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Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Hotel-Kommunikationsfachfrau/Hotel-Kommunikationsfachmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
vom 11. Oktober 2016
79200 Hotel-Kommunikationsfachfrau/
Hotel-Kommunikationsfachmann EFZ Spécialiste en communication hôtelière CFC Impiegata in comunicazione alberghiera/ Impiegato in comunicazione alberghiera AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September
20073 (ArGV 5),
verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild Hotel-Kommunikationsfachfrauen und Hotel-Kommunikationsfachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Hotel-Kommunikationsfachleute werden in den verschiedenen Bereichen eines Betriebes (Küche, Etage, Restaurant, Réception/Backoffice) einge- setzt. Sie kennen die Grundlagen der jeweiligen Abteilungen und deren Nahtstellen. Sie werden aber hauptsächlich an der Front im direkten Gäste-
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kontakt eingesetzt. Dabei leben sie die Philosophie ihres Betriebes und zeichnen sich durch eine ausgeprägte Gästeorientierung aus. b. Sie beraten und betreuen die Gäste überzeugend und informieren sie sach- gerecht in drei Sprachen. Dabei achten sie auf kulturelle Unterschiede und auf ihren persönlichen Auftritt. c. Sie kommunizieren überzeugend mit einer offenen und freundlichen Zu- wendung zum Gegenüber und stellen einen situationsgerechten Sprach- gebrauch sicher. Dabei wenden sie ihre Kenntnisse über den Umgang mit neuen Medien an. d. Sie gestalten und organisieren Massnahmen rund um die Gästeerlebnisse. Grundkenntnisse im Marketing sowie in der Administration (Grundlagen in der Buchhaltung sowie der HR-Administration) sind dabei unerlässlich, um diese Vernetzungsaufgaben und die Kontakte zu Gästen und Partnern sicher- stellen zu können. e. Sie kennen die Grundlagen der internen Prozesse, um im Betrieb eine Dreh- scheibenfunktion zu übernehmen. Sie organisieren ihre eigenen Arbeiten gemäss betrieblichen und terminlichen Vorgaben rationell und stellen die in- terne Kommunikation sicher.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der
zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form
von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, fest- gelegt.
2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkom-
petenzen.
3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie
koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen:
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a. Beraten und Betreuen von Gästen und Partnern:
1. Kommunikation bei Gästen und Partnern bedarfs- und zielorientiert ge-
stalten,
2. Arbeits- und Tagesplanung kontrollieren und sicherstellen,
3. betriebliche Produkte und Dienstleistungen zuordnen und Produkte her-
stellen,
4. Gäste betreuen, betriebliche Produkte und Dienstleistungen verkaufen,
5. Rückmeldungen erfassen und auswerten, Feedback geben und Mass-
nahmen umsetzen,
6. Gespräche in der zweiten Landessprache mit Gästen und Partnern füh-
ren,
7. Gespräche in der dritten Sprache Englisch mit Gästen und Partnern füh-
ren; b. Gestalten und Organisieren von Marketingmassnahmen und Kooperationen:
1. betriebliche und Kooperationsangebote planen und gestalten,
2. einfache Medien und Kommunikationsmittel mit den aktuellen Techno-
logien gestalten,
3. Instrumente für die Erhebung der Gästezufriedenheit erstellen;
c. Organisieren und Umsetzen von administrativen Arbeitsprozessen:
1. Grundlagen, Daten und Zahlen für Administration beschaffen,
2. interne und externe Korrespondenz erledigen,
3. einfache Finanzbuchhaltung führen,
4. bei der Administration der Mitarbeiterdossiers und bei Ein- und Austrit-
ten mitarbeiten,
5. betriebliche Statistiken führen, Betriebsprozesse überwachen, Mass-
nahmen zur Steuerung einsetzen, Aufbau- und Ablauforganisation si- cherstellen,
6. einfache Texte in der zweiten Landessprache verfassen und Korrespon-
denz mit Gästen und Partnern in dieser Sprache bearbeiten,
7. einfache Texte in der dritten Sprache Englisch verfassen und Korres-
pondenz mit Gästen und Partnern in dieser Sprache bearbeiten; d. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben:
1. Lager nachhaltig bewirtschaften und die Warenannahme durchführen,
2. die betriebliche Werterhaltung sicherstellen,
3. die Grundsätze der Nachhaltigkeit in den Kernprozessen aller Abteilun-
gen und Nahtstellen sicherstellen,
4. betriebliche Werte und Normen umsetzen.
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3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bil-
dung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensym- bole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,
insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entspre-
chend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten heran- gezogen werden: a. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen Agenzien, die mit einem der folgenden R-Sätze nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 20054 bzw. der folgenden H-Sätze nach der in Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalien- verordnung vom 5. Juni 20155 genannten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1272/20086 versehen sind:
1. Ernste Gefahr irreversiblen Schadens (Bezeichnung «S» gemäss der
Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R39 / H370),
2. Sensibilisierung durch Einatmen möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R42 / H334),
3. Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich (Bezeichnung «S» gemäss
der Liste «Grenzwerte am Arbeitsplatz»; R43 / H317); b. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallge- fahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie we- gen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können; c. Arbeiten, bei denen erhebliche Unfall-, Erkrankungs- oder Vergiftungsge- fahr besteht; d. Arbeiten, die mit gesundheitsgefährdenden physikalischen Einwirkungen verbunden sind.
4 AS 2005 2721, 2007 821, 2009 401 805 1135, 2010 5223, 2011 5227, 2012 6103, 2013 201 3041, 2014 2073 3857 5 SR 813.11
6 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
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5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entspre-
chend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Bildungsplan als begleitende Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt:
Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1 Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der
beruflichen Grundbildung im Durchschnitt 3,5 Tage pro Woche. 2 Findet die Bildung in beruflicher Praxis in einer schulisch organisierten Grundbil- dung statt, so ist die Vermittlung der beruflichen Praxis mit der zuständigen Organi- sation der Arbeitswelt zu regeln.
3 Ineiner schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher
Praxis in integrierten Praxisteilen oder in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert gesamthaft mindestens 165 Arbeitstage.
Art. 7 Berufsfachschule
1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1640 Lektionen.
Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr Total
a. Berufskenntnisse – Beraten und Betreuen von Gästen und 260 150 110 520 Partnern Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben – Gestalten und Organisieren von Mar- 270 230 100 600 ketingmassnahmen und Kooperatio- nen Organisieren und Umsetzen von ad- ministrativen Arbeitsprozessen Total Berufskenntnisse 530 380 210 1120 b. Allgemeinbildung 120 120 120 360 c. Sport 80 40 40 160 Total Lektionen 730 540 370 1640
2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro
Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den
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zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeits- welt möglich.
3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom
27. April 20067 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruf- lichen Grundbildung.
4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
6 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen fünfzehn Tage zu acht Stunden.
2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf drei Kurse aufgeteilt:
a. Kurs I findet im ersten Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet fol- gende Handlungskompetenzbereiche:
1. Beraten und Betreuen von Gästen und Partnern;
2. Organisieren und Umsetzen von administrativen Arbeitsprozessen;
3. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben.
b. Kurs II findet im zweiten Lehrjahr statt, umfasst fünf Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Beraten und Betreuen von Gästen und Partnern;
2. Organisieren und Umsetzen von administrativen Arbeitsprozessen;
3. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben.
c. Kurs III findet im dritten Lehrjahr statt, umfasst zwei Tage und beinhaltet folgende Handlungskompetenzbereiche:
1. Beraten und Betreuen von Gästen und Partnern;
2. Organisieren und Umsetzen von administrativen Arbeitsprozessen;
3. Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben.
3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
7 SR 412.101.241
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2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-
lungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und be- stimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle; b. die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheits- schutzes.
6. Abschnitt:
Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchsta- ben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Hotel-Kommunikationsfachfrau EFZ oder Hotel-Kommunikationsfachmann EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines gastgewerblichen Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Hotel-Kommunikations- fachfrau EFZ und des Hotel-Kommunikationsfachmanns EFZ und mit min- destens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
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2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von
zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenös-
sisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite
lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf- lichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt:
Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die
Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie min- destens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den
Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren
wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs- bericht fest. 4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbil- dungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
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Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unter- richteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler- nenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 16 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der
Hotel-Kommunikationsfachfrau EFZ oder des Hotel-Kommunikations- fachmanns EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-
fahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompe-
tenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von acht Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situations- gerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der über- betrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden. Der Qualifika- tionsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
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Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung
1 Beraten und Betreuen von Gästen und Partnern 40 %
Sicherstellen der Nachhaltigkeit und der Qualitätsvorgaben
2 Gestalten und Organisieren von Marketingmassnahmen und Koope- 30 %
rationen Organisieren und Umsetzen von administrativen Arbeitsprozessen
3 handlungskompetenzbereichübergreifendes Fachgespräch 30 %
b. Berufskenntnisse, im Umfang von drei Stunden. Dieser Qualifikationsbe- reich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Der Qualifika- tionsbereich Berufskenntnisse wird schriftlich geprüft; er umfasst die fol- genden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtun- gen:
Position Handlungskompetenzbereiche Dauer Gewichtung
1 Beraten und Betreuen von Gästen und Partnern 70 Min. 40 %
2 Gestalten und Organisieren von Marketing- 40 Min. 20 %
massnahmen und Kooperationen
3 Organisieren und Umsetzen von administrativen 70 Min. 40 %
Arbeitsprozessen
c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord- nung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen
oder -experten die Leistungen.
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt. 2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnis- sen.
4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet:
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a. praktische Arbeit: 40 %; b. Berufskenntnisse: 20 %; c. Allgemeinbildung: 20 %; d. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-
kenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wieder- holt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen
Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absol- viert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewich-
tet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse: 30 %; c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 22 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Hotel-
Kommunikationsfachfrau EFZ» oder «Hotel-Kommunikationsfachmann EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis
mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.
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10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Hotel-Kommunikationsfachfrau und Hotel-Kommunikationsfachmann
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Hotel-
Kommunikationsfachfrau und Hotel-Kommunikationsfachmann setzt sich zusam- men aus: a. sechs Vertreterinnen oder Vertretern von Hotel & Gastro formation; b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft; c. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, min- destens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue or- ganisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Ände- rungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklun- gen eine Änderung der Verordnung erfordern. c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpas- sung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpas- sung des Bildungsplans erfordern. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungs- leistungen. e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf- lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist Hotel & Gastro formation.
2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-
kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb- lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
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3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der
überbetrieblichen Kurse.
4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
11. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 25 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22)
treten am 1. Januar 2020 in Kraft.
11. Oktober 2016 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer, stellvertretender Direktor
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