AS 2016 1831
Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen
Bundesgesetz über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen
vom 25. September 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 20131, beschliesst:
I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Strafgesetzbuch2
Systematische 1 Die Behörden, die online Daten in das Strafregister-Informations- Nutzung der Versicherten- system (VOSTRA) eintragen oder daraus abfragen, sind berechtigt, nummer die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) für die Erfüllung ihrer registerrechtlichen Aufgaben syste- matisch zu verwenden. Die Suchanfrage nach einer Person in der Datenbank «Unique Personal Identifier Database» (UPI) der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) wird aus VOSTRA gestartet.
2 Die Verwendung der Versichertennummer in VOSTRA erfolgt nur
zu folgenden registerinternen Zwecken: a. zur Identifizierung von Personen vor der Eintragung und der Abfrage von Daten; b. zum elektronischen Datenaustausch mit anderen Datenbanken, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch ver- wendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennummer eine formell-gesetzliche Grundlage be- steht.
2013-0539 1831
Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden AS 2016
3 Die Versichertennummer ist nur für die an VOSTRA angeschlosse-
nen Behörden einsehbar und wird anderen Behörden und Privaten nicht bekannt gegeben. Sie erscheint nicht auf den Strafregisteraus- zügen.
4 Die für das Register zuständige Stelle des Bundes überprüft perio-
disch die Richtigkeit sämtlicher in VOSTRA erfassten Versicherten- nummern und der dazugehörigen Identifikationsdaten. Sie nutzt dazu die von der ZAS zur Verfügung gestellten Webservices.
Art. 367 Abs. 2ter–2quinquies 2ter Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchsta- ben n–p erwähnten Zwecken laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee: a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehende Massnahmen; c. Entscheide über Nichtbewährung. 2quater Aufgehoben
2quinquies Die Meldung nach Absatz 2ter erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und VOSTRA. Die Bearbeitung der Daten nach Absatz 2 ter erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer nach
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2015 Bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 25. September
2015 weisen die zuständigen Behörden den in VOSTRA registrierten Personen die
Versichertennummer nach Artikel 50c AHVG5 zu und sorgen dafür, dass die direkte Suchanfrage an die UPI-Datenbank (Art. 366a Abs. 1) aus VOSTRA gestartet werden kann.
4 SR 831.10 5 SR 831.10
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2. Strafprozessordnung6
3bis Die Verfahrensleitung informiertden Führungsstab der Armee über hängige Strafverfahren gegen Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, wenn ernstzu- nehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass diese sich selbst oder Dritte mit einer Feuerwaffe gefährden könnten.
3. Militärgesetz vom 3. Februar 19957
Art. 113 Persönliche Waffe
1 Angehörigen der Armee darf keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn
ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass: a. sie sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnten; b. sie oder Dritte die persönliche Waffe missbrauchen könnten.
2 Werden Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bekannt, nachdem die persönli-
che Waffe abgegeben wurde, so wird diese dem Angehörigen der Armee unverzüg- lich entzogen.
3 Das VBS prüft, ob Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 bestehen:
a. vor der geplanten Abgabe der persönlichen Waffe; b. nachdem ein entsprechender Verdacht gemeldet wurde; c. bevor dem Angehörigen der Armee die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wird.
4 Es kann dazu ohne Zustimmung der zu prüfenden Person:
a. polizeiliche Berichte und militärische Führungsberichte verlangen; b. in das Strafregister sowie in Straf- und Strafvollzugsakten Einsicht nehmen; c. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen; d. die Beurteilung des Gefährdungs- oder Missbrauchpotenzials durch eine bundesinterne Prüfbehörde verlangen.
5 Die bundesinterne Prüfbehörde kann zur Beurteilung des Gefährdungs- oder Miss-
brauchpotenzials: a. die Daten nach den Absätzen 3 Buchstabe b, 7 und 8 einholen; b. Auszüge aus den Betreibungs- und Konkursregistern verlangen sowie in Betreibungs- und Konkursakten Einsicht nehmen;
6 SR 312.0 7 SR 510.10
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c. Einsicht in das Strafregister, in das informatisierte Staatsschutz-Informa- tionssystem und in den nationalen Polizeiindex nehmen; d. bei den zuständigen Straf- und Strafvollzugsbehörden Auskünfte und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Straf- vollzüge einholen; e. die zu beurteilende Person und Dritte befragen, falls aufgrund der vorliegen- den Daten ein Gefährdungs- oder Missbrauchspotenzial nicht eindeutig aus- geschlossen werden kann.
6 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 19–21 des Bundesge-
setzes vom 21. März 19978 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Ist gleichzeitig aus anderen Gründen eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so können die beiden Verfahren vereinigt werden.
7 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte sowie Psychologen
sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermäch- tigt, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1 oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS zu melden.
8 Dritte können, unter Angabe der Gründe, Anzeichen oder Hinweise nach Absatz 1
oder einen entsprechenden Verdacht den zuständigen Stellen des VBS melden.
4. Bundesgesetz vom 3. Oktober 20089 über die militärischen
Informationssysteme
Art. 14 Abs. 1 Bst. ebis und h 1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflich- tigen sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: ebis. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflich- tige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199510 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte; h. Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnah- me und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe.
8 SR 120 9 SR 510.91 10 SR 510.10
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Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. e und 3 bis
3 Er gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt:
e. der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: den Entscheid über Hinderungsgründe betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe sowie den Entscheid über deren Abnahme oder deren Entzug. 3bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 3 Buchstabe e an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 199711 (WG) erfolgt über das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).
1 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen
dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten: a. ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degrada- tion nach dem MG12 erging; 4bis Daten über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe und über die damit zusammenhängenden Umstände werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während 20 Jahren aufbewahrt.
Art. 26 Abs. 2 Bst. bbis
2 Sanitätsdienstliche Daten sind:
bbis. Daten aus Ergebnissen der Sicherheitsprüfung und über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG13, die für die Be- urteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit notwendig sind;
Art. 28 Abs. 2 Bst. f, 2bis und 3 Einleitungssatz 2 Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt:
f. der Zentralstelle Waffen sowie den zuständigen kantonalen Behörden: medi- zinische Hinderungsgründe betreffend die Abgabe, Rücknahme, Abnahme oder den Entzug der persönlichen Waffe. 2bis Die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 2 Buchstabe f an die Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG14 erfolgt über das PSN. 3 Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle gibt die Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst folgenden Stellen bekannt:
11 SR 514.54 12 SR 510.10 13 SR 510.10 14 SR 514.54
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5. Waffengesetz vom 20. Juni 199715
Art. 10 Abs. 1 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.
3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen für:
f. Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Ein- sätze oder Ausbildungen.
Art. 32 Bst. b und c Der Bundesrat legt die Gebühren fest für: b. die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände; c. Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4.
Art. 32a Informationssysteme
1 Die Zentralstelle führt folgende Datenbanken:
a. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehö- rige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA); b. Datenbank über den Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem andern Schengen-Staat (DEWS); c. Datenbank über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA); d. Datenbank über die Überlassung von Waffen der Armee zu Eigentum und über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen nach Arti- kel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199516 ein Hinderungsgrund für den Besitz einer persönlichen Waffe besteht (DAWA); e. Datenbank über Markierungen zur Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren Munition (DARUE).
2 Jeder Kanton führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und
den Besitz von Feuerwaffen.
3 Sie können zusätzlich zum Informationssystem nach Absatz 2 ein gemeinsames
harmonisiertes Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaf- fen führen. Sie bezeichnen ein Organ, das für die Zusammenführung und Administ- ration der Daten verantwortlich ist.
15 SR 514.54 16 SR 510.10
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4 Die Informationssysteme nach den Absätzen 1 und 3 können von den Benutzern
und Benutzerinnen im Rahmen ihrer Zugriffsrechte mit einer einzigen Abfrage konsultiert werden.
