AS 2015 4075
Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
Übersetzung1
Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte
Abgeschlossen in Genf am 16. Juni 2011 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 20142 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 12. November 2014 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. November 2015
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 2011 zu ihrer einhundertsten Tagung zusammengetreten ist, ist sich der Verpflichtung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) bewusst, menschenwürdige Arbeit für alle durch die Verwirklichung der Ziele der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung zu fördern; anerkennt den bedeutenden Beitrag von Hausangestellten zur globalen Wirtschaft, der die Verbesserung der Erwerbschancen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten, mehr Möglichkeiten zur Betreuung von alternden Bevölke- rungen, von Kindern und von Menschen mit Behinderungen sowie erhebliche Ein- kommenstransfers innerhalb und zwischen Ländern einschliesst; ist der Auffassung, dass hauswirtschaftliche Arbeit nach wie vor unterbewertet und unsichtbar ist und hauptsächlich von Frauen und Mädchen durchgeführt wird, von denen viele Migrantinnen oder Angehörige benachteiligter Gemeinschaften sind und die besonders anfällig für Diskriminierung in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen und andere Verletzungen der Menschenrechte sind; ist ferner der Auffassung, dass in Entwicklungsländern mit historisch geringen Chancen auf eine formale Beschäftigung Hausangestellte einen bedeutenden Anteil der einheimischen Erwerbsbevölkerung darstellen und weiterhin zu den am stärksten ausgegrenzten Personen gehören; weist darauf hin, dass die internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlun- gen für alle Arbeitnehmer gelten, einschliesslich der Hausangestellten, soweit nichts anderes bestimmt ist; verweist auf die besondere Relevanz für Hausangestellte des Übereinkommens (Nr. 97) über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, des Übereinkommens (Nr. 143) über Wanderarbeitnehmer (ergänzende Bestimmungen), 1975, des Übereinkommens (Nr. 156) über Arbeitnehmer mit Familienpflichten, 1981, des Übereinkommens (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997, und der Empfehlung (Nr. 198) betref- fend das Arbeitsverhältnis, 2006, sowie des Multilateralen Rahmens der IAO für Arbeitsmigration: Nichtverbindliche Grundsätze und Leitlinien für einen rechte- basierten Ansatz für die Arbeitsmigration (2006);
SR 0.822.728.9
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2015 4075).
2 AS 2015 4073
2013-1851 4075
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
anerkennt die besonderen Bedingungen, unter denen hauswirtschaftliche Arbeit durchgeführt wird, die es wünschenswert erscheinen lassen, die allgemeinen Nor- men durch spezifische Normen für Hausangestellte zu ergänzen, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Rechte in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen; verweist auf andere einschlägige internationale Instrumente wie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politi- sche Rechte3, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte4, das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Ras- sendiskriminierung5, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskri- minierung der Frau6, das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenz- überschreitende organisierte Kriminalität7 und insbesondere dessen Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels8, und dessen Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg9, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes10 und die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen; hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesord- nung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 16. Juni 2011, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Hausangestellte, 2011, bezeichnet wird.
Art. 1 Zum Zwecke dieses Übereinkommens: a) bezeichnet der Ausdruck «hauswirtschaftliche Arbeit» Arbeit, die in einem oder mehreren Haushalten oder für einen oder mehrere Haushalte durchge- führt wird; b) bezeichnet der Ausdruck «Hausangestellter11» jede Person, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hauswirtschaftliche Arbeit verrichtet; c) ist eine Person, die hauswirtschaftliche Arbeit nur gelegentlich oder spora- disch und nicht berufsmässig verrichtet, kein Hausangestellter.
3 SR 0.103.2 4 SR 0.103.1 5 SR 0.104 6 SR 0.108 7 SR 0.311.54 8 SR 0.311.542 9 SR 0.311.541 10 SR 0.107
11 Die männliche Form schliesst grundsätzlich die weibliche Form mit ein.
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
Art. 2
1. Das Übereinkommen gilt für alle Hausangestellten.
2. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, folgende Gruppen ganz oder teilweise aus seinem Geltungsbereich ausnehmen: a) Gruppen von Arbeitnehmern, denen auf andere Weise ein mindestens gleichwertiger Schutz geboten wird; b) begrenzte Gruppen von Arbeitnehmern, bei denen besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten. 3. Jedes Mitglied, das die im vorstehenden Absatz gebotene Möglichkeit für sich in Anspruch nimmt, hat in seinem ersten Bericht über die Durchführung des Überein- kommens nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation12 alle auf diese Weise ausgenommenen besonderen Gruppen von Arbeitnehmern und die Gründe für deren Ausnahme anzugeben und in späteren Berichten alle etwaigen Massnahmen anzugeben, die getroffen worden sind, um die Anwendung des Über- einkommens auf die betreffenden Arbeitnehmer auszudehnen.
Art. 3
1. Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um die wirksame Förderung und
den wirksamen Schutz der Menschenrechte aller Hausangestellten, wie in diesem Übereinkommen festgelegt, sicherzustellen.
2. Jedes Mitglied hat in Bezug auf Hausangestellte die in diesem Übereinkommen
dargelegten Massnahmen zu ergreifen, um die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit zu achten, zu fördern und zu verwirklichen, nämlich: a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung des Rechts zu Kol- lektivverhandlungen; b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit; d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.
3. Wenn sie Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausangestellte und
die Arbeitgeber von Hausangestellten in den Genuss der Vereinigungsfreiheit und der effektiven Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen kommen, haben die Mitglieder das Recht der Hausangestellten und der Arbeitgeber von Hausange- stellten zu schützen, Verbände, Vereinigungen und Bünde ihrer Wahl zu gründen und diesen, vorbehaltlich der Regeln des betreffenden Verbands, beizutreten.
12 SR 0.820.1
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
Art. 4 1. Jedes Mitglied hat ein Mindestalter für Hausangestellte festzulegen, das mit den Bestimmungen des Übereinkommens (Nr. 138) über das Mindestalter13, 1973, und des Übereinkommens (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit14, 1999, in Einklang steht und nicht niedriger ist als das durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften für die Arbeitnehmer allgemein festgelegte Alter. 2. Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Arbeit, die von Hausangestellten verrichtet wird, deren Alter unter 18 Jahren und über dem Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung liegt, ihrer Schulpflicht nicht im Wege steht oder ihre Möglichkeiten zur Teilnahme an weiteren Bildungs- oder Berufsbildungsmassnahmen nicht beeinträchtigt.
Art. 5 Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausange- stellte wirksam vor allen Formen von Missbrauch, Belästigung und Gewalt ge- schützt sind.
Art. 6 Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausange- stellte wie Arbeitnehmer allgemein, in den Genuss fairer Beschäftigungsbedingun- gen sowie menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und, wenn sie im Haushalt woh- nen, menschenwürdiger Lebensbedingungen, die ihre Privatsphäre achten, kommen.
Art. 7 Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausange- stellte in leicht verständlicher Weise über ihre Beschäftigungsbedingungen infor- miert werden, und zwar vorzugsweise, wenn möglich, durch schriftliche Verträge in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gesamtarbeits- verträgen, insbesondere über: a) den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers; b) die Anschrift der gewöhnlichen Arbeitsstätte oder Arbeitsstätten; c) das Anfangsdatum und, wenn der Vertrag für einen bestimmten Zeitraum gilt, seine Dauer; d) die Art der auszuführenden Arbeit; e) die Entlohnung, die Berechnungsmethode und das Zahlungsintervall; f) die normale Arbeitszeit; g) den bezahlten Jahresurlaub und die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten; h) gegebenenfalls die Bereitstellung von Verpflegung und Unterkunft;
13 SR 0.822.723.8 14 SR 0.822.728.2
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
i) gegebenenfalls die Probezeit; j) gegebenenfalls die Rückführungsbedingungen; k) die Bedingungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einschliess- lich einer vom Hausangestellten oder vom Arbeitgeber gegebenenfalls ein- zuhaltenden Kündigungsfrist.
Art. 8 1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften haben vorzuschreiben, dass migrantische Hausangestellte, die in einem Land angeworben werden, um hauswirtschaftliche Arbeit in einem anderen Land zu verrichten, ein schriftliches Stellenangebot oder einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der in dem Land, in dem die Arbeit verrichtet werden soll, durchgesetzt werden kann, mit den in Artikel 7 genannten Beschäfti- gungsbedingungen erhalten, bevor sie zur Aufnahme der hauswirtschaftlichen Arbeit, für die das Angebot oder der Vertrag gilt, Landesgrenzen passieren. 2. Der vorangegangene Absatz gilt nicht für Arbeitnehmer, die gemäss bilateralen, regionalen oder multilateralen Vereinbarungen oder im Rahmen von Gebieten regionaler Wirtschaftsintegration für Beschäftigungszwecke Freizügigkeit genies- sen.
3. Die Mitglieder haben Massnahmen zu ergreifen, um miteinander zusammenzuar-
beiten, damit die wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf migrantische Hausangestellte sichergestellt wird.
4. Jedes Mitglied hat durch Rechtsvorschriften oder andere Massnahmen die Bedin-
gungen festzulegen, unter denen migrantische Hausangestellte nach Ablauf oder Beendigung des Arbeitsvertrags, für den sie rekrutiert worden sind, Anspruch auf Rückführung haben.
Art. 9 Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausange- stellte: a) mit ihrem Arbeitgeber oder potenziellen Arbeitgeber frei vereinbaren kön- nen, ob sie im Haushalt wohnen möchten; b) die im Haushalt wohnen, nicht verpflichtet sind, während der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten oder des Jahresurlaubs im Haushalt oder bei Mit- gliedern des Haushalts zu bleiben; c) berechtigt sind, ihre Reise- und Identitätsdokumente in ihrem Besitz zu halten.
Art. 10
1. Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen mit dem Ziel, die Gleichbehandlung
von Hausangestellten und Arbeitnehmern allgemein in Bezug auf die normale Arbeitszeit, die Überstundenvergütung, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten und den bezahlten Jahresurlaub gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
Gesamtarbeitsverträgen sicherzustellen, wobei die besonderen Merkmale der haus- wirtschaftlichen Arbeit zu berücksichtigen sind.
2. Die wöchentliche Ruhezeit hat mindestens 24 aufeinanderfolgende Stunden zu
betragen. 3. Zeiten, in denen Hausangestellte nicht frei über ihre Zeit verfügen können und sich zur Verfügung des Haushalts halten, um möglichen Aufforderungen Folge zu leisten, sind insoweit als Arbeitszeiten anzusehen, wie dies durch die innerstaat- lichen Rechtsvorschriften, Gesamtarbeitsverträge oder andere, der innerstaatlichen Praxis entsprechende Mittel festgelegt ist.
Art. 11 Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausange- stellte vom Mindestlohnschutz erfasst werden, soweit ein solcher Schutz besteht, und dass das Entgelt ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts festgesetzt wird.
Art. 12
1. Hausangestellte sind in regelmässigen Zeitabständen und mindestens einmal im
Monat direkt in bar zu entlohnen. Sofern die Zahlungsweise nicht durch die inner- staatlichen Rechtsvorschriften oder Gesamtarbeitsverträge vorgesehen ist, kann die Zahlung mit Zustimmung des betreffenden Arbeitnehmers per Banküberweisung, Bankscheck, Postscheck, Zahlungsanweisung oder durch ein anderes gesetzliches geldliches Zahlungsmittel erfolgen.
2. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, Gesamtarbeitsverträge oder Schieds-
sprüche können die Zahlung eines begrenzten Teils des Entgelts der Hausangestell- ten in Form von Sachleistungen vorsehen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die allgemein für andere Gruppen von Arbeitnehmern gelten, unter der Vorausset- zung, dass Massnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Arbeitneh- mer mit solchen Sachleistungen einverstanden ist, dass sie dem persönlichen Ge- brauch und Nutzen des Arbeitnehmers dienen und dass der ihnen zugemessene Geldwert fair und angemessen ist.
Art. 13
1. Jeder Hausangestellte hat das Recht auf eine sichere und gesunde Arbeitsumge-
bung. Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvor- schriften und der innerstaatlichen Praxis unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale der hauswirtschaftlichen Arbeit wirksame Massnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Hausangestellten bei der Arbeit sicherzustellen.
2. Die im vorstehenden Absatz genannten Massnahmen können in Beratung mit den
massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, schrittweise durchgeführt werden.
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
Art. 14 1. Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschrif- ten und unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkmale der haus- wirtschaftlichen Arbeit geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausangestellten im Bereich der Sozialen Sicherheit, einschliesslich des Mut- terschutzes, Bedingungen zugute kommen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die für Arbeitnehmer allgemein gelten.
2. Die im vorstehenden Absatz genannten Massnahmen können in Beratung mit den
massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, schrittweise umgesetzt werden.
Art. 15
1. Um Hausangestellte, einschliesslich migrantischer Hausangestellter, die von
privaten Arbeitsvermittlern angeworben oder vermittelt worden sind, wirksam vor missbräuchlichen Praktiken zu schützen, hat jedes Mitglied: a) die für die Tätigkeit von privaten Arbeitsvermittlern, die Hausangestellte anwerben oder vermitteln, massgeblichen Bedingungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis festzulegen; b) sicherzustellen, dass angemessene Einrichtungen und Verfahren zur Unter- suchung von Beschwerden, angeblichem Missbrauch und angeblichen be- trügerischen Praktiken hinsichtlich der Tätigkeiten privater Arbeitsvermittler im Zusammenhang mit Hausangestellten vorhanden sind; c) alle erforderlichen und geeigneten Massnahmen im Rahmen seiner Zustän- digkeit und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern zu treffen, um einen ausreichenden Schutz für Hausangestellte vorzusehen und Missbräuche gegenüber Hausangestellten zu verhindern, die in seinem Hoheitsgebiet durch private Arbeitsvermittler angeworben oder vermittelt worden sind. Diese Massnahmen haben Rechtsvorschriften zu umfassen, die die jeweiligen Verpflichtungen des privaten Arbeitsvermittlers und des Haushalts gegenüber dem Hausangestellten festlegen und Zwangsmass- nahmen vorsehen, einschliesslich des Verbots privater Arbeitsvermittler, die Missbrauch betreiben oder betrügerische Praktiken anwenden; d) wenn Hausangestellte in einem Land für eine Arbeit in einem anderen Land angeworben werden, den Abschluss von bilateralen, regionalen oder multila- teralen Vereinbarungen in Erwägung zu ziehen, um Missbrauch und betrü- gerische Praktiken bei der Anwerbung, Vermittlung und Beschäftigung zu verhindern; e) Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die von privaten Arbeitsvermittlern erhobenen Gebühren nicht vom Entgelt der Hausange- stellten abgezogen werden.
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
2. Bei der Durchführung jeder der Bestimmungen dieses Artikels hat jedes Mitglied sich mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, zu beraten.
Art. 16 Jedes Mitglied hat Massnahmen zu ergreifen, um in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen Praxis sicherzustellen, dass alle Hausangestellten entweder von sich aus oder über einen Vertreter effekti- ven Zugang zu Gerichten oder anderen Streitbeilegungsmechanismen haben unter Bedingungen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen, die Arbeitnehmern allge- mein zur Verfügung stehen.
Art. 17
1. Jedes Mitglied hat wirksame und zugängliche Beschwerdemechanismen und
Mittel zu schaffen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz der Hausangestellten sicherzustellen.
2. Jedes Mitglied hat unter gebührender Berücksichtigung der besonderen Merkma-
le der hauswirtschaftlichen Arbeit Massnahmen gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in Bezug auf Arbeitsaufsicht, Durchsetzung und Zwangsmass- nahmen zu entwickeln und durchzuführen.
3. Soweit dies mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, haben
solche Massnahmen die Bedingungen festzulegen, unter denen unter gebührender Achtung der Privatsphäre Zugang zu den Räumlichkeiten des Haushalts gewährt werden kann.
Art. 18 Jedes Mitglied hat die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Beratung mit den massgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden durch Rechtsvorschriften sowie Gesamtarbeitsverträge oder zusätzliche der innerstaatlichen Praxis entspre- chende Massnahmen durchzuführen, indem je nach Sachlage bestehende Massnah- men auf Hausangestellte ausgedehnt oder an diese angepasst werden oder indem spezifische Massnahmen für sie entwickelt werden.
Art. 19 Dieses Übereinkommen berührt nicht günstigere Bestimmungen, die aufgrund anderer internationaler Arbeitsübereinkommen auf Hausangestellte anwendbar sind.
Art. 20 Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
Art. 21
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen
Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor des Internationa- len Arbeitsamtes eingetragen ist.
2. Es tritt, zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach
der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 22
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf
von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird zwölf Monate nach der Eintragung wirksam. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorge- sehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen innerhalb des ersten Jahres jedes neuen Zehnjahres-Zeitraums nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 23 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die von den Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
2. Der Generaldirektor macht die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von
der Eintragung der zweiten Ratifikation, die mitgeteilt worden ist, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 24 Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekre- tär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Verein- ten Nationen15 vollständige Auskünfte über alle nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
Art. 25 Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchfüh- rung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
15 SR 0.120
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
Art. 26
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende
Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: a) die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 22 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kün- digung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neu gefasste Über- einkommen in Kraft getreten ist; b) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr rati- fiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für
diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Überein- kommen ratifiziert haben.
Art. 27 Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in glei- cher Weise massgebend.
(Es folgen die Unterschriften)
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
Empfehlung Nr. 201 betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 2011 zu ihrer hundertsten Tagung zusammengetreten ist; die das Übereinkommen über Hausangestellte, 2011, angenommen hat, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesord- nung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über Hausangestellte, 2011, erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 16. Juni 2011, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte, 2011, bezeich- net wird.
1. Die Bestimmungen dieser Empfehlung ergänzen diejenigen des Übereinkom-
mens über Hausangestellte, 2011 (im Folgenden «das Übereinkommen» genannt), und sollten in Verbindung mit ihnen berücksichtigt werden. 2. Wenn sie Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausangestellte in den Genuss der Vereinigungsfreiheit und der effektiven Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen kommen, sollten die Mitglieder: a) alle gesetzlichen oder administrativen Beschränkungen oder sonstigen Hin- dernisse für das Recht von Hausangestellten, eigene Verbände zu gründen oder Arbeitnehmerverbänden eigener Wahl beizutreten, und für das Recht von Verbänden von Hausangestellten, Arbeitnehmerverbänden, -vereini- gungen und -bünden beizutreten, ermitteln und beseitigen; b) erwägen, Massnahmen zu ergreifen oder zu unterstützen, um die Fähigkeit der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände, der Verbände, die Hausange- stellte vertreten, und derjenigen der Arbeitgeber von Hausangestellten zu stärken, die Interessen ihrer Mitglieder wirksam zu fördern, vorausgesetzt, dass die Unabhängigkeit und Autonomie solcher Verbände innerhalb des rechtlichen Rahmens jederzeit geschützt werden.
3. Wenn sie Massnahmen für die Beseitigung von Diskriminierung in Bezug auf
Beschäftigung und Beruf ergreifen, sollten die Mitglieder im Einklang mit interna- tionalen Arbeitsnormen u.a.: a) dafür sorgen, dass Vorkehrungen für arbeitsbezogene ärztliche Untersu- chungen den Grundsatz der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten und die Privatsphäre der Hausangestellten achten und mit der IAA-Richt-
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
liniensammlung «Schutz der personenbezogenen Arbeitnehmerdaten» (1997) und anderen einschlägigen internationalen Datenschutznormen im Einklang stehen; b) jede Diskriminierung im Zusammenhang mit solchen Untersuchungen ver- hindern; c) sicherstellen, dass von Hausangestellten keinesfalls verlangt wird, einen HIV- oder Schwangerschaftstest durchzuführen oder den HIV- oder Schwangerschaftsstatus preiszugeben. 4. Mitglieder, die ärztliche Untersuchungen für Hausangestellte in Betracht ziehen, sollten erwägen: a) Mitgliedern des Haushalts und Hausangestellten öffentliche Gesundheitsin- formationen über die vorrangigen Gesundheitsprobleme und Krankheiten zur Verfügung zu stellen, die im jeweiligen innerstaatlichen Kontext Anlass für die Notwendigkeit ärztlicher Untersuchungen geben; b) Mitgliedern des Haushalts und Hausangestellten Informationen über freiwil- lige ärztliche Untersuchungen, ärztliche Behandlungen und bewährte Ge- sundheits- und Hygienepraktiken zur Verfügung zu stellen, die mit öffentli- chen Gesundheitsinitiativen für die Bevölkerung insgesamt im Einklang stehen; c) Informationen über vorbildliche Praktiken für arbeitsbezogene ärztliche Untersuchungen zu verbreiten und dafür zu sorgen, dass diese angepasst werden, um der besonderen Natur der hauswirtschaftlichen Arbeit Rechnung zu tragen.
5. (1) Die Mitglieder sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Über-
einkommens (Nr. 182) und der Empfehlung (Nr. 190) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, die Arten von hauswirtschaftlicher Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich sind, ermitteln und solche Arten von Kinderarbeit ausserdem ver- bieten und beseitigen. (2) Bei der Regelung der Arbeits- und Lebensbedingungen von Hausangestell- ten sollten die Mitglieder den Bedürfnissen von Hausangestellten unter
18 Jahren und über dem durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest-
gelegten Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung besondere Auf- merksamkeit widmen und Massnahmen zu ihrem Schutz ergreifen, u.a. durch: a) eine strikte Beschränkung ihrer Arbeitszeit, um zu gewährleisten, dass sie über ausreichende Zeit für Erholung, Bildung und Ausbildung, Frei- zeitaktivitäten und Kontakte zu ihrer Familie verfügen; b) das Verbot von Nachtarbeit; c) die Beschränkung von Arbeit, die körperlich oder psychisch übermässig belastend ist;
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
d) die Einrichtung oder Stärkung von Mechanismen zur Überwachung ih- rer Arbeits- und Lebensbedingungen. 6. (1) Die Mitglieder sollten erforderlichenfalls geeignete Unterstützung bieten, um sicherzustellen, dass die Hausangestellten ihre Beschäftigungsbedingun- gen verstehen. (2) Zusätzlich zu den in Artikel 7 des Übereinkommens aufgeführten Angaben sollten die Beschäftigungsbedingungen auch Folgendes umfassen: a) eine Stellenbeschreibung; b) Krankenurlaub und gegebenenfalls jeder sonstige Urlaub aus persön- lichen Gründen; c) die Höhe des Entgelts oder des Ausgleichs für Überstunden und Bereit- schaftszeiten entsprechend Artikel 10 (3) des Übereinkommens; d) alle anderen Zahlungen, auf die der Hausangestellte16 Anspruch hat; e) alle Sachleistungen und ihr Geldwert; f) Einzelheiten der bereitgestellten Unterkunft; g) alle zulässigen Abzüge vom Entgelt des Arbeitnehmers. (3) Die Mitglieder sollten die Ausarbeitung eines Musterarbeitsvertrags für hauswirtschaftliche Arbeit in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, in Betracht ziehen. (4) Der Mustervertrag sollte Hausangestellten, Arbeitgebern, repräsentativen Verbänden und der Allgemeinheit jederzeit unentgeltlich verfügbar gemacht werden.
7. Die Mitglieder sollten die Einrichtung von Mechanismen zum Schutz der Haus-
angestellten vor Missbrauch, Belästigung und Gewalt in Betracht ziehen, beispiels- weise: a) die Einrichtung von zugänglichen Beschwerdemechanismen, damit Haus- angestellte Fälle von Missbrauch, Belästigung und Gewalt melden können; b) sicherstellen, dass alle Beschwerden wegen Missbrauch, Belästigung und Gewalt untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden; und c) die Einrichtung von Programmen für den Wegzug aus dem Haushalt und die Rehabilitation von Hausangestellten, die Missbrauch, Belästigung und Ge- walt ausgesetzt waren, einschliesslich der Bereitstellung einer vorüberge- henden Unterkunft und gesundheitlicher Betreuung. 8. (1) Die Arbeitszeiten, einschliesslich der Überstunden und der Bereitschaftszei- ten entsprechend Artikel 10 (3) des Übereinkommens, sollten genau aufge- zeichnet werden, und diese Informationen sollten dem Hausangestellten frei zugänglich sein.
16 Die männliche Form schliesst grundsätzlich die weibliche Form mit ein.
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
(2) Die Mitglieder sollten diesbezüglich die Ausarbeitung einer Anleitung für die Praxis in Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausange- stellten vertreten, in Erwägung ziehen. 9. (1) Hinsichtlich der Zeiten, in denen Hausangestellte über ihre Zeit nicht frei verfügen können und sich zur Verfügung des Haushalts halten, um mög- lichen Aufforderungen nachzukommen (Bereitschaftszeiten), sollten die Mitglieder, soweit dies durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gesamtarbeitsverträge festgelegt wird, Folgendes regeln: a) die Höchstzahl der Stunden pro Woche, Monat oder Jahr, während de- ren von einem Hausangestellten Bereitschaftszeiten verlangt werden können, und die Art und Weise, wie diese gemessen werden könnten; b) den Ruhezeitausgleich, auf den ein Hausangestellter Anspruch hat, wenn die normale Ruhezeit durch Bereitschaftszeiten unterbrochen wird; c) die Höhe des Entgelts für Bereitschaftszeiten. (2) Hinsichtlich Hausangestellten, deren normale Aufgaben nachts verrichtet werden, und unter Berücksichtigung der mit Nachtarbeit verbundenen Zwänge sollten die Mitglieder Massnahmen in Erwägung ziehen, die den in Unterabsatz 9 (1) vorgeschriebenen vergleichbar sind.
10. Die Mitglieder sollten Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Haus-
angestellte während des Arbeitstags Anspruch auf angemessene Ruhezeiten haben, die es ihnen gestatten, Mahlzeiten einzunehmen und Ruhepausen einzulegen.
11. (1) Die wöchentliche Ruhezeit sollte mindestens 24 aufeinanderfolgende Stun-
den betragen. (2) Der festgelegte wöchentliche Ruhetag sollte von den Parteien gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gesamtarbeitsverträgen und unter Berücksichtigung der Arbeitserfordernisse und der kulturellen, religiösen und sozialen Bedürfnisse des Hausangestellten einvernehmlich bestimmt werden. (3) Falls die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gesamtarbeitsverträge die Kumulierung der wöchentlichen Ruhezeit über einen längeren Zeitraum als sieben Tage für die Arbeitnehmer allgemein vorsehen, sollte ein solcher Zeitraum 14 Tage für Hausangestellte nicht überschreiten. 12. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gesamtarbeitsverträge sollten die Gründe bestimmen, aus denen von Hausangestellten verlangt werden kann, während der täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zu arbeiten, und ungeachtet eines etwai- gen finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Ruhezeitausgleich vorsehen.
13. Wenn Hausangestellte die Mitglieder des Haushalts während des Urlaubs be-
gleiten, sollte die entsprechende Zeit nicht als Teil ihres Jahresurlaubs zählen.
14. Wenn die Zahlung eines begrenzten Teils des Entgelts in Form von Sachleis-
tungen vorgesehen wird, sollten die Mitglieder Folgendes in Erwägung ziehen:
Menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte. Übereink. Nr. 189 AS 2015
a) die Festlegung einer Gesamtbegrenzung des Anteils des Entgelts, der in Sachleistungen gezahlt werden kann, um das für den Unterhalt der Haus- angestellten und ihrer Familienangehörigen notwendige Entgelt nicht über Gebühr zu vermindern; b) die Berechnung des Geldwerts der Sachleistungen unter Bezugnahme auf objektive Kriterien wie, je nachdem, Marktwert, Selbstkostenpreis oder behördlich festgesetzte Preise; c) die Beschränkung der Sachleistungen auf diejenigen, die für den persön- lichen Gebrauch und Nutzen des Hausangestellten eindeutig geeignet sind, wie Verpflegung und Unterkunft; d) sicherstellen, dass, wenn ein Hausangestellter in einer vom Haushalt bereit- gestellten Unterkunft wohnen muss, kein Abzug vom Entgelt in Bezug auf diese Unterkunft vorgenommen werden darf, es sei denn, der Arbeitnehmer ist damit einverstanden; e) sicherstellen, dass Gegenstände, die einen unmittelbaren Bezug zur Verrich- tung der hauswirtschaftlichen Arbeit haben, wie Uniformen, Werkzeuge o- der Schutzausrüstungen, sowie ihre Reinigung und Instandhaltung nicht als Sachleistungen angesehen werden und ihre Kosten nicht vom Entgelt des Hausangestellten abgezogen werden. 15. (1) Hausangestellte sollten zum Zeitpunkt jeder Zahlung eine leicht verständ- liche schriftliche Aufstellung des ihnen zustehenden Gesamtentgelts und des genauen Betrags und Zwecks aller vorgenommenen Abzüge erhalten. (2) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollten alle ausstehenden Zah- lungen unverzüglich geleistet werden. 16. Die Mitglieder sollten Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Hausan- gestellten in Bezug auf den Schutz der Forderungen der Arbeitnehmer bei Zahlungs- unfähigkeit oder Tod des Arbeitgebers Bedingungen zustehen, die nicht ungünstiger sind als diejenigen der Arbeitnehmer allgemein.
17. Unterkunft und Verpflegung sollten, wenn sie bereitgestellt werden, unter
Berücksichtigung der innerstaatlichen Gegebenheiten Folgendes umfassen: a) ein separates, privates Zimmer, das angemessen möbliert, ausreichend belüf- tet und mit einem Schloss versehen ist, dessen Schlüssel dem Hausangestell- ten ausgehändigt werden sollte; b) Zugang zu geeigneten sanitären Einrichtungen, die gemeinsam oder privat genutzt werden; c) angemessene Beleuchtung und gegebenenfalls Heizung und Klimatisierung entsprechend den im Haushalt vorherrschenden Bedingungen; d) qualitativ gute und ausreichende Mahlzeiten, die, soweit es vertretbar ist, den etwaigen kulturellen und religiösen Erfordernissen des betreffenden Hausangestellten angepasst sind.
18. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aus anderen
Gründen als einer schweren Verfehlung sollte Hausangestellten, die im Haushalt
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wohnen, eine angemessene Kündigungsfrist und Freizeit während dieser Frist einge- räumt werden, damit sie sich eine neue Beschäftigung und eine neue Unterkunft suchen können.
19. Die Mitglieder sollten in Beratung mit den massgebenden Verbänden der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, Massnahmen ergreifen, um: a) Hausangestellte zu schützen, indem arbeitsbezogene Gefahren und Risiken, soweit es praktisch durchführbar ist, beseitigt oder auf ein Mindestmass be- schränkt werden, um Schäden, Erkrankungen und Todesfälle zu vermeiden und die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der Arbeitsstätte Haus- halt zu fördern; b) ein angemessenes und zweckmässiges Aufsichtssystem im Einklang mit Artikel 17 des Übereinkommens und angemessene Zwangsmassnahmen bei Verstössen gegen die Vorschriften über Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vorzusehen; c) Verfahren zur Erhebung und Veröffentlichung von Statistiken über Unfälle und Krankheiten im Zusammenhang mit hauswirtschaftlicher Arbeit und von anderen Statistiken festzulegen, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie im Rahmen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zur Verhü- tung von Risiken und Unfällen beitragen; d) Ratschläge zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu erteilen, ein- schliesslich ergonomischer Aspekte und Schutzausrüstung; e) Ausbildungsprogramme zu entwickeln und Richtlinien zu verbreiten zu Anforderungen im Bereich der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, die speziell für hauswirtschaftliche Arbeit gelten. 20. (1) Die Mitglieder sollten gemäss den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Mittel in Erwägung ziehen, um die Zahlung der Sozialabgaben durch Arbeitgeber, auch für Hausangestellte, die für mehrere Arbeitgeber tätig sind, zu erleich- tern, beispielsweise durch ein vereinfachtes Zahlungssystem. (2) Die Mitglieder sollten den Abschluss von bilateralen, regionalen oder multi- lateralen Vereinbarungen in Erwägung ziehen, um migrantischen Hausange- stellten, für die solche Vereinbarungen gelten, Gleichbehandlung in Bezug auf die Soziale Sicherheit sowie den Zugang zu Ansprüchen der Sozialen Sicherheit und deren Wahrung oder Übertragbarkeit zu gewährleisten. (3) Der Geldwert von Sachleistungen sollte für die Zwecke der Sozialen Sicher- heit gebührend berücksichtigt werden, auch in Bezug auf den Beitrag der Arbeitgeber und die Leistungsansprüche der Hausangestellten.
21. (1) Die Mitglieder sollten zusätzliche Massnahmen in Erwägung ziehen, um den
effektiven Schutz von Hausangestellten und insbesondere von migrantischen Hausangestellten sicherzustellen, beispielsweise: a) die Einrichtung einer innerstaatlichen Hotline mit Dolmetschdiensten für Hausangestellte, die Unterstützung benötigen;
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b) im Einklang mit Artikel 17 des Übereinkommens die Einrichtung eines Systems für Vorabbesuche der Haushalte, in denen migrantische Haus- angestellte beschäftigt werden sollen; c) die Entwicklung eines Netzwerks von Notunterkünften; d) Sensibilisierung der Arbeitgeber für ihre Pflichten durch die Bereit- stellung von Informationen über bewährte Praktiken bei der Beschäfti- gung von Hausangestellten, arbeits- und einwanderungsrechtliche Pflichten gegenüber migrantischen Hausangestellten, Vollstreckungs- und Zwangsmassnahmen bei Verstössen sowie Unterstützungsdienste, die Hausangestellten und ihren Arbeitgebern zur Verfügung stehen; e) Sicherstellung des Zugangs von Hausangestellten zu Beschwerde- mechanismen und ihrer Möglichkeit, zivil- und strafrechtliche Rechts- mittel zu ergreifen, sowohl während als auch nach der Beschäftigung, unabhängig von der Ausreise aus dem betreffenden Land; f) Einrichtung eines öffentlichen Beratungsdienstes zur Unterrichtung von Hausangestellten in einer Sprache, die sie verstehen, über ihre Rechte, einschlägige Rechtsvorschriften, verfügbare Beschwerdemechanismen und Rechtsbehelfe sowohl hinsichtlich des Arbeitsrechts als auch des Einwanderungsrechts, und Rechtsschutz gegen Verbrechen wie Gewalt, Menschenhandel und Freiheitsentzug sowie zur Bereitstellung aller sonstigen sachdienlichen Informationen, die sie möglicherweise benö- tigen. (2) Mitglieder, die Herkunftsländer von migrantischen Hausangestellten sind, sollten den effektiven Schutz der Rechte dieser Arbeitnehmer unterstützen, indem sie diese vor der Abreise über ihre Rechte unterrichten, Rechtshilfe- fonds, Sozialdienste und spezielle konsularische Dienste einrichten und andere zweckmässige Massnahmen treffen.
22. Die Mitglieder sollten nach Beratung mit den massgebenden Verbänden der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, erwägen, durch Rechtsvorschriften oder andere Massnahmen die Bedin- gungen festzulegen, unter denen migrantische Hausangestellte nach Ablauf oder Beendigung des Arbeitsvertrags, für den sie rekrutiert worden sind, Anspruch auf unentgeltliche Rückführung haben.
23. Die Mitglieder sollten bei privaten Arbeitsvermittlern bewährte Praktiken in
Bezug auf Hausangestellte, einschliesslich migrantische Hausangestellte, fördern, wobei die Grundsätze und Ansätze in dem Übereinkommen (Nr. 181) über private Arbeitsvermittler, 1997, und in der Empfehlung (Nr. 188) betreffend private Arbeits- vermittler, 1997, berücksichtigt werden sollten.
24. Soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis betreffend die
Achtung der Privatsphäre vereinbar ist, können die Mitglieder die Bedingungen in Erwägung ziehen, unter denen Arbeitsinspektoren oder andere mit der Durchsetzung der für hauswirtschaftliche Arbeit geltenden Vorschriften beauftragte Bedienstete befugt sein sollten, die Räumlichkeiten zu betreten, in denen die Arbeit durchgeführt wird.
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25. (1) Die Mitglieder sollten in Beratung mit den massgebenden Verbänden der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, Politiken und Programme festlegen, um: a) die kontinuierliche Entwicklung der Kompetenzen und Qualifikationen von Hausangestellten zu fördern, gegebenenfalls einschliesslich einer Ausbildung im Lesen und Schreiben, um ihre berufliche Entwicklung und ihre Beschäftigungschancen zu verbessern; b) den Bedürfnissen der Hausangestellten im Zusammenhang mit der Ver- einbarkeit von Arbeit und Privatleben Rechnung zu tragen; c) sicherzustellen, dass die Anliegen und Rechte von Hausangestellten im Rahmen allgemeinerer Bemühungen um die Vereinbarkeit von Arbeit und Familienpflichten berücksichtigt werden. (2) Die Mitglieder sollten nach Beratung mit den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und, soweit solche bestehen, mit den Verbänden, die Hausangestellte vertreten, und denjenigen, die Arbeitgeber von Hausangestellten vertreten, geeignete Indikatoren und Messsysteme entwickeln, um die innerstaatlichen Statistikämter besser zu befähigen, wirksam die Daten zu erheben, die erforderlich sind, um eine effektive Poli- tikgestaltung auf dem Gebiet der hauswirtschaftlichen Arbeit zu unterstüt- zen.
26. (1) Die Mitglieder sollten erwägen, untereinander zusammenzuarbeiten, um die
wirksame Anwendung des Übereinkommens über Hausangestellte, 2011, und dieser Empfehlung auf migrantische Hausangestellte sicherzustellen. (2) Die Mitglieder sollten auf bilateraler, regionaler und globaler Ebene im Hin- blick auf die Verbesserung des Schutzes von Hausangestellten zusammen- arbeiten, insbesondere in Angelegenheiten, die die Prävention von Zwangs- arbeit und Menschenhandel, den Zugang zur Sozialen Sicherheit, die Überwachung der Tätigkeiten von privaten Arbeitsvermittlern, die Personen für eine Tätigkeit als Hausangestellte in einem anderen Land anwerben, die Verbreitung von bewährten Praktiken und die Erhebung von Statistiken über hauswirtschaftliche Arbeit betreffen. (3) Die Mitglieder sollten geeignete Schritte unternehmen, um sich bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens durch verstärkte in- ternationale Zusammenarbeit oder Unterstützung oder beides, einschliesslich der Unterstützung für die soziale und wirtschaftliche Entwicklung, für Pro- gramme zur Beseitigung von Armut und für universelle Bildung, gegenseitig behilflich zu sein. (4) Im Rahmen der diplomatischen Immunität sollten die Mitglieder erwägen: a) Politiken und Verhaltensregeln für diplomatisches Personal anzuneh- men mit dem Ziel, Verletzungen der Rechte von Hausangestellten zu verhindern;
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b) auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene zusammenzuarbei- ten, um sich mit missbräuchlichen Praktiken gegenüber Hausangestell- ten zu befassen und solche Praktiken zu verhindern.
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Geltungsbereich am 17. September 2015 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten
Argentinien 24. März 2014 24. März 2015 Bolivien 15. April 2013 15. April 2014 Costa Rica 20. Januar 2014 20. Januar 2015 Deutschland 20. September 2012 20. September 2014 Ecuador 18. Dezember 2013 18. Dezember 2014 Finnland 8. Januar 2015 8. Januar 2016 Guyana 9. August 2013 9. August 2014 Irland 28. August 2014 28. August 2015 Italien 22. Januar 2013 22. Januar 2014 Kolumbien 9. Mai 2014 9. Mai 2015 Mauritius 13. September 2012 13. September 2013 Nicaragua 10. Januar 2013 10. Januar 2014 Paraguay 7. Mai 2013 7. Mai 2014 Philippinen 5. September 2012 5. September 2013 Schweiz 12. November 2014 12. November 2015 Südafrika 20. Juni 2013 20. Juni 2014 Uruguay 14. Juni 2012 5. September 2013