AS 2015 5251
AS 2015 5251
Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS-EDI)
vom 18. November 2015
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 8 Absatz 3, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1,
20 Absatz 2, 21 Absatz 3, 30 Absatz 2, 38 Absatz 2, 39, 85 Absatz 1 Buchstabe a
und 96 Absatz 2 der Verordnung vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS), verordnet:
Art. 1 Harmonisierte Ein- und Durchfuhrbedingungen (Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 und 38 Abs. 1 und 2 EDAV-DS)
Die massgebenden Erlasse der Europäischen Union (EU) über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Art. 2 Zusätzliche Gesundheitsgarantien (Art. 5 Abs. 3 EDAV-DS) 1 Für die Einfuhr sind die folgenden zusätzlichen Gesundheitsgarantien zu erbrin- gen: a. für Tiere der Rindergattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von Infek- tiöser boviner Rhinotracheitis und Infektiöser pustulöser Vulvovaginitis (IBR/IPV) sind; b. für Tiere der Schweinegattung: eine Garantie, dass die Tiere frei von der Aujeszky’schen Krankheit sind; c. für Hühnervögel, Gänsevögel und Laufvögel: eine Garantie, dass die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft worden sind; d. für Bruteier von Tieren nach Buchstabe c: eine Garantie, dass diese aus Her- den stammen, deren Tiere:
1. nicht geimpft worden sind,
2. mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft worden sind, oder
3. mindestens 30 Tage vor der Gewinnung der Bruteier geimpft worden
sind, falls die Impfung mit einem lebenden Impfstoff vorgenommen wurde.
SR 916.443.106 1 SR 916.443.10
2015-1239 5251
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2 Die Gesundheitsgarantien nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden nur aner-
kannt, wenn die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt sind.
Art. 3 Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und 3 EDAV-DS)
Die Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygieni- schem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Verwendungsvorbehalt für Fleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförderer (Art. 9 Abs. 2 Bst. b und 30 Abs. 2 EDAV-DS)
Der Verwendungsvorbehalt in den Verkaufs- und Lieferdokumenten von Rind- fleisch nach Artikel 9 EDAV-DS muss wie folgt lauten: «Rindfleisch aus Staaten ohne Verbot von hormonellen Stoffen als Leistungsförde- rer muss im Zollgebiet verwendet werden. Die Ausfuhr ist verboten. Es sind insbe- sondere die Auflagen nach den Artikeln 9 und 30 der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten einzuhalten.»
Art. 5 Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr (Art. 13 und 39 Bst. a EDAV-DS)
Die tierseuchenpolizeilichen Ein- und Durchfuhrbedingungen für Tierprodukte, die zum Eigengebrauch im Reiseverkehr mitgeführt werden, sind in Anhang 4 aufge- führt.
Art. 6 Pflicht zur grenztierärztlichen Kontrolle (Art. 15 und 39 Bst. b EDAV-DS)
Die Positionen des Zolltarifs, zu denen eine grenztierärztliche Kontrolle der Sendungen vorgeschrieben ist, richten sich nach Anhang I der Entscheidung
Art. 7 Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten (Art. 20 und 39 Bst. d EDAV-DS)
Die massgebenden Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpa- ckung von Tierprodukten sind in Anhang 5 aufgeführt.
2 Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäss den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind, ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2012/31/EU, ABl. L 21 vom 24.1.2012, S. 1.
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Art. 8 Gesundheitsbescheinigungen (Art. 21 und 39 Bst. d EDAV-DS)
Die formalen Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen sind in Anhang 6 aufgeführt.
Art. 9 Quarantänestationen (Art. 85 Abs. 1 Bst. a EDAV-DS)
Die Anforderungen an die Quarantänestationen sind in Anhang 7 aufgeführt.
Art. 10 Grenzkontrollstellen (Art. 96 Abs. 2 EDAV-DS)
Die Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen sind in Anhang 8 aufgeführt.
Art. 11 Nachführung der Anhänge Das BLV führt die Anhänge 2, 3, 4 und 7 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nach.
Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 16. Mai 20073 über die Kontrolle der Ein- und Durch- fuhr von Tieren und Tierprodukten wird aufgehoben.
Art. 13 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
18. November 2015 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
3 AS 2007 2717, 2008 4443 5273, 2009 1619, 2010 5097, 2012 461 807 1607 3469 6439 6883, 2013 801 1061 1263 2129 2343 2697 3265 4089 4139, 2014 391 705 1265 2469 3017 3139 3191 4517, 2015 561 565 633 725 931 1141 1211 2405 2703 2707 2911 4193
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Anhang 1 (Art. 1)
Massgebende Erlasse der EU über die harmonisierten Ein- und Durchfuhrbedingungen EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
1. Richtlinie Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung
88/407/EWG der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaft- lichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr, ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/629/EU, ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 22.
2. Richtlinie Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über
89/556/EWG viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/73/EG, ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 40.
3. Richtlinie Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung
90/429/EWG der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaft- lichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr, ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 176/2012, ABl. L 61 vom 2.3.2012, S. 1.
4. Entscheidung Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über
92/260/EWG die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde, ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1009, ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 22. 5. Richtlinie Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseu- 92/65/EWG chenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 846/2014, ABl. L 232 vom 5.8.2014, S. 5.
6. Richtlinie Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die
92/118/EWG tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und – in Bezug auf Krankheits- erreger – der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49; zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/41/EG in der Fassung gemäss ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 12.
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EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
7. Entscheidung Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993
93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr, ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1; zuletzt geändert durch Durch- führungsbeschluss (EU) 2015/1009, ABl. L 161 vom 26.6.2014, S. 22.
8. Entscheidung Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993
93/196/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden, ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1009, ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 2.
9. Entscheidung Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993
93/197/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequi- den, ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16; zuletzt geändert durch Durchfüh- rungsbeschluss (EU) 2015/1009, ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 22.
10. Richtlinie Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot
96/22/EG der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostati- scher Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG, ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/97/EG, ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 9.
11. Richtlinie Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
96/23/EG massnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG, ABl. L. 125 vom 23.5.1996, S. 10; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
12. Entscheidung Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000
2000/572/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und der Veterinärbescheini- gungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzube- reitungen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 97/29/EG, ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/216, ABl. L 36 vom 12.2.2015, S. 11. 13. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Nr. 999/2001 Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa- thien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2015/1162, ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3. 14. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Nr. 178/2002 Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grund- sätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1.
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EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
15. Entscheidung Entscheidung 2002/805/EG der Kommission vom 15. Oktober 2002
2002/805/EG über Schutzmassnahmen betreffend für die Tierernährung bestimmte und aus der Ukraine eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Fassung gemäss ABl. L 278 vom 16.10.2002, S. 24.
16. Richtlinie Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festle-
2002/99/EG gung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tieri- schen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2013/417/EU, ABl. L 206 vom 2.8.2013, S. 13.
17. Entscheidung Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002
2002/994/EG über Schutzmassnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnis- se tierischen Ursprungs, ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1068, ABl. L 174 vom 3.7.2015, S. 30.
18. Entscheidung Entscheidung 2003/56/EG der Kommission vom 24. Januar 2003 mit
2003/56/EG Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Tiere und tieri- scher Erzeugnisse aus Neuseeland, ABl. L 22 vom 25.1.2003, S. 38; zuletzt geändert durch Entscheidung 2006/855/EG, ABl. L 338 vom 5.12.2006, S. 45.
19. Entscheidung Entscheidung 2003/459/EG der Kommission vom 20. Juni 2003 mit
2003/459/EG Massnahmen zum Schutz gegen Affenpocken, Fassung gemäss ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 112.
20. Entscheidung Entscheidung 2003/779/EG der Kommission vom 31. Oktober 2003
2003/779/EG zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern, ABl. L 285 vom 1.11.2003, S. 38; zuletzt geändert durch Entscheidung 2004/414/EG, ABl. L 151 vom 30.4.2004, S. 65.
21. Entscheidung Entscheidung 2003/812/EG der Kommission vom 17. November 2003
2003/812/EG zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitglied- staaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zum menschlichen Verzehr zulassen, ABl. L 305 vom 22.11.2003, S. 17; zuletzt geändert durch Entschei- dung 2006/696/EG, ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1. 22. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und Nr. 2160/2003 des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoono- seerregern, ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
23. Entscheidung Entscheidung 2003/845/EG der Kommission vom 5. Dezember 2003
2003/845/EG über Schutzmassnahmen bei der Einfuhr bestimmter Tiere sowie von Sperma, Eizellen und Embryonen dieser Tiere aus Albanien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro angesichts von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit, Fassung gemäss ABl. L 321 vom 6.12.2003, S. 61.
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EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
24. Entscheidung Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur
2004/211/EG Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG, ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1009, ABl. L 161 vom 26.6.2015, S. 22. 25. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 Nr. 136/2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern einge- führten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11; zuletzt geändert durch Durchfüh- rungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014, S. 11.
26. Entscheidung Entscheidung 2004/225/EG der Kommission vom 2. März 2004 über
2004/225/EG Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit bestimmten lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen mit Ursprung in oder Herkunft aus Albanien, Fassung gemäss ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 34.
27. Richtlinie Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung
2004/68/EG der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimm- ter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss Nr. 2012/253/EU, ABl. L 125 vom 12.5.2012, S. 51.
28. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
Nr. 852/2004 des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109. 29. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Nr. 853/2004 Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014, ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28. 30. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Nr. 854/2004 Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimm- ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1.
31. Entscheidung Entscheidung 2005/64/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur
2005/64/EG Umsetzung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Katzen, Hunde und Frettchen für zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren, Fassung gemäss ABl. L 27 vom 29.1.2005, S. 48.
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32. Entscheidung Entscheidung 2005/290/EG der Kommission vom 4. April 2005 über
2005/290/EG vereinfachte Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinder- sperma und frischem Schweinefleisch aus Kanada sowie zur Ände- rung der Entscheidung 2004/639/EG, ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 34; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/630/EU, ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32. 33. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November Nr. 2073/2005 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 217/2014, ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 93.
34. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember
Nr. 2074/2005 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parla- ments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verord- nungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27; zuletzt geän- dert durch Verordnung (EU) Nr. 218/2014, ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 95.
35. Entscheidung Entscheidung 2006/168/EG der Kommission vom 4. Januar 2006 zur
2006/168/EG Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen in die Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/217/EG, ABl. L 57 vom 28.2.2006, S. 19; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.
36. Entscheidung Entscheidung 2006/27/EG der Kommission vom 16. Januar 2006 über
2006/27/EG Sondervorschriften für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmtem Fleisch und Fleischerzeugnissen von Equiden aus Mexiko, Fassung gemäss ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 30.
37. Entscheidung Entscheidung 2006/146/EG der Kommission vom 21. Februar 2006
2006/146/EG über Schutzmassnahmen gegenüber Flughunden, Hunden und Katzen mit Herkunft aus Malaysia (Halbinsel) und Australien, Fassung gemäss ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 44.
38. Entscheidung Entscheidung 2006/199/EG der Kommission vom 22. Februar 2006
2006/199/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus den Vereinigten Staaten von Amerika, Fassung gemäss ABl. L 71 vom 10.3.2006, S. 17.
39. Richtlinie Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesund-
2006/88/EG heits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakul- turerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14; zuletzt geändert durch Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU, ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 45.
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EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
40. Entscheidung Entscheidung 2006/766/EG der Kommission vom 6. November 2006
2006/766/EG zur Aufstellung der Listen der Drittländer und Gebiete, aus denen die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeres- schnecken sowie Fischereierzeugnissen zulässig ist, ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2014/472/EU, ABl. L 212 vom 18.7.2014, S. 19.
41. Entscheidung Entscheidung 2007/25/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006
2007/25/EG hinsichtlich bestimmter Massnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von Heimvögeln, die von ihren Besitzern aus Drittländern mitgeführt werden, ABl. L 8 vom 13.1.2007, S. 29; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) Nr. 519/2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74.
42. Entscheidung Entscheidung 2007/82/EG der Kommission vom 2. Februar 2007 über
2007/82/EG Dringlichkeitsmassnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus der Republik Guinea, Fassung gemäss ABl. L 28 vom 3.2.2007, S. 25.
43. Entscheidung Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur
2007/453/EG Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko, ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1356, ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 5.
44. Entscheidung Entscheidung 2007/642/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007
2007/642/EG über Sofortmassnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen aus Albanien, Fassung gemäss ABl. L 260 vom 5.10.2007, S. 21.
45. Entscheidung Entscheidung 2007/777/EG der Kommission vom 29. November 2007
2007/777/EG zur Festlegung der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Musterveterinärbescheinigungen für die Einfuhr bestimmter Fleisch- erzeugnisse und behandelter Mägen, Blasen und Därme für den menschlichen Verzehr aus Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2005/432/EG, ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 49; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1353, ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 36.
46. Entscheidung Entscheidung 2008/636/EG der Kommission vom 22. Juli 2008 zur
2008/636/EG Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten Einfuhren von Eizellen und Embryonen von Schweinen zulassen, Fassung gemäss ABl. L 206 vom 2.8.2008, S. 32.
47. Entscheidung Entscheidung 2008/630/EG der Kommission vom 24. Juli 2008 über
2008/630/EG Sofortmassnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch, ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 49; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/742/EU, ABl. L 297 vom 16.11.2011, S. 68.
48. Entscheidung Entscheidung 2008/698/EG der Kommission vom 8. August 2008
2008/698/EG über die vorübergehende Zulassung und die Einfuhr registrierter Pferde aus Südafrika in die Gemeinschaft, Fassung gemäss ABl. L 235 vom 2.9.2008, S. 16.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
49. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission vom 8. August 2008 Nr. 798/2008 zur Erstellung einer Liste von Drittländern, Gebieten, Zonen und Kompartimenten, aus denen die Einfuhr von Geflügel und Geflügel- erzeugnissen in die Gemeinschaft und ihre Durchfuhr durch die Gemeinschaft zugelassen ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/1363, ABl. L 210 vom 7.8.2015, S. 24.
50. Entscheidung Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008
2008/866/EG über Sofortmassnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru, ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2014/874/EU, ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 63.
51. Entscheidung Entscheidung 2008/946/EG der Kommission vom 12. Dezember 2008
2008/946/EG zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf Quarantänevorschriften für Tiere in Aquakultur, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 94. 52. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember Nr. 1251/2008 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsicht- lich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inver- kehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten, ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 41; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 25/2014, ABl. L 9 vom 14.1.2014, S. 5. 53. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 1252/2008 der Kommission vom 12. Dezember Nr. 1252/2008 2008 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 und zur Aussetzung der Einfuhr von Sendungen bestimmter Tiere in Aquakultur aus Malaysia in die Gemeinschaft, Fassung gemäss ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 76. 54. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 Nr. 119/2009 zur Erstellung einer Liste von Drittländern und Teilen von Drittlän- dern für die Einfuhr von Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Nutzkaninchen in die Gemeinschaft und für die Durchfuhr derartigen Fleisches durch die Gemeinschaft sowie zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbe- scheinigungen, ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 191/2013, ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 22. 55. Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und Nr. 1069/2009 des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte), ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
56. Richtlinie Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur
2009/156/EG Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/20/EU, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 234.
57. Richtlinie Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die
2009/158/EG tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Dritt- ländern, ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2011/879/EU, ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 105.
58. Beschluss Beschluss 2010/57/EU der Kommission vom 3. Februar 2010 zur
2010/57/EU Festlegung von Gesundheitsgarantien für die Durchfuhr von Equiden durch die in Anhang I der Richtlinie 97/78/EG des Rates aufgeführten Gebiete, Fassung gemäss ABl. L 32 vom 4.2.2010, S. 9, berichtigt in ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 28. 59. Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen, ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/604, ABl. L 100 vom 17.4.2015, S. 60. 60. Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 zur Nr. 605/2010 Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für das Verbringen von Milcherzeugnissen und Rohmilch zum menschlichen Verzehr in die Europäische Union, ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 209/2014, ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 11.
61. Beschluss Beschluss 2010/381/EU der Kommission vom 8. Juli 2010 über
2010/381/EU Sofortmassnahmen für aus Indien eingeführte Sendungen mit zum menschlichen Verzehr bestimmten Aquakulturerzeugnissen, ABl. L 174 vom 9.7.2010, S. 51; zuletzt geändert durch Durchfüh- rungsbeschluss 2012/690/EU, ABl. L 308 vom 8.11.2012, S. 21.
62. Beschluss Beschluss 2010/471/EU der Kommission vom 26. August 2010 über
2010/471/EU die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Equiden in die Union bezüglich der Listen der Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie bezüglich der Bescheinigungsanforderungen, ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 52; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/261, ABl. L 52 vom 24.2.2015, S. 1.
63. Beschluss Beschluss 2010/472/EU der Kommission vom 26. August 2010 über
2010/472/EU die Einfuhr von Samen, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union, ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 74; zuletzt geän- dert durch Durchführungsbeschluss 2014/802/EU, ABl. L 331 vom 18.11.2014, S. 28.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
64. Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar
Nr. 142/2011 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro- dukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veteri- närkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/9, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10.
65. Beschluss Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur
2011/163/EU Genehmigung der von Drittländern gemäss Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne, ABl. L 70 vom 17.3.2011, S. 40; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1338, ABl. L 206 vom 1.8.2015, S. 69.
66. Durchführungs- Durchführungsbeschluss 2011/630/EU der Kommission vom
beschluss 20. September 2011 über die Einfuhr von Rindersperma in die Euro- 2011/630/EU päische Union, ABl. L 247 vom 24.9.2011, S. 32; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/569, ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 72. 67. Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 28/2012 der Kommission vom 11. Januar 2012 Nr. 28/2012 mit Bescheinigungsanforderungen für die Einfuhr in und die Durch- fuhr durch die Europäische Union bestimmter zusammengesetzter Erzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1162/2009, ABl. L 12 vom 14.1.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 468/2012, ABl. L 144 vom 5.6.2012, S. 1.
68. Durchführungs- Durchführungsbeschluss 2012/137/EU der Kommission vom 1. März
beschluss 2012 über die Einfuhr von Samen von Hausschweinen in die Europäi- 2012/137/EU sche Union, Fassung gemäss ABl. L 64 vom 3.3.2012, S. 29.
69. Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 139/2013 der Kommission vom
verordnung (EU) 7. Januar 2013 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Nr. 139/2013 Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union sowie der dafür gelten- den Quarantänebedingungen, Fassung gemäss ABl. L 47 vom 20.2.2013, S. 1.
70. Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom
verordnung (EU) 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Nr. 577/2013 Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittlän- der sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäss der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates, ABl. L 178 vom 28.6.2013, S 109; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1219/2014, ABl. L 329 vom 14.11.2014, S. 23.
71. Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom
verordnung (EU) 31. Juli 2013 mit Schutzmassnahmen in Bezug auf die Einfuhr von Nr. 743/2013 zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei, ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Durchfüh- rungsverordnung (EU) 2015/1205, ABl. L 196 vom 24.7.2015, S. 2.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikati- onsdaten
72. Durchführungs- Durchführungsbeschluss 2013/503/EU der Kommission vom
beschluss 11. Oktober 2013 zur Anerkennung von Teilen der Union als frei von 2013/503/EU Varroose bei Bienen und zur Festlegung zusätzlicher, für den Handel innerhalb der Union und für Einfuhren erforderlicher Garantien zum Schutz des varroosefreien Status dieser Gebiete, Fassung gemäss ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 38.
73. Durchführungs- Durchführungsbeschluss 2013/519/EU der Kommission vom
beschluss 21. Oktober 2013 zur Festlegung der Liste der für die Einfuhr von 2013/519/EU Hunden, Katzen und Frettchen zugelassenen Gebiete und Drittländer sowie der Mustergesundheitsbescheinigung für eine solche Einfuhr, Fassung gemäss ABl. L 281 vom 23.10.2013, S. 20.
74. Verordnung (EU) Verordnung (EU) Nr. 1079/2013 der Kommission vom 31. Oktober
Nr. 1079/2013 2013 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen für die Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 292 vom 1.11.2013, S. 10.
75. Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom
verordnung (EU) 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Nr. 322/2014 Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1; geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2015/328, ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 50.
76. Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) Nr. 750/2014 der Kommission vom
verordnung (EU) 10. Juli 2014 über Massnahmen zum Schutz vor der Epizootischen Nr. 750/2014 Virus-Diarrhoe in Bezug auf die tierseuchenrechtlichen Anforderun- gen für die Verbringung von Schweinen in die Union, ABl. L 203 vom 11.7.2014, S. 91; zuletzt geändert durch Durchführungsverord- nung (EU) Nr. 1306/2014, ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 1.
77. Durchführungs- Durchführungsbeschluss 2014/689/EU der Kommission vom
beschluss 29. September 2014 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen 2014/689/EU die Einschleppung des Maul- und Klauenseuche-Virus aus Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Fassung gemäss ABl. L 287 vom 1.10.2014, S. 27.
78. Durchführungs- Durchführungsverordnung (EU) 2015/262 der Kommission vom
verordnung (EU) 17. Februar 2015 zur Festlegung von Vorschriften gemäss den Richt- 2015/262 linien 90/427/EWG und 2009/156/EG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden (Equidenpass-Verord- nung), Fassung gemäss ABl. L 59 vom 3.3.2015, S. 1.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
Anhang 2 (Art. 2 Abs. 2)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Gesundheitsgarantien
1 Gesundheitsgarantien für Tiere der Rindergattung
Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden nur aner- kannt, wenn die Anforderungen nach den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2004/558/EG4 erfüllt sind.
2 Gesundheitsgarantien für Tiere der Schweinegattung
Die Gesundheitsgarantien nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden nur aner- kannt, wenn die Anforderungen nach Artikel 1 der Entscheidung 2008/185/EG 5 erfüllt sind.
4 Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der
Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemein- schaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme, ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1765, ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 44.
5 Entscheidung 2008/185/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 zur Festlegung
zusätzlicher Garantien für den innergemeinschaftlichen Handel mit Schweinen hinsicht- lich der Aujeszky-Krankheit und der Kriterien für die Informationsübermittlung, ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/398, ABl. L 66 vom 11.3.2015, S. 16.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
Anhang 3 (Art. 3)
Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko
Tierprodukte mit erhöhtem tierseuchenpolizeilichem oder lebensmittelhygienischem Risiko nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a EDAV-DS sind Tierprodukte, für die eines der folgenden Begleitdokumente erforderlich ist:
1. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von rohem Heimtierfutter zur
Abgabe an den Endverbraucher oder die Endverbraucherin oder von tieri- schen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere nach Anhang XV Kapi- tel 3 Buchstabe D der Verordnung (EU) Nr. 142/20116.
2. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von tierischen Nebenproduk-
ten zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter nach Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
3. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von tierischen Nebenproduk-
ten zur Verwendung ausserhalb der Futtermittelkette oder für Handelsmuster nach Anhang XV Kapitel 8 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
4. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht zum menschlichen
Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte Verwendungs- zwecke ausserhalb der Futtermittelkette nach Anhang XV Kapitel 10 Buch- stabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
5. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht zum menschlichen
Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Verwendung ausserhalb der Futter- mittelkette nach Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe A der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
6. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von nicht zum menschlichen
Verzehr bestimmten Fettderivaten zur Verwendung als Futtermittel oder ausserhalb der Futtermittelkette nach Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
7. Mustererklärung für die Einfuhr von Knochen und Knochenprodukten (aus-
genommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische
6 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- produkte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2015/9, ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 10.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, nach Anhang XV Kapitel 16 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
8. Bescheinigung für die Einfuhr oder Durchfuhr von Hörnern und Hornpro-
dukten (ausser Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausser Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesse- rungsmitteln bestimmt sind, nach Anhang XV Kapitel 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
Anhang 4 (Art. 5)
Mitführen von Tierprodukten im Reiseverkehr
I. Nicht ein- oder durchgeführt werden dürfen: a. tierische Nebenprodukte, mit Ausnahme von medizinischer Spezialnahrung für Tiere nach Ziffer III Ziffer 1; und b. die folgenden Lebensmittel, mit Ausnahme von Lebensmitteln nach Ziffer II und der Einfuhr nach Ziffer III Ziffer 4:
Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich
1. ex Kapitel 2 Fleisch und geniessbare Schlachtneben- Alle ausser Froschschenkel produkte
2. 0401–0406 Milch und Molkereiprodukte Alle
3. 0504 00 Därme, Blasen und Mägen von Alle
anderen Tieren als Fischen
4. 1501 00 Schweinefett einschliesslich Alle
Schweineschmalz und Geflügelfett
5. 1502 00 Fette von Tieren der Rinder-, Alle
Schaf- oder Ziegengattung
6. 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Alle
Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl
7. 1506 00 Andere tierische Fette und Öle sowie Alle
deren Fraktionen, ausser wenn sie chemisch modifiziert sind
8. 1601 00 Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Alle
Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut; Nahrungsmittelzubereitungen auf der Grund- lage dieser Erzeugnisse
9. 1602 Andere Zubereitungen und Konserven aus Alle
Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut
10. 1702 11 00 Lactose und Lactosesirup Alle
1702 19 00 11. ex 1901 Malzextrakt sowie Lebensmittelzubereitun- Nur Fleisch, Fleischproduk- gen aus Mehl, Grütze, Griess, Stärke oder te, Milch oder Molkerei- Malzextrakt produkte enthaltende Zubereitungen 12. ex 1902 Teigwaren, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nu- Nur Fleisch, Fleischproduk- deln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni te, Milch oder Molkerei- oder Couscous produkte enthaltende Zubereitungen 13. ex 1905 90 Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwa- Nur Fleisch, Fleischproduk- ren te, Milch oder Molkerei- produkte enthaltende Zubereitungen
Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr AS 2015
Zolltarifnummer Bezeichnung Geltungsbereich
14. ex 2004, Gemüse, ausser wenn es mit Essig oder Nur Fleisch, Fleischproduk-
ex 2005 Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht te, Milch oder Molkerei- wurde produkte enthaltende Zubereitungen
15. ex 2103 Gewürzsaucen und Zubereitungen Nur Fleisch, Fleischproduk-
zum Herstellen von Gewürzsaucen te, Milch oder Molkerei- produkte enthaltende Zubereitungen
16. ex 2104 Suppen und Brühen sowie Zubereitungen Nur Fleisch, Fleischproduk-
zum Herstellen von Suppen und Brühen, te, Milch oder Molkerei- zusammengesetzte homogenisierte Lebensmit- produkte enthaltende telzubereitungen Zubereitungen
17. ex 2105 00 Speiseeis Nur Fleisch, Fleischproduk-
te, Milch oder Molkerei- produkte enthaltende Zubereitungen
18. ex 2106 Andere Lebensmittelzubereitungen Nur Fleisch, Fleischproduk-
te, Milch oder Molkerei- produkte enthaltende Zubereitungen
II. Uneingeschränkt ein- oder durchgeführt werden dürfen: a. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate; b. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen; c. die folgenden Lebensmittel, sofern sie kein Fleisch und keine Fleischpro- dukte enthalten:
1. Teigwaren,
2. Brot, Kuchen, Biscuits und andere Backwaren,
3. Schokolade,
4. Süsswaren einschliesslich Süssigkeiten,
5. mit Fisch gefüllte Oliven,
6. ungefüllte Gelatinekapseln,
7. für Endkonsumentinnen und -konsumenten abgepackte Nahrungsergän-
zungsmittel, die geringe Mengen von Tierprodukten enthalten, sowie solche, die Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan enthalten,
8. zusammengesetzte Produkte wie gefüllte Teig- und Backwaren, sofern
sie: – zu weniger als der Hälfte aus Produkten tierischen Ursprungs be- stehen – bei Raumtemperatur haltbar sind oder bei der Herstellung voll- ständig gar gekocht oder einer Hitzebehandlung unterzogen wur- den, sodass keinerlei Rohprodukt mehr enthalten ist
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– eindeutig als für die menschliche Ernährung bestimmt gekenn- zeichnet sind und – in sauberen Behältnissen sicher verpackt oder versiegelt sind.
III. Folgende Tierprodukte dürfen nur in den nachstehend aufgeführten Mengen ein- oder durchgeführt werden:
Produkt Herkunft Bedingungen
1. Säuglingsmilchpulver, Säuglings- Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person
nahrung und medizinische Spezial- bzw. mitgeführtem Tier nahrung für Mensch oder Tier, wenn: Andere Drittstaaten höchstens 2 kg pro Person – die Produkte bei Raumtemperatur bzw. mitgeführtem Tier haltbar sind; – es sich um verpackte Marken- produkte zum direkten Verkauf an Endkonsumentinnen und -konsumenten handelt; und – die Packung nicht geöffnet ist, aus- ser sie ist bereits in Gebrauch.
2. Frische, ausgenommene Fische Alle Drittstaaten höchstens 20 kg pro Person
und Fischerzeugnisse. ausser den Färöern oder ein ganzer, ausgenom- mener Fisch ohne Gewichts- beschränkung pro Person 3. Lebensmittel, die nicht in Ziffer I, II Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person oder III Ziffern 1 und 2 aufgeführt Andere Drittstaaten höchstens 2 kg pro Person sind, wie Eier und Honig oder Frosch- schenkel. 4. Lebensmittel, die in Ziffer I Buch- Färöer, Grönland höchstens 10 kg pro Person stabe b aufgeführt sind, sowie tieri- sche Nebenprodukte, die zur Verfütte- rung an Heimtiere bestimmt sind.
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Anhang 5 (Art. 7)
Massgebende Erlasse der EU über die Kennzeichnung der äussersten Verpackung von Tierprodukten EU-Erlass Massgebende Bestimmungen
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und Anhang II des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs; ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014, ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28.
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Anhang 6 (Art. 8)
Formale Anforderungen an die Gesundheitsbescheinigungen
1 Die Vertreterin oder der Vertreter der zuständigen Behörde des Versand-
staats oder des Unternehmens, die oder der eine Gesundheitsbescheinigung ausstellt, muss die Gesundheitsbescheinigung unterzeichnen und mit einem amtlichen Stempel versehen. Dies gilt bei mehrseitigen Gesundheitsbeschei- nigungen für jede Seite. Die Unterschrift und der Stempel müssen eine ande- re Farbe als die übrigen Angaben haben. Der Name und die Amtsbezeich- nung der unterzeichnenden Person sind in einem gut leserlichen Aufdruck in Druckbuchstaben beizufügen.
2 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen inhaltlich und äusserlich dem
Muster entsprechen, das für das betreffende Tier oder Tierprodukt und den betreffenden Staat festgelegt wurde. Sie müssen vollständig ausgefüllt und dürfen nur für einen einzigen Bestimmungsbetrieb ausgestellt sein.
3 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen in deutscher, französischer, italie-
nischer oder englischer Sprache und bei Durchfuhrsendungen nach den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen zusätzlich in einer Amtssprache des Bestimmungsstaates ausgestellt sein, oder es muss ihnen eine beglaubigte Übersetzung in die betreffende Sprache beiliegen.
4 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen bestehen aus:
a. einem einzigen Blatt Papier; b. zwei oder mehr Seiten, die Teil eines zusammenhängenden, nicht zu trennenden Blattes Papier sind; oder c. einer Reihe nummerierter Seiten, auf denen jeweils angegeben ist, dass es sich um eine bestimmte Seite einer endlichen Reihe handelt (z. B. «Seite 2 von 4 Seiten»).
5 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen eine individuelle Identifizierungs-
nummer tragen. Besteht eine Gesundheitsbescheinigung aus einer Reihe von Seiten, so ist die Identifizierungsnummer auf jeder Seite anzugeben.
6 Allfällige Änderungen sind durch Streichungen und mit Unterschrift und
Stempel der ausstellenden Person zu kennzeichnen.
7 Die Gesundheitsbescheinigungen müssen ausgestellt werden, bevor die
Sendung, zu der sie gehören, die Kontrolle der zuständigen Behörde des Versandstaats verlässt.
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Anhang 7 (Art. 9)
Anforderungen an die Quarantänestationen
1 Die Quarantänestationen müssen:
a. unter dauernder Kontrolle und in der Verantwortung der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes stehen; und b. genügend weit von Orten entfernt sein, wo sich Tierhaltungen mit Tie- ren befinden, die für die entsprechenden Tierseuchen empfänglich sind.
2 Sie müssen verfügen über:
a. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel sowie die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der unterzubringenden Tiere gerecht wird; b. ausreichend grosse Räume für die Unterbringung der Tiere sowie Um- kleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist; c. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen; d. Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung oder Tötung der Tiere; e. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES; und f. Reinigungs- und Desinfektionsmittel, -geräte und -vorrichtungen.
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Anhang 8 (Art. 10)
Anforderungen an die Räume, Einrichtungen und Anlagen von zugelassenen Grenzkontrollstellen
1 Für Tiere zugelassene Grenzkontrollstellen
Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über: a. eine eigens dem Transport lebender Tiere vorbehaltene Zufahrt; b. leicht zu reinigende und zu desinfizierende Anlagen, die das Ent- und Beladen der verschiedenen Transportmittel sowie die Kontrolle, die Versorgung und die Pflege der Tiere ermöglichen und deren Fläche, Beleuchtung, Be- und Entlüftung und Versorgungsbereich der Zahl der zu kontrollierenden Tiere gerecht wird; c. ausreichend grosse Räume für die Unterbringung, Kontrolle und Be- schlagnahme von Tieren sowie Umkleideräume, Duschen und Toiletten für das Personal, das mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt ist; d. einen angemessenen Raum und angemessene Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen; e. die Dienste eines Labors, das in der Lage ist, spezielle Analysen der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen; f. die Dienste eines in unmittelbarer Nähe gelegenen Betriebs, der mit Anlagen und Vorrichtungen für die Unterbringung, die Fütterung, das Tränken, die Pflege und gegebenenfalls die Schlachtung der Tiere aus- gestattet ist; g. angemessene Anlagen für den Fall, dass die Grenzkontrollstellen als Warte- oder Umladestationen für Tiere genutzt werden, sodass diese abgeladen, getränkt, gefüttert, gegebenenfalls ordnungsgemäss unterge- bracht und gepflegt oder erforderlichenfalls an Ort und Stelle auf eine Weise getötet werden können, die ihnen unnötiges Leiden erspart; h. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES; und i. Reinigungs- und Desinfektionsmittel, -geräte und -vorrichtungen.
2 Für Tierprodukte zugelassene Grenzkontrollstellen
2.1 Die Grenzkontrollstellen müssen so gebaut sein, dass ein angemessenes
Hygieneniveau gewährleistet ist und Kreuzkontaminationen vermieden wer- den.
2.2 Die Räume der Grenzkontrollstelle, in denen Tierprodukte entladen, unter-
sucht oder gelagert werden, müssen genügend gross sein und Folgendes aufweisen:
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a. glatte, abwaschbare Wände, die zusammen mit den Böden leicht zu rei- nigen und zu desinfizieren sind, sowie ein angemessenes Abflusssys- tem; b. leicht zu reinigende Decken; c. angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung; und d. angemessene Heiss- und Kaltwasserzufuhr in allen Untersuchungsräu- men.
2.3 Grenzkontrollstellen bei der gleichen Zollstelle müssen in angemessener
Arbeitsentfernung zueinander stehen.
2.4 Grenzkontrollstellen, die zur Abfertigung gekühlter, gefrorener oder bei
Umgebungstemperatur haltbarer Produkte zugelassen sind, müssen in der Lage sein, Produkte in jeder Temperaturkategorie zur gleichen Zeit und in angemessenen Mengen zu lagern. Der Grenztierärztin oder dem Grenztier- arzt muss jederzeit so viel Lagerraum wie nötig zur Verfügung stehen.
2.5 Für zur menschlichen Ernährung bestimmte Produkte, für die bestimmte
Temperaturauflagen gelten, muss der Übergang vom Transport- zum Ent- ladebereich nach draussen abgeschirmt oder abgedichtet sein.
2.6 Die Grenzkontrollstellen müssen verfügen über:
a. ein Büro mit allen erforderlichen Kommunikationsmitteln, einschliess- lich Telefon, Telefax, TRACES-Terminal und Fotokopiergerät, allen für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Dokumenten und Nachschlagewerken und einem Archivraum mit genügend Kapazität zur Aufbewahrung der Kontrollunterlagen; b. Sozialräume, einschliesslich Umkleideräume, Toiletten und Hand- waschbecken für das Personal, die zusätzlich nur von anderen an amtli- chen Kontrollen beteiligten Personen benutzt werden dürfen; c. einen geschlossenen oder überdachten Bereich zum Entladen von Transportmitteln; d. einen Kontrollraum, in dem Produkte kontrolliert und Proben für weite- re Untersuchungen entnommen werden können; der Probenahmebe- reich kann sich innerhalb des Kontrollraums befinden; e. geeignete Lagerräume oder -bereiche, in denen beschlagnahmte Sen- dungen unter amtstierärztlicher Kontrolle gleichzeitig gekühlt, gefroren und bei Umgebungstemperatur gelagert werden können, bis die Ergeb- nisse etwaiger Laboruntersuchungen oder anderer Untersuchungen vor- liegen; f. angemessene Räume und Einrichtungen für die Entnahme und die Bearbeitung der Proben für die Routinekontrollen; g. die Dienste eines Labors, das in der Lage ist, die Untersuchung der an dieser Grenzkontrollstelle entnommenen Proben durchzuführen; h. Räume und Kühleinrichtungen zur Lagerung der entnommenen Proben von Sendungen sowie der Tierprodukte, die von der verantwortlichen
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Grenztierärztin oder vom verantwortlichen Grenztierarzt nicht freige- geben worden sind; i. Kühlräume und Einrichtungen, die getrennt sind für Lebensmittel und andere Tierprodukte und für die verschiedenen Temperaturkategorien; j. eine angemessene Ausrüstung für einen raschen Informationsaustausch über TRACES; k. die Dienste eines Betriebs, der in der Lage ist, die in der Verordnung vom 25. Mai 20117 über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk- ten vorgesehenen Behandlungen durchzuführen; l. an geeigneten Orten aufbewahrte Reinigungs- und Desinfektionsmittel, -geräte und -vorrichtungen oder Vergabe der Reinigungs- und Desin- fektionsarbeiten an eine unabhängige Reinigungsfirma, wobei die Wirksamkeit der Arbeiten nachweislich dokumentiert sein muss; und m. Vorrichtungen, in denen Proben unter kontrollierten Temperaturbedin- gungen vor ihrer Weitersendung zum Labor vorübergehend gelagert werden können, sowie geeignete Transportbehälter für diese Proben.
7 SR 916.441.22
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