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AS 2016 2195

Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)

Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollverordnung, GKV)

vom 3. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 19961 (GKG), auf Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 20. Juni 19972 (WG) und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953, verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und räumlicher Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Kontrolle der Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr und Ver-

mittlung von: a. nuklearen Gütern, zivil und militärisch verwendbaren Gütern und besonde- ren militärischen Gütern, die Gegenstand völkerrechtlich nicht verbindlicher internationaler Kontrollmassnahmen sind; b. strategischen Gütern, die Gegenstand internationaler Abkommen sind; c. Gütern, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen. 2 Sie gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen offenen Zolllager, Lager für Massengüter und Zollfreilager sowie die schweizerischen Zollausschluss- gebiete.

SR 946.202.1

2015-1950 2195

Güterkontrollverordnung AS 2016

Art. 2 Begriffe

1 Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 3 GKG bedeuten in dieser

Verordnung: a. ABC-Waffen: nukleare Sprengkörper, biologische und chemische Waffen sowie deren Trägersysteme; b. Partnerstaat: Staat, der sich an völkerrechtlich nicht verbindlichen interna- tionalen Kontrollmassnahmen beteiligt, die von der Schweiz unterstützt werden.

2 Weitere Begriffe sind in Anhang 1 umschrieben.

2. Kapitel: Ausfuhr

1. Abschnitt: Bewilligungen

Art. 3 Bewilligungspflicht 1 Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1, zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2, besondere militärische Güter nach Anhang 3, strategische Güter nach Anhang 4 oder nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegende Güter nach Anhang 5 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirt- schaft (SECO).

2 Wer nukleare Güter nach Anhang 2 Teil 1 mit den Exportkontrollnummern (EKN)

0C001 oder 0C002 ausführen will, braucht eine Bewilligung des Bundesamts für Energie (BFE). Dies gilt auch für Güter mit der EKN 0D001 oder 0E001, sofern es sich um Software oder Technologie für Güter mit der EKN 0C001 oder 0C002 handelt. In diesen Fällen tritt das BFE für die Anwendung der übrigen Bestimmun- gen dieser Verordnung an die Stelle des SECO.

3 Wer Güter ausführen will, die Bestandteile eines Guts nach Anhang 2 oder 3

enthalten, braucht eine Bewilligung des SECO, wenn die Bestandteile zu den Hauptelementen dieses Guts gehören oder insgesamt mehr als 25 Prozent von dessen Wert nach Artikel 9 der Verordnung vom 12. Oktober 20114 über die Statistik des Aussenhandels ausmachen.

4 Wer Güter ausführen will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme

hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewil- ligung ersuchen, wenn: a. die Güter nicht in den Anhängen 2–5 aufgeführt sind; b. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorgesehen sind.

4 SR 632.14

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Art. 4 Ausnahmen Keine Ausfuhrbewilligung ist erforderlich für: a. Güter nach den Anhängen 2–5, die an die ursprüngliche Lieferantin oder den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt werden, falls sie keine techno- logische Aufwertung erfahren haben; b. Chemikalien nach Anhang 2 Teil 2 mit der EKN 1C111 oder der EKN 1C350, sofern sie zu Musterzwecken verwendet werden und die Gesamt- menge pro Sendung weniger als 1 kg beträgt; vorbehalten bleibt Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 20135; c. Feuerwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie deren Munition und Munitionsbestandteile, die von Anhang 3 oder 5 erfasst werden und in einen Staat nach Anhang 6 ausgeführt werden; d. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter nach angemeldeten offiziellen Besuchen wieder ausführen; e. Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition, die von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen oder -begleiter für angemeldete offizielle Besuche im Ausland ausführen, falls sie diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz einführen; f. Güter, die von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für interna- tionale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; g. Güter, die von ausländischen Truppen und deren Angehörigen nach einer Ausbildung in der Schweiz wieder ausgeführt werden; h. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benö- tigen, falls diese Waffen anschliessend wieder in die Schweiz eingeführt werden; i. Jagd- und Sportwaffen mit dazugehöriger Munition von Personen, die diese glaubhaft für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Inland benötigt haben und wieder ausführen.

Art. 5 Voraussetzungen 1 Bewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Das SECO kann in begründeten Fällen Ausnahmen vorsehen.

2 Für die Erteilung der Bewilligung an eine juristische Person ist dem SECO der

Nachweis einer zuverlässigen firmeninternen Kontrolle der Einhaltung der Export- kontrollvorschriften zu erbringen.

5 SR 946.202.21

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3 Für die Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör sowie von

Munition und Munitionsbestandteilen muss eine Einfuhrbewilligung des Bestim- mungsstaats vorliegen, sofern die Empfängerin oder der Empfänger nicht eine ausländische Regierung oder ein für eine solche tätiges Unternehmen ist. Anstelle der Einfuhrbewilligung kann der Nachweis erbracht werden, dass diese nicht erfor- derlich ist.

Art. 6 Verweigerung

1 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b GKG bestehen

insbesondere dann, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter, die ausge- führt werden sollen: a. für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind; b. zur konventionellen Aufrüstung eines Staats in einem Mass beitragen, das zu einer erhöhten regionalen Spannung oder Instabilität führt oder einen bewaffneten Konflikt verschärft; c. nicht bei der deklarierten Endempfängerin oder dem deklarierten Endemp- fänger verbleiben.

2 Verweigerungsgründe nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b GKG können zudem

bestehen, wenn: a. ein Partnerstaat die Ausfuhr eines ähnlichen Guts an dieselbe Endempfänge- rin oder denselben Endempfänger verweigert hat; b. der Ursprungsstaat der Schweiz mitteilt, dass er für die Wiederausfuhr sein Einverständnis verlangt, und dieses nicht vorliegt; c. der Bestimmungsstaat die Einfuhr verbietet.

Art. 7 Übertragung Bewilligungen sind nicht übertragbar.

2. Abschnitt: Einzelbewilligung

Art. 8 Unterlagen Das SECO kann für Einzelbewilligungen insbesondere folgende Unterlagen verlan- gen: a. Firmenprofile; b. Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen; c. Einfuhrzertifikate des Empfangsstaats; d. Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers.

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Art. 9 Gültigkeitsdauer Einzelbewilligungen sind zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre verlängert werden.

3. Abschnitt: Generalausfuhrbewilligungen

Art. 10 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Generalausfuhrbewilligung 1 Generalausfuhrbewilligungen werden nur Rechtseinheiten erteilt, die im schweize- rischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen sind. Hochschulen und öffentliche Institutionen sind von dieser Anforderung ausgenommen. 2 Die gesuchstellende natürliche Person oder die Mitglieder der Organe der gesuch- stellenden juristischen Person dürfen in den zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuchs nicht rechtskräftig verurteilt worden sein wegen Widerhandlungen gegen: a. das GKG; b. das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19966; c. das WG; d. das Kernenergiegesetz vom 21. März 20037; oder e. das Bundesgesetz vom 25. Juni 19828 über aussenwirtschaftliche Massnah- men.

Art. 11 Unterlagen Das SECO kann für Generalausfuhrbewilligungen insbesondere folgende Unterlagen verlangen: a. Firmenprofile; b. firmeninterne Kontrollprogramme; c. Berichterstattungen über die unter der Generalausfuhrbewilligung ausge- führten Güter.

Art. 12 Ordentliche Generalausfuhrbewilligung

1 Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt

sind, nach Staaten, die sich an allen von der Schweiz unterstützten völkerrechtlich nicht verbindlichen internationalen Kontrollmassnahmen beteiligen, kann das SECO eine ordentliche Generalausfuhrbewilligung (OGB) erteilen. Anhang 7 enthält die Liste dieser Staaten.

6 SR 514.51 7 SR 732.1 8 SR 946.201

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2 Ebenfalls eine OGB erteilen kann das SECO für die Ausfuhr von Gütern, die in

Anhang 4 aufgeführt sind, nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach Staaten, die mit der Europäischen Union ein Kooperationsabkommen über die europäischen Satellitennavigationsprogramme abgeschlossen haben.

Art. 13 Ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung Für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang 2 Teil 2, Anhang 3 oder 5 aufgeführt sind, nach anderen Staaten als denjenigen nach Anhang 7 kann das SECO eine ausserordentliche Generalausfuhrbewilligung (AGB) erteilen.

Art. 14 Gültigkeitsdauer Generalausfuhrbewilligungen sind zwei Jahre gültig.

4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 15 Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale Organisationen Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen in der Schweiz und Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren nach dieser Verordnung gleichgestellt.

Art. 16 Offene Zolllager oder Zollfreilager Für die Lieferung von Gütern nach den Anhängen 2–5 an offene Zolllager oder Zollfreilager ist eine Einzelbewilligung erforderlich.

5. Abschnitt: Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs

Art. 17 Angaben bei der Ausfuhr 1 Wer Güter mit einer Bewilligung ausführt, muss auf der Zollanmeldung die Bewil- ligungsnummer angeben.

2 Handelt es sich um eine Generalausfuhrbewilligung, so müssen die Geschäftspa-

piere, die sich auf die Ausfuhr beziehen, mit dem Hinweis «Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen» versehen werden. 3 Wer Güter ausführt, die unter die Zolltarifkapitel9 28–29, 30 (nur die Tarifnum- mern 3002.1000–9000), 34, 36–40, 54–56, 59, 62, 65 (nur die Tarifnummer 6506.1000), 68–76, 79, 81–90 und 93 fallen, jedoch nicht der Bewilligungspflicht nach Artikel 3 unterliegen oder nach Artikel 4 von der Ausfuhrbewilligungspflicht

9 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (SR 632.10), Anhänge 1 und 2. Der Zolltarif kann kostenlos eingesehen werden unter www.ezv.admin.ch > Zolltarif – Tares.

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ausgenommen sind, muss in der Zollanmeldung den Hinweis «bewilligungsfrei» anbringen.

Art. 18 Nachweis und Aufbewahrung der Unterlagen

1 Auf Verlangen des SECO muss mit den entsprechenden Unterlagen nachgewiesen

werden, dass die Güter zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurden.

2 Bei Ausfuhren mit Generalausfuhrbewilligung kann das SECO jederzeit Auskunft

über den Endverbleib der Güter verlangen.

3 Bei der Ausfuhr von Feuerwaffen, deren Bestandteilen und Zubehör ist dem SECO

auf Verlangen die Einfuhrbewilligung des Bestimmungsstaats oder der Nachweis vorzulegen, dass keine Einfuhrbewilligung erforderlich war.

4 Alle für die Ausfuhr wesentlichen Unterlagen sind nach der Zollveranlagung

während zehn Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen.

3. Kapitel: Einfuhr, Durchfuhr und Vermittlung

1. Abschnitt: Einfuhr

Art. 19 Voraussetzungen und Unterlagen für Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate 1 Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate werden nur natürlichen oder juristi- schen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zoll- ausschlussgebiet haben.

2 Das SECO kann insbesondere folgende Unterlagen verlangen:

a. Firmenprofile; b. Auftragsbestätigungen, Kaufverträge oder Rechnungen; c. Endverbleibserklärungen der Endempfängerin oder des Endempfängers.

Art. 20 Gültigkeitsdauer Einfuhrbewilligungen und Einfuhrzertifikate sind zwei Jahre gültig.

Art. 21 Einfuhrbewilligungen 1 Wer Güter einführen will, die in Anhang 2 Teil 2 Kategorie 9 aufgeführt sind und für Systeme mit einer Nutzlast von mindestens 500 kg und einer Reichweite von mindestens 300 km bestimmt sind, braucht eine Bewilligung des SECO.

2 Einfuhrbewilligungen können von Endverbleibserklärungen abhängig gemacht

werden.

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3 Der Nachweis über die ordnungsgemässe Einfuhr oder den Endverbleib muss von

der Importeurin oder dem Importeur auf Verlangen erbracht werden können.

Art. 22 Einfuhrzertifikat 1 Wer Güter einführen will, für die der Lieferstaat ausdrücklich ein Einfuhrzertifikat verlangt, kann das SECO um Ausstellung des Einfuhrzertifikats ersuchen.

2 Das SECO kann die Ausstellung des Einfuhrzertifikats von der Vorlage von

Nachweisen über die beabsichtigte Einfuhr sowie über die Endverwendung der Güter abhängig machen.

Art. 23 Besondere Einfuhrbedingungen

1 Wer Güter nach Anhang 2 Teil 1 einführen will, muss gegenüber dem BFE schrift-

lich bestätigen, Kenntnis davon zu haben, dass die Güter internationalen Verpflich- tungen unterstehen.

2 Das BFE kann vom Importeur und Endempfänger dieser Güter den Nachweis über

die ordnungsgemässe Einfuhr oder den Endverbleib verlangen.

3 Es kann den Endverbleib der Güter durch Kontrollen vor Ort überprüfen.

2. Abschnitt: Durchfuhr

Art. 24

1 Das SECO verweigert eine Durchfuhr, wenn Verweigerungsgründe nach Artikel 6

GKG vorliegen.

2 Es verweigert auch die Durchfuhr für Güter nach den Anhängen 2–5, wenn keine

Ausfuhrbewilligung des Ursprungsstaats oder des Lieferstaats für den definitiven Bestimmungsstaat vorliegt.

3 Der Nachweis über den rechtmässigen Versand ist beim Eintritt der Güter in das

schweizerische Zollgebiet zu erbringen.

4 Die Absätze 2 und 3 sind nicht anwendbar auf:

a. Güter, die für einen Staat bestimmt sind, der in Anhang 7 aufgeführt ist; b. staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiterinnen und -begleiter auf angemel- deten offiziellen Durchreisen, wenn sie ihre Feuerwaffen mit dazugehöriger Munition durchführen; c. Flugreisende, die in der Schweiz zwischenlanden und die für den persönli- chen Gebrauch im Reisegepäck Waffen nach Artikel 4 WG, deren Bestand- teile und Zubehör sowie Munition und Munitionsbestandteile dazu mitfüh- ren, wenn diese Güter den Transitbereich des Flughafens nicht verlassen; dies gilt auch für voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck.

5 Der Durchfuhr gleichgestellt ist die Auslagerung aus einem offenen Zolllager,

einem Lager für Massengüter oder einem Zollfreilager.

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3. Abschnitt: Vermittlung

Art. 25

1 Wer Güter vermitteln will, von denen er oder sie weiss oder Grund zur Annahme

hat, dass sie für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind, muss das SECO um eine Bewil- ligung ersuchen.

2 Das SECO verweigert die Vermittlung, wenn es Grund zur Annahme hat, dass die

Güter, die vermittelt werden sollen, für die Entwicklung, die Herstellung, die Ver- wendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

4. Kapitel: Verfahren

Art. 26 Kontrolle

1 Das SECO prüft die Gesuche um Erteilung von Bewilligungen und führt Kontrol-

len nach den Artikeln 9 und 10 GKG durch.

2 Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.

3 Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) führt den Informationsdienst nach

Artikel 21 GKG.

Art. 27 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren

1 Das SECO bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf

einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG vorliegt.

2 Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach

Artikel 6 GKG vorliegt. 3 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössi- schen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eid- genössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung.

Art. 28 Technische Beratung

1 Das SECO kann zur technischen Beratung andere Bundesbehörden, Branchenver-

bände, fachkundige Organisationen sowie Fachleute beiziehen.

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2 Das Personal der Verbände und fachkundigen Organisationen sowie die Fachleute

sind zur Wahrung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetz- buches10 verpflichtet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 29 Veröffentlichung Der Inhalt der Anhänge 1–3 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts und der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht veröffentlicht.

Art. 30 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 199711 wird aufgehoben.

Art. 31 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 8 geregelt.

Art. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

3. Juni 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

10 SR 311.0 11 AS 1997 1704, 1999 2471, 2000 187, 2002 349, 2005 601 3537, 2007 1469, 2008 5525, 2009 6937, 2011 3981, 2012 1703 1773 6781, 2014 2507 4553

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Anhänge 1–312 (Art. 2 Abs. 2 und 3 Abs. 1 und 2)

12 Der Text der Anhänge 1–3 wird nicht in der AS publiziert. Er kann unter

www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte und besondere militärische Güter > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten eingesehen werden.

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Anhang 4 (Art. 3 Abs. 1)

Strategische Güter

Dieser Anhang enthält noch keine Einträge.

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Anhang 5 (Art. 3 Abs. 1)

Güter, die nationalen Ausfuhrkontrollen unterliegen

1. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und

Munitionsbestandteile nach dem WG, die nicht der Kriegsmaterialgesetzge- bung unterliegen und von Anhang 3 nicht erfasst werden. Ausgenommen sind im nichtgewerbsmässigen Verkehr Messer und Dolche nach Artikel 7 der Waffenverordnung vom 2. Juli 200813.

2. Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März

197714, die nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterliegen und nicht von den Anhängen 2 und 3 erfasst werden.

13 SR 514.541 14 SR 941.41

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Anhang 6 (Art. 4 Bst. c)

Liste der Staaten nach Artikel 4 Buchstabe c Andorra Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Island Italien Kroatien Lettland Liechtenstein Litauen Luxemburg Malta Monaco Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Rumänien San Marino Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vatikanstadt Vereinigtes Königreich Zypern

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Anhang 7 (Art. 12 Abs. 1)

Liste der Staaten nach Artikel 12 Absatz 1 Argentinien Australien Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Japan Kanada Luxemburg Neuseeland Niederlande Norwegen Österreich Polen Portugal Schweden Spanien Südkorea Tschechische Republik Türkei Ukraine Ungarn Vereinigtes Königreich Vereinigte Staaten von Amerika

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Anhang 8 (Art. 30)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 200415

Art. 13 Bst. abis Das Bundesamt ist zuständig für die Erteilung: abis. von Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermittlung von Technologie, die Kernmaterialien betrifft;

Art. 14 Bewilligungsverfahren bei Ausfuhr und Vermittlung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft

1 Das Bundesamt bewilligt Gesuche um Bewilligungen für die Ausfuhr und Vermitt-

lung von Kernmaterialien sowie von Technologie, die Kernmaterialien betrifft, wenn kein Hinweis auf fehlende Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 7 KEG vor- liegt. 2 Es lehnt die Gesuche ab, wenn eine erforderliche Bewilligungsvoraussetzung nach Artikel 7 KEG fehlt. 3 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenös- sischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung und des Eidgenös- sischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Departments.

Art. 19 Aufgehoben

Anhang 1 Bst. k und l In dieser Verordnung bedeuten: k. Technologie: spezifisches, allgemein nicht zugängliches oder nicht der wissenschaftlichen Grundlagenforschung dienendes Wissen in Form von technischen Daten oder technischer Unterstützung, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung erforderlich ist;

15 SR 732.11

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l. Partnerstaat: Staat, der sich an völkerrechtlich nicht verbindlichen interna- tionalen Kontrollmassnahmen beteiligt, die von der Schweiz unterstützt werden.

2. Safeguardsverordnung vom 21. März 201216

Art. 2 Abs. 1 Bst. g

1 Diese Verordnung gilt für:

g. Ein- und Ausfuhr von Kernmaterialien sowie von Gütern nach Anhang 2 Teil 1 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201617 (GKV);

Art. 4 Zuständigkeiten Zuständig für die Aufsicht über die Safeguardsmassnahmen (Aufsichtsbehörde) ist das Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 15 Abs. 1

1 Wer Tätigkeiten nach Anhang 2 ausübt, hat dies jährlich dem BFE zu melden. Die

jährlichen Meldungen müssen spätestens 90 Tage nach Jahresende erfolgen.

Art. 17 und 19 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 2

2 Die Grundstücke und Räumlichkeiten der Importeure und Endverwender von

Gütern nach Anhang 2 Teil 1 GKV können durch Inspektionen überprüft werden.

Art. 23 Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Kernbrennstoffkreislauf

1 Wer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kern-

brennstoffkreislauf durchführt, hat dem BFE: a. unaufgefordert jährlich eine allgemeine Beschreibung dieser Tätigkeiten vorzulegen; b. auf Verlangen die Identität der Personen offenzulegen, die diese Tätigkeiten ausführen.

2 Das BFE kann diese Angaben durch Inspektionen überprüfen.

16 SR 732.12 17 SR 946.202.1

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Art. 29 Abs. 1

1 Das BFE unterrichtet die Betroffenen unverzüglich über die von der IAEO ange-

kündigte Inspektion. Es gibt Zeitpunkt, Ort und Teilnehmer der Inspektion bekannt.

Art. 32 Bst. a Nach Artikel 15 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 wird bestraft, wer: a. gegen die Meldepflicht nach Artikel 15 verstösst;

Art. 34 Anpassung der Anhänge Wenn internationale Verpflichtungen der Schweiz auf dem Gebiet der Safeguards- massnahmen es erfordern, werden die Anhänge 1, 2, 4 und 5 durch das Eidgenös- sische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation angepasst.

Anhang 2 Ziff. 1–8 und 12–14

1. Herstellung von Zentrifugenrotorrohren oder Montage von Gaszentrifugen

Zentrifugenrotorrohre sind dünnwandige Zylinder nach der Exportkontroll- nummer (EKN) 0B001.b.3 in Anhang 2 Teil 1 GKV. Gaszentrifugen beste- hen in der Regel aus einem oder mehreren dünnwandigen Zylindern mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 400 mm in einem Vakuum, die sich mit einer hohen Umfangsgeschwindigkeit von etwa 300 m/s oder mehr um die vertikale Mittelachse drehen. Um eine hohe Geschwindigkeit errei- chen zu können, müssen die Baustoffe für die rotierenden Bauteile eine grosse Festigkeit im Verhältnis zur Dichte haben, und der Rotor wie auch seine einzelnen Bauteile müssen mit grösster Genauigkeit hergestellt sein.

2. Herstellung von Diffusionstrennwänden

Diffusionstrennwände sind dünne, poröse Filter nach EKN 0B001.c.1. in Anhang 2 Teil 1 GKV.

3. Herstellung oder Montage von Lasersystemen

Lasersysteme sind Systeme mit Bauteilen nach EKN 0B001.g in Anhang 2 Teil 1 GKV.

4. Herstellung oder Montage elektromagnetischer Isotopentrenner

Elektromagnetische Isotopentrenner sind Anlagen mit Ionenquellen im Sinne des EKN 0B001.j.1–4 in Anhang 2 Teil 1 GKV.

5. Herstellung oder Montage von Kolonnen oder Extraktionsausrüstung

Kolonnen oder Extraktionsausrüstung sind Geräte nach EKN 0B001.e.1–3 und 6 und 0B001.f.1–3 in Anhang 2 Teil 1 GKV.

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6. Herstellung von aerodynamischen Trenndüsen oder Wirbelröhren

Aerodynamische Trenndüsen oder Wirbelröhren sind Trenndüsen oder Wirbelröhren nach EKN 0B001.d.1 und 2. in Anhang 2 Teil 1 GKV.

7. Herstellung oder Montage von Uranplasmaerzeugungssysteme

Uranplasmaerzeugungssysteme sind speziell ausgelegte oder angefertigte Systeme für die Erzeugung von Uranplasma, die flächenbestrahlende oder rasternde Hochleistungs-Elektronenstrahlkanonen mit einer Auftreffleistung von mehr als 2,5 kW/cm enthalten können.

8. Herstellung von Zirkoniumrohren

Zirkoniumrohre sind Rohre nach EKN 0A001.f in Anhang 2, Teil 1 der GKV.

12. Herstellung von Regelstäben

Regelstäbe sind Stäbe nach EKN 0A001.d in Anhang 2, Teil 1 der GKV.

13. Herstellung von kritikalitätssicheren Behältern

Kritikalitätssichere Behälter sind Behälter nach den Anmerkungen c und e unter EKN 0B006 in Anhang 2 Teil 1 GKV.

14. Herstellung von Brennelement-Zerschneidern

Brennelement-Zerschneider sind Geräte nach Anmerkung b unter EKN 0B006 in Anhang 2 Teil 1 GKV.

Anhang 3 Aufgehoben

Anhang 5 (Verweis) (Art. 11 und 14 Abs. 2)

3. Chemikalienkontrollverordnung vom 21. August 201318

Art. 4 Bewilligungen

1 Bewilligungen nach Artikel 11 erteilt der Bundesrat auf Antrag des WBF.

2 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bewilligt Gesuche um Einzelbewilli- gungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 oder Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung vorliegt.

18 SR 946.202.21

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3 Es lehnt Gesuche um Bewilligungen ab, wenn ein Verweigerungsgrund nach

Artikel 6 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 oder Artikel 20 dieser Verordnung vorliegt.

4 Es kann zur inhaltlichen Prüfung der Bewilligungsgesuche andere Bundesstellen,

namentlich das Labor Spiez, sowie fachkundige Organisationen, Verbände, Exper- tinnen und Experten beiziehen. 5 In den übrigen Fällen entscheidet es im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation sowie nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.

Art. 21 Abs. 3

3 Sie ist für zwei Jahre gültig. Ihre Gültigkeitsdauer kann einmal um zwei Jahre

verlängert werden.

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