Lexipedia

AS 2016 399

AS 2016 399

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Änderung vom 13. Januar 2016

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. a

1 Diese Verordnung regelt:

a. die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundes- fahrzeugen sowie den Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahr- zeugen;

Art. 3 Bst. dbis Es gelten: dbis. als Sonderschutzfahrzeuge die gepanzerten Bundesfahrzeuge, die nach Arti- kel 14 Absatz 3 zum Schutz von Personen des Bundes eingesetzt werden;

Gliederungstitel vor Art. 14

3. Abschnitt:

Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen

Art. 14 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, 3 und 4 Einsatzzwecke

1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Ver-

richtungen zur Verfügung gestellt:

1 SR 514.31

2015-2211 399

Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2016

b. Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber aus- ländischen Vertretern und Vertreterinnen;

3 Sonderschutzfahrzeuge werden für Transporte von Personen nach Artikel 6 Ab-

satz 1 der Verordnung vom 27. Juni 20012 über das Sicherheitswesen in Bundes- verantwortung zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Schutz dieser Personen erfor- derlich ist.

4 Aufgehoben

Art. 14a Transportbegehren 1 Die Departemente bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei der Einsatzstelle Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können.

2 Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind

an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle im Führungsstab der Armee über den Einsatz der Sonder- schutzfahrzeuge.

Art. 15 Abs. 3, 4 und 5

3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt einen

eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahr- zeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.

4 und 5 Aufgehoben

Art. 15a Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen

1 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind

in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatz- stelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen. 2 Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsenta- tions- und Sonderschutzfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe, Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vor- behalten. Mitgeführte Dienstwaffen dürfen ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe eingesetzt werden.

1 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und

Fahrzeugführerinnen. 1bis Bisheriger Abs. 1

2 SR 120.72

Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2016

II Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft.

13. Januar 2016 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen. V AS 2016

AS 2016 399 | Lexipedia | Lexipedia