihr bezeichnete Stelle in Bezug auf eine Inves- tition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung aufgrund einer finanziellen Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors.
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Art. 12 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei (1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 13 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt. (2) Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen: (a) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), errichtet durch das am 18. März 19653 in Washington zur Unter- zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstrei- tigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (nachfolgend «Washingtoner Übereinkommen»); und (b) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für in- ternationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird. (3) Jede Vertragspartei erteilt ihre Zustimmung, alle Streitigkeiten über Investi- tionen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten. (4) Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit unter der Kontrolle von Investoren der anderen Vertragspartei stand, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesell- schaft der anderen Vertragspartei. (5) Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keiner Phase des Verfahrens als Einwand ihre Immunität oder den Umstand geltend, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat. (6) Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
(7) Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird unverzüglich gemäss dem nationalem Recht der betreffenden Vertragspartei voll- zogen.
3 SR 0.975.2
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Art. 13 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien (1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Weg beigelegt. (2) Können die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei die Streitigkeit geltend gemacht hat, sich nicht verständigen, so wird die Streitigkeit auf Begehren einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei ernennt einen Schieds- richter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden. (3) Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einla- dung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (4) Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt. (5) Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahr- zunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernen- nungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staats- angehöriger einer Vertragspartei, so werden die Ernennungen durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Ver- tragspartei ist. (6) Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet. (7) Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 14 Schlussbestimmungen (1) Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mit- geteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von interna- tionalen Abkommen erfüllt haben. Das Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird es nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf dieser Dauer schriftlich gekündigt, so verlängert es sich unverändert um zwei Jahre, und so fort. (2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–13 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen ange- wandt, die vor seiner Beendigung getätigt wurden.
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(3) Dieses Abkommen ersetzt die Artikel 7 («Schutz der Investitionen») und 8 («Schiedsgerichtsklausel zum Schutze von Investitionen») des Abkommens über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Madagaskar vom 17. März 19644.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig ermächtigten Unter- zeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Antananarivo am 19. November 2008, im Doppel in französischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung Madagaskar: Carlos Orga Ivohasina Razafimahefa
4 SR 0.946.295.231