5 Der Bund kann Massnahmen zur Harmonisierung der Informationssysteme nach
den Absätzen 1–3 unterstützen.
6 Der Bundesrat bestimmt die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der
Bund Finanzhilfen nach Absatz 5 ausrichtet.
Art. 32abis Verwendung der AHV-Versichertennummer
1 Die Behörden, die online Daten in den Informationssystemen nach Artikel 32a
Absätze 1–3 bearbeiten, sind berechtigt, die Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194617 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung systematisch zu verwenden.
2 Die Versichertennummer wird zum elektronischen Datenaustausch mit anderen
Datenbanken verwendet, in denen die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwendet wird, sofern für einen solchen Datenaustausch mittels Versichertennum- mer eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, sowie zur Führung der Datenban- ken nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstaben c und d und Absätze 2 und 3.
3 Die zuständigen Behörden melden der Zentralstelle die Versichertennummern zur
Verwendung in der DEBBWA und in der DAWA.
Art. 32b Inhalte der Datenbanken
1 Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:
a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung; c. Datum der Erfassung in der Datenbank.
2 Die DEBBWA enthält folgende Daten:
a. Personalien und Versichertennummer von Personen, denen Bewilligungen entzogen oder verweigert oder bei denen Waffen beschlagnahmt wurden; b. Umstände, die zum Entzug der Bewilligung geführt haben; c. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung; d. Umstände, die zur Beschlagnahme Anlass gegeben haben; e. Verfügungen über beschlagnahmte Waffen; f. Datum der Erfassung in der Datenbank.
17 SR 831.10
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3 Die DAWA enthält folgende Daten:
a. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde; b. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen oder entzogen wurde; c. Personalien und Versichertennummer der Personen, denen aufgrund von Hinderungsgründen betreffend die Abgabe der persönlichen Waffe nach Artikel 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518 keine Waffe abge- geben wurde; d. Waffenart, -typ und -nummer sowie Datum der Übertragung oder des Ent- zugs; e. Umstände, die zur Nichtabgabe , zur Abnahme und zum Entzug der Waffe Anlass gegeben haben; f. Verfügungen über beschlagnahmte Waffen; g. Datum der Erfassung in der Datenbank.
4 Die DARUE enthält folgende Daten:
a. die Markierungsangaben nach den Artikeln 18a und 18b; b. weitere Kennzeichen und Referenzen des Herstellers oder der Herstellerin sowie des Importeurs oder der Importeurin; c. Kontaktdaten des Herstellers oder der Herstellerin, des Lieferanten oder der Lieferantin sowie des Importeurs oder der Importeurin; d. die Angaben der Bewilligung zum Verbringen von Waffen in das schweize- rische Staatsgebiet.
5 Das Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die folgenden Daten:
a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffen- nummer sowie Datum der Übertragung; c. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffen- passes nach Artikel 25b und Angaben daraus; d. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus.
18 SR 510.10
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6 Das gemeinsame harmonisierte Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 3
enthält folgende Daten: a. Personalien des Erwerbers oder der Erwerberin; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer und Datum der Übertragung; c. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen eines Europäischen Feuerwaffen- pass nach Artikel 25b und Angaben daraus; d. Personalien der Inhaber und Inhaberinnen einer Waffentragbewilligung nach Artikel 27 und Angaben daraus. 7 Die Informationssysteme nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 dürfen auch die Versi- chertennummer enthalten.
Art. 32c Bekanntgabe von Daten
1 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA und der DARUE können folgenden
Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden: a. den zuständigen Behörden des Wohnsitz- oder Heimatstaates; b. weiteren Justiz- und Polizeibehörden des Bundes und der Kantone sowie den für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden; c. den ausländischen Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden so- wie den EUROPOL- und INTERPOL-Stellen.
2 Sämtliche Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA und der DARUE können
den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizeibehörden der Kantone sowie den Zollbehörden mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
3 Sämtliche Daten der DEBBWA können den zuständigen Stellen der Militärverwal-
tung mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. 4 Die Zentralstelle meldet den zuständigen Stellen der Militärverwaltung unverzüg- lich neu in der DEBBWA eingetragene Angehörige der Armee und Stellungspflich- tige, denen eine Bewilligung entzogen oder verweigert oder bei denen eine Waffe beschlagnahmt wurde. Die Meldung an das Informationssystem integrierte Ressour- cenbewirtschaftung (PSN) erfolgt im automatisierten Verfahren.
5 Die Zentralstelle meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons unverzüg-
lich neu in der DAWA eingetragene Angehörige der Armee oder Stellungspflichtige, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde. Die Meldung an die Informationssysteme des zuständigen Wohn- sitzkantons nach Artikel 32a Absätze 2 und 3 erfolgt im automatisierten Verfahren.
6 Die Daten der DEWS müssen an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates
der betreffenden Person weitergegeben werden.
7 Die Daten des Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 3 können den Straf-
verfolgungs- und den Justizbehörden des Bundes und der Kantone, den Polizei-
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behörden der Kantone, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) sowie den Zollbehörden und den zuständigen Stellen der Militärverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.
8 Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe von Daten an die Behörden des
Bundes und der Kantone sowie die Kontrolle, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten.
2 Die zuständigen Stellen der Militärverwaltung melden der Zentralstelle:
a. die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen beim Austritt aus der Armee eine Waffe zum Eigentum überlassen wurde, sowie die Waf- fenart und die Waffennummer; b. die Identität und die Versichertennummer von Personen, denen aufgrund der Militärgesetzgebung die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenom- men, entzogen oder nicht abgegeben wurde.
Art. 36 Abs. 2 2 Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Übertretungen dieses Gesetzes bei der Durchfuhr im Reiseverkehr und beim Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.
II Koordination der Änderung des Strafgesetzbuches mit der Änderung vom 20. März
2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umset-
zung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) Unabhängig davon ob zuerst die vorliegende Änderung des Strafgesetzbuches 19 (Ziff. I 1) oder die Änderung vom 20. März 201520 des Strafgesetzbuches in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleich- zeitigem Inkrafttreten Artikel 367 Absätze 2ter–2septies wie folgt:
Art. 367 Abs. 2ter–2septies 2ter Behörden nach den Absätzen 2 Buchstaben c–l und 2septies können Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist. Dauert die Frist nach Artikel 369 länger, so ist sie für die Dauer der Einsichts- möglichkeit massgebend.
19 SR 311.0
20 BBl 2015 2735
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2quater Die für das Register zuständige Stelle des Bundes meldet dem Führungsstab der Armee zu den in Artikel 365 Absatz 2 Buchsta- ben n–p erwähnten Zwecken laufend die folgenden neu in VOSTRA registrierten Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee: a. Strafurteile wegen eines Verbrechens oder Vergehens; b. freiheitsentziehende Massnahmen; c. Entscheide über Nichtbewährung. 2quinquies Aufgehoben
2sexies Die Meldung nach Absatz 2quater erfolgt über eine elektronische Schnittstelle zwischen dem Personalinformationssystem der Armee und VOSTRA. Die Bearbeitung der Daten nach Absatz 2 quater erfolgt vollautomatisch und unter Verwendung der Versichertennummer nach 2septies Das Bundesamt für Sport kann zum Zwecke der Leumundsprü- fung im Hinblick auf die Erteilung oder den Entzug einer Anerken- nung als «Jugend und Sport»-Kader auf schriftliches Gesuch Einsicht in Personendaten über Strafurteile nehmen.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2015 Ständerat, 25. September 2015 Der Präsident: Stéphane Rossini Der Präsident: Claude Hêche Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
21 SR 831.10
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2016 unbenützt abge-
laufen.22
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den
1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.
3 Artikel 366a und 367 Absätze 2ter–2quinquies sowie die Übergangsbestimmung zur
Änderung vom 25. September 2015 des Strafgesetzbuches (Ziff. I 1) werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr