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AS 2015 4299

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Kindesunterhalt)

Änderung vom 20. März 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. November 20131, beschliesst:

I Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 4a

6 Für Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, gelten überdies die folgenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge über: 4a. die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);

Art. 131 IV. Voll- 1 Erfüllt die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht, so hilft streckung

1. Inkassohilfe

eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle der berechtigten Person auf Gesuch hin bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise und in der Regel unentgeltlich.

2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 131a

2. Vorschüsse 1 Dem öffentlichen Recht bleibt vorbehalten, die Ausrichtung von

Vorschüssen zu regeln, wenn die verpflichtete Person ihrer Unterhalts- pflicht nicht nachkommt.

2 Soweit das Gemeinwesen für den Unterhalt der berechtigten Person

aufkommt, geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

2013-1921 4299

Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

Art. 132 Randtitel

3. Anweisungen

an die Schuldner und Sicherstel- lung

Art. 176 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 1

1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss

das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:

1. die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag

an den Ehegatten festlegen;

Art. 176a

4. Vollstreckung Die Bestimmungen über die Inkassohilfe und die Vorschüsse bei

a. Inkassohilfe Scheidung und bei den Wirkungen des Kindesverhältnisses finden und Vorschüsse Anwendung.

Art. 177 Randtitel b. Anweisungen an die Schuldner

Art. 276 Randtitel, Abs. 1 und 2 A. Allgemeines 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung ge- I. Gegenstand leistet. und Umfang

2 Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräf-

ten, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbe- sondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kin- desschutzmassnahmen.

Art. 276a II. Vorrang der 1 Die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind geht den Unterhaltspflicht gegenüber einem anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor. minderjährigen Kind 2 In begründeten Fällen kann das Gericht von dieser Regel absehen, insbesondere um eine Benachteiligung des unterhaltsberechtigten voll- jährigen Kindes zu vermeiden.

Art. 285 IV. Bemessung 1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der des Unterhalts- beitrages Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei 1. Beitrag der sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Eltern

2 Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung

des Kindes durch die Eltern oder Dritte.

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3 Er ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster-

mine fest.

Art. 285a 2. Andere für 1 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerich- den Unterhalt des Kindes tet werden, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen. bestimmte Leistungen 2 Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil zuste- hen, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit das Ge- richt es nicht anders bestimmt.

3 Erhält der unterhaltspflichtige Elternteil infolge Alter oder Invalidität

nachträglich Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unter- halt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen er- setzen, so hat er diese Beträge an das Kind zu zahlen; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen.

Art. 286 Randtitel und Abs. 1 V. Veränderung 1 Betrifft nur den italienischen Text. der Verhältnisse

1. Im Allgemei-

nen

Art. 286a

2. Mankofälle 1 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Ent-

scheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebührenden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind Anspruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten.

2 Der Anspruch muss innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der ausser-

ordentlichen Verbesserung geltend gemacht werden.

3 Dieser Anspruch geht mit allen Rechten auf den anderen Elternteil

oder auf das Gemeinwesen über, soweit dieser Elternteil oder das Gemeinwesen für den fehlenden Anteil des gebührenden Unterhalts aufgekommen ist.

Art. 287 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

Art. 287a II. Inhalt des Werden im Unterhaltsvertrag Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist Unterhalts- vertrages darin anzugeben: a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Ver- änderungen der Lebenskosten angepasst werden.

Art. 288 Randtitel III. Abfindung

Art. 289 Abs. 1

1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird,

solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz- lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.

Art. 290 II. Vollstreckung 1 Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hilft

1. Inkassohilfe eine vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle auf Gesuch hin

dem Kind sowie dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise und unentgeltlich.

2 Der Bundesrat legt die Leistungen der Inkassohilfe fest.

Art. 298 Abs. 2bis und 2ter 2bis Es berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persön- lichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. 2ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft es im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Art. 298b Abs. 3 zweiter Satz, 3bis und 3ter

3 … Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das

zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

3bis Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. 3ter Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des Kindes- wohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

Art. 298d Abs. 3

3 Vorbehalten bleibt die Klage auf Änderung des Unterhaltsbeitrags an

das zuständige Gericht; in diesem Fall regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu.

Art. 329 Abs. 1bis 1bis Kein Anspruch auf Unterstützung kann geltend gemacht werden, wenn die Notlage auf einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit zur Betreuung eigener Kinder beruht.

