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AS 2016 4759

Briefwechsel vom 26. Oktober/10. November 2016 zwischen der Schweiz und Guernsey über die vorzeitige Anwendung des Amtshilfeübereinkommens

Briefwechsel zwischen der Schweiz und Guernsey über die vorzeitige Anwendung des Amtshilfeübereinkommens

In Kraft getreten am 1. Januar 2017

Übersetzung1

S. E. Abgeordneter Gavin A. St. Pier Guernsey, 10. November 2016 Chefminister Sir Charles Frossard House La Charroterie St Peter Port, Guernsey Herrn Botschafter Dominik Furgler Schweizerische Botschaft 16-18 Montagu Place Vereinigtes Königreich

Sehr geehrter Herr Bundesrat

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 26. Oktober 2016 mit folgendem «Ich habe die Ehre, mich auf die am 15. Januar 2016 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Absicht der Schweiz und Guernseys zur Einführung des automa- tischen Informationsaustauschs über Finanzkonten auf reziproker Basis gestützt auf den Gemeinsamen Meldestandard der OECD und die dazugehörigen Erläuterungen mit Beginn ab 2017 (erster Datenaustausch 2018) sowie das Übereinkommen vom 25. Januar 19882 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur gegenseiti- gen Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeich- net) zu beziehen.

SR 0.653.236.731

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.652.1; BBl 2015 5645

2016-2071 4759

Vorzeitige Anwendung des Amtshilfeübereinkommens. AS 2016 Briefwechsel mit Guernsey

Dieser Informationsaustausch wird auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und nach der Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 29. Oktober 20143 (Multilateral Competent Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information, hiernach als «MCAA» bezeichnet) basieren. Das revidierte Übereinkommen gilt nach Artikel 28 Absatz 6 für die Amtshilfe im Zusammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusam- menhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist. Insofern nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steu- erperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen namens des Schweizerischen Bundesrats vorzuschlagen, dass die Schweiz und Guernsey in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Überein- kommens und das MCAA, vorbehältlich des Inkrafttretens des revidierten Überein- kommens und des MCAA für die Schweiz am 1. Januar 2017, für Steuerperioden gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen. Sofern der oben stehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Guernsey findet, schlage ich vor, dass dieses Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen in dieser Sache bilden, die vom Tag des Inkrafttretens des revidierten Übereinkommens und des MCAA in der Schweiz an Anwendung findet.» Ich kann bestätigen, dass Guernsey dem Inhalt Ihres Briefes zustimmt.

Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für Guernsey: Gavin A. St. Pier Chefminister

3 SR 0.653.1

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