AS 2016 3281
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung)
Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse
Änderung vom 16. September 2016
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19971 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse
Ingress gestützt auf die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d, 16 Absätze 1 und 2 sowie 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG) und auf Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19913 (WaG)
Art. 1 Abs. 1 und 2
1 Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Er-
zeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, waldwirtschaftliche Erzeug- nisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse (Erzeugnisse), die im eidge- nössischen Register eingetragen sind, sind geschützt.
2016-1135 3281
2 Sie können nur nach den in dieser Verordnung festgehaltenen Bedingungen ver-
wendet werden. Sie können von jedem Akteur verwendet werden, der Erzeugnisse vermarktet, die dem betreffenden Pflichtenheft entsprechen.
Art. 1a Waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse In dieser Verordnung bedeuten: a. waldwirtschaftliche Erzeugnisse: Rundholz; b. verarbeitete waldwirtschaftliche Erzeugnisse: rohe oder gehobelte Schnitt- holzprodukte.
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Als Ursprungsbezeichnung kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in
Ausnahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen, das:
2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllen, können als Ursprungsbezeichnungen eingetragen werden.
Art. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Als geografische Angabe kann der Name einer Gegend, eines Ortes oder in Aus-
nahmefällen eines Landes eingetragen werden, der dazu dient, ein Erzeugnis zu bezeichnen:
2 Traditionelle Bezeichnungen für Erzeugnisse, welche die Voraussetzungen nach
Absatz 1 erfüllen, können als geografische Angaben eingetragen werden.
1 Betrifft ein Eintragungsgesuch eine bereits registrierte gleichlautende Bezeichnung und lässt die einzutragende gleichlautende Bezeichnung die Öffentlichkeit vermuten, dass die Erzeugnisse aus einer anderen Gegend oder von einem anderen Ort stam- men, so darf diese Bezeichnung nicht eingetragen werden, auch wenn es sich um die richtige Bezeichnung der Gegend beziehungsweise des Orts der Erzeugnisse han- delt.
1bis Eine Gruppierung gilt als repräsentativ, wenn:
a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses her- stellen, verarbeiten oder veredeln; 1ter Bei den waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und den verarbeiteten waldwirt- schaftlichen Erzeugnissen gilt eine Gruppierung als repräsentativ, wenn: a. ihre Mitglieder mindestens die Hälfte des Volumens des Erzeugnisses her- stellen, verarbeiten oder veredeln;
b. ihre Mitglieder mindestens 60 Prozent der Waldfläche und 60 Prozent der Verarbeiter ausmachen; und c. sie den Nachweis erbringt, dass die Gruppierung nach demokratischen Grundsätzen organisiert ist.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c
1 Das Pflichtenheft enthält folgende Angaben:
c. die Beschreibung des Erzeugnisses, insbesondere seine Rohstoffe und seine physischen, chemischen, mikrobiologischen und organoleptischen Hauptei- genschaften; für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete waldwirt- schaftliche Erzeugnisse enthält es die Beschreibung der Holzart und der physischen oder anderer charakteristischer Eigenschaften;
Art. 11 Entscheid über die Einsprache Das BLW entscheidet über die Einsprache nach Anhörung der Kommission und der betreffenden kantonalen Behörden und Bundesbehörden.
Art. 16 Abs. 1 und 3
1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbe-
zeichnung» und «geschützte geografische Angabe» sowie die entsprechenden Ab- kürzungen (KUB, GUB, GGA) dürfen nicht für Erzeugnisse verwendet werden, deren Bezeichnung nicht nach der vorliegenden Verordnung eingetragen wurde.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erzeugnisse, deren Bezeichnung zwar einge-
tragen, aber nicht nach Artikel 18 zertifiziert wurde.
Art. 16a Vermerk KUB, GUB und GGA
1 Die Vermerke «kontrollierte Ursprungsbezeichnung», «geschützte Ursprungsbe-
zeichnung» und «geschützte geografische Angabe» oder die entsprechenden Abkür- zungen (KUB, GUB, GGA) müssen auf der Etikettierung der Erzeugnisse, deren Bezeichnung nach dieser Verordnung eingetragen wurde, in einer Amtssprache aufgeführt sein.
2 Die Vermerke und Abkürzungen nach Absatz 1 sind für Erzeugnisse, deren Be-
zeichnung nach Artikel 8a eingetragen wurde, fakultativ.
Art. 17 Abs. 2 Bst. e
2 Absatz 1 gilt insbesondere:
e. wenn das Erzeugnis als Zutat oder als Bestandteil verwendet wird.
Art. 17a Mit dem Pflichtenheft nicht konforme Erzeugnisse
1 Erzeugnisse, für welche die Voraussetzungen zur Verwendung einer eingetragenen
Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nicht erfüllt sind, die jedoch vor
der Veröffentlichung des Eintragungsgesuches während mindestens fünf Jahren rechtmässig unter dieser Bezeichnung in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Eintragung nach bisherigem Recht produziert, verpackt und etikettiert werden. Sie können noch bis zu drei Jahre nach der genannten Veröffentlichung in Verkehr gebracht werden. 2 Wird das Pflichtenheft gemäss Artikel 14 Absatz 1 geändert, so können die betref- fenden Erzeugnisse noch bis zu zwei Jahre nach der Veröffentlichung der Änderun- gen nach bisherigem Recht produziert, verpackt, etikettiert und in Verkehr gebracht werden.
Gliederungstitel vor Art. 18
4. Abschnitt: Kontrolle und Vollzug
Art. 18 Abs. 1
1 Wer eine eingetragene Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe verwen-
det, muss die im Pflichtenheft aufgeführten Zertifizierungsstellen mit der Kontrolle der Erzeugung, Verarbeitung oder Veredelung des entsprechenden Erzeugnisses betrauen.
Art. 19 Anforderungen an die Zertifizierungsstellen 1 Die Zertifizierungsstellen müssen für ihre Tätigkeit nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19964 (AkkBV) akkreditiert sein. Ihr Akkre- ditierungsbereich muss für jede Bezeichnung, für welche die Zertifizierungsstellen die Kontrolle durchführen, auf das betreffende Erzeugnis ausgedehnt sein.
2 Die Zertifizierungsstellen müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
a. Sie müssen über eine Organisationsstruktur und ein Zertifizierungs- und Überwachungsverfahren (Standardkontrollverfahren) verfügen, in denen insbesondere die Kriterien, die den von ihnen kontrollierten Unternehmen zur Auflage gemacht werden, sowie ein geeignetes Massnahmenkonzept bei festgestellten Unregelmässigkeiten festgelegt sind. b. Sie müssen angemessene Garantien für Objektivität und Unparteilichkeit bieten und über qualifiziertes Personal und die erforderlichen Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.
Art. 19a Ausländische Zertifizierungsstellen
1 Das BLW anerkennt nach Rücksprache mit der Schweizerischen Akkreditierungs-
stelle (SAS) ausländische Zertifizierungsstellen zur Tätigkeit auf schweizerischem Territorium, wenn diese eine gleichwertige Qualifikation wie die in der Schweiz geforderte nachweisen können.
4 SR 946.512
2 Die ausländischen Zertifizierungsstellen haben insbesondere:
a. die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 2 zu erfüllen; b. die betreffende schweizerische Gesetzgebung zu kennen; c. den Geschäftssitz in der Schweiz zu haben.
3 Mit dem Anerkennungsgesuch ist darzulegen, dass die Anforderungen nach den
Absätzen 1 und 2 erfüllt werden.
4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19955
über die technischen Handelshemmnisse.
5 Das BLW kann die Anerkennung befristen und sie mit Auflagen verbinden. Insbe-
sondere kann der Stelle zur Auflage gemacht werden: a. die Überwachungstätigkeit des BLW über die in der Schweiz ausgeübten Aktivitäten zu dulden und zu unterstützen; b. dem BLW über die Tätigkeit in der Schweiz detailliert Bericht zu erstatten; c. die bei der Kontrolltätigkeit gewonnenen Daten und Informationen aus- schliesslich zu Kontrollzwecken zu verwenden und die schweizerischen Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten; d. jede Änderungen der für die Anerkennung bedeutsamen Tatsachen vorher mit dem BLW abzustimmen; e. eine angemessene Haftpflichtversicherung abzuschliessen oder ausreichende Rücklagen zu bilden.
6 Es kann die Anerkennung aufheben, wenn die Anforderungen, Pflichten und
Auflagen nicht erfüllt werden.
Art. 21 Vollzug durch das BLW
1 Das BLW vollzieht diese Verordnung gemäss der Landwirtschaftsgesetzgebung,
sofern es sich nicht um Lebensmittel handelt.
2 Es wird zudem beauftragt:
a. eine Liste der im Anwendungsbereich dieser Verordnung akkreditierten oder anerkannten Zertifizierungsstellen zu führen; b. die festgestellten Verstösse und die verhängten Sanktionen zu erfassen; c. die Zertifizierungsstellen (Art. 19 und 19a) zu beaufsichtigen.
3 Es kann Sachverständige beiziehen.
5 SR 946.51
Art. 21a Überwachung der Zertifizierungsstellen
1 Die Überwachungstätigkeit des BLW umfasst insbesondere:
a. die Bewertung der internen Verfahren der Zertifizierungsstellen für die Kon- trollen, die Verwaltung und Prüfung von Kontrolldossiers auf Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; b. die Überprüfung der Vorgehensweise im Falle von Nichtkonformitäten und bei Einsprüchen und Beschwerden.
2 Das BLW stimmt seine Überwachungstätigkeit auf die Tätigkeit der SAS ab.
3 Das BLW stellt im Rahmen seiner Überwachungstätigkeit sicher, dass die Anfor-
derungen nach den Artikeln 19 und 19a Absatz 2 erfüllt sind.
4 Es kann der SAS eine Suspendierung oder den Entzug einer Akkreditierung im
Sinne von Artikel 21 der AkkBV6 für den Geltungsbereich der vorliegenden Ver- ordnung beantragen, wenn eine Zertifizierungsstelle die Vorschriften der vorliegen- den Verordnung nicht befolgt oder die Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt.
5 Es kann Weisungen an die Zertifizierungsstellen erlassen. Die Weisungen umfas-
sen auch einen Katalog zur Harmonisierung des Vorgehens der Zertifizierungsstel- len bei Unregelmässigkeiten.
Art. 21b Jährliche Inspektion der Zertifizierungsstellen
1 Das BLW führt jährlich eine Inspektion der nach den Artikeln 19 und 19a in der
Schweiz zugelassenen Zertifizierungsstellen durch, soweit dies nicht im Rahmen der Akkreditierung gewährleistet ist. 2 Dabei überprüft das BLW insbesondere, ob die Zertifizierungsstelle über schriftli- che Verfahren und Vorlagen für folgende Aufgaben verfügt und diese anwendet: a. Aufstellung einer risikobasierten Strategie für die Kontrolle der Unterneh- men; b. Informationsaustausch mit anderen Zertifizierungsstellen oder von diesen beauftragten Dritten und mit den mit Vollzugaufgaben beauftragten Behör- den; c. Anwendung und Weiterverfolgung der getroffenen Massnahmen nach Arti- kel 21a Absatz 5 im Falle von Unregelmässigkeiten oder Verstössen; d. Einhaltung der Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19927 über den Datenschutz.
Art. 21c Vollzug durch die Kantone
1 Die Organe der kantonalen Lebensmittelkontrolle vollziehen Abschnitt 3 gemäss
der Lebensmittelgesetzgebung, unter Vorbehalt von Artikel 21.
6 SR 946.512 7 SR 235.1
2 Sie melden dem BLW und den Zertifizierungsstellen die festgestellten Unregel-
mässigkeiten.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
16. September 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr