AS 2016 3567
Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung
Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG-WBF)
Änderung vom 11. Oktober 2016
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:
I Die Verordnung des WBF vom 9. Dezember 20131 zur Forschungs- und Innova- tionsförderungsverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Machbarkeitsprüfung durch den SNF
2 Aufgehoben
Art. 4 Prüfung der Programmkonzepte durch Bundesstellen und weitere Kreise 1 Die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertre- tenen Bundesstellen berücksichtigen in ihrer Beurteilung der Programmkonzepte namentlich die Forschungskonzepte nach Politikbereichen und prüfen, ob von den vorgeschlagenen Programmen ein Beitrag zur Lösung von Bundesaufgaben erwartet werden kann.
2 Das SBFI kann die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesell-
schaft, namentlich der Kantone, nichtstaatlicher Organisationen und der Verbände, einholen. Der Kreis der konsultierten Stellen richtet sich nach den Erfordernissen der Programmkonzepte.
Art. 5 Fristen
1 Für die Erstellung von Machbarkeitsprüfungen durch den SNF gilt eine Frist von
höchstens drei Monaten.
1 SR 420.111
2016-1754 3567
Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung. V des WBF AS 2016
2 Nach Vorliegen der Machbarkeitsprüfungen gilt für die Erarbeitung der Pro-
grammkonzepte durch den SNF eine Frist von sechs bis neun Monaten. Das SBFI legt im Einzelfall die genaue Frist nach Absprache mit dem SNF fest.
3 Nach dem Entscheid des Bundesrates unterbreitet der SNF die Ausschreibungs-
unterlagen binnen vier Monaten dem SBFI zur Genehmigung.
II Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
11. Oktober 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann