AS 2015 2557
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kosovo über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität
Abgeschlossen am 6. November 2013 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20151 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juli 2015
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kosovo, nachfolgend die Parteien genannt, in der Absicht, einen Beitrag zur Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten, in der Überzeugung, dass die Polizeizusammenarbeit zur Bekämpfung und Verhin- derung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Menschen- handels, des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen und Vorläuferchemikalien, von Bedeutung ist, im Bestreben, die Polizeizusammenarbeit zwischen den Parteien zu präzisieren und zu ergänzen, in der Achtung der Rechte und Pflichten der Angehörigen beider Parteien sowie in Beachtung der anderen internationalen Verpflichtungen der Parteien, sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck dieses Abkommens Dieses Abkommen dient der Verstärkung der Polizeizusammenarbeit zwischen den Parteien, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abwehren und jegliche Form von strafbaren Handlungen bekämpfen zu können, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den zuständigen Behörden.
Art. 2 Zuständige Behörden und Stellen 1. Die zuständigen Behörden, handelnd als Zentralstellen, sind für den Schweizeri- schen Bundesrat, das Bundesamt für Polizei und für die Regierung der Republik Kosovo, die Generaldirektion der Kosovo-Polizei. Diese Behörden arbeiten im
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Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität. AS 2015
Rahmen ihrer Zuständigkeiten direkt miteinander zusammen und koordinieren bei Bedarf die Tätigkeiten der beteiligten Stellen.
2. Die folgenden Stellen sind in der Regel für die Umsetzung dieses Abkommens
entsprechend innerstaatlichem Recht zuständig: – Für den Schweizerischen Bundesrat: – Das Bundesamt für Polizei – Das Grenzwachtkorps – Die kantonalen Polizeikorps – Für die Regierung der Republik Kosovo: – Die Kosovo-Polizei – Die Zollbehörden – Die Meldestelle für Geldwäscheverdachtsmeldungen (Financial Intelli- gence Unit)
3. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich über jegliche Änderungen hin-
sichtlich der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten zuständigen Behörden und verantwortlichen Stellen.
Art. 3 Anwendungsbereich Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens umfasst alle Kriminalitäts- bereiche, insbesondere: – organisierte Kriminalität; – Terrorismus und Terrorismusfinanzierung; – Menschenhandel und Menschenschmuggel; – sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie; – Cybercrime; – illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläu- ferchemikalien; – Raub und Diebstahl; – Fälschung oder Verfälschung von Geld, Zahlungsmitteln und offiziellen Dokumenten einschliesslich Zolldokumente; – Geldwäscherei und Korruption.
Art. 4 Grenzen der Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf politische, militärische und fiskalische Angelegenheiten.
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Art. 5 Anwendbares Recht Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen erfolgt auf der Grundlage des inner- staatlichen Rechts der Parteien sowie nach Massgabe der Regeln und Vorschriften des internationalen Rechts, insbesondere im Bereich der internationalen Polizeizu- sammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den verantwortlichen Stel- len.
Kapitel II: Hauptformen der Zusammenarbeit
Art. 6 Allgemeine Zusammenarbeit Die Parteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und jegliche Kriminalitätsformen zu bekämpfen, insbesondere die in Artikel 3 genannten.
Art. 7 Informationsaustausch Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von Informationen, einschliesslich personenbezogener und nicht personenbezogener Daten sowie Dokumentations-Material betreffend: a) strafbare Handlungen, insbesondere über verdächtige Personen, die in kri- minelle Handlungen verwickelt sind, sowie die Tatbegehungsweise und die getroffenen Massnahmen; b) die Planung krimineller Handlungen; c) Mitgliedschaft in organisierten kriminellen Gruppierungen; d) Angaben zu verdächtigten Personen, die in kriminelle Handlungen verwi- ckelt sind, deren Strukturen, Verbindungen und Vorgehensweisen; e) Gegenstände, die einen Zusammenhang mit einer Straftat aufweisen, ein- schliesslich Mustern solcher Gegenstände; f) vorgesehene Aktionen und Spezialeinsätze, die für die andere Partei von Interesse sein könnten; g) konzeptionelle und analytische Unterlagen; h) die für die Zusammenarbeit relevanten innerstaatlichen und weiteren Rechtsvorschriften sowie Änderungen dieser Vorschriften; i) gewonnene Erkenntnisse aufgrund der Aktivitäten der zuständigen Behör- den, insbesondere über neue Formen der Kriminalität.
Art. 8 Zusammenarbeit auf Ersuchen
1. Die zuständigen Behörden dürfen einander direkt um Unterstützung ersuchen und
Ersuchen beantworten, sofern es der Abwehr konkreter Gefahren, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Bekämpfung aller Kriminalitätsformen dient.
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2. Unterstützungsersuchen können folgende Bereiche betreffen:
a) Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen- und Luftfahrzeu- gen; b) Anfragen bezüglich Führerscheinen oder vergleichbaren Berechtigungen; c) Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellung; d) Feststellung von Telefonanschlussinhabern; e) Identitätsfeststellung; f) Informationen zur Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Motor- oder Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen); g) Erkenntnisse aus einer grenzüberschreitenden Observation; h) Planung und Abstimmung von Fahndungsmassnahmen sowie Einleitung von Sofortfahndungen; i) Feststellen der Aussagebereitschaft eines Zeugen und Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens; j) Übersendung und Vergleich von Erkennungsdaten wie Tatortspuren, Foto- grafien, Signalemente, Finger- und Handabdrücke; DNA-Profile; k) Informationen aus Polizei- oder Zolluntersuchungen, aus Dokumenten oder Computerdateien, sofern das innerstaatliche Recht die Mitteilung solcher Informationen und Materialien gestattet.
Art. 9 Zusammenarbeit ohne Ersuchen Die Behörden dürfen einander nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts unauf- gefordert Informationen zukommen lassen, die für die andere Partei zur Verhinde- rung von Straftaten, konkreten und unmittelbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verfolgung von Straftaten als erforderlich erachtet werden. Die empfangende Partei ist verpflichtet, die Nützlichkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen und diese, falls sie nicht notwendig sind, unaufgefor- dert zu vernichten oder dem Absender zurückzusenden.
Art. 10 Gemeinsame Sicherheitsanalysen Die Parteien sind bestrebt, regelmässig oder falls es die Umstände erfordern, unter- einander Lageberichte auszutauschen sowie gemeinsam die Sicherheitslage zu analysieren und zu beurteilen.
Art. 11 Koordination
1. Die zuständigen Behörden treffen soweit erforderlich Massnahmen, um in ihren
jeweiligen Hoheitsgebieten die Koordination operativer Einsätze zu gewährleisten. Dazu gehören Operationen in folgenden Bereichen:
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a) die Suche nach Personen und Gegenständen, einschliesslich der Umsetzung von Massnahmen mit dem Ziel, Erträge aus kriminellen Handlungen ausfin- dig zu machen und sicherzustellen; b) Strafverfolgung, insbesondere von organisierter Kriminalität; c) verdeckte Ermittlungen zur Aufklärung von Straftaten; d) die Gewährleistung des Zeugen- und Opferschutzes sowie des Schutzes anderer Personen, um eine bestehende Gefahr für Leib und Leben sowie andere schwerwiegende Gefahren im Zusammenhang mit Strafverfahren abzuwenden; e) die Planung und Durchführung gemeinsamer Programme zur Verbre- chensprävention; f) die Sicherheit im Linienluftverkehr.
2. Die zuständigen Behörden legen im Einzelfall gemeinsam fest, ob die Umsetzung
dieses Artikels einer besonderen Kostenaufteilung bedarf.
Kapitel III: Besondere Formen der Zusammenarbeit
Art. 12 Gemeinsame Arbeitsgruppen Die zuständigen Behörden der Parteien können bei Bedarf gemischte Analyseteams und Arbeitsgruppen sowie gemischt besetzte Kontroll-, Observations- und Ermitt- lungsgruppen bilden, in denen Beamte der einen Partei bei Einsätzen im Hoheitsge- biet der anderen Partei ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse beratend und unterstützend tätig werden. Die Beamten berücksichtigen die Vorgaben derjenigen Partei, in deren Hoheitsgebiet die Einsätze stattfinden.
Art. 13 Grenzüberschreitende Observation
1. Beamte einer Partei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Person
observieren, die der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird, die im ersuchten Staat mit Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr bestraft wird, oder wenn ernst- hafte Gründe für die Vermutung bestehen, diese Person könnte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bei der Identifizierung oder Lokalisierung einer solchen Person behilflich sein, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet der anderen Partei fortzusetzen, sofern diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Auf Verlangen wird die Observation an Beamte der ersuchten Partei übergeben.
2. Die Zustimmung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der ersuchten Partei und
kann mit Auflagen verbunden werden.
3. Das Rechtshilfeersuchen ist an die zuständige Behörde der ersuchten Partei zu
richten.
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4. Als observierende Beamte gelten:
– Für den Schweizerischen Bundesrat: Die Polizeibeamten des Bundes und der Kantone, die Beamten der Zollbehörden sowie des Grenzwachtkorps. – Für die Regierung der Republik Kosovo: Die Polizeibeamten und Zollbeam- ten.
Art. 14 Kontrollierte Lieferungen
1. Nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Parteien und auf Ersuchen einer
Partei kann die ersuchte Partei die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die Durchfuhr oder Ausfuhr gestatten, insbesondere bei unerlaubtem Handel mit Betäu- bungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien, Waffen, Sprengmit- tel, Falschgeld und Diebesgut oder bei Geldwäscherei. Die kontrollierte Lieferung kann nach vorgängiger Absprache zwischen den Parteien abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Wenn von der Ware ein nicht vertretbares Risiko für die am Transport beteiligten Personen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, wird die kontrollierte Lieferung vom ersuchten Vertragsstaat beschränkt oder abgelehnt.
2. Die ersuchte Partei übernimmt die Kontrolle der Lieferung beim Grenzübertritt
oder an einem vereinbarten Übergabeort, um einen Kontrollunterbruch zu vermei- den. Beamte der ersuchenden Partei können in Absprache mit der ersuchten Partei die kontrollierte Lieferung nach der Übernahme zusammen mit den übernehmenden Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten. Sie müssen dabei die Anordnungen der Beamten der ersuchten Partei befolgen.
Art. 15 Verbindungsbeamte
1. Die Parteien können Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Ent-
sendung von Verbindungsbeamten zur anderen Partei treffen. Die Verbindungsbe- amten haben den Status von diplomatischen Vertreterinnen und Vertretern im Sinne des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen.
2. Die Entsendung von Verbindungsbeamten hat zum Ziel, die polizeiliche Zusam-
menarbeit zu fördern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung der polizeilichen und justiziellen Rechtshilfe in Strafsachen.
3. Die Verbindungsbeamten sind ohne Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse
beratend und unterstützend tätig. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der von der entsendenden Partei erteilten Weisungen.
2 SR 0.191.01
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Kapitel IV: Fürsorge, Ausbildung, Verantwortlichkeit und Verfahren
Art. 16 Fürsorge und Dienstverhältnis
1. Die Parteien sind gegenüber den entsandten Beamten bei der Ausübung des
Dienstes im Hoheitsgebiet der anderen Partei zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.
2. Beamte, die im Rahmen dieses Abkommens im Hoheitsgebiet der anderen Partei
ihren Dienst ausüben, sind verpflichtet, die Regeln und Vorschriften der Dienstein- heit zu beachten, der sie zugeteilt sind. 3. Die Beamten der Parteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungs- verhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht weiterhin ihren nationalen Vor- schriften.
Art. 17 Aus- und Weiterbildung 1. Die Parteien unterstützen einander bei der Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch: a) die Teilnahme an Ausbildungskursen in den Amtssprachen der anderen Par- tei oder in Englisch; b) die Durchführung gemeinsamer Seminare oder Übungen; c) die Schulung von Spezialisten der anderen Partei; d) den Austausch von Fachleuten und Schulungskonzepten; e) die Einladung von Beobachtern zu Übungen. 2. Zusätzlich fördern die Parteien den Erfahrungs- und Erkenntnisaustausch in allen anderen Formen.
Art. 18 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit 1. Die Partei, die Beamte entsendet hat, haftet nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Partei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden. 2. Die Partei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie sie ihn ersetzen müsste, wenn ihre eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
3. Die Partei, deren Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet der anderen Partei
verursacht haben, erstattet der anderen Partei den Gesamtbetrag des Schadenersat- zes, den diese an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolgenden geleistet hat.
4. Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme
des Absatzes 3, verzichtet jede Partei im Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens der anderen Partei gegenüber geltend zu machen.
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Art. 19 Strafrechtliche Verantwortlichkeit Bei Einsätzen werden Beamte beider Parteien in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, als Beamte derjenigen Partei betrach- tet, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz stattfindet.
Art. 20 Verfahren und Kosten
1. Ersuchen um Information, um Koordination von Massnahmen oder andere Ersu-
chen um Hilfeleistung an die zuständige Behörde der anderen Partei sind schriftlich zu stellen und zu begründen. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, kann dieses, falls nötig, per Fax oder E-Mail übermittelt werden. Die Parteien können in dringen- den Fällen ein Ersuchen auch mündlich stellen; das Ersuchen ist anschliessend unverzüglich schriftlich zu bestätigen. 2. Die Hilfeleistung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern ein Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Stelle weiter.
3. Die zuständigen Behörden der ersuchten Partei beantworten ein Ersuchen gemäss
Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann soweit notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen. 4. Ist eine Partei der Auffassung, dass die Erledigung eines Hilfeersuchens aufgrund dieses Abkommens ihre Souveränität beeinträchtigen, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann die betreffende Partei die Hilfe im konkreten Fall ganz oder teilweise verweigern oder an die Erfüllung bestimmter Bedingungen knüpfen.
5. Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so informiert die ersuchte
Partei die ersuchende Partei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe.
6. Vorbehaltlich der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Beschränkung trägt die
ersuchte Partei die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens.
Kapitel V: Datenschutz und Weitergabe von Daten an Dritte
Art. 21 Datenschutz Der Schutz der aufgrund dieses Abkommens übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Parteien jeweils geltenden innerstaat- lichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Ver- pflichtungen nach den folgenden Bestimmungen: a) Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Europarat-Übereinkommens vom 28. Januar 19813 zum
3 SR 0.235.1
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Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezoge- ner Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn es unbedingt erforderlich ist, und nur gemeinsam mit anderen polizeilichen Daten. b) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Partei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und nur unter den durch die übermittelnde Partei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die empfangende Partei darf die Daten für andere Zwecke nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei und unter Beachtung von deren innerstaatlichen Rechtsvorschriften verwenden. c) Die empfangende Partei unterrichtet die übermittelnde Partei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse. d) Daten dürfen ausschliesslich von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer anderen durch die Parteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung der Kri- minalität verwendet werden. Die Parteien übermitteln einander entsprechen- de Listen. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die vorgängige schrift- liche Zustimmung der übermittelnden Partei erforderlich. e) Die übermittelnde Partei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermit- telnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der Übermittlung unter Berücksichtigung des verfolgten Zweckes zu achten. Dabei müssen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften beachtet werden, wel- che die Übermittlung von Daten beschränken könnten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder rechtswidrig übermittelte Daten übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist ver- pflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder zu vernichten. f) Die durch die Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, auf Gesuch hin Auskunft über die sie betreffenden Daten und deren Verwen- dungszweck zu erhalten. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Partei, bei der das Gesuch gestellt wird. Einem Begehren wird nur nach schriftlicher Einwilligung der anderen Partei entsprochen. g) Die übermittelnde Partei kann bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich
sind. Die empfangende Partei informiert die übermittelnde Partei über die Löschung von Daten und über die Gründe. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens sind alle aufgrund dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen. h) Die Parteien sind verpflichtet, die Übermittlung, den Empfang und die Löschung von Daten aktenkundig festzuhalten. Die Aufzeichnung soll ins- besondere die Übertragungsgründe, die beteiligten Behörden und die Löschungsgründe darlegen.
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i) Im Rahmen ihrer Haftung nach Massgabe des nationalen Rechts kann sich die empfangende Partei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Partei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Leistet die empfangende Partei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechts- widrig übermittelter Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Partei der empfangenden Partei den Gesamtbetrag des geleisteten Schaden- ersatzes. j) Die Parteien sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbe- fugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Art. 22 Schutz klassifizierter Information und Weitergabe an Dritte
1. Bei der Weitergabe von Informationen, die nach Massgabe der Rechtsvorschrif-
ten der übermittelnden Partei klassifiziert sind, legt die übermittelnde Partei die Bedingungen für den Umgang mit diesen fest. Die empfangende Partei gewährleistet den verlangten Schutz für klassifizierte Informationen. Die übermittelnde Partei kann die Bedingungen jederzeit ändern oder die Klassifizierung aufheben. 2. Klassifizierte Informationen dürfen nur von den im Artikel 2 genannten zuständi- gen Behörden oder verantwortlichen Stellen verwendet werden, die dazu befugt sind, klassifizierte Informationen nach Massgabe von Artikel 21 Buchstabe d zu bearbeiten. Klassifizierte Informationen dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Partei an andere Behörden oder an Drittstaaten weitergegeben werden. Solche Daten dürfen nur von Personen bearbeitet werden, die sie für die Erfüllung ihrer Arbeitspflichten benötigen und die gemäss den inner- staatlichen Vorschriften einen befugten Zugang dazu haben. 3. Jegliche Verletzung bezüglich klassifizierter Informationen soll der übermitteln- den Partei unverzüglich schriftlich bekannt gegeben werden.
Kapitel VI: Schlussbestimmungen
Art. 23 Mitteilungen
1. Die zuständigen Behörden übermitteln einander innerhalb von 30 Tagen nach
Inkrafttreten dieses Abkommens die relevanten Telefon- und Faxnummern sowie andere wichtige Einzelheiten, die für die Umsetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit erforderlich sind und benennen soweit möglich eine Kontaktperson mit Kenntnissen der Sprache der anderen Partei.
2. Die Parteien informieren einander unverzüglich über alle wichtigen Änderungen
in Bezug auf die Kommunikationsmittel.
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Art. 24 Sprache Falls nichts anderes vereinbart ist, übermitteln die zuständigen Behörden operative Informationen auf Englisch.
Art. 25 Evaluation Eine gemeinsame Expertengruppe aus hochrangigen Vertretern der Parteien tritt bei Bedarf zusammen und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens sowie die Qualität der Zusammenarbeit, erörtert neue Strategien und stellt fest, ob Ergän- zungs- oder Weiterentwicklungsbedarf besteht.
Art. 26 Durchführungsvereinbarungen Die zuständigen Behörden der Parteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Vereinbarungen zur Durchführung der Polizeizusam- menarbeit abschliessen.
Art. 27 Andere internationale Abkommen Durch dieses Abkommen werden die Verpflichtungen der Parteien aus anderen internationalen, multilateralen oder bilateralen Übereinkünften, deren Partei sie sind, nicht berührt.
Art. 28 Inkrafttreten und Kündigung dieses Abkommens 1. Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der letzten Notifikation in Kraft, in der sich die Parteien mitteilen, dass rechtlich die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder
Partei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang einer solchen Mitteilung ausser Kraft.
Geschehen zu Pristina, am 6. November 2013, in zwei Urschriften, in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Sprache. Im Falle von Unklarheiten bei der Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut verbindlich.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Kosovo: Jean-Luc Vez Bajram Rexhepi
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