AS 2015 1841
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands)
vom 26. September 2014
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20142, beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 14. August 20133 zwischen der Schweiz und der Euro-
päischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union, gemäss Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, über die Erfüllung der verfassungsrecht- lichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unter- richten.
Art. 2 Die Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20055 und des Asylgeset- zes vom 26. Juni 19986 wird in den Fassungen gemäss Anhang angenommen.
2013-1940 1841
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB AS 2015
Art. 3 1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gemäss An-
hang.
Nationalrat, 26. September 2014 Ständerat, 26. September 2014 Der Präsident: Ruedi Lustenberger Der Präsident: Hannes Germann Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 15. Januar 2015 unbenützt abge- laufen.7
2 Die Änderungen der im Anhang aufgeführten Bundesgesetze werden in Anwen-
dung von Artikel 3 Absatz 2 auf den 1. Juli 2015 in Kraft gesetzt.
12. Juni 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 BBl 2014 7371
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB AS 2015
Anhang (Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 20058
Art. 64 Abs. 5
5 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der
Vertrauensperson gemäss Absatz 4.
1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/20139 ein anderer
Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig (Dublin- Staat), so erlässt das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält. 3bis Bei unbegleiteten Minderjährigen ist Artikel 64 Absatz 4 anwendbar.
Aufgehoben
Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 5 und 6, Abs. 1bis sowie 2 und 3 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: b. in Haft nehmen, wenn:
1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, f, g oder h vorlie-
gen,
8 SR 142.20
9 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas- sung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
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5. der Wegweisungsentscheid in einer Empfangsstelle oder in einem be-
sonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist,
6. Aufgehoben
1bis Die Haftanordnung in Dublin-Fällen richtet sich nach Artikel 76a.
2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 darf höchstens 30 Tage dauern.
3 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.
Art. 76a Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens
1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstel-
lung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall: a. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchfüh- rung der Wegweisung entziehen will; b. die Haft verhältnismässig ist; und c. sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 28 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/201310).
2 Folgende konkrete Anzeichen lassen befürchten, dass sich die betroffene Person
der Durchführung der Wegweisung entziehen will: a. Die betroffene Person missachtet im Asyl- oder Wegweisungsverfahren An- ordnungen der Behörden, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a AsylG11 nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung oh- ne ausreichende Gründe nicht Folge leistet. b. Ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland lässt darauf schliessen, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. c. Sie reicht mehrere Asylgesuche unter verschiedenen Identitäten ein. d. Sie verlässt ein ihr zugewiesenes Gebiet oder betritt ein ihr verbotenes Gebiet nach Artikel 74. e. Sie betritt trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz und kann nicht sofort weggewiesen werden. f. Sie hält sich rechtswidrig in der Schweiz auf, reicht ein Asylgesuch ein und bezweckt damit offensichtlich, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. g. Sie bedroht Personen ernsthaft oder gefährdet diese erheblich an Leib und Leben und wird deshalb strafrechtlich verfolgt oder ist deshalb verurteilt worden. h. Sie ist wegen eines Verbrechens verurteilt worden.
10 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.
11 SR 142.31
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB AS 2015
i. Sie verneint der zuständigen Behörde gegenüber, dass sie in einem Dublin- Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder beses- sen oder ein Asylgesuch eingereicht hat.
3 Die betroffene Person kann in Haft belassen oder in Haft genommen werden ab
Haftanordnung für die Dauer von höchstens: a. sieben Wochen während der Vorbereitung des Entscheides über die Zustän- digkeit für das Asylgesuch; dazu gehört die Stellung des Übernahmeersu- chens an den anderen Dublin-Staat, die Wartefrist bis zur Antwort oder bis zur stillschweigenden Annahme sowie die Abfassung des Entscheides und dessen Eröffnung; b. fünf Wochen während eines Verfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1560/200312; c. sechs Wochen zur Sicherstellung des Vollzugs zwischen der Eröffnung des Weg- oder Ausweisungsentscheides beziehungsweise nach Beendigung der aufschiebenden Wirkung eines allfällig eingereichten Rechtsmittels gegen einen erstinstanzlich ergangenen Weg- oder Ausweisungsentscheid und der Überstellung der betroffenen Person an den zuständigen Dublin-Staat. 4 Weigert sich eine Person, ein Transportmittel zur Durchführung der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat zu besteigen, oder verhindert sie auf eine andere Art und Weise durch ihr persönliches Verhalten die Überstellung, so kann sie, um die Überstellung sicherzustellen, in Haft genommen werden, sofern die Anordnung der Haft nach Absatz 3 Buchstabe c nicht mehr möglich ist und eine weniger einschnei- dende Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft darf nur so lange dauern, bis die erneute Überstellung möglich ist, jedoch höchstens sechs Wochen. Sie kann mit Zustimmung der richterlichen Behörde verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern. Die Höchstdauer dieser Haft beträgt drei Monate.
5 Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.
Art. 78 Abs. 3
3 Die Haft und deren Verlängerung werden von der Behörde des Kantons angeord-
net, welcher für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Befindet sich die betroffene Person gestützt auf den Artikel 75, 76 oder 77 bereits in Haft, so kann sie in Haft belassen werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 richten sich das Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Haft
12 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L
222 vom 5.9.2003, S. 3.
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB AS 2015
sowie die diesbezügliche Zuständigkeit nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG.
Art. 80a Haftanordnung und Haftüberprüfung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
1 Zur Haftanordnung nach Artikel 76a ist zuständig:
a. bei Personen, die sich während des Dublin-Verfahrens in einem Empfangs- zentrum oder einem besonderen Zentrum nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG13 aufhalten: das SEM; b. bei Personen, die einem Kanton zugewiesen wurden oder sich in einem Kan- ton aufhalten und kein Asylgesuch gestellt haben (Art. 64a): der entspre- chende Kanton.
2 Wurde die Haft vom SEM angeordnet, so richten sich das Verfahren zur Prüfung
der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft und die entsprechende Zustän- digkeit nach den Artikeln 105, 108, 109 und 111 AsylG.
3 Wurde die Haft vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Ange-
messenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jeder- zeit beantragt werden. 4 Die inhaftierte Person kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schrift- lichen Verfahren zu entscheiden.
5 Die Haftanordnung gegenüber Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ist aus-
geschlossen.
6 Bei einer Haftanordnung gegenüber unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
wird die Vertrauensperson nach Artikel 64a Absatz 3bis des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 17 Absatz 3 AsylG vorgängig informiert.
7 Die Haft wird beendet, wenn:
a. der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist; b. einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird; oder c. die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt. 8 Die richterliche Behörde berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung und Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person und die Umstände des Haftvollzugs.
Art. 81 Abs. 3 und 4
3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und
Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen.
13 SR 142.31
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB AS 2015
4 Zudem richten sich die Haftbedingungen:
a. bei Rückführungen in einen Drittstaat: nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG14; b. bei Dublin-Überstellungen: nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/201315.
2 Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
b. das SEM: zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/201316 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist, und im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn die Schweiz für dessen Bear- beitung zuständig ist;
2. Asylgesetz vom 26. Juni 199817
Art. 17 Abs. 3 Bst. d und 6
3 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige
Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahr- nimmt für die Dauer: d. des Dublin-Verfahrens.
6 Der Bundesrat bestimmt die Rolle, die Zuständigkeiten und die Aufgaben der
Vertrauensperson.
Art. 22 Abs. 1ter Einleitungssatz 1ter Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylver- fahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201318 zuständig ist und Asylsu- chende:
14 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dez. 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.
15 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.
16 Siehe Fussnote zu Art. 64a Abs. 1.
17 SR 142.31 18 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
Genehmigung und Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. BB AS 2015
Art. 35a Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens Ist die Schweiz aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/201319 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, so wird das Asylverfahren wieder aufgenommen, und zwar auch dann, wenn das Asylgesuch zuvor abgeschrieben wurde.
Art. 107a Verfahren für die Dublin-Fälle
1 Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer
asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staats- vertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung beantragen.
3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang
des Antrags nach Absatz 2 darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.
Art. 108 Abs. 4
4 Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung
eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 und der vom SEM angeordneten Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 oder 76a AuG20 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
Art. 111 Bst. d Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter: d. Anordnung der Haft durch das SEM nach den Artikeln 76 Absatz 1 Buch-
II
Koordination mit der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes Mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes wird Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200522 in der Änderung vom 14. Dezember 201223 gegenstandslos.
19 Siehe Fussnote zu Art. 22 Abs. 1ter.
20 SR 142.20 21 SR 142.20 22 SR 142.20 23 AS 2013 4375