AS 2016 4255
Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation
Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation
Änderung vom 11. Oktober 2016 vom Bundesrat genehmigt am 16. November 2016
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) erlässt folgendes Reglement:
I Das Beitragsreglement der Kommission für Technologie und Innovation vom 13. November 20131 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2 Bst. b
2 Das Gesuch muss umfassen:
b. das voraussichtliche Projektbudget, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den Auf- wandkategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2;
Art. 8 Bemessung der Projektbeiträge (Art. 19 Abs. 2 Bst. d und 23 Abs. 1 Bst. b FIFG) 1 Die Projektbeiträge der KTI werden auf der Grundlage des eingereichten Projekt- budgets bemessen.
2 Für die Berechnung der Projektbeiträge der KTI sind von den budgetierten Pro-
jektkosten anrechenbar: a. die Personalkosten nach Artikel 8b; b. die Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind, nicht die Grundausstattung einer Forschungsstätte betreffen und nicht durch die Barleistungen des Umsetzungspartners nach Artikel 5 gedeckt sind; darunter können Kosten für Apparate, Verbrauchsmaterial, Drittleis- tungen und Reisen fallen; die Sachkosten können als Investition oder als Nutzung geltend gemacht werden.
1 SR 420.124.2
2016-2013 4255
Beitragsreglement der KTI AS 2016
3 Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:
a. die Optimierung des Produkts; b. die Anpassung der Serienfertigung; c. Zertifizierungen; d. die Markteinführung.
Art. 8a Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten (Art. 19 Abs. 2 Bst. d und 23 Abs. 1 Bst. b FIFG)
1 Die Umsetzungspartner beteiligen sich an den Projektkosten in mindestens der
Höhe der nach Artikel 8 Absatz 2 berechneten Projektbeiträge der KTI.
2 Für die anrechenbaren Personalkosten der Umsetzungspartner gelten die Maximal-
tarife nach Artikel 8b Absatz 2.
3 Dieanrechenbaren Sachkosten der Umsetzungspartner müssen in direktem
Zusammenhang mit dem Projekt stehen und den tatsächlichen Kosten entsprechen.
4 Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach Artikel 19 Absatz 3
FIFG und nach Artikel 30 V-FIFG2.
Art. 8b Personalkosten zur Berechnung der Projektbeiträge (Art. 19 Abs. 2 Bst. d und 23 Abs. 1 Bst. b FIFG)
1 Zur Entrichtung der Lohnkosten berechnet die KTI pro Personalfunktion und
Forschungsstätte Durchschnittstarife für die der Berechnung folgende Finanzpe- riode. Massgebend sind die Bruttolöhne gemäss Gehaltstabellen der Forschungs- stätten. Liegen die Durchschnittstarife über den Maximaltarifen nach Absatz 2, so kommen Letztere zur Anwendung.
2 Es gelten für folgende Personalfunktionen die nachstehenden Maximaltarife pro
Stunde: a. Projektleiterin/Projektleiter: 105 Franken; b. stellvertretende Projektleiterin / stellvertretender Projektleiter: 87 Franken; c. erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler: 71 Franken; d. wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter: 60 Franken; e. Fachmitarbeiterin/Fachmitarbeiter: 54 Franken; f. Doktorandin/Doktorand und Hilfskraft: 32 Franken.
3 Pro Person können höchstens 1824 Arbeitsstunden pro Jahr angerechnet werden.
Für die Projektleitung und die stellvertretende Projektleitung kann die Stunden- anzahl je nach funktionsbezogenem Aufwand bis auf 20 Prozent der Jahresarbeits- stunden begrenzt werden.
2 SR 420.11
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Beitragsreglement der KTI AS 2016
4 Zur Abgeltung der Arbeitgeberbeiträge nach AHVG/IVG/EOG, BVG und AVIG
entrichtet die KTI eine Pauschale von 20 Prozent basierend auf den Lohnkosten nach Absatz 1. 5 Für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter, deren Anstellung durch die öffent- liche Hand oder andere Drittmittel bereits voll finanziert ist, können keine Personal- kosten geltend gemacht werden.
Gliederungstitel vor Art. 16a
7. Abschnitt: Overheadbeiträge
(Art. 24 Abs. 3 FIFG; Art. 37 und 38 V-FIFG)
Art. 16a
1 Overheadbeiträge werden im Rahmen der Förderung der Instrumente nach Arti-
kel 2 Buchstaben a, b und d gewährt.
2 Der Overheadbeitrag wird gestützt auf den zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
geltenden Prozentsatz bemessen.
3 Der zur Bemessung des Overheadbeitrags anwendbare Prozentsatz wird im
Berechnungsjahr für das folgende Kalenderjahr bestimmt. 4 Der Overheadbeitrag bemisst sich nach den gestützt auf Artikel 8b im Einzelfall zugesprochenen Personalkosten.
5 Sachkosten berechtigen nicht zu Overheadbeiträgen.
6 Der Overheadbeitrag wird für das gesamte Projekt im Entscheid über die Projekt- förderung gesondert ausgewiesen.
7 Er wird zusammen mit den Beitragstranchen für die direkten Forschungskosten
und prozentual gleich aufgeteilt wie die Letzteren entrichtet.
Gliederungstitel vor Art. 25a
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 25a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. Oktober 2016 Gesuche, die bis zum 31. Dezember 2016 eingereicht werden, werden nach bishe- rigem Recht beurteilt.
Art. 26 Sachüberschrift Inkrafttreten
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Beitragsreglement der KTI AS 2016
II Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
11. Oktober 2016 Im Namen der Kommission für Technologie und Innovation Der Präsident: Walter Steinlin
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