AS 2015 625
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Bulgarien
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus Bulgarien
vom 16. Februar 2015
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die Schweiz
verhindern. 2 Sie regelt die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch, nicht wärme- behandelten Konsumeiern, lebendem Geflügel, Eintagsküken, Bruteiern, frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel und tieri- schen Nebenprodukten aus Bulgarien.
Art. 2 Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch Die Einfuhr von nicht wärmebehandeltem Geflügelfleisch aus der in Anhang 1 Ziffer 1.1 aufgeführten Schutzzone in Bulgarien ist verboten.
Art. 3 Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern Die Einfuhr von nicht wärmebehandelten Konsumeiern aus den in Anhang 1 aufge- führten Hochrisikogebieten in Bulgarien ist verboten.
Art. 4 Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern
1 Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern aus den in den
Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten ist verboten.
2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken
und Bruteiern aus den in Anhang 2 aufgeführten Gebieten mit geringem Risiko vom
SR 916.443.102.5
2015-0338 625
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Bulgarien. V des BLV
Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach den Artikeln 6 und 7 der Ent- scheidung 2006/415/EG3 erfüllt sind.
3 Die Einfuhr von lebendem Geflügel, Eintagsküken und Bruteiern nach Absatz 2
muss von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die folgenden Hinweis enthält: «Diese Sendung erfüllt die Hygienebedingungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission».
Art. 5 Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischer- zeugnissen von Wildgeflügel
1 Die Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
von Wildgeflügel aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten ist ver- boten. 2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von frischem Fleisch, Fleischzuberei- tungen und Fleischerzeugnissen von Wildgeflügel aus den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten vom Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Entscheidung 2006/415/EG4 erfüllt sind.
Art. 6 Einfuhr von tierischen Nebenprodukten
1 DieEinfuhr von Sendungen mit vollständig oder teilweise von Vogelspezies
stammenden tierischen Nebenprodukten aus Haltungsbetrieben, die in den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten Gebieten liegen, ist verboten.
2 In Abweichung von Absatz 1 ist die Einfuhr von tierischen Nebenprodukten vom
Verbot ausgenommen, wenn die Bedingungen nach Artikel 9 der Entscheidung 2006/415/EG5 erfüllt sind und den Sendungen ein entsprechendes Handelspapier beiliegt.
Art. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 18. Februar 2015 in Kraft.6
16. Februar 2015 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
3 Entscheidung der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen
die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG, ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 51.
4 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2.
5 Siehe Fussnote zu Art. 4 Abs. 2.
6 Diese Verordnung wurde am 17. Febr. 2015 vorerst im ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht (Art. 7 Abs. 3 PublG; SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2015 aus Bulgarien. V des BLV
Anhang 1 (Art. 2–6)
Hochrisikogebiete
Folgende Gebiete in Bulgarien sind als Hochrisikogebiete definiert worden:
Postleitzahl Gebiet
1.1 Schutzzone:
52279 Konstantinovo
1.2 Überwachungszonen:
07079 In der Stadt Burgas die Ortsteile:
– Meden rudnik – Gorno ezerovo – Varli bryag
21141 Dimchevo
80916 Cherni vrah
57337 Polski izvor
43623 Livada
23604 Drachevo
20273 Debelt
58400 Prisad
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Anhang 2 (Art. 4–6 )
Gebiete mit geringem Risiko
Folgende Gebiete in Bulgarien sind als Gebiete mit geringem Risiko definiert wor- den:
Postleitzahl Gebiet
BGS04 Gemeinde Burgas BGS08 Gemeinde Kameno BGS21 Gemeinde Sozopol In der Gemeinde Sredets:
63055 – Rosenovo
17974 – Sredec
24712 – Djulevo
70322 – Sudohol
30168 – Zagortsi
65560 – Svetlina
03455 – Belila
59015 – Panchevo
In der Gemeinde Pomorie: