AS 2015 5533
Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy»
Originaltext
Abkommen für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von «Fusion for Energy»
Angenommen am 5. Dezember 2014 Provisorisch angewendet seit dem 15. September 2014 In Kraft getreten durch Notenaustauch am 8. Oktober 20151
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (im Folgenden «Schweiz»), einerseits, und Die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden «Union» und «Euratom»), andererseits (im Folgenden die «Vertragsparteien»), in der Erwägung, dass eine enge Beziehung zwischen der Schweiz einerseits und der Union und Euratom andererseits für beide Vertragsparteien von Vorteil ist, in der Erwägung, dass die wissenschaftliche und technische Forschung für die Union und Euratom und für die Schweiz wichtig ist und ein beiderseitiges Interesse an einer Zusammenarbeit in diesem Bereich besteht, um die Ressourcen besser zu nutzen und unnötige Doppelarbeit zu vermeiden, in der Erwägung, dass die Schweiz und die Union und Euratom derzeit Forschungs- programme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen, in der Erwägung, dass die Union und Euratom und die Schweiz ein Interesse daran haben, bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen zusammenzuarbei- ten,
SR 0.424.11
1 Ersetzt die Publikation in der AS 2015 1541
2015-2832 5533
Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020». AS 2015
in der Erwägung, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegen- seitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstä- tigkeiten in der Schweiz auf der einen Seite sowie zu dem Rahmenprogramm der Union auf dem Gebiet der Forschung und Innovation, dem Euratom-Programm für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen und den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie 2 auf der anderen Seite zu fördern, in der Erwägung, dass Euratom und die Schweiz am 14. September 19783 ein Ab- kommen über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik (im Folgenden «Fusionsabkommen») geschlossen haben, in der Erwägung, dass beide Parteien den beiderseitigen Nutzen der Durchführung des Fusionsabkommens hervorheben: Euratom die Rolle der Schweiz bei den Fort- schritten im Zusammenhang mit allen Elementen des Euratom-Fusionsprogramms, insbesondere JET und ITER im Hinblick auf den Demonstrationsreaktor DEMO, und die Schweiz die Weiterentwicklung und Stärkung des schweizerischen Pro- gramms und dessen Integration in die europäische und die internationale Forschung. in der Erwägung, dass beide Parteien ihr Bestreben erneut bekräftigen, ihre seit Langem bestehende Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik auf der Basis eines neuen Rahmens und neuer Instrumente fortzusetzen, die die Unterstützung der Forschungstätigkeiten gewährleisten, in der Erwägung, dass durch dieses Abkommen das Fusionsabkommen aufgehoben und abgelöst wird, in der Erwägung, dass die Vertragsparteien am 8. Januar 19864 ein Rahmenabkom- men über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (im Folgenden «Rahmen- abkommen») geschlossen haben, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist, in der Erwägung, dass die mit dem Rahmenabkommen angestrebte Zusammenarbeit gemäss Artikel 6 des Rahmenabkommens durch geeignete Vereinbarungen zu ver- wirklichen ist, in der Erwägung, dass die Gemeinschaften und die Schweiz am 25. Juni 2007 5 ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits unterzeichnet haben, in der Erwägung, dass Euratom und die Schweiz am 7. Dezember 20126 ein Ab-
kommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäi- schen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossen haben, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit
2 Gegründet durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. EU L 90 vom 30.3.2007, S. 58). 3 AS 1980 693, 1982 1646 4 SR 0.420.518 5 SR 0.420.513.1 6 SR 0.424.113
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dem Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmassnahmen im Nuklearbereich (2012–2013) assoziiert wird, in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2007 und Artikel 9 Absatz 2 des oben genannten Abkommens von 2012 eine Erneuerung des Abkommens vorsehen, um eine Beteiligung an neuen mehrjährigen Rahmenpro- grammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie sonstigen laufenden und künftigen Tätigkeiten zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen zu ermög- lichen, in der Erwägung, dass Euratom am 21. November 20067 das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemein- same Durchführung des ITER-Projekts geschlossen hat. Gemäss Artikel 21 jenes Übereinkommen und gemäss den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER- Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internatio- nalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Ho- heitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 20078, gilt das oben genannte Übereinkommen von 2006 auch für die Schweiz, die als voll assoziierter Drittstaat am Euratom-Fusionsprogramm teilnimmt, in der Erwägung, dass Euratom Mitglied des Europäischen gemeinsamen Unter- nehmens für ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist. Gemäss Artikel 2 der Entscheidung 2007/198/Euratom sowie gemäss den Abkommen in Form von Briefwechseln zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über i) die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemein-
same Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Europäi- schen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergiefor- schung auf das Hoheitsgebiet der Schweiz und ii) die Mitgliedschaft der Schweiz im Europäischen gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie vom 28. November 20079, wurde die Schweiz als Drittstaat, der sein Forschungsprogramm mit dem Euratom-Fusionsprogramm assoziiert hat, Mitglied des Europäischen Gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie,
7 ABl. EU L 358 vom 16.12.2006, S. 62.
8 SR 0.424.112 9 SR 0.424.111
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in der Erwägung, dass Euratom das Abkommen zwischen der Europäischen Atom- gemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätig- keiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung10 geschlossen hat. Gemäss Artikel 26 jenes Abkommens gilt dieses auch für die Schweiz, die am Euratom-Fusionsprogramm als voll assoziierter Drittstaat teil- nimmt, in der Erwägung, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates11 das Rahmenprogramm der Union für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) (im Folgenden «Horizont 2020»), mit dem Beschluss Nr. 2013/743/EU des Rates12 das Spezifische Programm zur Durch- führung von Horizont 2020 und mit der Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates13 das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung von Horizont 2020 (im Folgenden das «Eu- ratom-Programm») verabschiedet wurde; dass mit der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates14 die Regeln für die Beteiligung an Horizont 2020 und am Euratom-Programm verabschiedet wurden, die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates15 (im Folgenden die «EIT-Verordnung») durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates16 geändert wurde und mit dem Be- schluss 2013/791/Euratom des Rates17 die Grundlagen für die Finanzierung der mit
10 ABl. EU L 246 vom 21.9.2007, S. 34.
11 Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 104). 12 2013/743/EU: Beschluss des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Pro- gramm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation «Hori- zont 2020» (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 965).
13 Verordnung (Euratom) Nr. 1314/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 über das
Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014–2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 948).
14 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für For- schung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 81).
15 Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. EU L 97 vom 9.4.2008, S. 1).
16 Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 174). 17 2013/791/Euratom: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/198/Euratom über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewäh- rung von Vergünstigungen dafür (ABl. EU L 349 vom 21.12.2013, S. 100).
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dem ITER verbundenen Tätigkeiten für den Zeitraum von 2014–2020 geschaffen wurden, in der Erwägung, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführ- ten Tätigkeiten unbeschadet der Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden «Euratom-Vertrag») in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten der Union berühren, bilaterale Tätigkeiten mit der Schweiz auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schliessen, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Gegenstand (1) Die Bedingungen für die Beteiligung der Schweiz an der Durchführung des Teils I von Horizont 2020 und der Massnahmen im Rahmen des Einzelziels «Ver- breitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung», am Euratom-Programm 2014–2018 und an den Tätigkeiten des Europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden «Fusion for Energy») im Zeitraum 2014–2020 sind in diesem Abkommen festgelegt. (2) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 6 schreibt dieses Abkommen ab dem 1. Januar 2017 die Bedingungen vor, unter denen sich die Schweiz an der Durch- führung des gesamten Programms «Horizont 2020», am Euratom-Programm 2014–
2018 und an den Tätigkeiten von Fusion for Energy im Zeitraum 2014–2020 betei-
ligt. (3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich unter den in Artikel 7 genannten Bedingungen an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen. (4) Ab dem 1. Januar 2017 können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle der Union beteiligen, soweit diese Beteiligung nicht bereits von Absatz 1 abgedeckt ist. (5) Rechtspersonen mit Sitz in der Union, einschliesslich der Gemeinsamen For- schungsstelle der Union, können sich an Schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten beteiligen, deren Themen denen der in Absatz 1 und ab dem 1. Januar 2017 in Absatz 2 genannten Programme entsprechen. (6) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Rechtsperson» bezeichnet eine natürliche Person oder eine nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht gegründete und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte in Anspruch nehmen und Pflichten unterworfen sein kann; b) «Unter dieses Abkommen fallende Programme» bezeichnet Teil I von Hori- zont 2020, Massnahmen im Rahmen des Einzelziels «Verbreitung von Ex-
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zellenz und Ausweitung der Beteiligung» und das Euratom-Programm 2014–2018; oder, unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6, ab dem 1. Januar 2017 das gesamte Programm «Horizont 2020» und das Euratom- Programm 2014–2018; c) «Teil I von Horizont 2020» bezeichnet Massnahmen im Rahmen der in An- hang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 genannten Einzelziele, nämlich «Europäischer Forschungsrat», «Künftige und neu entstehende Technologien», «Marie-Skłodowska-Curie-Massnahmen» und «Forschungs- infrastrukturen».
