AS 2015 2005
Verordnung des UVEK über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015
Verordnung des UVEK über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015
vom 5. Juni 2015
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung
für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft und im Gartenbau
Art. 7 Abs. 1
1 Die Trägerschaften für die Organisation von Fachprüfungen sind:
a. im Bereich Landwirtschaft: der Verein Oda AgriAliForm; b. im Bereich Gartenbau: der Unternehmerverband Gärtner Schweiz Jardin- Suisse.
Art. 10 Abs. 1 Bst. bbis, dbis und h
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen
und Organisationen vertreten: bbis. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; dbis. die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva; h. der Verein scienceindustries.
Anhang 1 Ziff. 4.1
4.1 Kennzeichnung gefähr- die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die
licher Eigenschaften Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- von Chemikalien und Sicherheitshinweise erläutern können;
1 SR 814.812.34
2015-0440 2005
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 2015 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015. V des UVEK
2. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20052 über die Fachbewilligung
für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen
Art. 10 Abs. 1 Bst. bbis und j
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen
und Organisationen vertreten: bbis. das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen; j. der Verein scienceindustries.
Anhang 1 Ziff. 4.1
4.1 Kennzeichnung gefähr- die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die
licher Eigenschaften Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- von Chemikalien und Sicherheitshinweise erläutern können;
3. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20053 über die Fachbewilligung
für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft
Art. 10 Abs. 1 Bst. k
1 Im Fachbewilligungsausschuss sind namentlich die folgenden Verwaltungsstellen
und Organisationen vertreten: k. Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften, Abteilung Waldwissenschaften;
Anhang 1 Ziff. 3.6.1
3.6 Vorbeugung und geziel- 3.6.1 die Bedeutung des naturnahen Waldbaus und
te Anwendung geeigneter vorbeugender Massnahmen bei der Waldbewirtschaftung für einen nachhaltigen Waldschutz erklären können;
Anhang 1 Ziff. 3.7
3.7 nichtchemische Verfah- die wichtigsten mechanischen, biologischen und
ren biotechnischen Verfahren zur Regulierung von Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern aufzählen und deren Einsatzmöglichkeiten (Vor- und Nachteile) und Wirkungsweise anhand von Unterlagen beschrei- ben können;
2 SR 814.812.35 3 SR 814.812.36
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 2015 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015. V des UVEK
Anhang 1 Ziff. 4.1
4.1 Kennzeichnung gefähr- die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die
licher Eigenschaften Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- von Chemikalien und Sicherheitshinweise erläutern können;
4. Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20054 über die Fachbewilligung
für die Verwendung von Holzschutzmitteln
Anhang 1 Ziff. 4.3
4.3 Angaben auf der Etikette und Gebrauchsanweisung (Wirkstoffdeklaration,
Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise) verstehen und umsetzen können
II Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
5. Juni 2015 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Doris Leuthard
4 SR 814.812.37
Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten AS 2015 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015. V des UVEK