Art. 13c SchlT IVter. Unterhalts- Unterhaltsbeiträge an das Kind, die vor dem Inkrafttreten der Ände- beiträge

1. Bestehende

rung vom 20. März 2015 in einem genehmigten Unterhaltsvertrag Unterhaltstitel oder in einem Entscheid festgelegt worden sind, werden auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhalts- beiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

Art. 13cbis SchlT 2. Rechtshängige 1 Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 20. März Verfahren

2015 rechtshängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

2 Das Bundesgericht entscheidet nach bisherigem Recht, wenn der

angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 ergangen ist; dies gilt auch bei einer allfälligen Rück- weisung an die kantonale Instanz.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 20. März 2015 Ständerat, 20. März 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 9. Juli 2015 unbenützt abgelaufen.4

2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

4. November 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 BBl 2015 2723

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Obligationenrecht5

Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1

1 Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:

1. für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Voll-

jährigkeit der Kinder;

2. Zivilprozessordnung6

Art. 166 Abs. 1 Bst. d

1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:

d. wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rah- men der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;

Art. 198 Bst. bbis Das Schlichtungsverfahren entfällt: bbis. bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat (Art. 298b und 298d ZGB7);

Art. 218 Abs. 2 Einleitungssatz 2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unent- geltliche Mediation, wenn:

Gliederungstitel vor Art. 297 Aufgehoben

5 SR 220 6 SR 272 7 SR 210

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

Art. 299 Abs. 2 Bst. a und c Ziff. 1

2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:

a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:

1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,

2. der Zuteilung der Obhut,

3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,

4. der Aufteilung der Betreuung,

5. des Unterhaltsbeitrages;

c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:

1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge

der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder

Art. 300 Kompetenzen der Vertretung Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a. die Zuteilung der elterlichen Sorge; b. die Zuteilung der Obhut; c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs; d. die Aufteilung der Betreuung; e. den Unterhaltsbeitrag; f. die Kindesschutzmassnahmen.

Art. 301 Bst. c Ein Entscheid wird eröffnet: c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht:

1. die Zuteilung der elterlichen Sorge,

2. die Zuteilung der Obhut,

3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs,

4. die Aufteilung der Betreuung,

5. den Unterhaltsbeitrag,

6. die Kindesschutzmassnahmen.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

Art. 301a Unterhaltsbeiträge Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 302

2. Kapitel:

Summarisches Verfahren: Geltungsbereich

Art. 302 Sachüberschrift Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 303

3. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage

Art. 304 Abs. 2

2 Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche

Sorge sowie die weiteren Kinderbelange.

Gliederungstitel vor Art. 407b

3. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2015

Art. 407b 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

2 Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst

werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbind- lich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

3. Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über die berufliche Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 40 Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht 1 Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhalts- zahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches9 dies der Vorsorgeeinrichtung melden.

2 Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens

jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung. 3 Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden: a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken; b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG10 in der Höhe von mindestens 1000 Franken; c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 331e des Obligationenrechts11.

4 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser

Versicherten nach Artikel 30b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.

5 Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch einge-

schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.

6 Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage

nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a

2 Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für

die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über: 5a. die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);

Art. 86a Abs. 1 Bst. abis

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Ein-

zelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

8 SR 831.40 9 SR 210 10 SR 831.42 11 SR 220

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Kindesunterhalt AS 2015

abis. die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle (Art. 40), wenn sie für die Einforderung von ausstehenden oder die Sicherung zukünftiger Unterhalts- zahlungen erforderlich sind;

4. Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 199312

Gliederungstitel vor Art. 24a 6a. Abschnitt: Meldepflichten, Zentralstelle 2. Säule, Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Art. 24fbis Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht 1 Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhalts- zahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 ZGB13 dies der Freizügigkeitseinrichtung melden. 2 Im Freizügigkeitsfall muss die bisherige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiterleiten. Trifft die Meldung ein, nachdem die Austrittsleistung überwiesen wurde, so muss sie innert zehn Arbeitstagen an die neue Vorsorge- oder Freizügig- keitseinrichtung weitergeleitet werden.

3 Die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 entfalten ihre Wirkung mit Abschluss

der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.

4 Die Freizügigkeitseinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit

folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden: a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken; b. Barauszahlung nach Artikel 5 in der Höhe von mindestens 1000 Franken; c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c BVG14.

5 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser

Versicherten nach Artikel 30b BVG sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.

6 Die Meldungen nach den Absätzen 1, 4 und 5 haben schriftlich durch einge-

schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.

7 Die Freizügigkeitseinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 4 frühestens

30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

12 SR 831.42 13 SR 210 14 SR 831.40

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5. Zuständigkeitsgesetz vom 24. Juni 197715

Art. 7 Abs. 1 und 2

1 Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den

Unterstützungswohnsitz der Eltern.

2 Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das

minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt.

Art. 32 Abs. 3bis 3bis Hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Artikel 7 Absatz 2, dann stellt es rechnerisch einen separaten Unterstützungsfall dar.

15 SR 851.1

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