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AS 2016 3207

Bundesgesetz über den Wald

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG)

Änderung vom 18. März 2016

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 20141, beschliesst:

I Das Waldgesetz vom 4. Oktober 19912 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 3bis 3bis Hat eine Behörde über die Bewilligung für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien und von Energietransport- und -verteilanlagen zu entschei- den, so ist bei der Interessenabwägung das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben als gleichrangig mit anderen nationalen Interessen zu betrachten.

Art. 7 Abs. 3 Bst. b Betrifft nur den französischen Text.

Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz

3 … Die zuständige Bundesbehörde entscheidet auf Antrag der zuständigen kanto-

nalen Behörde.

Art. 16 Abs. 2

2 Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden solche Nutzungen unter

Auflagen und Bedingungen bewilligen.

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Art. 17 Abs. 3

3 Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des

Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen.

Art. 19 erster Satz Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. …

Art. 21a Arbeitssicherheit Zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit müssen Auftragnehmerinnen und Auf- tragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald ausführen, nachweisen, dass die ein- gesetzten Arbeitskräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.

Art. 26 Massnahmen des Bundes

1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Massnahmen zur Verhütung und Behe-

bung von Schäden, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden und die den Wald in seinen Funktionen erheblich gefährden können.

2 Zum Schutz vor Schadorganismen kann er insbesondere den Umgang mit be-

stimmten Organismen, Pflanzen und Waren verbieten oder einschränken sowie Bewilligungs-, Melde-, Registrierungs- und Dokumentationspflichten einführen.

3 Der Bund sorgt für Massnahmen an der Landesgrenze sowie die Festlegung und

die Koordination von kantonsübergreifenden Massnahmen der Kantone im Landes- innern.

4 Erunterhält einen eidgenössischen Pflanzenschutzdienst, der im Bereich des

Waldes dem Bundesamt untersteht.

Art. 27 Abs. 1

1 Unter Vorbehalt von Artikel 26 ergreifen die Kantone Massnahmen gegen die

Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes in seinen Funktionen erheblich gefährden können. Sie überwachen insbesondere ihr Gebiet auf Schadorganismen.

Art. 27a Vorkehrungen gegen Schadorganismen

1 Wer mit Pflanzenmaterial umgeht, muss die Grundsätze des Pflanzenschutzes

beachten.

2 Der Bund legt unter Mitwirkung der betroffenen Kantone Strategien und Richt-

linien fest für Massnahmen gegen Schadorganismen, die den Wald in seinen Funk- tionen erheblich gefährden können. Die Massnahmen sind darauf auszurichten, dass:

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a. neu festgestellte Schadorganismen rechtzeitig getilgt werden; b. etablierte Schadorganismen eingedämmt werden, wenn der zu erwartende Nutzen die Bekämpfungskosten überwiegt; c. zum Schutz des Waldes Schadorganismen auch ausserhalb des Waldareals überwacht, getilgt oder eingedämmt werden.

3 Inhaberinnen und Inhaber von Bäumen, Sträuchern, weiteren Pflanzen, Kulturen,

Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorganismen befallen sind, befallen sein könnten oder selbst Schadorganismen sind, haben deren Überwachung, Isolierung, Behandlung oder Vernichtung in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden vorzunehmen oder zu dulden.

Art. 28a Vorkehrungen zum Klimawandel Der Bund und die Kantone ergreifen Massnahmen, welche den Wald darin unter- stützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen nachhaltig erfüllen zu können.

Gliederungstitel vor Art. 29 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 29 Sachüberschrift (betrifft nur den französischen Text) und Abs. 1–3

1 Der Bund koordiniert und fördert die forstliche Ausbildung.

2 Er sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die theoretische und praktische forstliche Aus- und Weiterbildung auf Hochschulstufe.

3 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 34a 1a. Abschnitt: Holzförderung

Art. 34a Absatz und Verwertung von Holz Der Bund fördert den Absatz und die Verwertung von nachhaltig produziertem Holz, insbesondere mittels der Unterstützung von innovativen Projekten.

Art. 34b Bauten und Anlagen des Bundes 1 Der Bund fördert bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb eigener Bauten und Anlagen soweit geeignet die Verwendung von nachhaltig produziertem Holz.

2 Bei der Beschaffung von Holzerzeugnissen berücksichtigt er die nachhaltige und

naturnahe Waldbewirtschaftung sowie das Ziel der Reduktion von Treibhausgas- emissionen.

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Art. 37 Abs. 1bis 1bis Ausnahmsweise kann er an Projekte, die durch ausserordentliche Naturereignisse ausgelöst werden, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

Art. 37a Massnahmen gegen Waldschäden ausserhalb des Schutzwaldes

1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen

globale Abgeltungen an Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschä- den ausserhalb des Schutzwaldes, die durch Naturereignisse oder Schadorganismen verursacht werden.

2 Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im

Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der zu verhindernden Gefährdung und

der Wirksamkeit der Massnahmen.

Art. 37b Abfindung für Kosten

1 Den Adressaten von Massnahmen gegen Schadorganismen nach Artikel 27a

Absatz 3 kann eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden für Kosten der Verhütung, Bekämpfung und Wiederherstellung, die nicht nach Artikel 48a getragen werden.

2 Die Abfindungen werden von der zuständigen Behörde in einem möglichst einfa-

chen und für die geschädigte Person kostenlosen Verfahren endgültig festgelegt.

Art. 38 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und e sowie 2

1 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen

globale Finanzhilfen an Massnahmen, die zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt im Wald beitragen, namentlich an: b. die Förderung der Artenvielfalt und der genetischen Vielfalt im Wald; e. Aufgehoben

2 Aufgehoben

Art. 38a Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e–g sowie 2 Bst. a Waldbewirtschaftung

1 Der Bund gewährt Finanzhilfen an Massnahmen, welche die Wirtschaftlichkeit der

nachhaltigen Waldbewirtschaftung verbessern, namentlich an: e. die Förderung der Ausbildung von Waldarbeitern und die praktische Ausbil- dung von Waldfachleuten der Hochschulstufe; f. Massnahmen, die den Wald darin unterstützen, seine Funktionen auch unter veränderten Klimabedingungen erfüllen zu können, namentlich an die Jung- waldpflege und die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut;

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g. die Anpassung oder die Wiederinstandstellung von Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen von Gesamtkonzepten für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind, auf den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft Rücksicht nehmen und soweit Übererschliessungen verhindert werden.

2 Er gewährt Finanzhilfen:

a. an Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d–g: als globale Bei- träge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen, die mit den Kanto- nen abgeschlossen werden;

Art. 39 Abs. 3 Aufgehoben

Art. 46 Abs. 3 erster Satz und 4

3 Das Beschwerderecht der Kantone, Gemeinden und Vereinigungen für Natur- und

Heimatschutz richtet sich nach den Artikeln 12–12g des Bundesgesetzes vom 1. Juli

19663 über den Natur- und Heimatschutz. …

4 Der Bundesrat kann in den Ausführungserlassen ein Einspracheverfahren gegen

erstinstanzliche Verfügungen vorsehen.

Art. 47 zweiter Satz … Vorbehalten bleibt Artikel 12e des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz.

Art. 48a Kostentragung durch Verursacher Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefährdung oder Beeinträchtigung des Waldes sowie zu deren Feststel- lung und Behebung treffen oder anordnen, werden dem schuldhaften Verursacher überbunden.

Art. 49 Abs. 1bis und 3 zweiter Satz 1bis Er koordiniert seine Vollzugsmassnahmen mit denjenigen der Kantone.

3 … Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrati- ver Natur auf das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder seine Dienststellen sowie auf nachgeordnete Bundesämter übertragen.

3 SR 451 4 SR 451

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Art. 50a Auslagerung von Vollzugsaufgaben Die Vollzugsbehörden können öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private gegen Entschädigung mit der Durchführung von Kontrollen oder weiteren Voll- zugsmassnahmen beauftragen.

Art. 51 Abs. 2 2 Sie teilen ihre Gebiete in Forstkreise und Forstreviere ein. Diese werden durch Waldfachleute mit höherer Ausbildung und praktischer Erfahrung geleitet.

Art. 56 Abs. 3

3 Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer, die Holzerntearbeiten im Wald

ausführen, sind bis 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Pflicht gemäss Artikel 21a befreit, wonach sie nachzuweisen haben, dass die eingesetzten Arbeits- kräfte einen vom Bund anerkannten Kurs zur Sensibilisierung über die Gefahren von forstlichen Arbeiten besucht haben.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Koordination mit dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung Unabhängig davon, ob das Bundesgesetz vom 20. Juni 20145 über die Weiterbildung oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nach- folgende Bestimmung des WaG wie folgt:

Art. 29 Abs. 2

2 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

5 SR 419.1; AS 2016 689

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IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016 Nationalrat, 18. März 2016 Der Präsident: Raphaël Comte Die Präsidentin: Christa Markwalder Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2016 unbenützt abgelaufen.6

2 Es wird auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt.

17. August 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

6 BBl 2016 2117

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Nationalparkgesetz vom 19. Dezember 1980 7

Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 78 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung8,

2. Jagdgesetz vom 20. Juni 19869

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 74 Absatz 1, 78 Absatz 4, 79 und 80 Absatz 1 der Bundesverfassung10,

Art. 12 Abs. 5 zweiter Satz 5 … Er kann gegen Entschädigung öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private mit dem Vollzug dieser Aufgaben beauftragen.

Art. 13 Abs. 3

3 Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen

globale Abgeltungen an die Kosten für die Entschädigung von Wildschaden, der auf ein Reservat oder Gebiet nach Artikel 11 Absatz 6 zurückzuführen ist.

7 SR 454 8 SR 101 9 SR 922.0 10 SR 101

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