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AS 2016 2865

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementarschadenversicherung

Abgeschlossen am 10. Juli 2015 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. März 20161 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. August 2016

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, eingedenk der freundnachbarlichen, engen Beziehungen zwischen der Schweiz und Liechtenstein; gewillt, die im Versicherungsbereich zwischen den beiden Vertragsparteien beste- henden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wahrung gerechter Wettbe- werbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Beziehungen zu fördern, unter Gewährleistung des Schutzes der Versicherten; angesichts der Tatsache, dass die Vertragsparteien am 19. Dezember 1996 ein Ab- kommen betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung2 abgeschlossen haben, welches Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gestattet, das Versicherungsgeschäft auf dem Gebiet der ande- ren Vertragspartei durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr zu betreiben3 und die Versicherungsmärkte der Schweiz und Liechtensteins insbeson- dere im Bereich der privatrechtlichen Elementarschadenversicherung eng verbunden sind; und angesichts dessen, dass Artikel 176 der schweizerischen Verordnung über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen4 im Bereich der Elemen- tarschadenversicherung lediglich die Versicherungstätigkeit und versicherte Ereig- nisse auf dem Territorium der Schweiz, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der liechten-

SR 0.961.514.1 1 AS 2016 2863

2 Abkommen vom 19. Dezember 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versiche- rungsvermittlung (Direktversicherungsabkommen; SR 0.961.514), in Kraft getreten am 9. Juli 1998.

3 Art. 5 des Direktversicherungsabkommens.

4 Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versiche- rungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO; SR 961.011).

2015-1821 2865

Durch private Versicherungsunternehmen betriebene AS 2016

steinischen Gebäudeversicherungsverordnung5 jedoch die Versicherungstätigkeit und versicherte Ereignisse auf dem Territorium Liechtensteins und der Schweiz erfasst; entschlossen, die Hemmnisse im Bereich der privaten Elementarschadenversiche- rung zu beseitigen und damit zwischen den beiden Staaten in diesem Bereich Solida- rität zu schaffen; haben in Ergänzung zum bestehenden Direktversicherungsabkommen Folgendes vereinbart:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel des Abkommens Dieses Abkommen soll die Grundlage schaffen für einen gemeinsamen Solidaritäts- kreis betreffend die durch private Versicherungsunternehmen betriebene Elementar- schadenversicherung auf den Hoheitsgebieten der Schweiz und Liechtensteins.

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Die im Bereich der Elementarschadenversicherung in der Schweiz anwendbaren

Bestimmungen von Artikel 33 und Artikel 84 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen6 sowie von Artikel 171–175 und 177–181 AVO gelten im Anwendungsbereich und während der Dauer dieses Abkommens in der jeweils gültigen Fassung auch in Liechtenstein.

2 Die in Artikel 33 VAG sowie in Artikel 177–181 AVO der Eidgenössischen

Finanzmarktaufsicht (FINMA) zugewiesenen Prüfungs-, Genehmigungs- sowie übrigen Kompetenzen gelten in der jeweils gültigen Fassung auch gegenüber den in Liechtenstein tätigen Versicherungsunternehmen bzw. den liechtensteinischen Versicherten. Die FINMA bezieht die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) bei der Erfüllung dieser Kompetenzen durch Anhörung ein.

Art. 3 Sachlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung auf Versicherungsunternehmen im Bereich der Direktversicherung, welche die Elementarschadenversicherung in der Schweiz oder in Liechtenstein betreiben und die ihren Sitz oder eine Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und nach Massgabe des jeweiligen inner- staatlichen Rechts der Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen unter- liegen.

5 Verordnung vom 25. Januar 2005 zum Gesetz über den Versicherungsschutz der Gebäude gegen Feuer- und Elementarschäden (Gebäudeversicherungsverordnung, GVersV; LR 705.31). 6 Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunter- nehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG; SR 961.01).

Durch private Versicherungsunternehmen betriebene AS 2016

Art. 4 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für die Versicherung von Elementarschäden an auf dem Gebiet einer Vertragspartei gelegenen Sachen (Fahrhabe und Gebäude).

B. Besondere Bestimmungen

Art. 5 Leistungsbegrenzungen

1 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen aus einem versicherten

Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen

25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt

eine weitergehende Kürzung nach Absatz 2. 2 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen für ein versichertes Ereignis in der Schweiz und in Liechtenstein ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Fran- ken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädi- gungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.

3 Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden dürfen für die Leistungs-

begrenzungen nach Absatz 1 und 2 nicht zusammengerechnet werden.

4 Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die

gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind. 5 Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsver- trag bei dessen Beginn in Kraft war. 6 Die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Leistungsbegrenzungen entsprechen der jeweils gültigen Regelung in Artikel 176 AVO. Der formelle Nachvollzug allfälliger Ände- rungen dieser Bestimmung im vorliegenden Abkommen hat lediglich deklaratori- sche Wirkung.

C. Vollzug des Abkommens

Art. 6 Zusammenarbeit und Gemischte Kommission

1 Die Zusammenarbeit der Versicherungsaufsichtsbehörden der Vertragsparteien

richtet sich nach Artikel 7 des Direktversicherungsabkommens.

2 Die Gemischte Kommission nach Artikel 8 des Direktversicherungsabkommens

überwacht die Durchführung des Abkommens und übt die im Abkommen vorgese- henen Funktionen aus. Artikel 8 des Direktversicherungsabkommens ist sinngemäss anwendbar.

Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten Für die Beilegung von Streitigkeiten ist Artikel 9 des Direktversicherungsabkom- mens sinngemäss anwendbar.

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D. Schlussbestimmungen

Art. 8 Verhältnis zu bestehenden Abkommen Dieses Abkommen ändert nichts am bestehenden Direktversicherungsabkommen.

Art. 9 Drittlandbeziehungen Dieses Abkommen ändert nichts am Verhältnis der Versicherungsunternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums sowie zu anderen Staaten und umgekehrt.

Art. 10 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung

1 Die Schweiz informiert Liechtenstein über die Gemischte Kommission möglichst

frühzeitig, spätestens aber zwei Monate vor dem Inkrafttreten, über vorgesehene Änderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Liechtenstein veröffentlicht die aufgrund dieses Abkommens anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften im Liechtensteinischen Landes- gesetzblatt.

2 Bei beabsichtigten grundlegenden Änderungen der innerstaatlichen schweizeri-

schen Rechtsvorschriften bezüglich Umfang und Inhalt der Elementarschadenver- sicherung kommt das Verfahren zur Revision des Abkommens gemäss Artikel 11 zur Anwendung.

Art. 11 Revision des Abkommens Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

Art. 12 Kündigung des Abkommens

1 Jede Vertragspartei kann das Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die

andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, innert dieser Frist die Massnahmen zur

Entflechtung ihrer Elementarschadenversicherungsregimes einzuleiten.

Art. 13 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt dreissig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertrags- parteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Durch private Versicherungsunternehmen betriebene AS 2016

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unter- schriften versehen.

Geschehen in Vaduz, in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache am 10. Juli 2015.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Eveline Widmer-Schlumpf Adrian Hasler

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