Art. 2 Formen und Mittel der Zusammenarbeit (1) Die Zusammenarbeit kann in folgender Form erfolgen: a) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an unter dieses Ab- kommen fallenden Programmen gemäss den Bedingungen, die in den jewei- ligen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse festge- legt sind, sowie an allen Tätigkeiten von «Fusion for Energy» gemäss den Bedingungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen festgelegt wurden. Trifft die Union Vorkehrungen für die Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV, kann die Schweiz sich an den im Rahmen dieser Bestimmungen ge- schaffenen rechtlichen Strukturen beteiligen, in Übereinstimmung mit den Beschlüssen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser Strukturen ver- abschiedet wurden oder noch verabschiedet werden. Unter den Bedingungen des Artikels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017. Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz können sich als Rechtspersonen ei- nes assoziierten Staates an indirekten Massnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV beteiligen. Unter den Bedingungen des Arti- kels 13 Absatz 6 gilt dies erst ab dem 1. Januar 2017. Die Verordnung (EG) Nr. 294/2008 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1292/2013 geänderten Fassung gilt für die Beteiligung von Rechtsperso- nen mit Sitz in der Schweiz an Wissens- und Innovationsgemeinschaften. Teilnehmer aus der Schweiz werden zum Forum der Interessenträger (Stake- holder Forum) des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) eingeladen. b) Finanzieller Beitrag der Schweiz zu den Budgets der Arbeitsprogramme, die zur Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme ver- abschiedet werden, sowie zu den Tätigkeiten von «Fusion for Energy», be- rechnet gemäss Artikel 4 Absatz 2. c) Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten, die der Bundesrat zu Themen verabschiedet, die denen der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» entsprechen, gemäss den ein- schlägigen schweizerischen Vorschriften und mit Zustimmung der Partner des jeweiligen Projekts und der Leitung des betreffenden schweizerischen
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Programms. Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, tragen ihre Kosten selbst, einschliesslich ihres Anteils an den Verwaltungs- und allgemeinen Managementkosten der betreffenden Projekte. (2) Neben der rechtzeitigen Übermittlung von Informationen und Unterlagen über die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätig- keiten von «Fusion for Energy» sowie der schweizerischen Programme und/oder Projekte kann die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in folgender Form und mit folgenden Mitteln erfolgen: a) regelmässiger Meinungsaustausch über Leitlinien und Prioritäten der For- schungspolitik sowie über Vorhaben in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; b) Meinungsaustausch über Aussichten und Entwicklung der Zusammenarbeit; c) rechtzeitiger Informationsaustausch über die Durchführung von Forschungs- programmen und -projekten in der Schweiz und in der Union und der Euro- päischen Atomgemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen die- ses Abkommens durchgeführten Arbeiten; d) gemeinsame Sitzungen und sich daraus ergebende gemeinsame Erklärungen; e) Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern; f) regelmässige Kontakte und Informationsaustausch zwischen den Programm- /Projektleitern in der Schweiz und in der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; g) Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops; h) rechtzeitiger Informationsaustausch über die Tätigkeiten zur Verwirklichung des ITER ähnlich wie bei den Mitgliedstaaten der Union.
Art. 3 Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum (1) Vorbehaltlich des Anhangs I dieses Abkommens und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflichten wie die an diesen Forschungsprogrammen und -tätigkeiten mitwirkenden Rechtspersonen mit Sitz in der Union. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Ab- kommens angelaufen sind. (2) Vorbehaltlich des Anhangs I und des geltenden Rechts haben Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an schweizerischen Forschungsprogrammen und/oder -projekten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1c beteiligen, in Bezug auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Beteiligung ergeben/ergibt, dieselben Rechte und Pflich- ten wie die an diesen Programmen und/oder Projekten mitwirkenden Rechtsperso-
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nen mit Sitz in der Schweiz. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens angelaufen sind. (3) Für die Zwecke dieses Abkommens hat «geistiges Eigentum» die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 196718 zur Errichtung der Weltor- ganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.
Art. 4 Finanzbestimmungen (1) Der finanzielle Beitrag der Schweiz aufgrund ihrer Beteiligung an der Durch- führung der unter dieses Abkommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» wird proportional und zusätzlich zu dem Betrag festgelegt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Mittel für Verpflichtungen vorge- sehen wird, um die finanziellen Verpflichtungen der Europäischen Kommission (im Folgenden «Kommission») infolge der Arbeiten zu decken, die für Durchführung, Verwaltung, Funktionieren und Umsetzung der unter dieses Abkommen fallenden Programme notwendig sind. Die Union behält sich das Recht vor, die operativen Mittel und die Verwaltungsmit- tel des Beitrags der Schweiz für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und alle Tätigkeiten von «Fusion for Energy» entsprechend den Erfordernissen dieser Programme und Tätigkeiten zu verwenden. (2) Der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der finanzielle Beitrag der Schweiz unter diesem Abkommen errechnet, entspricht dem Verhältnis des Bruttoinlandspro- dukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitgliedstaaten der Union zu Marktpreisen. Abweichend davon entspricht der Proportionalitätsfaktor, nach dem sich der Beitrag der Schweiz zu den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» sowie zum Teil «Kernfu- sion» des Euratom-Programms errechnet, dem Verhältnis des Bruttoinlandsprodukts der Schweiz zu Marktpreisen zur Summe der Bruttoinlandsprodukte der Mitglied- staaten der Union und der Schweiz zu Marktpreisen. Diese Verhältnisse werden anhand der jüngsten statistischen Eurostat-Daten errech- net, die bei der Veröffentlichung des vorläufigen Gesamthaushaltsplans der Union für dasselbe Jahr vorliegen. (3) Die Regeln für den finanziellen Beitrag der Schweiz sind in Anhang II fest- gelegt.
Art. 5 Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften (1) Der aufgrund des Rahmenabkommens eingesetzte «Forschungsausschuss Schweiz/Gemeinschaften» (im Folgenden «Ausschuss») sorgt für die ordnungsge- mässe Durchführung dieses Abkommens und prüft und beurteilt sie. Sämtliche Fragen, die sich in Bezug auf die Durchführung oder Auslegung dieses Abkommens ergeben, werden an den Ausschuss verwiesen.
18 SR 0.230
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(2) Der Ausschuss kann beschliessen, Bezugnahmen auf die in Anhang III enthalte- nen Rechtsakte der Union zu ändern. (3) Der Ausschuss tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die konti- nuierliche Arbeit des Ausschusses stützt sich auf den Austausch von Unterlagen und E-Mails sowie auf andere Kommunikationsmittel.
Art. 6 Teilnahme an Ausschüssen (1) Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen der Ausschüsse teil, die für die Durchführung der unter dieses Abkommen fallenden Programme zuständig sind. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung der Ausschüsse. Die Schweiz wird über die Ergebnisse der Abstimmungen in diesen Ausschüssen unterrichtet. Diese Teilnahme erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Union; dies schliesst auch die Verfahren für die Übermittlung von Informationen und Unterlagen ein. (2) Vertreter der Schweiz nehmen als Beobachter an den Sitzungen des Aufsichts- rats der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Diese Teilnahme erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Gemeinsamen Forschungsstelle. (3) Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Schweiz bei der Teilnahme an Sitzungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausschüsse entstehen, werden von der Kommission auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen aktuell gelten- den Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Union. (4) Vertreter der Schweiz nehmen an Sitzungen der Gremien von «Fusion for Ener- gy» teil. Die Teilnahme erfolgt entsprechend der Satzung von «Fusion for Energy», einschliesslich der Bestimmungen über das Stimmrecht. (5) Die Teilnahme der Vertreter der Schweiz an den Sitzungen des Ausschusses für den Europäischen Raum für Forschung und Innovation (ERAC) sowie der mit dem EFR befassten Gruppen erfolgt entsprechend der Geschäftsordnung dieses Aus- schusses bzw. dieser Gruppen.
Art. 7 Beteiligung (1) Unbeschadet des Artikels 3 haben Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an unter dieses Abkommen fallenden Programmen oder Tätigkeiten von «Fusi- on for Energy» beteiligen, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten wie Rechts- personen mit Sitz in der Union. (2) Für Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz gelten hinsichtlich der Einreichung und Bewertung von Vorschlägen und der Gewährung und des Abschlusses von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Programme oder der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» dieselben Vor- schriften und Bedingungen wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme oder der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» mit Rechtspersonen geschlossen werden, die ihren Sitz in der Union haben.
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(3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz kommen für eine Unterstützung durch die Finanzierungsinstrumente der unter dieses Abkommen fallenden Programme in Betracht. (4) Bei der Auswahl der Bewerter bzw. Experten für die unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie für die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» wird eine angemessene Zahl von Experten aus der Schweiz in Betracht gezogen, wobei den Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird, die für die ihnen übertrage- nen Aufgaben zweckmässig sind. (5) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 5, des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 3 Absatz 2 sowie unbeschadet der bestehenden Vorschriften und Ver- fahrensregeln können sich Rechtspersonen mit Sitz in der Union zu denselben Be- dingungen wie die schweizerischen Partner an den Programmen und/oder Projekten der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten schweizerischen Forschungspro- gramme und -tätigkeiten beteiligen. Die schweizerischen Behörden können die Beteiligung einer oder mehrerer Rechtspersonen mit Sitz in der Union an einem Projekt an die Bedingung knüpfen, dass auch mindestens eine Rechtsperson mit Sitz in der Schweiz daran teilnimmt.
Art. 8 Mobilität Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen der geltenden Vorschriften und Übereinkünfte die Einreise und den Aufenthalt einer Anzahl von Forschern, die in der Schweiz und in der Union an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teil- nehmen, zu gewährleisten, soweit dies für eine erfolgreiche Durchführung der jeweiligen Tätigkeit unabdingbar ist.
Art. 9 Überarbeitung und künftige Zusammenarbeit (1) Sollte die Union oder die Europäische Atomgemeinschaft ihre jeweiligen For- schungsprogramme oder die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» überarbeiten oder erweitern, so kann dieses Abkommen nach einvernehmlich festgelegten Bedingun- gen überarbeitet oder erweitert werden. Die Vertragsparteien tauschen Informatio- nen und ihre Ansichten über eine solche Überarbeitung oder Erweiterung sowie über sämtliche Angelegenheiten aus, die die Mitwirkung der Schweiz in Bereichen der unter dieses Abkommen fallenden Programme sowie der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» direkt oder indirekt betreffen. Der Schweiz wird der genaue Inhalt der überarbeiteten oder erweiterten Programme oder Tätigkeiten innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Verabschiedung durch die Union bzw. Euratom mitgeteilt. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme oder -tätig- keiten kann die Schweiz dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union oder Euratom ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern. (2) Verabschieden die Union oder Euratom neue mehrjährige Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung oder einen neuen Beschluss über die Finanzierung der Tätigkeiten von «Fusion for Energy», so kann dieses Abkommen
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zu einvernehmlich von den Vertragsparteien festgelegten Bedingungen verlängert oder neu ausgehandelt werden. Die Vertragsparteien tauschen im Ausschuss Infor- mationen und ihre Ansichten zur Vorbereitung solcher Programme oder über sons- tige laufende oder künftige Forschungstätigkeiten, einschliesslich der Tätigkeiten von «Fusion for Energy», aus.
Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften (1) Dieses Abkommen lässt die Vorteile unberührt, die in anderen für eine der Vertragsparteien verbindlichen internationalen Übereinkünften vorgesehen und Rechtspersonen mit Sitz im Gebiet dieser Vertragspartei vorbehalten sind. (2) Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit Horizont 2020 oder mit dem Euratom-Programm assoziierten Drittland («assoziiertes Land») hat dieselben Rech- te und Pflichten gemäss diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, sofern das assoziierte Land, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Schweiz dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.
Art. 11 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der AEUV und der Euratom- Vertrag angewendet werden, nach Massgabe dieser Verträge einerseits sowie für das Gebiet der Schweiz andererseits.
Art. 12 Anhänge Die Anhänge I, II und III sind Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 13 Änderung und Kündigung (1) Dieses Abkommen gilt für die Laufzeit von Horizont 2020, für das Euratom- Programm bis zum 31. Dezember 2018 und für die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» bis zum 31. Dezember 2020. Ungeachtet des Absatzes 3 kann jede Vertragspartei dieses Abkommen in Bezug auf die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. März 2019 schriftlich kündigen. In diesem Fall ist das Abkommen nach dem 31. Dezember 2018 im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten nicht mehr anwend- bar. Dieses Abkommen wird stillschweigend auf das Euratom-Programm 2019–2020 ausgedehnt und gilt hierfür unter den gleichen Bedingungen, es sei denn, eine der Vertragsparteien teilt der anderen innerhalb von drei Monaten nach der Verabschie- dung des Euratom-Programms 2019–2020 ihre Entscheidung mit, das Abkommen nicht auf dieses Programm auszudehnen. Wird eine solche Mitteilung übermittelt, gilt dieses Abkommen ab dem 31. Dezember 2018 nicht mehr für das Euratom- Programm; hierdurch wird die Beteiligung der Schweiz an Horizont 2020 und den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» nicht beeinträchtigt.
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(2) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. (3) Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. (4) Wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit gekündigt, so verliert das vorliegende Abkommen an demsel- ben Tag seine Gültigkeit wie das obengenannte Abkommen. Eine vorherige schrift- liche Benachrichtigung ist nicht erforderlich. (5) Dieses Abkommen verliert seine Gültigkeit, wenn die für das Inkrafttreten des Protokolls über die Ausdehnung des Abkommens zwischen der Europäischen Ge- meinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenos- senschaft andererseits über die Freizügigkeit auf Kroatien (im Folgenden «Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien») notwendige Mitteilung der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach dem Abschluss der internen Verfahren der Schweiz nicht eingeht. Eine vorherige schriftliche Benachrichtigung ist nicht erforderlich. (6) Ratifiziert die Schweiz das Protokoll über die Ausdehnung auf Kroatien nicht bis zum 9. Februar 2017, so verliert dieses Abkommen rückwirkend ab dem 31. Dezember 2016 seine Gültigkeit. Ratifiziert die Schweizerische Eidgenossen- schaft das genannte Protokoll, so gilt dieses Abkommen für das gesamte Programm «Horizont 2020», das Euratom-Programm 2014–2018 und die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» ab dem 1. Januar 2017. (7) Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Ablaufs dieses Abkommens lau- fende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingun- gen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.
Art. 14 Überprüfungsklausel Im vierten Jahr nach Beginn der Anwendbarkeit dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dessen Durchführung, einschliesslich des Proportiona- litätsfaktors für den finanziellen Beitrag der Schweiz, auf der Grundlage der Daten über die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten und direkten Massnahmen im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Program- me in den Jahren 2014–2016 sowie an Tätigkeiten von «Fusion for Energy».
Art. 15 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation bzw. des Abschlusses durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die letzte Mitteilung über den Abschluss der dazu erforderlichen Verfahren erfolgt. In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz an das Programm «Horizont 2020» beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens mit seiner Unterzeichnung durch die Vertreter der Schweiz und der Union.
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In Bezug auf die Assoziierung der Schweiz mit dem Euratom-Programm und den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beginnt die vorläufige Anwendung dieses Abkommens, sobald die Schweiz das Abkommen unterzeichnet hat und die Europäi- sche Atomgemeinschaft der Schweiz mitgeteilt hat, dass die für den Abschluss des Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Die vorläufige Anwendung wird mit dem 15. September 2014 wirksam. Rechtsper- sonen mit Sitz in der Schweiz werden im Zusammenhang mit den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bzw. Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlä- gen, Vergabeverfahren oder Wettbewerben im Rahmen der unter dieses Abkommen fallenden Programme, deren Frist nach dem 15. September 2014 abläuft, als Rechts- personen eines assoziierten Landes im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 behandelt. Kommen Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz – auf der Grundlage des Arti- kels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013– nicht für eine Förderung im Rahmen der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen oder der Wettbewerbe der unter dieses Abkommen fallenden Programme, die aus dem Haushalt dieser Programme für das Jahr 2015 finanziert werden, in Frage, so wird bei der Berechnung des finan- ziellen Beitrags der Schweiz gemäss Anhang II dieses Abkommens für das Jahr
2015 vom Budget des betreffenden Programms das Budget dieser Aufforderungen
zur Einreichung von Vorschlägen, Aufforderungen zur Vorlage von Vorschlägen und Wettbewerbe abgezogen. (2) Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht notifiziert, dieses Abkommen nicht abzuschliessen oder zu ratifizieren, wird Folgendes vereinbart: a) Die Union und Euratom zahlen der Schweiz ihren in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Union zurück; b) allerdings werden Mittel, die von der Union und Euratom während der vor- läufigen Anwendung dieses Abkommens für die Beteiligung von Rechtsper- sonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Massnahmen oder an Tätigkei- ten von «Fusion for Energy» bereits gebunden wurden, von der Union und Euratom von der in Buchstabe a genannten Rückzahlung abgezogen; c) Projekte und Tätigkeiten, mit denen während dieser vorläufigen Anwendung begonnen wurde und die zum Zeitpunkt der oben genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss nach Massgabe dieses Abkommens fortgeführt.
Art. 16 Verhältnis zum Fusionsabkommen (1) Mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens wird das Fusionsabkom- men ausgesetzt. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Fusionsabkommen aufgeho- ben und durch das vorliegende Abkommen abgelöst.
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Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroati- scher, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesi- scher, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechi- scher und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am fünften Dezember zweitausendvierzehn.
Für die Für die Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Europäische Union: Europäische Atomgemeinschaft: Johann N. Schneider-Ammann Stefania Giannini Carlos Moedas
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Anhang I
Grundsätze für die Zuweisung von Rechten des geistigen Eigentums
I. Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der Vertragsparteien (1) Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die Rechte des geistigen Eigentums von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens teilnehmen, und die Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Teilnahme ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, insbesondere dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten des geistigen Eigentums) 19, der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971)20 und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967)21, behandelt werden. (2) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an indirekten Massnahmen im Rahmen von Programmen beteiligen, die unter dieses Abkommen fallen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 und in den «Horizont 2020»- und Euratom-Finanzhilfevereinbarun- gen festgelegt sind. (3) Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz, die sich an Tätigkeiten von «Fusion for Energy» beteiligen, haben in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflich- ten, die in den Regeln für die Rechte des geistigen Eigentums und die Verbreitung von Informationen sowie den Finanzvorschriften von «Fusion for Energy» festgelegt sind. (4) Beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz an indirekten Massnah- men im Rahmen von Horizont 2020, die gemäss den Artikeln 185 und 187 AEUV durchgeführt werden, haben die Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz in Bezug auf geistiges Eigentum die Rechte und Pflichten, die in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, den jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und sonstigen relevanten Regelungen festgelegt sind. (5) Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Union, die an schweizeri- schen Forschungsprogrammen und/oder -projekten teilnehmen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf das geistige Eigentum wie die daran mitwirken- den Rechtspersonen mit Sitz in der Schweiz.
19 SR 0.632.20 Anhang 1.C
20 SR 0.231.15 21 SR 0.232.04
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II. Rechte des geistigen Eigentums der Vertragsparteien und Informationsaustausch zwischen ihnen (1) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für die Rechte des geistigen Eigentums, die die Vertragsparteien während der gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten hervorbringen, folgende Regeln: a) Die Vertragspartei, die das geistige Eigentum hervorbringt, ist dessen Eigen- tümerin. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil die Vertragsparteien an den Arbeiten jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer des geistigen Eigentums. b) Die Vertragspartei, die Eigentümerin des geistigen Eigentums ist, räumt der anderen Vertragspartei zur Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Tätigkeiten das Recht auf Zugang zu diesem Eigen- tum und zu seiner Nutzung ein. Solche Zugangs- und Nutzungsrechte wer- den unentgeltlich eingeräumt. (2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für wissenschaft- liche Veröffentlichungen der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei Daten, Informationen oder technische bzw. wissenschaftliche Ergebnisse, die auf Arbeiten im Rahmen dieses Ab- kommens beruhen, in Zeitschriften, Artikeln, Berichten und Büchern, ein- schliesslich audiovisueller Werke und Software, wird der anderen Vertrags- partei eine weltweite, nicht ausschliessliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Bearbeitung, Weiterleitung und öf- fentlichen Verbreitung der Daten, Informationen oder technischen bzw. wis- senschaftlichen Ergebnisse eingeräumt, sofern sie nicht durch bestehende Rechte des geistigen Eigentums von Dritten daran gehindert ist. b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden sollen und aufgrund dieses Abschnitts entstan- den sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser tragen, so- fern dieser/diese die Erwähnung seines/ihres Namens nicht ausdrücklich ab- lehnt/ablehnen. Ausserdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen. (3) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, gelten für nicht zu verbreitende Informationen der Vertragsparteien folgende Regeln: a) Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf Tä-
tigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, gibt sie gleichzeitig an, welche Informationen nicht verbreitet werden sollen. b) Für die Zwecke der Anwendung dieses Abkommens kann die empfangende Vertragspartei solche nicht zu verbreitende Informationen auf eigene Ver- antwortung als vertrauliche Informationen an Gremien oder Personen wei- tergeben, die ihrer Aufsicht unterstehen und die verpflichtet sind, die Infor- mationen vertraulich zu behandeln.
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c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die die nicht zu verbreitende Informationen bereitstellt, kann die empfangende Ver- tragspartei diese Informationen in weiteren Kreisen verbreiten, als es nach Buchstabe b sonst zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Ent- wicklung der Verfahren zur Einholung und Erteilung der erforderlichen vor- herigen schriftlichen Zustimmung zu einer weitergehenden Verbreitung zu- sammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik und die eigenen Regelungen und Rechtsvorschriften dies zu- lassen. d) Nicht zu verbreitende Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche bzw. schutzwürdige Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rah- men dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus dem Einsatz von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indi- rekten Massnahmen ergeben, müssen weiter vertraulich behandelt werden, sofern der Empfänger dieser nicht zu verbreitenden oder sonstigen vertrauli- chen oder schutzwürdigen Informationen über den vertraulichen Charakter dieser Informationen vor ihrer Übermittlung gemäss Buchstabe a unterrich- tet worden ist. e) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass nicht zu verbreitende Informationen, die sie gemäss den Buchstaben a oder d erhält, gemäss diesem Abkommen geschützt werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die in den Buchstaben a und d enthaltenen Anforderungen der Nichtverbreitung nicht oder wahrscheinlich nicht einhalten kann, so unterrichtet sie davon unver- züglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten daraufhin über geeignete Massnahmen.
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Anhang II
Regeln für den in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehenen finanziellen Beitrag der Schweiz
I. Festlegung der finanziellen Beteiligung (1) Die Kommission übermittelt der Schweiz so früh wie möglich, spätestens jedoch am 1. September jedes Jahres und bei jeder Aktualisierung des Mehrjährigen Fi- nanzrahmens 2014–2020, zusammen mit relevanten Hintergrundinformationen einschliesslich der entsprechenden Eurostat-Daten die folgenden Informationen: a) die Höhe der Mittel für Verpflichtungen, die im Ausgabenplan des Entwurfs des Gesamthaushaltsplans der Union für das folgende Jahr für die unter die- ses Abkommen fallenden Programme vorgesehen sind, sowie den endgülti- gen Beitrag der Union zu «Fusion for Energy»; b) die nach dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Schweiz im folgenden Jahr an den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy». (2) Sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission der Schweiz zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung des Jahres die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge unter Beifügung relevanter Hintergrundinformationen einschliesslich der entsprechenden Eurostat- Daten in separaten Ausgabenplänen mit, die der Beteiligung der Schweiz an den einzelnen unter dieses Abkommen fallenden Programmen und an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» entsprechen.
II. Zahlungsmodalitäten (1) Im Juni und im November jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Schweiz in Höhe ihres Beitrags zu den unter dieses Abkommen fallenden Programmen und zu den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» im Rahmen dieses Abkommens. Diese ist jeweils über sechs Zwölftel des schweize- rischen Beitrags auszustellen, die spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsauf- forderung zu zahlen sind. Während des letzten Jahres der Laufzeit der beiden Pro- gramme und während des letzten Jahres der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom stellt die Kommission jedoch im Juni diesen Jahres eine einzige Zahlungsaufforderung für das ganze Jahr aus, der spätestens 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung nachzukommen ist. (2) Ungeachtet des Absatzes 1 übermittelt die Kommission der Schweiz bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 7/24 ihres jährlichen Beitrags zu unter dieses Abkommen fallenden Programmen für 2014 mit Ausnahme von Tätigkeiten von «Fusion for Energy». Die Kommission übermittelt der Schweiz ferner bis zum 15. Dezember 2014 eine Zahlungsaufforderung über 12/12 ihres
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jährlichen Beitrags zu den Tätigkeiten des Euratom-Programms im Bereich der Kernfusion und zu den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» im Jahr 2014. In den Zahlungsaufforderungen wird festgelegt, dass die Schweiz ihnen spätestens 30 Tage nach ihrem Eingang nachzukommen hat. (3) Die Beiträge der Schweiz werden in Euro ausgewiesen und gezahlt. (4) Die Schweiz leistet ihren aufgrund dieses Abkommens fälligen Beitrag nach dem in Absatz 1 bzw. Absatz 2 angegebenen Zeitplan. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des Satzes erhoben, der dem Interbank Offered Rate (EURIBOR) für einen Monat in Euro entspricht. Dieser Satz erhöht sich um 1,5 Prozentpunkte für jeden Verzugsmonat. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet.
III. Bedingungen der Durchführung (1) Der in Artikel 4 dieses Abkommens vorgesehene finanzielle Beitrag der Schweiz zu den beiden Programmen und zu den Tätigkeiten von «Fusion for Ener- gy» bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr unverändert. Relevante Änderungen des Gesamthaushaltsplans der Union, die während eines Haushaltsjahres vorgenommen werden, werden in der ersten Zahlungsaufforderung des folgenden Jahres berück- sichtigt, mit Ausnahme des letzten Jahres der jeweiligen Programme und Tätigkei- ten. (2) Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr n nimmt die Kommission im Rahmen der Einnahmen- und Ausgabenrechnung eine Bereinigung der Konten für die Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen infolge von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksich- tigt werden. (3) Diese Bereinigung erfolgt zum Zeitpunkt der ersten Zahlung für das Jahr n+1. Die letzte Berichtigung erfolgt spätestens im Juli des vierten Jahres nach Abschluss jedes der beiden Programme sowie nach Ablauf der Gültigkeit des Beschlusses 2013/791/Euratom. Die Zahlungen der Schweiz werden als Einnahmen für die Programme der Union und von Euratom verbucht und der entsprechenden Haus- haltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Union zugewiesen.
IV. Informationen (1) Spätestens am 1. September jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz informationshalber die Mittelaufstellung des vorhergehenden Haushaltsjahres (n) für die unter dieses Abkommen fallenden Programme und die Tätigkeiten von «Fusion for Energy» entsprechend der Form der Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Kommission vorgelegt.
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(2) Die Kommission stellt der Schweiz die Statistiken und alle weiteren allgemei- nen Finanzdaten in Bezug auf die Durchführung jedes der beiden Programme sowie der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zur Verfügung, die auch den Mitgliedstaa- ten der Union zur Verfügung gestellt werden.
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Anhang III
Finanzkontrolle der Teilnehmer der Schweiz an Horizont 2020, am Euratom-Programm und an den unter dieses Programm fallenden Tätigkeiten von «Fusion for Energy»
I. Direkte Kommunikation Die Kommission kann direkt Kontakt mit den Teilnehmern der unter dieses Ab- kommen fallenden Programme und der Tätigkeiten von «Fusion for Energy» mit Sitz in der Schweiz sowie mit deren Unterauftragnehmern aufnehmen. Diese können der Kommission direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäss den in diesem Abkommen genannten Rechtsakten und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen vorzulegen haben.
II. Prüfungen (1) Gemäss der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parla- ments und des Rates22, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kom- mission23 sowie den übrigen in diesem Abkommen genannten Vorschriften können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den in der Schweiz nie- dergelassenen Teilnehmern an den Programmen und Tätigkeiten geschlossen wer- den, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfun- gen vor Ort bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können. (2) Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungsprüfer des Europäischen Rechnungshofs und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten Zugang zu den relevanten Einrichtungen und Arbeiten sowie zu allen Informationen (auch in elektronischer Form), die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträ- gen, die zur Durchführung der in diesem Abkommen genannten Rechtsakte ge- schlossen werden, ausdrücklich erwähnt. (3) Nach Auslaufen von Horizont 2020 und dem Euratom-Programm bzw. nach dem 31. Dezember 2020 im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von «Fusion for
22 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Uni- on und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. EU L 292 vom 26.10.2012, S. 1). 23 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaus- haltsplan der Union (ABl. EU L 362 vom 31.12.2012, S. 1).
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Energy» können Prüfungen nach Massgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarun- gen und/oder Verträge stattfinden. (4) Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle wird von allen durch die in Absatz 2 genannten Personen auf schweizerischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen vorab unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. Die schweizerische Bundesfinanzkontrolle oder eine andere, von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannte kompetente Stelle können bei diesen Prüfungen Unterstützung leisten.
III. Untersuchungen durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) (1) Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf schweizerischem Hoheitsgebiet gemäss der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates24 und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates25 Untersuchungen, einschliesslich Kontrollen und Über- prüfungen vor Ort, durchzuführen, um festzustellen, ob ein Betrugs- oder Korrupti- onsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und/oder von Euratom vorliegt. (2) OLAF bereitet die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in enger Zusammen- arbeit mit der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle oder mit den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen vor, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrol- len und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstüt- zung gewähren können, und führt die Kontrollen durch. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen. (3) Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden kann OLAF die Kon- trollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit ihnen durchführen. (4) Sollten sich die Teilnehmer von unter dieses Abkommen fallenden Programmen und Tätigkeiten von «Fusion for Energy» einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die schweizerischen Behörden den Kontrolleuren von OLAF gemäss den nationalen Bestimmungen die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kon- troll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort erfüllen können.
24 Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finan- ziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäs- sigkeiten (ABl. EG L 298 vom 15.11.1996, S. 2). 25 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugs- bekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Euro- päischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. EU L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
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(5) OLAF teilt der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle bzw. den anderen von der schweizerischen Bundesfinanzkontrolle benannten kompetenten Stellen so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmässigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. OLAF unterrichtet die genannten Stellen in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen.
IV. Information und Konsultation (1) Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der Union regelmässig Informationen aus und halten auf Wunsch einer der Vertragsparteien Beratungen ab. (2) Die zuständigen schweizerischen Behörden informieren die Kommission unver- züglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.
V. Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterlie- gen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entspre- chenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Organen der Union, den Mitgliedstaaten der Union oder der Schweiz aufgrund ihres Amtes davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirk- samen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.
VI. Administrative Massnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts kann die Kommission gemäss der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates26 admi- nistrative Massnahmen treffen und Sanktionen verhängen.
26 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
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VII. Rückforderung und Vollstreckung Die Beschlüsse, welche die Kommission im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom-Programm innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbare Titel. Vollstreckungstitel werden nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den Behörden ausge- stellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und die die Kommission davon in Kenntnis setzen. Die Vollstreckung erfolgt nach den schwei- zerischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmässigkeit des Vollstreckungsbeschlus- ses unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Urteile, die dieser Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Fi- nanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen von Horizont 2020 oder dem Euratom- Programm geschlossen wurde, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbar, wie denjenigen, die auf die Vollstreckung von Beschlüssen der Kommission an- wendbar sind.