AS 2016 1571
Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
Verordnung des EDI über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatz-Massnahmen (IPFiV)
vom 21. April 2016
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 11 Absatz 1 des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20011 (FiG) und auf Artikel 18a der Filmverordnung vom 3. Juli 20022, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von: a. Finanzhilfen, die zur Förderung der internationalen Präsenz des schweizeri- schen Filmschaffens gewährt werden; b. Finanzhilfen, die der Schweizer Filmbranche als Ersatz für die Nichtteil- nahme am MEDIA-Programm der Europäischen Union im Hinblick auf den Wiedereinstieg der Schweiz ins MEDIA-Programm gewährt werden (MEDIA-Ersatz-Massnahmen).
Art. 2 MEDIA-Länder
1 MEDIA-Länder nach dieser Verordnung sind Staaten, die am Subprogramm
MEDIA gemäss der Verordnung (EU) Nr. 1295/20133 teilnehmen.
SR 443.122
3 Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014–2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG, Fassung gemäss ABl. L. 347 vom 20.12.2013, S. 221–237.
2015-2985 1571
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) publiziert eine Liste der MEDIA-Länder und
hält sie aktuell.
Art. 3 Verhältnis zur Filmförderungsverordnung
1 Die Finanzhilfen nach dieser Verordnung ergänzen die Finanzhilfen nach der
Verordnung des EDI vom 21. April 20164 über die Filmförderung (FiFV), soweit die Kumulierung von Förderungsmassnahmen nicht ausgeschlossen wird.
2 Die Bestimmungen der FiFV über die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen,
die Koordination der Förderungsinstrumente, die Bemessungsgrundsätze sowie die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt.
2. Kapitel:
Förderung der internationalen Präsenz des schweizerischen Filmschaffens
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Förderungsinstrumente
1 Die Präsenz des schweizerischen Filmschaffens kann gefördert werden durch
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung an: a. den Verleih von Schweizer Filmen und schweizerisch-ausländischen Kopro- duktionen ins Ausland; b. die Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden und ihren Filmen an wichti- gen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen; c. die Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden.
2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in
Anhang 1 festgehalten.
Art. 5 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der Massnahmen zur
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens ist das BAK.
2 Der Stiftung «Swiss Films» werden die folgenden Aufgaben übertragen:
a. die Information der Filmbranche über die Exportförderung und die Förde- rung der Teilnahme an Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen; b. die Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche; c. die Organisation der Expertise für Gesuche um Exportförderung;
4 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
d. die Vorprüfung der Abrechnungen und der Einhaltung weiterer subventions- rechtlicher Verpflichtungen.
3 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zu-
sammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Swiss Films» und dem BAK geregelt.
4 Zuständig für die Vorprüfung von Gesuchen um Finanzhilfen für die Weiterbil-
dung von Schweizer Filmschaffenden ist der Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse».
2. Abschnitt:
Verleih von Schweizer Filmen und Koproduktionen ins Ausland (Exportförderung)
Art. 6 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen für den Verleih eines Schweizer Films oder einer anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktion ins Ausland kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie er- sucht; c. die von einer professionellen Verleihfirma im Ausland eine vertragliche Zu- sicherung für den Verleih ihres Filmes hat.
Art. 7 Förderbare Filme Finanzhilfen können für Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme von mindestens
60 Minuten Länge gewährt werden:
a. deren erste öffentliche Vorführung in der Schweiz nicht länger als 18 Mona- te zurückliegt; b. die als Schweizer Filme oder als anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktion mit Schweizer Regie und unter der Verantwortung des Schweizer Produktionsunternehmens hergestellt wurden; c. die für die Erstauswertung im Kino bestimmt sind; und d. die keinen Zugang zu Verleihmassnahmen des MEDIA-Programms der Europäischen Union haben.
Art. 8 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für: a. die Herstellung von Promotionsmaterial; b. den Ankauf von Werbeflächen;
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
c. die Pressearbeit im Ausland; d. weitere Promotionstätigkeiten; e. Kopien oder elektronische Datenträger; f. Synchronisation und Untertitelung.
Art. 9 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Förderungskriterien wird gemäss folgender Tabelle vorge-
nommen:
Kriterien Punkte
Vertriebspotenzial des Films im Ausland 30 Qualität und Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung 30 Beitrag des Verleihunternehmens 20 Kohärenz des Verleihbudgets zur vorgesehenen Auswertung 10 Erfahrung des Verleihunternehmens 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie in einem Land ausgewertet werden, mit dem die Schweiz ein Koproduktionsab- kommen abgeschlossen hat.
5 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werde die Projekte mit der höchsten Punktezahl gefördert.
Art. 10 Gesuchseinreichung und Begutachtung
1 Das Gesuch muss spätestens zwei Monate vor Kinostart eingereicht werden.
2 Die Begutachtung erfolgt durch den Ausschuss «Auswertung und Vielfalt»
Art. 11 Bemessung der Finanzhilfen Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen. Das BAK publiziert jährlich im Rahmen des Verteilplans die Höchstbeiträge und den Kürzungsschlüssel.
5 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 12 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn der Kinostart gesichert und die Restfinanzie- rung nachgewiesen ist. Sie beträgt 50 Prozent.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde.
3. Abschnitt:
Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an internationalen Festivals, Filmmärkten und Preisverleihungen
Art. 13 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller 1 Ein Gesuch um Finanzhilfen für die Teilnahme an wichtigen internationalen Film- festivals, Filmmärkten oder Preisverleihungen können die verantwortlichen Produk- tionsfirmen oder die Regisseurinnen und Regisseure stellen, die mit ihrem Film an eine solche Veranstaltung eingeladen worden sind.
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss nachweisen, dass:
a. sie oder er Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat; b. sie oder er die Rechte an dem Film innehat, um dessen Förderung ersucht wird; c. sie oder er die Voraussetzungen der Unabhängigkeit und Professionalität er- füllt.
Art. 14 Förderbare Filme
1 Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme, die für die Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind; b. Kurzfilme.
2 Förderbarsind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische
Koproduktionen mit Schweizer Regie.
Art. 15 Förderbare Veranstaltungen Das BAK veröffentlicht eine Liste mit den wichtigen internationalen Filmfestivals, Filmmärkten und Preisverleihungen, für die Finanzhilfen gewährt werden können, sowie den für die einzelnen Veranstaltungen und Sektionen anwendbaren Höchst- beiträgen.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 16 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Kosten für Werbe und Promotionsmaterial, insbesondere für die Teilnahme an Filmmärkte und Preisverleihungen; b. Anmeldegebühren; c. Reisekosten der beteiligten Personen; d. Kosten der Untertitelung.
Art. 17 Gesuchseinreichung und Priorisierung
1 DieGesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht
werden.
2 Im Gesuch müssen die folgenden Unterlagen enthalten sein:
a. das Gesuchsformular; b. die Festivaleinladung; c. die Filmografien der beteiligten Personen; d. ein Budget.
3 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Ge-
suchseingangs gewährt.
Art. 18 Auszahlungsmodalitäten
1 Finanzhilfen bis 10 000 Franken werden als Pauschale gewährt, wenn die Teil-
nahme gesichert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist.
2 Finanzhilfen bis 5000 Franken werden sofort ausbezahlt.
3 Finanzhilfenüber 5000 Franken werden ratenweise ausbezahlt. Innert einem
Monat nach der Teilnahme ist ein kurzer Bericht einzureichen.
4 Das BAK behält 50 Prozent der Finanzhilfe zurück, bis der Bericht vorliegt.
4. Abschnitt: Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden
Art. 19 Anforderungen an die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Ein Gesuch um Finanzhilfen an die Weiterbildung können natürliche Personen stellen, die: a. Wohnsitz in der Schweiz haben; b. hauptsächlich im audiovisuellen Bereich erwerbstätig sind; und c. über mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im entsprechenden Bereich ver- fügen.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 20 Förderbare Weiterbildungen 1 Finanzhilfen werden nur für die Teilnahme an internationalen Weiterbildungspro- grammen gewährt, die vom Filmförderungsprogramm MEDIA der Europäischen Union mitfinanziert sind.
2 Finanzhilfen können für die Teilnahme an Weiterbildungsprogrammen in folgen-
den Bereichen gewährt werden: a. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, Marketing, Verleih und Auswer- tung; b. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»; c. Entwicklung von Werken und ihre Produktion; d. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel. 3 Das BAK publiziert eine Liste der Weiterbildungsprogramme, für die Finanzhilfen gewährt werden können.
Art. 21 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Kurs- oder Schulgebühren; b. Reisekosten und Mehrkosten für den Aufenthalt im Ausland; c. Übersetzungskosten, insbesondere für Treatments und Drehbücher.
Art. 22 Förderungskriterien und Priorisierung
1 Für die Gewährung der Finanzhilfe sind folgende Kriterien massgeblich:
a. die Eignung der Weiterbildung für die Gesuchstellerin oder den Gesuchstel- ler; b. die Relevanz der Weiterbildung für die Berufsausübung und ihr Praxisbe- zug; c. die Art und Höhe der budgetierten Kosten.
2 Die Gesuche werden im Rahmen der bewilligten Kredite nach Datum des Ge-
suchseingangs gewährt.
Art. 23 Gesuchseinreichung
1 DieGesuche müssen spätestens zwei Wochen vor der Teilnahme eingereicht
werden.
2 Dem Gesuch müssen die folgenden Unterlagen beiliegen:
a. ein Motivationsschreiben; b. ein Lebenslauf;
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
c. eine Filmografie; d. ein Budget; e. ein Bestätigungsschreiben der Weiterbildungsinstitution über die Zulassung und die anfallenden Kosten.
Art. 24 Bemessung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Der Höchstbetrag beträgt pro Person und Weiterbildung 15 000 Franken.
Art. 25 Auszahlungsmodalitäten
1 Die Finanzhilfe wird in zwei Raten ausbezahlt.
2 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Teilnahme an der Weiterbildung gesi-
chert und die Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbe-
richt vorgelegt wurden. Diplome, Teilnahmebetätigungen und andere Leistungs- nachweise sind der Abrechnung unaufgefordert beizulegen.
3. Kapitel: MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 26 Förderungsinstrumente
1 AlsMEDIA-Ersatz-Massnahmen können im Rahmen des bewilligten Kredits
gewährt werden: a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für die Entwicklung von audiovi- suellen Werken mit europäischem Potenzial (Einzelprojekt- und Paketförde- rung); b. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen; c. Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäi- schen Filmen in der Schweiz durch registrierte Verleihunternehmen; d. Finanzhilfen für EWR-weite beziehungsweise internationale Weiterbil- dungsprojekte; e. Finanzhilfen für den Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke; f. Finanzhilfen für Filmfestivals, die europäische Filme vorführen.
2 Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in
Anhang 2 festgehalten.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 27 Subsidiarität der MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1 Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahmen werden nur gewährt,
wenn für das entsprechende Vorhaben keine Beiträge aus dem MEDIA-Programm erhältlich sind.
2 Stellt sich heraus, dass ein Vorhaben nach dem MEDIA-Programm beitragsberech-
tigt ist oder dass ein Gesuch nicht gestellt wurde, obwohl das Vorhaben beitragsbe- rechtigt wäre, so kann die Auszahlung von in Aussicht gestellten Finanzhilfen nach dieser Verordnung verweigert und bereits ausbezahlte Beiträge können zurückgefor- dert werden.
Art. 28 Zuständigkeit
1 Zuständig für die Bewilligung von Finanzhilfen im Rahmen der MEDIA-Ersatz-
Massnahmen ist das BAK.
2 Wenn es dem BAK an der nötigen Sachkenntnis fehlt, lässt es die Gesuche für
MEDIA-Ersatz-Massnahmen von Experten und Expertinnen begutachten, die in dieser Funktion für das MEDIA-Programm tätig sind oder eine vergleichbare inter- nationale Erfahrung aufweisen und sowohl die Anforderungen als auch die Praxis des MEDIA-Programms im jeweiligen Förderungsbereich kennen.
3 Dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» werden die folgenden
Aufgaben übertragen: a. Information der Filmbranche über die MEDIA-Ersatz-Massnahmen und die Förderung der Weiterbildung nach den Artikeln 19–25; b. Entgegennahme und Vorprüfung der Finanzhilfe-Gesuche; c. Organisation der Expertise für die MEDIA-Ersatz-Massnahmen; d. Vorprüfung der Abrechnung und der Einhaltung weiterer subventionsrecht- licher Verpflichtungen.
4 Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zu-
sammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Verein «Creative Europe – MEDIA Desk Suisse» geregelt.
2. Abschnitt:
Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Einzelprojektförderung
Art. 29 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Einzelpro- jektförderung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat;
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens zwölf Monaten exis- tiert und dies mit Urkunden belegt; c. mindestens ein Werk produziert hat, das:
1. die Kriterien der Einzelprojektentwicklungsförderung erfüllt, und
2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung kom-
merziell vertrieben wurde; d. die Mehrheit der Rechte für das Werk innehat, um dessen Förderung sie er- sucht; e. die Projekte aus einer allfälligen Paketförderung nach den Artikel 36–43 ab- gerechnet hat.
Art. 30 Förderbare Projekte 1 Förderbar sind Projekte, die voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schwei- zerisch-ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.
2 Koproduzierte Projekte müssen auf Initiative und unter der Verantwortung der
Schweizer Produktionsfirma, die das Gesuch stellt, gemeinsam mit einer oder meh- reren Produktionsfirmen aus Ländern, welche am Programm des Europarates «EURIMAGES» beteiligt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion anerkannt werden können.
3 Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. Kinofilmprojekte von mindestens 60 Minuten Länge; b. TV-Filmprojekte oder audiovisuelle Projekte, für die eine digitale Erstaus- wertung vorgesehen ist (z. B. Webserien), mit mindestens folgender Länge:
1. bei Spielfilmen: 90 Minuten,
2. bei Animationsfilmen: 24 Minuten,
3. bei kreativen Dokumentarfilmen: 50 Minuten.
4 Der Drehbeginn darf frühestens acht Monate nach der Gesuchseinreichung erfol-
gen.
5 Für folgende Projekte werden keine Finanzhilfen gewährt:
a. Live-Aufnahmen, TV-Spielshows, -Talkshows und -Realityshows; b. Nachrichtensendungen, Berichterstattungen, Reise-, Natur-, Landschafts- und Tierreportagen und «Doku-Soaps»; c. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didakti- scher Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskriminie- rend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornografisch sind (Art. 16 FiG); d. Projekte, die nach einer ersten Ablehnung nicht in den wesentlichen Punkten überarbeitet wurden;
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
e. Projekte, für die Gesuche um Finanzhilfen an die Projektentwicklung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden; f. Projekte, die eine Absichtserklärung des BAK für einen Herstellungsbeitrag haben, und Projekte, in deren Herstellung bereits Gutschriften der erfolgsab- hängigen Filmförderungen reinvestiert wurden; g. Projekte, für die Gesuche um einen selektiven Herstellungsbeitrag des BAK bereits zweimal abgelehnt wurden.
Art. 31 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderinstrumenten Werden für ein Filmprojekt Förderinstrumente des BAK kumuliert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für die nach dieser Verordnung beantragte Projektentwicklung zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 32 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchs- einreichung bis zum ersten Drehtag für folgende Budgetposten: a. Erwerb von Autorenrechten, einschliesslich der Kosten, die bereits angefal- len sind und in den zwölf Monaten vor Gesuchseinreichung bezahlt wurden; b. Recherchen; c. Schreiben des Drehbuchs (Treatment bis definitive Fassung); d. Vorkosten für die Besetzung der wichtigsten Posten der Crew und des Casts; e. Vorbereitungskosten für Budget und Finanzierungsplan; f. Suche und Abklärungen von Businesspartnern, Koproduzenten und Finan- zierern; g. Vorbereitung des Drehplans; h. Marketing und Vertriebsplan (Abklärung Vertriebsmärkte und Einkäufer, Präsentation bei Festivals); i. Produktion des Videotreatment oder des Pilotfilms; j. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Auf- wendungen nicht separat budgetiert sind.
Art. 33 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Kriterien Punkte
Qualität des Projekts und europäisches Vertriebspotenzial 50 Qualität der Entwicklungsstrategie 10 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstra- tegie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams 10 Qualität der Finanzierungsstrategie und Machbarkeit des Projekts 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 70 Punkte erreichen. Projekte, die mindes- tens 70 Punkte erreichen, erhalten zusätzlich 5 Punkte, wenn sie sich an ein Publi- kum unter 16 Jahren wenden, und 5 Punkte, wenn sie als schweizerisch-ausländische Koproduktion konzipiert werden und bei Gesuchstellung einen entsprechenden Vorvertrag mit einer unabhängigen Produktionsfirma aus einem EURIMAGES- Land vorweisen können.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 34 Bemessung der Finanzhilfe
1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten
betragen.
2 Für die Einzelprojektförderung im Rahmen der MEDIA-Ersatz-Massnahme «Ent-
wicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial» gelten folgende Höchstbeiträge: a. für Animationsfilme: 66 000 Franken; b. für Dokumentarfilme: 27 500 Franken; c. für Spielfilme:
1. bei Produktionsbudgets bis 1,65 Millionen Franken: 33 000 Franken,
2. bei Produktionsbudgets über 1,65 Millionen Franken: 55 000 Franken.
Art. 35 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfi- nanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein kurzer
Projektbericht über den Stand und das weitere Vorgehen vorgelegt wurden.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
3. Abschnitt:
Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem Potenzial: Paketförderung
Art. 36 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung in Form der Paketförde- rung kann eine unabhängige Schweizer Produktionsfirma stellen, die: a. ihre Haupttätigkeit in der Filmherstellung hat; b. zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung seit mindestens 36 Monaten existiert und dies mit Urkunden belegt; c. in den fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung mindestens ein Werk allein oder als verantwortliche Koproduzentin produziert hat, das:
1. die Kriterien der Einzelprojektentwicklungsförderung erfüllt, und
2. in den drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Gesuchseinreichung aus-
serhalb der Schweiz in mindestens drei Ländern kommerziell vertrieben wurde; d. die Mehrheit der Rechte für alle Werke innehat, um deren Förderung sie er- sucht; e. mindestens ein Projekt aus einer früheren Paketförderung abgerechnet hat und mit den Dreharbeiten begonnen hat.
Art. 37 Förderbare Pakete
1 Förderbar sind Pakete von mindestens drei und höchstens fünf Projekten. Alle
Projekte müssen unter der Verantwortung der Produktionsfirma entwickelt werden, die das Gesuch einreicht. 2 Die Projekte müssen voraussichtlich als Schweizer Filme oder als schweizerisch- ausländische Koproduktionen anerkannt werden können.
3 Die Mehrzahl der Projekte muss gemeinsam mit einer oder mehreren Produktions-
firmen aus Ländern, welche am Programm des Europarates «EURIMAGES» betei- ligt sind, konzipiert und entwickelt werden.
Art. 38 Förderbare Projekte Die Projekte, aus denen das Paket zusammengesetzt ist, müssen nach Artikel 30 förderbar sein.
Art. 39 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die voraussichtlichen Kosten der Projektentwicklung ab Gesuchs- einreichung bis zum ersten Drehtag für die Budgetposten nach Artikel 32.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 40 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien für jedes Projekt und für das
Paket insgesamt aufzuführen und Angaben dazu zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Qualität des Projektpakets und europäisches Vertriebspotenzial 20 Qualität des Projektpakets bezüglich Entwicklungs- und Finanzierungsstra- tegie sowie europäischer Dimension 20 Qualität der europäischen und internationalen Vertriebs- und Marketingstra- tegie 20 Erfahrung, Potenzial, Kohärenz und Qualität des Kreativteams 10 Kohärenz der Umsetzung des Pakets mit Bezug auf die Kapazität der Produktionsfirma (Machbarkeit) 10 Innovationskapazität der Produktionsfirma (Fähigkeit sich an den Wan- del im audiovisuellen Markt anzupassen und ihre Marktposition zu verbessern) 20
3 Förderbar sind Projektpakete, die mindestens 70 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Pakete mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 41 Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen In Aussicht gestellte Finanzhilfen für das Paket oder für die darin enthaltenen Pro- jekte sind nicht übertragbar.
Art. 42 Bemessung der Finanzhilfe
1 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten
betragen. 2 Die Höchstbeiträge pro Film richten sich nach Artikel 34 und werden addiert; die Finanzhilfe der Paketförderung beträgt jedoch höchstens 220 000 Franken.
Art. 43 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung aller Projekte gesichert
und deren Finanzierung nachgewiesen ist. Die erste Rate beträgt höchstens 60 Pro- zent.
2 Eine zweite Rate von höchstens 30 Prozent kann frühestens nach 12 Monaten
ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Zwischenberichts mit Zwischenabrechnung nachgewiesen ist, dass entsprechende Kosten unmittelbar bevorstehen.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
3 Ist das Paket innerhalb von 24 Monaten seit Auszahlung der ersten Rate nicht
abgerechnet, so ist unaufgefordert ein Zwischenbericht mit einer Zwischenabrech- nung einzureichen. Eine Verlängerung um 6 Monate ist in begründeten Fällen mög- lich.
4 Können nicht alle Projekte, wie im Auszahlungsgesuch angegeben, entwickelt
werden, so ist das BAK unverzüglich zu informieren.
5 Die letzte Rate wird nach Vorliegen der Abrechnung über das Paket ausbezahlt.
Die Abrechnung muss von einer nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20056 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüft sein.
4. Abschnitt:
Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
Art. 44 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der selektiven Filmförderung für den Verleih von europäischen Filmen kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleih- firma stellen, die nachweist, dass sie Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.
Art. 45 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
1 Finanzhilfen können für lange Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme gewährt
werden: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land her- gestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und techni- sche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA- Ländern stammen; c. die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Kalenderjahren fer- tiggestellt wurden; d. die nachweislich in sechs MEDIA-Ländern zur Kinovorführung verkauft wurden; und e. für die eine Verleihförderung nach dieser Verordnung höchstens einmal ab- gelehnt wurde. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss folgender Tabel- le erreicht werden:
6 SR 221.302
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Funktion Punkte
Regie 3 Drehbuch 3 Musik/Komposition 1 Hauptrolle 2 Zweite Hauptrolle 2 Dritte Hauptrolle 2 Ausstattung 1 Kamera 1 Schnitt 1 Ton 1 Drehort 1 Labor/Postproduktion 1
3 Keine Finanzhilfen werden gewährt für:
a. Filme, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz herge- stellt wurden; b. Filme aus MEDIA-Ländern mit einer starken Filmproduktion wie Deutsch- land, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien, deren Herstellungs- kosten 10 Millionen Franken übersteigen; c. Filme, deren Schweizer Kinostart bereits mehr als zwei Monate vor Ge- suchseinreichung stattfand oder erst nach dem nächsten Eingabetermin statt- finden soll; d. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Aufführungen von Werken wie Opern und Konzerte; e. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didak- tischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzen, diskrimi- nierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornogra- fisch sind (Art. 16 FiG); f. Filme, für die Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung oder Gutschriften des MEDIA-Programms in die Promo- tionstätigkeit oder in den Ankauf von Kopien reinvestiert werden, es sei denn, es handle sich um Reinvestitionen in Form von Minimumgarantien oder Koproduktionsbeiträgen; g. Filme, die als Referenzfilme zur erfolgsabhängigen Filmförderung nach Artikel 71 FiFV7 zugelassen sind oder deren Verleih vom BAK durch die
7 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Reinvestition von Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Filmförderung nach den Artikeln 13 und 95 FiFV gefördert werden kann; h. Filme, deren Verleih aus dem Filmförderungsfonds des Europarats «EURIMAGES»8 geförderte wurde, wenn der Finanzierungsanteil des Bun- des zusammen mit dem Finanzierungsanteil aus dem Filmförderungsfond «EURIMAGES» 50 Prozent der Verleihkosten übersteigt beträgt; i. Filme, deren Verleihförderung nach dieser Verordnung zweimal abgelehnt wurden.
Art. 46 Anrechenbare Kosten Anrechenbar sind die Kosten für folgende Budgetposten: a. Promotionsmaterial; b. Ankauf von Werbeflächen; c. weitere Promotionskosten; d. Kopien; e. Synchronisation und Untertitelung.
Art. 47 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Filme werden nach Massgabe ihrer Herstellungskosten in folgende Kategorien
eingeteilt: a. Herstellungskosten weniger als 3 Millionen Franken: kleine Filme; b. Herstellungskosten ab 3 Millionen Franken: mittlere Filme.
2 Die Berechnung der Punkte wird pro Film gemäss folgender Tabelle vorgenom-
men:
Kriterien Punkte
Pro Verleih 1 Schweizer Verleihfirma, die im Vorjahr in der erfolgsabhängigen Ver- leihförderung nach dieser Verordnung Guthaben erzielt hat 1 Film, der aus einem MEDIA-Land stammt, aber nicht aus Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Italien oder Spanien 2
3 Förderbar ist der Verleih von Filmen, die 8 Punkte erreichen.
4 Gefördert wird der Verleih der Filme, die die meisten Punkte erzielen. Dabei wird in beiden Kategorien in erster Linie der Verleih des Kinder- oder Jugendfilms geför-
8 Regulation 2016 – Distribution Support Programme vom 17. Dezember 2015, kann im Internet kostenlos abgerufen werden unter: www.coe.int/ > Organisation > Eurimages > Distribution > 2016 Regulations for the Distribution Support Programme.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
dert, der die höchste Punktzahl erzielt. Die Priorität für Kinder- und Jugendfilme findet auf Animationsfilme keine Anwendung.
Art. 48 Bemessung der Finanzhilfe
1 Die Finanzhilfe darf höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Die Finanzhilfe wird aufgrund der Anzahl Leinwände begrenzt. Es gelten die
folgenden Höchstbeiträge:
Anzahl Leinwände Höchstbeitrag in Franken
2 5 000 3–7 9 000 8–14 15 000 15–24 25 000 25–39 37 000 mehr als 40 65 000
3 Pro Kino wird nur eine Leinwand gezählt.
4 Der Film muss mindestens zwei Vorstellungen pro Woche und Leinwand aufwei-
sen. Angerechnet werden nur Vorstellungen mit normalen Eintrittspreisen in registrierten Kinos.
5 Massgebend für die Beitragsberechnung ist die Anzahl Leinwände in der Woche,
in der am meisten Leinwände bespielt werden. Erfolgt der Kinostart in mehreren Sprachregionen der Schweiz innerhalb von zwölf Monaten, so werden die Wochen mit den meisten Leinwänden für jede Sprachregion separat eruiert und anschliessend zusammengezählt.
Art. 49 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird nach dem Kinostart ausbezahlt, sofern die Restfinanzierung
nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
2 Wird der Kinostart auf einen Zeitpunkt nach dem nächsten Eingabetermin ver-
schoben, so verfällt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe. Auf den nächsten Eingabe- termin kann ein neues Gesuch eingereicht werden.
3 Diezweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Vorstellungen und Leinwände
nachgewiesen und die Abrechnung vorgelegt wurde.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
5. Abschnitt:
Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Förderung für den Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
Art. 50 Anforderungen an die gesuchstellende Firma Ein Gesuch um Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Verleihförderung für europäi- sche Filme in der Schweiz kann eine im Verleihregister eingetragene Schweizer Verleihfirma stellen, die nachweist, dass sie für den entsprechenden Auswertungs- zeitraum Inhaberin der Filmrechte für die Schweiz ist.
Art. 51 Zulassungsvoraussetzungen für die Filme
1 Zur erfolgsabhängigen Verleihförderung zugelassen sind lange Spiel-, Dokumen-
tar- und Animationsfilme: a. die überwiegend von einer Produktionsfirma aus einem MEDIA-Land her- gestellt wurden; b. an deren Herstellung zu einem wesentlichen Teil künstlerische und tech- nische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beteiligt waren, die aus MEDIA- Ländern stammen; c. die in den drei Kalenderjahren fertiggestellt wurden, die dem Jahr vorange- hen, für das Kinoeintritte angerechnet werden. 2 Der Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 Buchstabe b gilt als wesentlich, wenn mehr als die Hälfte der möglichen Punkte gemäss der Tabelle in Artikel 45 Absatz 2 erreicht werden.
3 Nicht zur Verleihförderung zugelassen sind:
a. Live-Aufnahmen oder Aufzeichnungen von Vorführungen von Werken wie Opern und Konzerte; b. Filme mit Auftrags- oder Werbecharakter, Filme mit vorwiegend didak- tischer Zielsetzung und Filme, die die Menschenwürde verletzten, diskrimi- nierend sind, Gewalt verherrlichen oder verharmlosen oder die pornogra- fisch sind (Art. 16 FiG); c. Filme, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus der Schweiz herge- stellt wurden.
Art. 52 Berechnung der Gutschriften 1 Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr aufgrund der für einen zugelassenen Film bezahlten Eintritte in registrierten Kinos der Schweiz. Massge- bend sind die vom Bundesamt für Statistik validierten Eintrittszahlen. 2 Die Eintritte in Liechtenstein werden in die Berechnung der Gutschriften einbezo- gen, wenn die Rechte für Liechtenstein nachweislich beim Schweizer Verleiher liegen und die Eintritte nachgewiesen sind.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
3 Pro Film sind höchstens 200 000 Eintritte anrechenbar.
4 Je nach Herkunftsland des Films gelten folgende Ansätze:
Herkunftsland Grundbetrag pro 1–25 000 Eintritte 25 001–100 000 100 001–200 000 Eintritt (in Franken) (150 % des Grund- Eintritte (100 % Eintritte (35 % betrags, in Franken) des Grundbetrags, des Grundbetrags, in Franken) in Franken)
Frankreich, Gross- britannien 0.40 0.60 0.40 0.14 Deutschland, Italien, Spanien 0.55 0.82 0.55 0.20 Andere MEDIA-Länder 0.90 1.35 0.90 0.30
5 Übersteigt der Gesamtbetrag aller Gutschriften eines Kalenderjahrs die zur Verfü- gung stehenden Mittel, so werden die Gutschriften proportional gekürzt.
6 Beträge unter 9000 Franken pro Verleihfirma werden nicht gutgeschrieben.
7 Pro Verleihfirma und Jahr werden nicht mehr als 350 000 Franken gutgeschrieben.
Art. 53 Reinvestitionsmöglichkeiten für Gutschriften
1 Gutschriften aus der erfolgsabhängigen Verleihförderung nach dieser Verordnung
können reinvestiert werden in: a. die Koproduktion von Filmen, die überwiegend von einer Produktionsfirma aus MEDIA-Ländern produziert werden; b. Optionen auf Filmrechte oder den Ankauf von Filmrechten an ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern (Minimumgarantien); c. die Promotionskosten von ausländischen Filmen aus MEDIA-Ländern. 2 Ausgeschlossen ist die Reinvestition in die Promotion von Filmen, deren Verleih vom BAK mit selektiver Verleihförderung nach dieser Verordnung oder nach Arti- kel 7 Absatz 2 Buchstabe e FiFV9 gefördert wird.
3 Anrechenbar für die Reinvestition sind:
a. Kosten, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs bezahlt wurden; und b. Verpflichtungen, die den Betrag von 5000 Franken übersteigen und die nach Ablauf des für die Gutschriftenberechnung massgeblichen Kalenderjahrs eingegangen wurden.
9 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 54 Zulässiger Anteil der Reinvestition an den anrechenbaren Kosten Die Reinvestition der Gutschriften darf die folgenden Anteile an den anrechenbaren Kosten nicht überschreiten:
Art der Reinvestition Zulässiger Anteil an den anrechenbaren Kosten nach Her- kunftsland des Films
Frankreich, Grossbri- Deutschland, Andere tannien Italien, Spanien MEDIA-Länder
Koproduktion von europäischen Filmen 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) vor Abschluss der Dreharbeiten 60 % 60 % 60 % Ankauf der Auswertungsrechte (Minimumgarantie) nach Abschluss der Dreharbeiten 40 % 50 % 60 % Promotion europäischer Filme (Kosten für den Kinostart) 50 % 50 % 60 %
Art. 55 Auszahlungsmodalitäten
1 Trifft das Reinvestitionsgesuch nicht innert zwölf Monaten nach der Mitteilung
über die Höhe der Gutschrift beim BAK ein, so verfällt die Gutschrift.
2 Eine erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Rest-
finanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent des Reinvestitions- betrags.
3 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung vorgelegt wurde.
6. Abschnitt:
Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise internationaler Ausrichtung
Art. 56 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen für Weiterbildungsprojekte mit europäischer bezie- hungsweise internationaler Ausrichtung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben; und c. die im audiovisuellen Sektor tätig ist.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 57 Förderbare Projekte Finanzhilfen können gewährt werden für: a. Weiterbildungsprojekte, die sich durch einen interdisziplinären Ansatz aus- zeichnen und dazu beitragen, dass die teilnehmenden Filmschaffenden bei ihrer Arbeit einen europäischen beziehungsweise internationalen Ansatz ver- folgen; b. Weiterbildungsprojekte in folgenden Bereichen:
1. Publikumsgewinnung, Drehbuchschreiben, Marketing, Verleih und
Auswertung,
2. finanzielles und wirtschaftliches Management mit einem besonderen
Schwerpunkt «Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen»,
3. Entwicklung von Werken und ihre Produktion,
4. Chancen und Herausforderungen durch den digitalen Wandel;
c. Weiterbildungsprojekte, die sich insbesondere an folgende Berufsgruppen richten:
1. Produzenten und Produzentinnen,
2. Regisseure und Regisseurinnen,
3. Autoren und Autorinnen,
4. Script Consultants,
5. Redakteure und Redakteurinnen,
6. Verleiher und Verleiherinnen,
7. Kinobetreiber und -betreiberinnen,
8. Weltvertriebe,
9. Personen, die neue digitale Inhalte anbieten,
10. Animationsfilmer und -filmerinnen,
11. Postproduktionsmitarbeiter und -mitarbeiterinnen,
12. Personen aus dem juristischen oder dem Finanzsektor, die im audiovi-
suellen Sektor tätig sind.
Art. 58 Besondere Anforderungen bei Kumulierung von Förderinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Fi- nanzhilfen nach der FiFV10 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
10 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 59 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind folgende Kosten:
a. Personalkosten bis 25 Prozent der Gesamtkosten, wobei Personalkosten öf- fentlicher Einrichtungen nicht anrechenbar sind; b. Betriebskosten; c. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; d. höchstens 7 Prozent Handlungsunkosten, sofern die entsprechenden Auf- wendungen nicht separat budgetiert sind. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
Art. 60 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Inhaltliche Relevanz in Bezug auf Trends und Bedürfnisse der Industrie, internationale Dimension, Innovation im Vergleich mit anderen europäi- schen Angeboten, Partnerschaften 30 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Know-how, Effi- zienz des Angebots) 40 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Teilnehmende, Projekte, Fir- men, den audiovisuellen Sektor, den Zugang zu internationalen Netzwerken und Märkten für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 10 Qualität des Teams (bezüglich internationaler technischer und pädagogi- scher Expertise) 20
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 50 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 61 Bemessung der Finanzhilfe 1 Die Finanzhilfe nach dieser Verordnung darf höchstens 60 Prozent der anrechenba- ren Kosten betragen.
2 Insgesamt darf der Bundesanteil höchstens 80 Prozent der anrechenbaren Kosten
betragen.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 62 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die
Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbe-
richt vorgelegt wurden.
7. Abschnitt:
Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke
Art. 63 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen zur Erleichterung des Marktzugangs kann eine im audiovisuellen Bereich aktive juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 64 Förderbare Projekte und Massnahmen
1 Finanzhilfen können gewährt werden für Projekte, die bezwecken, dass:
a. berufliche Kontakte für europäische Filmschaffende ermöglicht oder verbes- sert werden; und b. die weltweite Verbreitung europäischer Werke oder die Verbreitung interna- tionaler Werke in der Schweiz gestärkt wird.
2 Finanzhilfen können gewährt werden für Massnahmen, die bewirken, dass:
a. der Marktzugang europäischer Filmschaffender und ihrer Werke innerhalb und ausserhalb der Landesgrenzen verbessert wird; b. für Filmschaffende Online-Instrumente wie Datenbanken und Datennetz- werke zur Verfügung stehen; oder c. gemeinsame Promotionsmittel zur Verfügung stehen, die die Information über audiovisuelle Werke und deren Verbreitung erleichtern. 3 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für digitale Filmvertriebsplattformen.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 65 Besondere Anforderungen bei einer Kumulierung von Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Fi- nanzhilfen nach der FiFV11 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 66 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind folgende Kosten, sofern sie im Zeitraum von zehn Monaten vor
bis zwei Monaten nach Projektabschluss anfallen: a. höchstens 40 Prozent der Gesamtkosten für Personalkosten des Projekts; b. Kosten für die Auftragsvergabe an Dritte; c. Betriebskosten. 2 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
Art. 67 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Inhaltliche Relevanz und internationale Dimension 30 Inhaltliche Qualität, Methodologie (Format, Zielgruppe, Auswahl- methode, Zusammenarbeit mit anderen Projekten, Effizienz, Machbarkeit) 30 Verbreitung der Resultate, Wirkung (auf Finanzierung, Verbreitung, Publi- kum der europäischen Werke), strukturierender Effekt, Nachhaltigkeit 30 Qualität und Kohärenz des Teams in Bezug auf die durchzuführende Aktivi- tät 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 50 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 68 Bemessung der Finanzhilfe Die Finanzhilfe darf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.
11 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 69 Auszahlungsmodalitäten 1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung gesichert und die Restfi- nanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Projektabrechnung und ein Ab-
schlussbericht vorgelegt wurden.
8. Abschnitt:
Filmfestivals, die europäische Filme vorführen
Art. 70 Anforderungen an die gesuchstellende Organisation Ein Gesuch um Finanzhilfen der Programmations- und Promotionsförderung kann eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz stellen: a. die mehrheitlich im Besitz von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist; und b. deren leitende Angestellte ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
Art. 71 Förderbare Massnahmen und Projekte
1 Finanzhilfen können gewährt werden für:
a. Massnahmen vor, während und nach einem Festival, die dazu beitragen neue Publikumskreise, insbesondere ein junges Publikum zu gewinnen; b. Initiativen, die der Medienerziehung dienen und in Kooperation mit Schulen organisiert werden; c. Projekte, deren Schwerpunkt auf der Verbreitung audiovisueller Werke aus MEDIA-Ländern mit einer schwachen Filmproduktion liegt und die die geo- grafische Vielfalt berücksichtigen; d. Festivals, deren Programmation folgende Anforderungen erfüllt:
1. Mindestens 70 Prozent der am Festival im Programmkatalog genannten
Filme oder mindestens 100 Langfilme beziehungsweise mindestens
400 Kurzfilme stammen aus MEDIA-Ländern oder der Schweiz.
2. Höchstens 50 Prozent der Filme nach Ziffer 1 wurden überwiegend von
einer Produktionsfirma aus der Schweiz hergestellt.
3. Die im Programmkatalog genannten Filme stammen aus mindestens
14 MEDIA-Ländern und der Schweiz.
2 Keine Finanzhilfen können gewährt werden für Festivals, die:
a. auf ein bestimmtes Thema wie Medizin, Umwelt oder Wissenschaft fokus- siert sind; b. auf Werbefilme, Live-Aufnahmen, Videoclips, Computerspiele, Amateur- filme, Handyfilme oder künstlerische Werke ohne narrativen Charakter aus- gerichtet sind.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 72 Besondere Anforderungen bei einer Kumulation von Förderungsinstrumenten Wird ein Projekt oder eine gesuchstellende Organisation vom BAK auch mit Fi- nanzhilfen nach der FiFV12 gefördert, so ist zum Budget und zum Finanzierungsplan für das nach dieser Verordnung beantragte Projekt zusätzlich ein Gesamtbudget und ein Gesamtfinanzierungsplan einzureichen.
Art. 73 Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind 70 Prozent der folgenden Projektkosten:
a. Kosten für die Filmvorführung (Transport, Untertitelung, Lizenzgebühren); b. Tagespauschalen für Reise und Aufenthalt der den Film begleitenden Film- schaffenden; c. Kosten für die Druckversionen von Katalog und Programm einschliesslich der Kosten für Redaktion und Übersetzung; d. Mehrwertsteuer nach Vorsteuerabzug; e. Promotionskosten; f. Kosten für die Webseite. 2 Bei Initiativen für ein junges und neues Publikum sind zusätzlich anrechenbar die Kosten für: a. Werbung; b. Konzeption, Herstellung und Übersetzung von pädagogischem Material und Veranstaltungsmaterial; c. Experten und Expertinnen sowie Betreuungspersonen.
3 Nicht anrechenbar sind:
a. Personalkosten; b. Handlungsunkosten; c. Kosten für Verbrauchsmaterial; d. Mietkosten; e. Kosten für Audit. 4 Für jedes Projekt, für das um Finanzhilfe ersucht wird, muss ein separates Budget eingereicht werden.
Art. 74 Förderungskriterien und ihre Gewichtung
1 Im Gesuch sind die einzelnen Förderungskriterien aufzuführen und Angaben dazu
zu machen.
12 SR 443.113
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
2 Die Gewichtung der Kriterien wird gemäss folgender Tabelle vorgenommen:
Kriterien Punkte
Publikumsentwicklung 40 Europäische Dimension der Programmation 20 Publikumszahlen, Wirkung auf die Verbreitung europäischer Filme 30 Qualität des Teams 10
3 Förderbar sind Projekte, die mindestens 50 Punkte erreichen.
4 Übersteigen die förderbaren Projekte die für einen Eingabetermin verfügbaren
Kredite, so werden die Projekte mit der höchsten Punktzahl gefördert.
Art. 75 Bemessung der Finanzhilfe
1 Für die MEDIA-Ersatz-Massnahme «Förderung von Filmfestivals» gelten folgende
Höchstbeiträge:
Festivals, die Langfilme zeigen
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<40 Filme 30 000 40–60 Filme 39 000 61–80 Filme 45 000 81–100 Filme 51 000 101–120 Filme 61 000 121–200 Filme 70 000 >200 Filme 83 000
Festivals, die Kurzfilme zeigen
Anzahl europäische Filme Höchstbeiträge in Franken
<150 Filme 21 000 150–250 Filme 28 000 >250 Filme 36 000
2 Für Festivals, die Lang- und Kurzfilme zeigen, werden jeweils vier Kurzfilme als ein Langfilm gerechnet.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Art. 76 Auszahlungsmodalitäten
1 Die erste Rate wird ausbezahlt, wenn die Durchführung sichergestellt und die
Restfinanzierung nachgewiesen ist. Sie beträgt höchstens 60 Prozent.
2 Die zweite Rate wird ausbezahlt, nachdem die Abrechnung und ein Abschlussbe-
richt vorgelegt wurden.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 77 Übergangsbestimmungen Diese Verordnung findet auf die Berechnung der Gutschriften der erfolgsabhängigen Verleihförderung ab 1. Januar 2016 Anwendung.
Art. 78 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2016 in Kraft.
2 Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2020.
21. April 2016 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Anhang 1 (Art. 4 Abs. 2)
Förderungskonzept 2016–2020 für die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens
1 Ziele und Indikatoren
1.1 Exportförderung
1.1.1 Mit der Exportförderung von Schweizer Filmen ins Ausland soll die inter-
nationale Marktpräsenz der Schweizer Filme insbesondere in denjenigen Ländern verstärkt werden, mit denen die Schweiz Koproduktionsabkommen abgeschlossen hat.
1.1.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl im Ausland geförderte Filme nach Genre und Land; b. die Anzahl Kinoeintritte der geförderten Filme im Ausland; c. die Anzahl geförderte Filmtitel pro Produktions- und Verleihunterneh- men; d. die Anzahl für die Auswertung ins Ausland verkauften Filmtitel und die Anzahl der davon geförderten Filmtitel; e. die Anzahl für elektronische Abrufdienste verkaufte Rechte pro Film- titel und Territorium.
1.2 Teilnahme an internationalen Festivals, Filmmärkten und
Preisverleihungen 1.2.1 Schweizer Filme sollen Zugang zu internationalen Filmfestivals, Filmmärk- ten und ähnlichen Veranstaltungen finden.
1.2.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl Teilnahmen und Preise an internationalen Filmfestivals nach Sektionen, sprachregionaler Herkunft, Genre und Produktionsart der Filme; b. die Anzahl Teilnahmen und Verkäufe für Kino-, Fernseh- und weitere Auswertung an internationalen Filmmärkten; c. die Anzahl Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländi- sche Koproduktionen mit einem Weltvertrieb.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
1.3 Weiterbildung von Schweizer Filmschaffenden im Ausland
1.3.1 Schweizer Filmschaffende sollen in gleichbleibender Zahl an europäischen
Weiterbildungsprogrammen teilnehmen.
1.3.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl der Teilnehmenden nach Art der besuchten Veranstaltun- gen; b. die Anzahl der besuchten Veranstaltungen; c. die Höhe der Weiterbildungsbeiträge pro Jahr.
2 Evaluation
2.1 Die Evaluation der Massnahmen zur Förderung der internationalen Präsenz
des schweizerischen Filmschaffens erfolgt jährlich durch Jahresberichterstat- tung der Stiftung «Swiss Films» an das BAK.
2.2 Das BAK führt eine globale Evaluation der Massnahmen nach dem Förde-
rungskonzept 2016–2020 durch.
2.3 Die Auswirkungen der Massnahmen auf die übrigen Filmförderungsinstru-
mente des Bundes werden bei dieser Evaluation ebenfalls überprüft.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
Anhang 2 (Art. 26 Abs. 2)
Förderungskonzept 2016–2020 für die MEDIA-Ersatz-Massnahmen
1 Ziele und Indikatoren
1.1 Allgemeine Ziele
1.1.1 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen die Nachteile der Schweizer Nicht-
teilnahme am Filmförderungsprogramm der europäischen Union kompensie- ren und die internationale Präsenz des Schweizer Films sichern.
1.1.2 Die MEDIA-Ersatz-Massnahmen sollen Anreize setzen, um der Schweizer
Filmbranche den Wiedereinstieg in die europäischen Filmförderungspro- gramme zu erleichtern und die bestehenden Netzwerke zu pflegen.
1.2 Entwicklung von audiovisuellen Werken mit europäischem
Potenzial
1.2.1 Schweizer Filmproduzenten sollen Filmprojekte gemeinsam mit europäi-
schen Partnern entwickeln können.
1.2.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl beantragte und geförderte Projektentwicklungen nach Film- genre; b. die Anzahl und Herkunftsland der ausländischen Projektpartner; c. die Anteil Koproduktionen unter den geförderten Projektentwicklun- gen; d. die Anzahl der entwickelten oder hergestellten Projekte; e. die sprachregionale Herkunft des Schweizer Filmproduzentinnen und Filmproduzenten.
1.3 Verleih von europäischen Filmen in der Schweiz
1.3.1 Die Angebotsvielfalt von europäischen Filmen in den Schweizer Kinos soll
gestärkt werden. Den Schweizer Filmverleihunternehmen sollen dabei die gleichen Rahmenbedingungen angeboten werden wie im europäischen Markt.
1.3.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl der im Verleih geförderten Filme; b. die Anzahl Kinoeintritte und Vorstellungen der geförderten Filme; c. das Herkunftsland der geförderten Filme;
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016
d. die Anteil der Förderung an den Kosten der Filmpromotion und an den Kosten für den Ankauf von Filmen.
1.4 Weiterbildungsprojekte mit europäischer beziehungsweise
internationaler Ausrichtung
1.4.1 Europäische Weiterbildungsprogramme sollen aus der Schweiz heraus
mitfinanziert werden können, um den internationalen Wissenstransfer zu stärken.
1.4.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl der international geförderten Weiterbildungsprogramme; b. die Anzahl der teilnehmenden Berufsgruppen; c. die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an diesen Program- men nach Herkunftsland; d. die Anzahl und Beteiligungsgraddritter Partner an diesen Programmen.
1.5 Festivals, Märkte und Anlässe mit europäischer Ausrichtung
1.5.1 Schweizer Festivals sollen Märkte und vergleichbare Anlässe, die von
Vertreterinnen und Vertretern der europäischen Filmindustrie besucht wer- den, anbieten sowie europäische Filme programmieren können.
1.5.2 Indikatoren sind:
a. die Anzahl der durchgeführten Märkte und vergleichbarer Anlässe; b. die Anzahl ausländischer Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Her- kunftsland und Berufsgruppen; c. die Anzahl an Märkten angebotene Filme nach Herkunftsland; d. die Anzahl Besucher von Filmprogrammen.
2 Evaluation
2.1 Die Evaluation der MEDIA-Ersatz-Massnahmen erfolgt jährlich durch die
Jahresberichterstattung des Vereins «Creative Europe – MEDIA Desk Suis- se» an das BAK.
2.2 Das BAK führt eine globale Evaluation der Massnahmen nach dem Förde-
rungskonzept 2016–2020 durch.
2.3 Die Auswirkungen der Massnahmen auf die übrigen Filmförderungsinstru-
mente des Bundes werden bei dieser Evaluation ebenfalls überprüft.
Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und AS 2016