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AS 2016 3567

Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung

Verordnung des WBF zur Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung (V-FIFG-WBF)

Änderung vom 11. Oktober 2016

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 9. Dezember 20131 zur Forschungs- und Innova- tionsförderungsverordnung wird wie folgt geändert:

Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 2 Machbarkeitsprüfung durch den SNF

2 Aufgehoben

Art. 4 Prüfung der Programmkonzepte durch Bundesstellen und weitere Kreise 1 Die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertre- tenen Bundesstellen berücksichtigen in ihrer Beurteilung der Programmkonzepte namentlich die Forschungskonzepte nach Politikbereichen und prüfen, ob von den vorgeschlagenen Programmen ein Beitrag zur Lösung von Bundesaufgaben erwartet werden kann.

2 Das SBFI kann die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesell-

schaft, namentlich der Kantone, nichtstaatlicher Organisationen und der Verbände, einholen. Der Kreis der konsultierten Stellen richtet sich nach den Erfordernissen der Programmkonzepte.

Art. 5 Fristen

1 Für die Erstellung von Machbarkeitsprüfungen durch den SNF gilt eine Frist von

höchstens drei Monaten.

1 SR 420.111

2016-1754 3567

Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung. V des WBF AS 2016

2 Nach Vorliegen der Machbarkeitsprüfungen gilt für die Erarbeitung der Pro-

grammkonzepte durch den SNF eine Frist von sechs bis neun Monaten. Das SBFI legt im Einzelfall die genaue Frist nach Absprache mit dem SNF fest.

3 Nach dem Entscheid des Bundesrates unterbreitet der SNF die Ausschreibungs-

unterlagen binnen vier Monaten dem SBFI zur Genehmigung.

II Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.

11. Oktober 2016 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Johann N. Schneider-Ammann

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