AS 2015 319
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)
Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)
Änderung vom 14. Dezember 2012
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates vom 19. Juni 20121, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 15. August 20122, beschliesst:
I Das Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 19773 wird wie folgt geändert:
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 115 der Bundesverfassung4,
Art. 8 Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 14
2. Kapitel: Kostenersatzpflicht
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Ersatzpflicht des Wohnkantons
2 Aufgehoben
2. Abschnitt (Art. 15–17) sowie Gliederungstitel vor Art. 18
Aufgehoben
Art. 18 Sachüberschrift Ersatzpflicht des Bundes
2012-1554 319
Zuständigkeitsgesetz AS 2015
4. Abschnitt (Art. 19)
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 24
4. Titel: Verschiedene Bestimmungen
1. Kapitel: Ersatz durch den Heimatstaat
Art. 24 Für den Ersatz von Spital-, Heim- oder andern Pflegekosten durch den Heimatstaat eines ausländischen Unterstützten gelten die allfälligen Staatsverträge.
Art. 25 Abs. 2 und 3 sowie Art. 26 Abs. 2 und 4 Aufgehoben
Art. 28 Abs. 2
2 Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne
von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben.
Art. 30 Sachüberschrift und Art. 31 Aufgehoben
Art. 37a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 Eine Ersatzpflicht des Heimatkantons nach bisherigem Recht besteht nur, wenn ihm für die geschuldeten Unterstützungskosten noch vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes Rechnung
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt vier Jahre nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder vier
Jahre nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.
Ständerat, 14. Dezember 2012 Nationalrat, 14. Dezember 2012 Der Präsident: Filippo Lombardi Die Präsidentin: Maya Graf Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Zuständigkeitsgesetz AS 2015
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. April 2013 unbenützt abge-
laufen.5
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 am 8. April 2017 in Kraft.
27. Januar 2015 Bundeskanzlei
5 BBl 2012 9645
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