AS 2015 1635
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas
Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Erdgas (Erdgaspflichtlagerverordnung)
vom 20. Mai 2015
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8, 52 und 55 des Landesversorgungsgesetzes vom 8. Oktober 19821 (LVG), verordnet:
Art. 1 Obligatorische Pflichtlagerhaltung Die im Anhang 1 aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas der obligatorischen Pflichtlagerhaltung unterstellt.
Art. 2 Vertragspflicht und Lagerpflicht des Erstinverkehrbringers
1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni
19962 Erdgas zum ersten Mal im Inland in steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist verpflichtet, mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) einen Pflichtlagervertrag (Art. 8 Abs. 5 LVG) abzuschliessen. 2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete. 3 Der Lagerpflichtige hat während der Vertragsdauer innerhalb des schweizerischen Zollgebiets ein Pflichtlager an Erdgas zu halten. 4 Hat der Erstinverkehrbringer keinen Sitz in der Schweiz, so kann das BWL dieje- nige Person, auf deren Rechnung die Ware im Inland in Verkehr gebracht wurde, ersatzweise für lagerpflichtig erklären.
Art. 3 Befreiung von der Vertragspflicht Von der Vertragspflicht befreit ist, wer pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang 2 aufgeführten Mengen zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt und sich schriftlich verpflichtet, die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, wie sie sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
SR 531.215.42
2014-2696 1635
Erdgaspflichtlagerverordnung AS 2015
Art. 4 Pflichtlagervertrag Die Einzelheiten der Pflichtlagerhaltung werden durch einheitlich lautende Verträge zwischen dem BWL und den Pflichtlagerhaltern geregelt.
Art. 5 Ersatzweise Erfüllung der Lagerpflicht Die Pflichtlagerhalter können die Lagerpflicht auch erfüllen, indem sie sich an der Lagerung von Heizöl extra-leicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligen. Sie müssen sich dazu schriftlich verpflichten.
Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an deren Qualität Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise: a. welche Erdgase nach Anhang 1 in einem Pflichtlager gelagert werden müs- sen; b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an deren Qualität; c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird; d. das Ausmass der Ersatzpflichtlager und die Anforderungen an deren Quali- tät.
Art. 7 Meldepflichten
1 Wer Erdgas nach Anhang 1 zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, muss die
Provisiogas unverzüglich und unaufgefordert darüber informieren.
2 Wer lagerpflichtig ist, hat die Provisiogas nach den Weisungen des BWL perio-
disch über Art und Menge der in Verkehr gebrachten Erdgase nach Anhang 1 zu informieren.
3 Die Provisiogas setzt das BWL im Hinblick auf den Abschluss, die Änderung oder
die Aufhebung eines Pflichtlagervertrags über den Inhalt der Meldung nach Absatz 2 in Kenntnis.
4 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) teilt dem BWL und der Provisiogas die
Zoll- und Mineralölsteuerdaten der Erdgase nach Anhang 1 mit.
Art. 8 Regelung strittiger Fälle Das BWL stellt in strittigen Fällen gestützt auf die Meldungen der EZV oder der Provisiogas gegenüber dem Inverkehrbringer durch Verfügung fest: a. ob ein Pflichtlagervertrag abgeschlossen werden muss; b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers.
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Erdgaspflichtlagerverordnung AS 2015
Art. 9 Kontrollen
1 Das BWL kann zur Überprüfung der Voraussetzungen der Lagerpflicht oder zu
Kontrollzwecken jederzeit Einsicht in Geschäftsunterlagen von Unternehmen und Betrieben nehmen und Geschäftsräumlichkeiten, Zollmess-Stationen sowie Lager- und Transporteinrichtungen betreten. 2 Es kann die Befugnisse nach Absatz 1 an die Provisiogas oder an Dritte übertra- gen.
Art. 10 Vollzug und Änderung der Anhänge
1 Das BWL und die EZV vollziehen diese Verordnung.
2 Das WBF kann nach Anhörung der beteiligten Wirtschaftskreise die Anhänge 1
und 2 ändern.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Erdgaspflichtlagerverordnung vom 9. Mai 20033 wird aufgehoben.
Art. 12 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
20. Mai 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
3 AS 2003 1333, 2012 3631
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Erdgaspflichtlagerverordnung AS 2015
Anhang 1 (Art. 1)
Warenliste Tarifnummer4 Warenbezeichnung
2711.1190 Erdgas verflüssigt
2711.2190 Erdgas in gasförmigem Zustand
4 SR 632.10 Anhang
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Anhang 2 (Art. 3)
Mengen zur Befreiung von der Vertragspflicht Warenbezeichnung Menge zur Befreiung von der Vertragspflicht
Erdgas verflüssigt < 100 Tonnen Erdgas in gasförmigem Zustand < 100 Tonnen
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